11 February 2011

Scheidungsunterhalt: Quod licet BVerfG non licet BGH

An so einem Tag fällt es mir etwas schwer, mich auf Fragen des nachehelichen Unterhalts zu konzentrieren, aber der Verfassungsblogger ist von eiserner Disziplin, zumal das heutige BVerfG-Urteil tatsächlich ein ziemlicher Hammer ist.

Ich mach es kurz, damit ich wieder Al-Jazeera kucken gehen kann: Die roten Roben vom Schlossbezirk haben den purpurnen Roben aus der Herrenstraße tüchtig einen eingeschenkt und sie der verfassungswidrigen Anmaßung gesetzgeberischer Kompetenzen geziehen. Das kommt nicht oft vor, selbst zwischen diesen beiden Institutionen, die eine lange und wechselvolle Geschichte des gegenseitigen Sichstreitigmachens der Rolle als Gericht Nr. 1 im Staate miteinander verbindet, und wird das Karlsruher justizielle Mikroklima spürbar abkühlen, vermute ich mal.

Nach Ansicht des Ersten Senats löst sich die Art und Weise, wie der BGH den nachehelichen Unterhalt bei Wiederverheiratung eines der Geschiedenen berechnet,

von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung.

Soll mir recht sein, kann ich auch gar nicht beurteilen. Was ich mich aber frage, ist, ob sich das BVerfG an den Maßstäben, die es – ganz zu Recht, wie ich finde – gewaltenteilungsmäßig an die Justiz generell anlegt, auch selber zu beugen bereit ist.

Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck. Auch wenn dieses Prinzip im Grundgesetz nicht im Sinne einer strikten Trennung der Funktionen und einer Monopolisierung jeder einzelnen bei einem bestimmten Organ ausgestaltet worden ist (…), schließt es doch aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen (…). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt.

Nun hat das BVerfG es nicht mit einfachen Gesetzen, sondern mit der Verfassung zu tun. Und die Verfassung ist ein offener Normtext und deshalb viel auslegungs- und fortbildungsbedürftiger als, sagen wir, das BGB.

Aber trotzdem bindet Art. 20 II GG auch das BVerfG. Und die Frage, ob die materielle Gerechtigkeitsvorstellung hinter der Beschwerdebefugnis aus Art. 38 GG gegen EU-Kompetenzerweiterungen tatsächlich die des Verfassungsgebers war und niemandes sonst, muss man hier schon stellen dürfen…

Update: BGH-Robenfarbe korrigiert – sorry

Foto: Markus Dollinger, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Scheidungsunterhalt: Quod licet BVerfG non licet BGH, VerfBlog, 2011/2/11, https://verfassungsblog.de/scheidungsunterhalt-quod-licet-bverfg-licet-bgh/, DOI: 10.17176/20181008-124718-0.

16 Comments

  1. Torsten Sat 12 Feb 2011 at 18:56 - Reply

    Entschuldige, dass ich jetzt hier einen Kommentar schreibe, der nicht zum Beitrag passt. Jeodh würde mich interessieren, ob du vorhast dich auch zu diesem Thema zu äußern:

    http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/0,1518,745146,00.html

    Viele Grüße

  2. Uwe Sun 13 Feb 2011 at 14:44 - Reply

    Schwarze Roben beim BGH?

  3. Matthias Kötter Sun 13 Feb 2011 at 15:39 - Reply

    Das „Unterhaltsverfassungsrecht“ mag gegenüber dem Grundrecht auf Sicherheit etwas dröge er-scheinen, was auch die Verteilung der Kommentare zu den beiden Verfassungsblog-Einträgen vom selben Tag erklären würde (im Moment 28 : 2). Die BVerfG-Entscheidung zum nachehelichen Unter-halt dürfte aber nicht nur Familienrechtlerinnen und Familienrechtlern Spaß machen. Denn:

