08 June 2026

Der Buckelwal Timmy vor dem Verwaltungsgericht Schwerin

Die Geltendmachung tierlicher Interessen im deutschen Verwaltungsrecht

Der Fall des Buckelwals „Timmy“, der vor der Insel Poel strandete, löste innerhalb kürzester Zeit ein mediales Echo aus, wie es in Deutschland wohl nur wenigen Tieren zuteil wird. Der Wal war im März 2026 erstmals in der Ostsee gestrandet, zahlreiche Menschen wollten ihn daraufhin retten lassen; private Initiativen boten ihre Hilfe dafür an. Die Behörden mussten über Eingreifen, Abwarten, Duldung von Maßnahmen und Kontrolle derselben entscheiden – im Einzelfall sicherlich keine leichten Entscheidungen.

Schließlich erreichte der Fall auch das Verwaltungsgericht Schwerin – mit insgesamt 19 Eilanträgen. Dort ging es jedoch letztlich nicht um die Frage, ob Timmy hätte gerettet werden können, dürfen oder müssen. Die Verfahren scheiterten allesamt bereits an einer vorgelagerten Frage: Wer darf tierliche Interessen gerichtlich geltend machen?

Timmy als Angehöriger einer streng geschützten Art

Materiell-rechtlich genießt der Buckelwal im Vergleich zu anderen Tieren einen sehr hohen Schutzstatus – und das nach internationalem, unionsrechtlichem und nationalem Recht. Als Säugetierart der Ordnung Cetacea fällt der Buckelwal unter Anhang IV lit. a der europäischen FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie); Art. 12 FFH-RL verlangt für diese Arten die Einführung eines strengen Schutzsystems. Im nationalen Recht gestaltet das Bundesnaturschutzgesetz diesen Schutz aus: Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sind „streng geschützte Arten“ im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b BNatSchG; für sie gelten damit insbesondere die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, d. h. etwa, dass Tiere dieser Arten nicht verletzt oder gar getötet werden dürfen (Nr. 1) – während besonders sensibler Lebensphasen wie etwa Wanderungszeiten dürfen Menschen sie darüber hinaus nicht (erheblich) stören (Nr. 2). Daneben gelten für sie die Besitzverbote des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.

Somit berührten die im Fall Timmy diskutierten oder durchgeführten Maßnahmen dem Anschein nach mehrere artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG. Dies gilt insbesondere für körperliche Beeinträchtigungen, ein mögliches „In-Besitz-Nehmen“ sowie für Störungen während einer grundsätzlich sensiblen Lebensphase: Buckelwale wandern im Frühsommer typischerweise aus ihren warmen Fortpflanzungsgebieten in die nahrungsreichen Gewässer der Arktis. Unter eine Störung fallen Handlungen, die das psychische Wohlbefinden eines Tieres beeinträchtigen und etwa Angstreaktionen hervorrufen können – ob darüber hinaus negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art erforderlich sind, ist umstritten.

Gerade im Fall eines gestrandeten Buckelwals ist jedoch zu beachten, dass die artenschutzrechtlichen Verbote schutzzweckbezogen auszulegen sind. Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG soll streng geschützte Arten während sensibler Lebensphasen vor Beeinträchtigungen schützen, die ihre Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Überwinterung oder Wanderung beeinträchtigen können. Timmy konnte seine Wanderung jedoch gerade nicht fortsetzen, weil er auf einer Sandbank festhing. Maßnahmen, die auf seine Befreiung und damit auf die Wiederherstellung der Möglichkeit zur Fortsetzung der Wanderung gerichtet waren, dürften daher jedenfalls nicht ohne Weiteres vom Schutzzweck des Störungsverbots erfasst sein. Andernfalls würde das Artenschutzrecht in sein Gegenteil verkehrt: Hilfe für ein streng geschütztes Tier würde gerade deshalb erschwert, weil dieses streng geschützt ist. Auch eine an § 44 BNatSchG anknüpfende Strafbarkeit nach § 71 Abs. 1 BNatSchG lag daher jedenfalls nicht nahe.

