22 January 2024

Totalverweigerung des Existenzminimums?

Das Leitbild des „autonom handelnden Totalverweigerers“ als Vorlage für Sanktionen beim Bürgergeld

Aktuell befindet sich das sogenannte Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Gesetzgebungsverfahren, am 17. Januar fand die 1. Lesung im Bundestag statt. Gegenstand dieses Artikelgesetzes sind Änderungen an verschiedenen Gesetzen, die Einsparungen im Bundeshaushalt 2024 erzielen sollen. Gespart werden soll auch beim im SGB II verankerten Bürgergeld: Der Gesetzentwurf sieht vor, „Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen“ (den sogenannten Sanktionen) für den Fall „nachhaltiger Verweigerung der Aufnahme zumutbarer Arbeit“ zu verschärfen. Konkret soll diesen „Totalverweigerern“ für zwei Monate der Regelsatz zu 100% gestrichen werden; nur die Kosten für Unterkunft und Heizung (und im Einzelfall etwaige Mehrbedarfe) werden übernommen. Dass die geplante Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung verfassungsgemäß ist, ist zweifelhaft; ich sehe insbesondere drei Probleme.

Das Sanktionen-Urteil des BVerfG 2019

Mit Sanktionen im SGB II hatte sich das BVerfG 2019 ausführlich befasst. In dem damaligen Urteil hatte das Gericht zunächst die Aussagen insbesondere aus dem Hartz-IV-Urteil 2010 bekräftigt, dass sich aus Art. 1 I iVm Art. 20 I GG der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergebe, soweit Bedürftigkeit besteht. Die Mitwirkungspflichten und Sanktionen (also Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen) hatte das Gericht dann als Grundrechtseingriff gewertet, die Prüfung der Zulässigkeit war deswegen hauptsächlich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die dogmatischen Feinheiten des Zusammenspiels von verfassungsunmittelbarem Leistungsanspruch und dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung blieben etwas im Unklaren – das BVerfG sprach davon, dass Mitwirkungspflichten „die Handlungsfreiheit der Betroffenen“ beschränkten und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedürften, ohne hier Art. 2 I GG zu zitieren und ohne eine dogmatische näher ausgeführte Verknüpfung zu dem Leistungsrecht vorzunehmen. In der Literatur wurde diese Leerstelle in der Dogmatik kritisiert und die gewählte Konstruktion dahingehend interpretiert, dass es sich beim Anspruch auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums um ein „Leistungsgrundrecht mit abwehrrechtlichen Anteilen“1) handele.

Im Ergebnis billigte das Gericht sowohl Mitwirkungspflichten als auch Sanktionen grundsätzlich, soweit beide das Ziel verfolgen, die Betroffenen in Arbeit zu vermitteln. Leistungsbeziehende können also verpflichtet werden, an der Überwindung der eigenen Bedürftigkeit mitzuwirken. Entscheidend war für die Zulässigkeit der konkreten Sanktionsstufen von damals im SGB II geregelten 30, 60 und 100% die Frage, ob es ausreichende Belege für die Wirksamkeit der Sanktionen in der jeweiligen Höhe gebe. Dies bejahte das BVerfG bei den 30%-Sanktionen. Bei den Sanktionen in Höhe von 60 und 100% hingegen fehlten entsprechende Studien. Das Gericht wies bei der 100%-Sanktion auch auf die gravierenden Folgen (wie drohende Wohnungslosigkeit) hin und kam in der Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass diese Sanktionen unverhältnismäßig seien. Hieran schloss sich im Urteil eine Passage an, die für die weitere Einordnung von Totalsanktionen besonders relevant ist:

„Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit […] ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und […] zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund […] willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.“ (Rn. 209)

Die Bürgergeldreform 2023 und der aktuelle Entwurf der Bundesregierung

Als Reaktion auf das Urteil wurde 2022 das SGB II reformiert; die Änderungen traten zum Teil am 1.1., zum Teil am 1.7.2023 in Kraft. Auch wenn der Begriff „Bürgergeld“ den – früher umgangssprachlich verwendeten – Begriff „Hartz IV“ seitdem offiziell ablöst, handelt es sich immer noch um die gleiche Sozialleistung. Ein Paradigmenwechsel war die Reform nicht, es wurde vielmehr an mehreren kleineren Stellschrauben gedreht. Die Sanktionen, die bis zur Reform im Gesetz jedenfalls in der amtlichen Überschrift des 5. Unterabschnitts des 3. Kapitels („Sanktionen“) auftauchten, wurden in „Leistungsminderungen“ umbenannt und in der Höhe (10, 20, 30 %), aber nicht in der Art ihres Regelungskonstrukts geändert. 100%-Sanktionen standen zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Diskussion.