    Erstens betätigt sich das BVerfG hier ziemlich unverblümt als Superrevisionsinstanz. Es weist diese Aufgabe − anders als in vielen ähnlich gelagerten Fällen − nicht weit von sich, sondern erfüllt sie viel-mehr sorgfältig und nachvollziehbar. Den Ansatzpunkt für die Überprüfung der fachgerichtlichen Ent-scheidung ist Art. 2 I GG, der verletzt sei, soweit die „Grenzen vertretbarer Auslegung“ und der „Zu-lässigkeit richterlicher Rechtsfortbildung“ überschritten sind. Die Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung des einfachen Rechts, der Wahl der Auslegungsmethode sowie die Anwendung auf den Einzelfall, wird zum Lippenbekenntnis. Denn um einen „krassen Widerspruch“ der fachgerichtlichen Auslegung zu den zur Anwendung gebrachten Normen festzustellen, der „ohne entsprechende Grund-lage im geltenden Recht Ansprüche begründet oder Rechtspositionen verkürzt, die der Gesetzgeber unter Konkretisierung allgemeiner verfassungsrechtlicher Prinzipien gewährt hat“, setzt der Senat seine − geradezu schulmäßige − Auslegung von § 1578 I BGB der des Fachgerichts in revisionsge-richtlicher Manier entgegen. Und am Ende rechnet er sogar noch den Eurobetrag aus, auf den die verfassungsgemäße Ermittlung des Unterhalts im Fall zu kommen hätte, und verweist den Fall zurück ans OLG. Wie, wenn nicht genau so, würde eine Superrevisionsinstanz sonst entscheiden?

    Zweitens schränkt das BVerfG den Spielraum zulässiger Rechtsfortbildung durch die Fachgerichte erheblich ein. Zwar betont der Senat die Aufgabe der Gerichte, angesichts „des beschleunigten Wan-dels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzge-bers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen“ das geltende Recht an veränderte Verhält-nisse anzupassen, und beschränkt die verfassungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die rechtsfortbil-dende Auslegung durch die Fachgerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung und dessen Ziele respektiert und ob sie den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung folgt. Gleichzeitig betont der Senat, dass eine „Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, … unzu-lässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers“ eingreift. Dass dem BVerfG das BGH-Konzept zum nachehelichen Unterhalt zu weit geht, leuchtet ein. In der Rigorosität der Aus-sage wäre dagegen jede nicht vom Wortlaut umfasste Fortbildung ausgeschlossen, was nicht selten auch Fälle der verfassungskonformen Auslegung betrifft.

    Und drittens folgt das BVerfG der sog. subjektiven Auslegungslehre. Um den Gesetzeszweck zu er-mitteln bezieht sich der Senat an mehreren Stellen ganz ausdrücklich auf den Willen des Gesetzge-bers („Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen.“) und bezieht dabei auch die Gesetzesbegründungen mit ein. Dieser zur Ermittlung des Gesetzeszwecks methodisch einleuchtende Rekurs auf den Willen des historischen Gesetzgebers macht ein weiteres Mal deutlich, dass das BVerfG heute keineswegs mehr der lange von ihm favori-sierten objektiven Lehre folgt, die nach einem objektiven Regelungsgehalt des Gesetzes fragt und die Entstehungsgeschichte und die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe nur zur Bestätigung eines Auslegungsergebnisses heranzieht (BVerfGE 11, 126, 129f.). Das sollten auch die Lehrbüchern zum Verfassungsrecht und zur Methodenlehre endlich anerkennen.