Soweit man einen Verstoß gegen § 44 BNatSchG annähme, käme der Ausnahmegrund aus § 45 Abs. 5 BNatSchG in Betracht. Danach ist es zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Doch bereits eine „Aufnahme“ im Sinne des § 45 Abs. 5 BNatSchG erscheint bei einem gestrandeten Buckelwal nicht ohne Weiteres einschlägig. Hinzu kommt, dass die fachlichen Einschätzungen zu seinem Gesundheitszustand nahelegten, dass der Wal kaum eine realistische Chance auf ein Überleben gehabt hätte (siehe etwa Einschätzungen der British Divers Marine Life Rescue, des International Whaling Commission Strandings Expert Panel, des Deutschen Meeresmuseums und des Instituts für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung). Die jeweiligen Gutachten bzw. Stellungnahmen legen den Schluss nahe, dass die Stimulations-, Bergungs- und Wiederaussetzungsbemühungen absehbar nur zu einer (erheblichen) zusätzlichen Belastung für den Wal führen und sein Leid verlängern würden.

Timmy als leidensfähiges Lebewesen

Gerade vor diesem Hintergrund ist auch an mögliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz zu denken. Dessen Schutzbereich erfasst grundsätzlich auch wildlebende Tiere, unabhängig von ihrer naturschutzrechtlichen Einordnung. Nach § 1 S. 2 TierSchG darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Materiell wäre dabei zu prüfen gewesen, ob die vorgenommenen oder unterlassenen Maßnahmen dem Wal Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügten oder solche jedenfalls verlängerten. Schmerzen erfassen dabei unangenehme sensorische und gefühlsmäßige Erfahrungen, die mit einer tatsächlichen oder potenziellen Gewebeschädigung einhergehen oder einer solchen Erfahrung ähneln (s. Gerhold, in: Caspar/Gerhold, HK-TierSchG, § 1 Rn. 73). Leiden setzen Einwirkungen voraus, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind und von dem Tier als lebensfeindlich empfunden werden, weil sie seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb entgegenstehen (s. Gerhold, in: Caspar/Gerhold, HK-TierSchG, § 1 Rn. 77). Auch Angst infolge ungewohnten und gegebenenfalls als lebensgefährdend wahrgenommenen Menschenkontakts kann Leiden begründen.

Strafrechtlich wird dieser Schutz durch § 17 TierSchG flankiert, der unter anderem das Zufügen länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden (Nr. 2 lit. b) unter Strafe stellt. Jedenfalls wären die Rettungsmaßnahmen nicht isoliert als belastende Einwirkungen zu betrachten. Wo ein Tier ohne Hilfe voraussichtlich über längere Zeit qualvoll verendet, kann die Chance, sein Leben zu erhalten oder sein Leiden zu verkürzen, vorübergehende Belastungen rechtfertigen. Strafrechtlich ließe sich dies über den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB erfassen; zudem besteht grundsätzlich auch eine Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB. Für die verwaltungsrechtliche Bewertung spricht derselbe Grundgedanke dafür, belastende Rettungsmaßnahmen nicht schon deshalb als tierschutzwidrig einzuordnen, weil sie kurzfristig Stress, Angst oder Schmerzen auslösen. Entscheidend wäre vielmehr eine fachlich fundierte Abwägung zwischen der Belastungsintensität der Maßnahme, der realistischen Überlebens- oder Befreiungschance und dem ohne Eingreifen zu erwartenden Leiden des Tieres.

Beschluss des VG Schwerin

Zu (derartigen) materiell-rechtlichen Überlegungen kam das VG Schwerin nicht, da die Anträge sämtlich bereits auf Ebene der Zulässigkeit scheiterten. Die Anträge richteten sich teils auf die Einleitung von Rettungsmaßnahmen, teils auf die Überprüfung der behördlichen Entscheidungen und teils auf das Unterlassen von Rettungsmaßnahmen. Sämtliche Anträge blieben jedoch mangels Antragsbefugnis erfolglos oder wurden zurückgenommen. Die Antragsteller konnten nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen, warum sie durch die jeweiligen Maßnahmen oder deren Unterlassen in eigenen Rechten verletzt sein sollten. Die Normen des Tierschutzgesetzes seien nicht drittschützend; eine Tierschutzverbandsklage existiert in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Auch die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes seien nicht drittschützend.