Dies ist jetzt – vordergründing haushaltspolitisch motiviert – anders. Vorgesehen ist im Einzelnen (unter Übernahme einzelner Formulierungen des BVerfG) Folgendes:

Der Leistungsanspruch entfällt in Höhe des Regelbedarfs, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld bereits wegen einer Pflichtverletzung innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. (§ 31a VII S. 1, 2 SGB II-E)

Die Minderung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten (§ 31b III 1 SGB II-E).

Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 31a VII S. 3 SGB II-E iVm § 31a III SGB II).

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (§ 31a VII S. 3 SGB II-E iVm § 31 I 2 SGB II).

Zur Begründung, dass solche „Totalsanktionen“ verfassungsmäßig sind, beruft sich die Bundesregierung in ihrem Entwurf auf die oben zitierte Passage des BVerfG-Urteils. Hierbei ergeben sich meiner Meinung nach drei Probleme, die zum Teil auch aufeinander einwirken.

Problem 1: Art des Jobangebots

Eine wichtige Weichenstellung bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der geplanten Regelung ist das Verständnis der oben zitierten Passage (Rn. 209) aus dem Urteil des BVerfG 2019. Hier kommen unterschiedliche Lesarten in Betracht: Man kann die Ausführungen des Gerichts entweder als Weiterführung der davor gemachten Ausführungen lesen oder aber als Beschreibung einer anderen Ausgangssituation verstehen, die zu einer schon im Ausgangspunkt anderen rechtlichen Bewertung führt.

Für die zweite Möglichkeit spricht zunächst die Einleitung dieser Randnummer: „Anders liegt dies folglich […]“. Anders ist hier (im Vergleich zu anderen Mitwirkungspflichten), dass die Leistungsberechtigten durch Arbeitsaufnahme ihren Lebensunterhalt („ihre menschenwürdige Existenz“) selbst sichern können. Dann kann man – so das Gericht – die Betroffenen als nicht bedürftig ansehen; dass diese bei der Verweigerung der Arbeitsaufnahme tatsächlich bedürftig bleiben, ist irrelevant, weil sie diese Bedürftigkeit selbst abstellen können. Das BVerfG bedient sich also einer Fiktion der Nichtbedürftigkeit. Dogmatisch bedeutet das für das „Leistungsgrundrecht mit abwehrrechtlichen Anteilen“ (s.o.), dass schon die Voraussetzung des Leistungsanspruchs – die Bedürftigkeit – nicht vorliegt. Zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit (dem „abwehrrechtlichen Anteil“) kommt man dann nicht mehr – und auch der völlige Wegfall der Leistungen für Unterkunft und Heizung wäre gerechtfertigt.

Dieses Konstrukt trägt aber von vornherein nur, wenn das Arbeitsplatzangebot zumutbar ist und in einem Umfang besteht, der zur vollständigen Lebensunterhaltssicherung führt. Letzteres scheint durch die vom BVerfG gewählte Formulierung durch, dass durch die Aufnahme der Arbeit die menschenwürdige Existenz „tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst“ gesichert wird, und wird noch deutlicher in der Formulierung „eine solche tatsächlich existenzsichernde Erwerbstätigkeit“. Nur wer gar keine Grundsicherungsleistungen mehr benötigt, ist nicht bedürftig; wer „aufstocken“ muss, ist es weiterhin.