  4. Max Steinbeis Sun 13 Feb 2011 at 17:56 - Reply

    @Uwe: Danke, schon korrigiert. Ist lange her, dass ich bei denen mal bei einer Verhandlung war…

    @Matthias: Noch mehr danke, für einen solchen Kommentar geb ich gerne zehn von den bei der Sicherungsverwahrung her. Superinteressant ist das.
    Hör mal, das ist fast ein bisschen schade, das hier in der Kommentarfunktion zu verstecken. Wollen wir da nicht einen Gastbeitrag draus machen?
    Und noch eine Frage zum Stichwort subjektive Auslegung: Mir fällt da der Originalismus der konservativen Richter beim US Supreme Court ein – nicht dasselbe, ich weiß, und doch scheint es mir bemerkenswert, wenn in beiden Gerichten so ein Trend erkennbar ist, durch Rückbindung an den Willen der “Framer” die Bindungswirkung der Verfassung gleichzeitig einzuengen und zu verstärken. Kann man das sagen? Siehst du da auch eine Parallele?

  5. Heike Dieterle Mon 14 Feb 2011 at 13:36 - Reply

    Ich bin der Meinung, dass mit dem Urteil der ersten Ehefrau ein Freibrief gegeben wurde, dass sie immer die erste Geige spielt und es sei mir erlaubt an dfieser Stelle die Festestellung zu treffen, dass man möglichst nicht einen geschiedenen Mann heiraten sollte um eine gemeinsame Zukunft auf zubauen.
    Mit dem Urteil könnte es sogar zu Nachforderungen aus dem Jahr 2008 bis heute kommen, damit werden der “Neuen Familie” so gut wie alle Grundlagen genommen ein solides Leben zu führen.
    So langsam frage ich mich, in welcher Welt werden solche Entscheidungen formuliert und mit welchem Recht damit viele “Neue Familien”, vor allem aber die zweite Frau , die da ist, wenn der Mann wieder für Monate in Afghanistan stationiert ist und unser Land würdig vertritt, dann kann die Erste um zu mehr kassieren und hat damit keine Sorgen.
    Ich kann nur Danke sagen für so ein Urteil, was von weltfremden Robenträgern erschaffen ist.

  6. Grundrechteforum Tue 15 Feb 2011 at 18:25 - Reply

    Und die Verfassung ist ein offener Normtext und deshalb viel auslegungs- und fortbildungsbedürftiger als, sagen wir, das BGB.

    Sehr geehrter Herr Steinbeis,

    ich habe einige Fragen zu o.a. Behauptung:

    1. Was ist ein “offener Normtext” an und für sich?

    Ich vermisse eine diesbezgl. Legaldefinition und finde diesen Begriff ausschließlich bei Ihnen, weshalb ich Sie bitte, diesen etwas zu konkretisieren, da er mir als so sehr offen erscheint, dass er m.E. hier ein wenig der Auslegung und Fortbildung bedarf.

    2. Inwiefern ist das Grundgesetz (ich gehe davon aus, dass Sie dieses mit “Verfassung” meinen) dahingehend offen (ich vermute vorweggreifend, dass Sie damit “unbestimmt” meinen; in diesem Falle wäre Frage 1. beantwortet), dass es auslegungs- und fortbildungsbedürftig wäre?

    Vielleicht können wir uns darauf einigen, dazu als konkretes Beispiel die Norm des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot – als Grundlage herbeiziehen.

    3. Können Sie anhand eines Vergleiches zwischen dem Grundgesetz und dem BGB näher erläutern, inwieweit Ihre o.a. Behauptung, das Grundgesetz (1949) wäre im Gegensatz zum BGB (1896) viel(!) auslegungs- und fortbildungsbedürftiger, zutrifft?

    3.1. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre dann nicht die Frage nach der Qualifikation der Mitglieder des Parlamantarischen Rates als Verfassunggeber zu stellen und müsste nicht auf schnellstem Wege ein Grundgesetz verfasst werden, welches dem Bestimmheitsgebot (analog zu Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. BVerfGE 47, 109 – Bestimmtheitsgebot – Leitsatz 2) entspräche, zumal das (noch) über Gesetzeskraft verfügende derzeitige Grundgesetz die rechtliche Basis für den Normadressaten darstellt, ohne dessen Eindeutigkeit im Wortlaut es als Grundrechtegarantie nicht anwendbar wäre, mangels eindeutiger und damit von der Rechtsprechung abhängiger Verständnis- bzw. Anwendungsmöglichkeit?