Da die gerichtliche Argumentation in den 19 Verfahren im Wesentlichen gleich verlief, betrachten wir hier exemplarisch ein Verfahren näher (3 B 1168/26 SN).

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren, das Land Mecklenburg-Vorpommern per einstweiliger Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, sämtliche derzeit durchgeführten oder veranlassten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rettung bzw. Refloatierung (also dem Wiederaufschwimmen und Abschleppen des Körpers) des in der Kirchsee (Wismarer Bucht) befindlichen Buckelwals unverzüglich einzustellen, soweit diese mit erheblichem Stress, Schmerzen oder Leiden für das Tier verbunden sind. Hilfsweise sollte der Antragsgegner verpflichtet werden, die laufenden Maßnahmen bis zur Einholung eines unabhängigen, auf Meeressäuger spezialisierten tierschutzfachlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen und nur solche Handlungen zuzulassen, die nachweislich auf die Reduktion von Schmerzen, Leiden und Stress des Tieres gerichtet sind.

Das VG Schwerin lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 42 Abs. 2 VwGO analog als unzulässig ab: Auch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO müsse der Antragsteller plausibel darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehen könne. Daran fehle es.  Der Antragstellerin stehe offensichtlich kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf das begehrte Unterlassen oder Handeln zu.

Ein Anspruch der Antragstellerin könne sich dabei insbesondere nicht aus §§ 1, 2 oder 17 TierSchG ergeben. Die Normen des Tierschutzgesetzes seien nicht drittschützend – eine Beurteilung, die auch anders hätte ausfallen können. So entschied etwa das VG Freiburg, dass § 16a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 TierSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BadWürttPolG drittschützende Wirkung zu Gunsten der Antragsteller entfalten könne.

Weiter stellte das Gericht fest, dass in Mecklenburg-Vorpommern keine tierschutzrechtliche Verbandsklage vorgesehen sei. Ohnehin handle es sich bei der Antragstellerin um keinen anerkannten Tierschutzverband – eine Einordnung, die wohl auch für die Antragsteller in den 18 anderen Verfahren zutreffend ist. Die gegenwärtige Landesregierung beabsichtige nicht, eine tierschutzrechtliche Verbandsklage einzuführen (s. Landtags-Drucksache 8/3813, S. 6).

Auch die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes seien nach Auffassung des Gerichts nicht dazu bestimmt, private Belange zu schützen.

Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus Vorschriften des Gefahrenabwehrrechts, wie etwa dem Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), da auch insoweit ein individualschützender Anspruch auf ein bestimmtes behördliches Einschreiten nicht ersichtlich sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 20a GG oder aus dem Unionsrecht. Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht der Antragstellerin herleiten ließe, seien nicht ersichtlich. Die Antragstellerin werde durch die vorgetragenen Zustände und den von ihr geschilderten Überlebenskampf des Wals nicht in erkennbarer Weise in ihren Rechten verletzt.

Verfassungsrechtlicher Tierschutz ohne prozessuale Übersetzung

Seit 2002 schützt Art. 20a GG ausdrücklich auch die Tiere. Der Tierschutz ist bei der Auslegung einfachen Rechts, bei Ermessensentscheidungen und in Abwägungssituationen zu berücksichtigen. Und doch: Obwohl der Tierschutz verfassungsrechtlich anerkannt ist, bleibt auf Bundesebene ungeklärt, wer diesen Schutz im Konfliktfall durchsetzen darf.

Besonders augenfällig wird dies an der fehlenden tierschutzrechtlichen Verbandsklage in Mecklenburg-Vorpommern. Das führt zu einer schwer erklärbaren föderalen Zufälligkeit: Ob ein Tierinteresse gerichtlich vertreten werden kann, hängt insofern nicht von der Intensität des Leidens des Tieres ab, sondern vor allem davon, ob das jeweilige Bundesland ein Verbandsklagerecht geschaffen hat und wie weit dieses reicht. Wäre der Wal im benachbarten Schleswig-Holstein gestrandet (seine erste Strandung trug sich am Timmendorfer Strand in Schleswig-Holstein zu), hätte sich die prozessuale Ausgangslage anders dargestellt. Das schleswig-holsteinische Gesetz zum Tierschutz-Verbandsklagerecht eröffnet anerkannten Tierschutzvereinen Rechtsbehelfe, ohne dass sie eigene Rechte geltend machen müssen. Besonders relevant ist, dass das Gesetz auch Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a TierSchG erfasst. Ein anerkannter Verband hätte daher etwa versuchen können, die unterbliebene tierschutzrechtliche Steuerung der Rettungsmaßnahmen als Unterlassen einer gebotenen § 16a-Anordnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wenn Art. 20a GG den Tierschutz als gesamtstaatliches Verfassungsziel anerkennt, erscheint es durchaus inkonsequent, seine gerichtliche Durchsetzung derart zu fragmentieren.