Die Bundesregierung liest das Urteil offensichtlich anders. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Entwurfsbegründung auch auf Randnummern vor Rn. 209 verweist. Darüber hinaus ist es nach dem Willen der Bundesregierung gerade nicht notwendig, dass der angebotene Arbeitsplatz die vollständige Sicherung der Existenz ermöglicht. Der Kreis derjenigen, die die Regelung sanktioniert, wird dadurch größer, weil auch die Ablehnung von Angeboten geringfügiger Beschäftigungen (z.B. Minijobs) sowie im Falle von Personen, die in Bedarfsgemeinschaften leben, von Beschäftigungen mit normalem Umfang in den Anwendungsbereich fallen. Dies begründet die Bundesregierung damit, dass andernfalls „der Leistungsentzug von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und den dort zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einkommensverhältnissen abhängig“ wäre, eine „solche Ungleichbehandlung“ solle vermieden werden. Dass dies zwingend ist, ist fraglich. Auf der Leistungsseite wirkt das Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft zu Lasten der Betroffenen (der Regelsatz für Paare ist pro Person niedriger als für Alleinstehende; auch Personen, die ihren eigenen Lebensunterhalt isoliert betrachtet sichern, gelten als bedürftig [§ 9 II 3 SGB II]) – da wäre es nur konsequent, bei Sanktionen von Bedarfsgemeinschaften zu berücksichtigen, dass deren Bedarf in der Summe eben höher ist und dementsprechend bedarfsdeckende Jobangebote einen umso höheren Lohn erfordern. Dies ist im System des SGB II selbst angelegt und deswegen nicht als Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig.

In der Lesart der oben zitierten Passage der Bundesregierung sind die Leistungsminderungen nicht Teil des Leistungsanspruchs, sondern der „abwehrrechtlichen Anteile“ des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich macht. Konsequenterweise müsste die Bundesregierung Studien anführen, die die Wirksamkeit der 100%-Sanktion belegen. In der Begründung findet sich dergleichen aber nicht.

Problem 2: Das Leitbild des autonom handelnden Totalverweigerers

Aus der politischen Diskussion der letzten Wochen und dem Regierungsentwurf selbst wird deutlich, dass dieser von dem Leitbild des „autonom handelnden Totalverweigerers“ ausgeht, also von Personen, die in vollem Wissen der Folgen und bei gleichzeitig bestehender uneingeschränkter Fähigkeit zur Arbeitsaufnahme das Angebot ablehnen. Für diese Personen mag eine Totalsanktion verfassungsgemäß sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass die Sanktion sofort beendet wird, wenn es das Arbeitsangebot nicht mehr gibt. Nicht nur also, wenn die betroffene Person das Angebot doch annimmt, sondern auch in dem Fall, in dem der Arbeitgeber das Angebot zurückzieht (etwa weil er die Stelle anderweitig besetzt hat), wird die Sanktion aufgehoben.

Das Problem ist aber nun, dass dieses Leitbild höchstwahrscheinlich nur auf wenige der Betroffenen zutrifft. Oft handelt es sich bei diesen um psychisch stark belastete Personen oder um Personen mit Kompetenzdefiziten und Kommunikationsschwierigkeiten, um Menschen mit grundlegenden und mehrfachen Beschäftigungshindernissen (so das BVerfG 2019 in Rn. 59, 142; vgl. außerdem diese Ausführungen). Zwar verlangt die geplante Regelung, dass die Arbeitsaufnahme willentlich verweigert wird; diese Formulierung entstammt der oben zitierten Passage aus dem BVerfG-Urteil. Aber was heißt willentlich? Dies erläutert der Gesetzgeber nicht näher. Durch die Übernahme knapper Formulierungen des BVerfG in den Gesetzestext erreicht man nicht automatisch eine verfassungskonforme Regelung. Auch besteht zwar die Möglichkeit, dass bei „wichtigem Grund“ oder „unzumutbarer Härte“ von der Sanktion abgesehen wird. Aber auch diese beiden Regelungen – die es aktuell bereits im System der Leistungsminderungen gibt – sind vage (und davon abhängig, dass sich die Betroffenen darauf berufen). Dies mag man bei den derzeitigen Sanktionen von 10-30% noch hinnehmen; wegen der viel gravierender wirkenden Totalsanktion müsste bei dieser meiner Meinung nach eine differenzierte Regelung gefunden werden, die den Jobcentern detaillierte Vorgaben an die Hand gibt, damit die Regelung wirklich nur diejenigen trifft, die dem Leitbild des „autonom handelnden Totalverweigerers“ entsprechen.