    Ich verweise hier z.B. auf Art. 1 Abs. 3 GG – sollte dieser z.B. nicht eindeutig sein, so wäre es in der Tat kein Wunder, wenn die öffentliche Gewalt die darin verankerte unmittelbare Rechtsbindung der Grundrechte nicht verstünde und der Grundrechtsträger aus diesem Grund unweigerlich die Gerichte beschäftigen müsste, damit diese der öffentlichen Gewalt diese Rechtsbindung über den grundgesetzlichen Rechtsbefehl hinaus in jedem Einzelfall erklären könnte. Die unmittelbare Rechtsbindung wäre somit supendiert, da von nachträglicher richterlicher Bestätigung abhängig, also nicht mehr unmittelbar. Damit hätte das Grundgesetz seinen heutigen Rechtswert verloren.

    Anm.: Da ich mich hier ausschließlich OT auf eine mit dem obigen Text nicht unbedingt im Zusammenhang stehende Behauptung beziehe, muss die Beantwortung der Fragen auch nicht unbedingt hier im Kommentarbereich erfolgen. Vielleicht können Sie dazu einen eigenständigen Beitrag eröffnen oder ich lade Sie dazu gern in das Grundrechteforum ein und würde diesen Beitrag dann dementsprechend dort veröffentlichen.

    Beste Grüße,
    I. Wengel

  7. Grundrechteforum Thu 17 Feb 2011 at 16:27 - Reply

    Keine Zeit?

  8. Grundrechteforum Fri 18 Feb 2011 at 13:28 - Reply

    Sehr geehrter Herr Steinbeis,
    es bleibt Ihnen natürlich unbenommen, auf Kommentare zu Ihren Ausführungen nicht zu antworten – insoweit gilt hier natürlich der absolute Vorrang ihres Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

    Eine Anmerkung möchte ich jedoch noch zum Thema beisteuern.

    Sie betreiben als Journalist einen juristischen Blog, sogar einen Verfassungsblog. Es muss also davon ausgegangen werden, dass Sie u.a. der journalistischen Sorgfaltspflicht Genüge tun und in der Lage sind zu wissen, dass rechtsunkundige Leser davon ausgehen, dass die hier veröffentlichten Informationen richtig und rechtens sind. Sie schreiben über die in der Bundesrepublik Deutschland ranghöchste Norm, welcher sich alles Rechtliche in diesem Lande unterzuordnen hat. In diesem Blog, stellen Sie in o.a. Beitrag, quasi zwischen den Zeilen, als Orbiter dictum, beiläufig eine Behauptung auf, welche von den Lesern rezipiert wird:

    “Und die Verfassung ist ein offener Normtext und deshalb viel auslegungs- und fortbildungsbedürftiger als, sagen wir, das BGB.”,

    Wenn Sie nun eine solche Behauptung aufstellen, so sollten Sie diese selbstverständlich – auch ohne jede Kritik – belegen zu können, bzw. auf Anfrage zu konkretisieren. Denn wenn Sie schon zu denen gehören (das muss hier angenommen werden), welche in der Lage sind, diese Norm zu konketisieren, um wieviel mehr müssen Sie in der Lage sein, eben dann, wenn es erbeten wird, dieses auch zu tun.

    Bitte verstehen Sie mich insoweit nicht falsch. Es liegt mir fern, Sie zu einer Stellungnahme zu nötigen. Ihre Behauptung impliziert jedoch die Schlussfolgerung, dass das Grundgesetz in seinem Wortlaut vom »juristisch durchschnittlich gebildeten Laien« nicht zu verstehen sei (dazu noch im Gegensatz zum BGB) und ist so durchaus in der Lage, dazu beizutragen, dass sich der einfache Normadressat schon durch solche Behauptungen eines Juristen in seiner nicht unüblichen Annahme bestätigt sieht, dass Gesetze für ihn nicht ohne fachkundige Auslegung oder Interpretation verständlich wären – was den Sinn und Zweck eines Gesetzes verkennt und im Falle des Vorliegens einer solchen Unschärfe die Folge der Nichtigkeit für dieses Gesetz auslösen kann.