Naturschutz ist nicht gleich Tierschutz

Der Fall zeigt zudem, dass auch Ausweichüberlegungen oftmals nicht weiterführen: Wo ein tierschutzrechtlicher Zugang fehlt, liegt es nahe, tierliche Interessen naturschutzrechtlich zu rahmen. Zwar schützen auch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG den Buckelwal grundsätzlich als Individuum vor Beeinträchtigungen – seine Leidensfähigkeit und sein Schmerzempfinden spielen jedoch keine dem Tierschutzrecht vergleichbare Rolle. Das Naturschutzrecht versteht das Tier in erster Linie als Bestandteil von Ökosystemen, nicht als empfindungsfähiges Wesen. Das ist unbefriedigend. Der Schutz tierlicher Interessen darf nicht davon abhängen, ob diese in umweltrechtliche Interessen übersetzbar sind. Dies gilt umso mehr, da die betroffenen Umweltinteressen prozessual ebenfalls nicht durchsetzbar waren: Weder § 64 BNatSchG noch § 1 UmwRG begründeten ein Verbandsklagerecht, mit dem ein behördliches Einschreiten hätte geltend gemacht werden können. Beide Regelungsregime knüpfen beim Anwendungsbereich der Verbandsklage an einen abschließenden Katalog von Entscheidungen beziehungsweise deren Unterlassen an. Damit kann gerade nicht jede umweltrechtlich relevante behördliche Maßnahme oder deren Unterlassen gerichtlich geltend gemacht werden. Das ist auch mit Blick auf die Aarhus-Konvention problematisch. Die Konvention soll den Zugang zu Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und gerichtlichem Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten stärken. Art. 9 Abs. 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, der Öffentlichkeit Zugang zu gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu eröffnen, um umweltrechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Behörden oder Privaten überprüfen zu lassen.  Vor diesem Hintergrund wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das UmwRG hinter den Anforderungen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention zurückbleibt, soweit es den Zugang zu Gericht auf einen abschließenden Katalog gesetzlich benannter Klagegegenstände beschränkt.

Der Fall Timmy macht einmal mehr deutlich, dass materieller Natur- und Tierschutz allein nicht genügen. Obwohl der Buckelwal artenschutzrechtlich streng geschützt ist und dem Schutz des Tierschutzgesetzes unterliegt, konnte dessen Einhaltung gerichtlich nicht überprüft werden. Denn es fehlt weiterhin an bundesweit verankerten Instrumenten, um tierliche Interessen im Einzelfall gerichtlich geltend zu machen. Solange dies so bleibt, bleibt der Rechtsschutz für Tiere fragmentiert: Er hängt vom jeweiligen Landesrecht und von naturschutzrechtlichen „Übersetzungen“ tierlichen Leidens ab. Warum gerade ausgewählte einzelne Tiere öffentliche Empathie und private Hilfsbereitschaft in besonderem Maße mobilisieren, während das Leiden unzähliger anderer Tiere weitgehend unsichtbar bleibt, ist wiederum eine eigene soziologische und ethische Frage.


SUGGESTED CITATION  Kerstensteiner, Nina; Mittag, Mareike: Der Buckelwal Timmy vor dem Verwaltungsgericht Schwerin: Die Geltendmachung tierlicher Interessen im deutschen Verwaltungsrecht, VerfBlog, 2026/6/08, https://verfassungsblog.de/timmy-verwaltungsgericht/, DOI: 10.59704/0b49c280f83cd0fe.

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