Problem 3: Fehlender Anspruch auf Sachleistungen in Notlage

Zum Teil wird die geplante Regelung für verfassungswidrig gehalten, weil sie keinen Anspruch auf ergänzende Sachleistungen enthält. Damit wird auf eine Regelung verwiesen, die es vor der Bürgergeldreform gab und die es bei Leistungsminderungen um mehr als 30 % den Betroffenen ermöglichte, einen Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang zu stellen (§ 31a III SGB II a.F.). Im Notfall konnten Betroffene z.B. Lebensmittelgutscheine erhalten. Hierüber wurde allerdings nach Ermessen entschieden, auch das BVerfG hatte diese Regelung im alten Sanktionssystem als nicht ausreichend erachtet (Rn. 195 ff.). Im Zuge der Bürgergeldreform wurde die Regelung mit der Begründung abgeschafft, dass seitdem „unzumutbare Härten“ berücksichtigt werden müssen, die dazu führen, dass die Sanktion gar nicht verhängt wird.

Ob man einen solchen Anspruch auf ergänzende Sachleistungen für notwendig hält, hängt maßgeblich davon ab, wie man die Zulässigkeit von 100%-Sanktionen dogmatisch begründet (s.o.) und wie die Regelung ansonsten ausgestaltet ist. In der Logik, die von der Fiktion der Nichtbedürftigkeit ausgeht, wäre ein solcher Anspruch eigentlich nicht erforderlich, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass weiterhin das Arbeitsplatzangebot bestehen muss, das zur Verhinderung von Notlagen angenommen werden kann. Entscheidend ist aber auch in diesem Fall, dass die Regelung so ausgestaltet sein muss, dass sie nur diejenigen erfasst, die dem Leitbild des „autonom handelnden Totalverweigerers“ entsprechen – das ist im aktuellen Entwurf nicht der Fall. Selbst wenn der Gesetzgeber hier nachbesserte, könnte ein entsprechender Anspruch auf Lebensmittelgutscheine und ähnliche Leistungen jedenfalls Notlagen abfangen, die durch Restunsicherheiten bei der Frage blieben, was „außergewöhnliche Härten“ und „wichtige Gründe“ sind.

Fazit

Dass die geplanten Regelungen in der jetzigen, undifferenzierten Fassung verfassungskonform sind, ist zweifelhaft. Bei einer Nachbesserung, die wirklich nur die autonom handelnden Totalverweigerer mit einem Jobangebot träfe, das ihnen die vollumfängliche, eigenständige Sicherung des Bedarfs ihrer Bedarfsgemeinschaft ermöglichte, müsste man die Frage stellen, ob im Ergebnis überhaupt in wesentlichem Umfang Geld eingespart wird. Schon jetzt bestehen Zweifel an den im Gesetzentwurf angeführten Zahlen. Und dass es zur Erzielung der notwendigen Einsparungen aus haushaltspolitischer Sicht „keine Alternativen“ geben soll – so die pauschale Aussage im Gesetzentwurf –, ist absurd.

References

References
1 Rixen, SGb 2010, 1 (4).

SUGGESTED CITATION  Kießling, Andrea: Totalverweigerung des Existenzminimums?: Das Leitbild des „autonom handelnden Totalverweigerers“ als Vorlage für Sanktionen beim Bürgergeld, VerfBlog, 2024/1/22, https://verfassungsblog.de/totalverweigerung-des-existenzminimums/, DOI: 10.59704/97661aa2b55e16ee.

10 Comments

  1. Andreas Bartholomäus Tue 23 Jan 2024 at 01:59 - Reply

    Also Ich sehe dabei Zwei gravierende Probleme bzw. Unstimmigkeiten. Erstens handelt aus sich bei den sogenannten Sanktionen, aufgrund dessen das eine zu vorige positive Sanktion seitens des Jobcenters fehlt (die Grundsicherung nach Grundrecht stellt diese nicht dar), defacto um eine Repressionsmaßnahme (def. politische Unterdrückung) um den Jobcenter Kunden gefügig zu machen. Ich denke das eine solche Repression so oder so – egal ob 10%, 30% oder 100% – nicht mit dem GG vereinbar sein sollte und alleine schon die vorige Ankündigung welche z.b. bei Einladungsschreiben anhängt, dient dazu einen Psychologischen Sachzwang auszulösen welcher die Handlungsmöglichkeiten einschränkt, stellt also wohlmöglich schon einen Übergriff in die “Allgemeine Handlungsfreiheit” dar.