    »Wenn die Fassung eines Gesetzes seinen wirklichen Gehalt nicht zum Ausdruck bringt, wenn sie mißverständlich oder irreführend ist, oder wenn das Gesetz in sich widerspruchsvoll ist, kann es wegen Widerspruchs mit den Grundsätzen des Rechtsstaates nichtig sein.« – 14. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat

    Mit Ihrer Behauptung unterstützen Sie eine viel kolportierte und im Grunde abwertende Meinung über die Qualität des Grundgesetzes – es macht einfach keinen Spass, einem Gesetz zu folgen, welches angeblich für den Normadressaten nicht verständlich ist, er also immer damit rechnen muss, dass selbst bei Wohlverhalten eine Gesetzesverletzung durch ihn angenommen werden muss – nicht aus Mutwillen, sondern aus Dummheit. Damit begeben wir uns auf die Ebene der Priester der vorangegangenen Jahrtausende, welche vom einfachen Volk benötigt wurden, um die Weisheit aus ihrem Munde und ihrer Feder zu verstehen.

    Bitte haben Sie also Verständnis, dass ich Sie hiermit nochmals bitte, meine o.a. Fragen zu beantworten, und sei es nur, um Eventualitäten der Missdeutung vorzubeugen. Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen,
    I. Wengel

  9. mupan Thu 24 Feb 2011 at 21:08 - Reply

    @Heike Dieterle, Max Steinbeis u.a.: Ich hab das Urteil nicht selbst gelesen. Ich lese die Nachrichten von Max und anderen aber so, dass hier keine Sachentscheidung über die Bevorzugung einer ersten oder zweiten Frau bzw. Mutter getroffen wurde, sondern die unzulässig weit gehende Rechtsfortbildung des BGH gerügt wurde. Ob der Effekt der von Heike befürchtete oder ein gegenteiliger ist, kann ich nicht beurteilen und wird vielleicht auch erst die Praxis erweisen. Jedenfalls wurde Anfang 2009 ein neu gewichtetes Ehegatten- (gleich, Geschiedenen-) Unterhaltsrecht eingeführt, mit dem erkennbaren Willen, zu einer zügigen Verselbständigung der Ersten und zu einer grundsätzlichen Gleichbehandlung von Müttern mit kleinen Kindern zu kommen, egal, ob erste oder zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen. Was dabei tatsächlich herausgekommen ist, hat viele Unterhaltspflichtige enttäuscht und jedenfalls ein paar Familienrechtsanwälte verwundert; es wurde für zweite Familien nicht leichter, sondern schwerer, woran die Rechtsprechung der Familiengerichte, der OLGs und des BGH maßgeblichen Anteil hatten, die sich nicht so recht mit den neuen Regelungen und ihrer Intention anfreunden wollen. Es kann sein, dass jetzt paradoxerweise durch dei BVerfGer-Rüge eine Situation entsteht, in der das alte Recht wieder Gültigkeit erlangt, auch wenn ich nicht ganz verstehe, woran das liegen sollte. Wird das Unterhaltsrecht (normiert im BGB) als Reaktion auf den familienrechtlichen Lauf der letzten 2 Jahre nun noch einmal reformiert, vielleicht noch ein wenig eindeutiger gefasst, dass es nicht so viele Schlupflöcher gibt, dann besteht hoffentlich Hoffnung, dass zweite und Patchworkfamilien als Realität anerkannt werden und das Bild des lebenslangen Versorgungsinstituts Ehe für die erste Frau endlich beerdigt wird.