    Zweitens steht darüber hinaus die Frage im Raum was den nun eine “zumutbare Arbeitsstelle” darstellt und wer eigentlich diese Zumutbarkeit zu entscheiden hat. Alleine das man mit dieser Arbeitsstelle seine Menschenwürdige Existenz rein finanziell absichern kann, reicht diesbezüglich meiner Auffassung nach nicht aus, mit bezug auf folgendes Bundesverfassungsgericht Mittbestimmungsurteil bzgl. der Berufsfreiheit vom 1. März 1979 :

    „Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Freiheit des Bürgers in einem für die moderne arbeitsteilige Gesellschaft besonders wichtigen Bereich: Er gewährleistet dem Einzelnen das Recht, jede Arbeit, für die er sich geeignet glaubt, als ‚Beruf‘ zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen. In dieser Deutung reicht Art. 12 Abs. 1 GG weiter als die – von ihm freilich umfasste – Gewerbefreiheit. Darüber hinaus unterscheidet er sich jedoch von ihr durch seinen personalen Grundzug: Der ‚Beruf‘ wird in seiner Beziehung zur Persönlichkeit des Menschen im Ganzen verstanden, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, daß der Einzelne sich einer Tätigkeit widmet, die für ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist und durch die er zugleich seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung erbringt. Das Grundrecht gewinnt so Bedeutung für alle sozialen Schichten; die Arbeit als ‚Beruf‘ hat für alle gleichen Wert und gleiche Würde.“ – BVerfGE 50, 290 (362)

    Da Art. 12 Abs. 1 GG aber in erster Linie ein Abwehrrecht gegen den Staat ist, kann die Berufsfreiheit nicht als ein „soziales Recht“ im Sinne eines Leistungsanspruchs verstanden werden. Insbesondere garantiert Art. 12 Abs. 1 GG kein „Recht auf Arbeit“. Der Staat kann dem Einzelnen nur helfen, seine Freiheit in beruflicher Hinsicht zu entfalten, gewährt aber keinen Anspruch auf die Einrichtung von bestimmten Arbeitsplätzen.[…]

    Im Umkehrschluss ist somit Art.1 Abs.1 in verb. mit Art.12 Abs.1+2 “Berufsfreiheit ebenfalls ein “Recht auf Keine Arbeit” und als Schutz und Abwehrrecht vor Staatlicher Willkür, hat das Jobcenter garantiert absolut kein Recht darüber zu bestimmen welcher entlohnte Arbeitsstelle tatsächlich für den Kunden einen Beruf nach der Definition vom Bundesverfassungsgericht (Der ‚Beruf‘ wird in seiner Beziehung zur Persönlichkeit des Menschen im Ganzen verstanden, die sich erst darin voll ausformt und vollendet, daß der Einzelne sich einer Tätigkeit widmet, die für ihn Lebensaufgabe und Lebensgrundlage ist) darstellt. Das kann der Mensch in Würde nur für sich selber entscheiden!

    lg Andreas Bartholomäus

    • Alfons Sat 27 Jan 2024 at 13:02 - Reply

      Sehr geehrte Andreas Bartholomäus,

      Ihren Kommentar halte ich deshalb für sehr wichtig, weil er einen zentralen Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Ordnung betont, nämlich dass “Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit” die Aufgaben des Staates im sozialen Rechtsstaat sind, was auch immer wieder höchstrichterlich betont wurde. Denn daraus ergibt sich völlig eindeutig, dass die Zielsetzung im Regierungsentwurf verfassungswidrig, und damit eigentlich zusätzlich ein Grund für bewusste Totalverweigerung ist.

      So existiert bereits die Fiktion des „autonom handelnden Totalverweigerers“ nicht. Wäre er wirklich autonom müsste er sich nicht zwischen dem Zwang für einen staatlich vorgegebenen Job oder Hungern entscheiden. Er besitzt eben gerade keine Freiheit der Berufwahl, die übrigens über die Möglichkeit der reinen Existenzsicherung hinausgehen müsste. Das umso mehr wie nach aktuellem Sozialrecht der Grund für die Abhängigkeit von Sozialleistungen nach SGB II unwichtig ist. Wer z.B. aus altersbedingten (oder anderen nicht verschuldeten) Gründen entlassen wurde, ist nicht der maßgebliche Akteur seiner u.U. folgenden Abhängigkeit von Sozialleistungen. Hier können sich unter Umständen zwei Formen der Berufsfreiheit entgegenstehen: Die des z.B. betriebsbedingten entlassenden Unternehmers und die des Entlassenden. Warum sollte jemand nun plötzlich einen Job nehmen, der unter seinen früheren Qualifikationen liegt? Hier fehlt die für unsere demokratische Grundordnung so wichtige Freiheit aufgrund fehlender Gleichheit. Und wenn schon die verantwortliche Regierungspolitik nicht die möglichst gleiche Handelsfreiheit aller in den Mittelpunkt ihres Wirkens stellt, kann sie nicht noch deren Fehlen finanzpolitisch ausschlachten.

      So wundert es mich schon etwas, dass ein sehr entscheidender verfassungsrechtlicher Grund für eine Totalverweigerung gar nicht erwogen wird. Plötzlich hat die Regierung weniger Geld zur Verfügung. Und nur deshalb sollen plötzlich “Totalverweigerer” auf Null-Diät gesetzt werden? Nachweislich begründet der Regierungsentwurf solche Art von Zwangsarbeit sogar einzig mit finanzpolitischen Gründen. Doch geht hier wohl eindeutig Art. 1 GG vor. Denn um finanzielle Löcher zu stopfen, gibt es nun wahrlich andere Möglichkeiten, wie z.B. Steuererhöhung für die gutbetuchten “Genießer” der Freiheit des Grundgesetzes. Zumindest kann mensch nicht auch noch den Wohlhabenden Steuererleichterung versprechen, wenn gleichzeitig genau die am wenigsten Wohlhabenden dafür Hungern sollen.

      Es wird derzeit anbetracht von rechten Bestrebungen viel von einer Verteidigung der Demokratie gesprochen. Doch wenn unsere Demokratie wirklich sozial sein und bleiben soll, sollte u.U. auch durch bewusste Totalverweigerung die Freiheit des Grundgesetzes verteidigt werden. Ich finde es schon etwas befremdlich, wie entgegenkommend bzw. zumindest verständnisvoll die verfassungsfeindlich Idee existenzieller Erpressung teilweise behandelt wird (selbst Straftäter haben Anrecht auf Ernährung). Kein Wunder, dass bei soviel Verständnis sogar Politiker aus den großen Parteien auf die Idee kommen das Grundgesetzt “notfalls” zu ändern um wieder Zwangsarbeit einzuführen – faktisch ein Angriff auf zentrale Säulen unserer demokratischen Ordnung.

      • Christian Sat 30 Mar 2024 at 09:11 - Reply

        Die Texte des Grundgesetzes in den Artikeln 1 bis 20 sind nicht änderbar für eine Änderung benötigt die Regierung eine Volksbefragung die ersten 20 Artikel im Grundgesetz sind nicht änderbar gemäß Artikel 79 GG(Ewigkeitsklausel) desweiteren sagt Artikel 146 Das,das Grundgesetz solange Gültigkeit hat bis sich das Deutsche Volk eine neue Verfassung gegeben hat.

        Das bedeutet die Regierung darf nicht an das Grundgesetz dran.

  2. Häussler Tue 23 Jan 2024 at 09:30 - Reply

    Sehr geehrte Frau Prof. Kießling,

    ihren Ausführungen möchte ich vollstes zustimmen, auch ohne jetzt dahingehende Kompetenzen auf Ihrem Niveau aufzuweisen.

    Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und es ist eine Schande für Deutschland, den schwächeren Teil der Gesellschaft immer wieder diversen Willkürmöglichkeiten auszusetzen, die entstehen, weil Rechtsprechung und Politik sich eine gewisse Schwammigkeit angewöhnt haben, welche die Betroffenen erst in unmöglich langen “Rechtswegen” ausbaden müssen – tagtäglich unter den teils schlimmen Erschwernissen leidend – um Präzisierungen durchzuklagen, die der Gesetzgeber längst schon von selbst hätte berücksichtigen können.