  10. mupan Thu 24 Feb 2011 at 21:43 - Reply

    OK, Heike hat Recht: http://www.isuv.de//tiki-read_article.php?articleId=476

    Unglaublich. Der BGB-Text ist eindeutig. Wieso wird der BGH für eine Rechtsprechung gerüffelt, die das BGB sogar noch in die Richtung biegt, der das BVerfG immer noch anhängt. Dann doch eher den BGB-Text auf Grundgesetzkonformität überprüfen (das Grundgesetz ist keine Verfassung, deshalb die Formulierung).

    Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Art. 6 (1) GG. Und Familie. Und dann ist ganz viel von Kindern und Müttern die Rede, nicht von Ehefrauen. Und um die Familien geht es. Hoffentlich schreibt die Legislative die einschlägigen BGB-Paragraphen in naher Zukunft noch etwas eindeutiger, und dann schauen wir mal, ob das BVerfG aus diesem besonderen Familienschutz einen Erstehefrauenschutz konstruiert kriegt, und wie glaubwürdig das aussieht.

    Vielleicht ist der EGMR doch nicht so unverzichtbar?

  11. mupan Thu 24 Feb 2011 at 21:45 - Reply

    doch nicht so verzichtbar, wollte ich schreiben

  12. Grundrechteforum Sat 26 Feb 2011 at 13:24 - Reply

    Hr. Steinbeis, warum antworten Sie nicht auf o.a. Fragen? Sie sind Jurist, ergo haben Sie eine demensprechende Ausbildung genossen, welche es Ihnen erlaubt, diese Fragen zu beantworten.

  13. Max Steinbeis Sat 26 Feb 2011 at 14:32 - Reply

    weil ich keine Ahnung hab, worauf Sie rauswollen.
    Aber gut, eins kann ich sagen: Das GG ist wie jede Verfassung ein offener Normtext, weil es nicht, wie zB das BGB, für einen einigermaßen bestimmten Sachverhalt eine einigermaßen bestimmte Rechtsfolge vorschreibt, sondern als Text unbestimmt genug bleibt, um sich dem historischen Wandel der Gesellschaft anpassen zu können.
    Lesen Sie mal die Verfassung der USA von 1787 und messen Sie die an Ihren Vorstellungen einer “dem Bestimmtheitsgebot genügenden” Verfassung. Das Teil ist zweieinviertel Jahrhunderte alt und hat immer noch die Power, einen solchen Riesenstaat zusammenzuhalten!

  14. Grundrechteforum Sat 26 Feb 2011 at 16:08 - Reply

    Das ist lediglich die Wiederholung Ihrer Behauptung, aber keine Antwort auf die Fragen. Bitte nennen Sie mir ein Beispiel, wo das Grundgesetz für einen bestimmten Sachverhalt keine eindeutige Rechtsfolge vorgibt bzw. weisen Sie nach, dass Ihre Behauptung dem Grundgesetz immanent sei. Ich weise dazu z.B. auf Art. 1 Abs. 3 GG hin oder eben wie weiter oben auf Art. 19 Abs. 1 GG oder auch Art. 19 Abs. 4 GG sowie auf alle Grundrechte und nachfolgende Normen – alles eindeutig, klar und mit ebenso eindeutigen Rechtsfolgen für eindeutige Sachverhalte und außer im Falle des Art. 93 Abs. 1 Ziff. 1 GG keiner Auslegung zugänglich.

  15. Max Steinbeis Sat 26 Feb 2011 at 17:42 - Reply

    oh, please. Get off my neck.

    “Die Menschenwürde ist unantastbar.” Das heißt dann wohl, wenn mir auf der Straße mal die Menschwürde begegnet, muss ich meine Finger in der Hosentasche lassen, oder was?

  16. Grundrechteforum Sat 26 Feb 2011 at 19:28 - Reply

    Eine seltsame Antwort. Ist der eindeutige Grundrechtekatalog nicht zufälligerweise eben die Spezifizierung genau dieser Menschenwürde?

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