    Als Beispiel dafür möchte ich die 100% Sanktionen gegen Erwerbslose anführen, die jetzt bei Verweigerung von “Maßnahmen” zu erwarten sind, die dem Betroffenen rein gar nichts bringen. Z.B. wiederholte “Bewerbertrainingsmaßnahmen” und ähnliches, was von den Jobcentern als “Anbahnung” in Sachen Arbeit dargestellt wird.

    MfG, F.Häussler

    • Andreas Bartholomäus Sun 28 Jan 2024 at 01:48 - Reply

      Sehr geehrter Herr Häussler,

      na das man mit Arbeitslosen so umgehen kann, liegt zum einen an der “Sozialschmarotzer Propaganda” womit man ein von vorne herein Verfassungswidriges Hartz4 System öffentlich nach dem Motto “Teile und Herrsche” (sowas gab es bezüglich inhaftierten Straftätern wohl nicht) durchgepeitscht hat und zum anderen, weil das größte Problem einer qualitativen Demokratie eine Bevölkerung ohne ausreichender institutioneller – z.b. schulischen – Bildung mit demokratischen Charakter ist. Wie sollen denn die Bürger sogesagt Grundrechtlich gegenseitig aufeinander aufpassen, wenn größtenteils die demokratische Partizipation (sprich das richtige verstehen der Grundrechte) durch eine abstrakten Staatsgläubigkeit, wobei man glaubt der Staat vertritt die Grundrechte der Bürger, abgelöst wurde? So hat die Politik natürlich leichtes Spiel und um die immer so hoch gejubelte Demokratie ist es qualitativ betrachtet alleine schon deswegen garnicht gut bestellt.

      Die Motivation unserer Politiker ist mit Einführung von Hartz4 und damit zusammenhängend das möglich machen einer “strukturell Unterbezahlten” Lohngruppe (Niedriglohnsektor), dabei rein Wirtschaftlicher Natur gewesen und wenn man das aktuelle rumgetöne der CDU hört wohl auch weiterhin. Die Senkung von Sozialausgaben (passiert mit Hartz4) oder die Erhöhung von direkten u. indirekten Steuern (passiert z.b. mit der Mehrwertsteuer) nennt man Restriktive Fiskalpolitik, die Senkung von Lohnstückkosten (passiert durch Ausweitung des Niedriglohnsektor) nennt man Indifferente Fiskalpolitik und beides zusammen bezeichnet man dann als Deflationspolitik! Diese führt zu einer kompetitiven realen inneren Abwertung welche das Preisniveau gegenüber anderen Volkswirtschaften unten halten sollen, wodurch dann – weil deutsche Produkte im Ausland günstiger als die heimischen Produkte werden – die Auslandsnachfrage gesteigert wird. Das schöne daran ist, dass wenn jetzt dadurch Inländische eine neue Arbeitsplatznachfrage entsteht (nennt sich Exportmultiplikator), wird diese wieder durch unterbezahlte Arbeiter bedient was den Effekt weiter verstärkt (eine sich selbst verstärkende Deflationsspirale), wobei man direkt noch die Arbeitslosigkeit mit Exportiert, weil die Ausländischen Firmen natürlich weniger verkaufen und somit auch weniger Expandieren können. Das ist in Deutschland aber bei Leibe nichts neues, Adam Smith hatte sein Werk von 1726 “Wealth of Nations” (Grundlagenwerk der heutigen Wirtschaftswissenschaften) damals direkt auf sogesagt Deutschland bezogen, welches zu Zeiten des Frühkapitalismus (Merkantilismus) als einziges diesen Wohlstand der Nation betrieben hatte, wobei es auch darum ging möglichst hohe Steuereinnahmen zu erreichen und davon möglichst wenig wieder auszugeben. Auch das kennt man aus dem heutigen Deutschland im Rückblick auf die letzten 22 Jahre. Auch das mehr oder weniger jüngste aufstreben radikaler Parteien hängt direkt damit zusammen. Schon die letzte Deflationspolitik unter dem ersten Reichskanzler Brüning welche in eine massive Wirtschaftskrise geendet – was bis dato bei jeder Deflationspolitik der Fall war – ist, hat das Erstarken der NSDAP mit ihren Wirtschaftsprogramm überhaupt erst möglich gemacht. Also kurz um stellt man hier das wirtschaftliche Staatswohl über das Allgemeinwohl und die Grundrechte der Bürger.

      Das wirklich traurige oder viel mehr Absurde an der aktuelle Lage – also das stopfen des Haushaltsloch – ist dabei, das diese 100%ig u.a. durch eine volkswirtschaftlich Schädliche Schuldenbremse bzw. das Dogma der Schwarzen Null selbst produziert ist. Staatsverschuldung und Staatsvermögen sind zwei Seiten der selben Medaille, die in Summe immer Null ergeben. Daher haben wir ja neben den höchsten sogenannten Staatsschulden eben auch die höchsten Steuereinnahmen, das eine wäre ohne das andere garnicht möglich. Auch die ausgezahlten Sozialleistungen (Transfersalden) verschwinden ja nicht einfach, sondern laufen nach Ausgabe über die Steuerkanäle zum größten Teil wieder zurück zum Staat. Falls das hier erlaubt ist, noch zwei Querverweise wo dieser politisch Unsinn gut erklärt wird:
      https://makroskop.eu/39-2023/staatsverschuldung-als-ausdruck-von-demokratie/
      https://makroskop.eu/41-2023/brauchen-wir-das-geld-der-reichen/

      Mit freundlichem Gruß,

      Andreas Bartholomäus

  3. Jeanette Thu 25 Jan 2024 at 12:11 - Reply

    Das Urteil auf den Kopf gestellt. Typisch SPD.

    Hartz IV hatte den Zweck einen Niedriglohnsektor zu schaffen, an dem sich Unternehmen bedienen können, die anderenfalls nicht konkurrenzfähig gewesen wären. In der praktischen Durchführung wurde die Weiterbildung der Empfängerinnen völlig vernachlässigt, Eigeninitiative untergraben und alles dafür getan, den Pool an beliebig abkommandierbarer Billigarbeit gefüllt zu halten. Die alte Sanktionspraxis traf vor allem diejenigen, die eine vernünftige Arbeit suchten, von ihrem Jobcenter dabei aber Steine in den Weg gelegt bekamen.

    Um das zu verstehen, muss man sich anschauen, wie genau die andere Seite der Arbeitsvermittlung läuft. Ein regionales Unternehmen A kann frisches Kapital investieren und will damit einen Bereich ausweiten, der sich gut mit 5 ausgebildeten Facharbeitern und 50 Hilfskräften betreiben lässt. Die 50 Hilfskräfte lässt es sich vom Jobcenter bis zur Bordsteinkante anliefern. Bezahlt wird die Arbeit der 50 nicht vom Unternehmen, sondern bis zu 5 Jahre lang erst einmal vom Steuerzahler. Empfängerinnen, die sich in einer ernstzunehmenden Weiterbildung befinden, sind dabei aber nicht disponibel. Eine Vielzahl an bestehenden Weiterbildungsmöglichkeiten werden nicht genutzt, weil die Jobcenter diese Möglichkeiten nicht aktiv empfehlen.

    Dass die Jobcenter langfristig wohlstandssichernde Ausbildungen einer permanenten Verfügbarkeit von Billigarbeit unterordnen, lässt sich nur als politischer Wille von oben verstehen. Die einzelnen Berater bekommen Anweisungen, die nichts anderes zulassen. So ist es kein Wunder, dass man einen zunehmenden Fachkräftemangel und gleichzeitig Millionen Erwerbslose hat.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zusammen mit der 2022er Reform des Bürgergelds gingen in die richtige Richtung, weil durch die Einschränkung der Santkionspraxis der Fokus zugunsten wohlstandssichernder Arbeit und entsprechender Weiterbildung verschoben wurde. Langfristig ist das gut für die Empfängerinnen und die Steuerzahler.

    Der Gesetzesentwurf sucht diesen Fortschritt nicht nur zurückzunehmen, sondern geht noch einen Schritt weiter. Dadurch, dass man sich eben nicht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Kriteriums der “Existenzsicherung” halten will, erreicht man genau das, was man erreichen will: die Wiederherstellung des Pools der Billigarbeit. Diesmal aber unter verschärften Vorzeichen: waren nach den alten Regeln Vollkürzungen bei über 25jährigen kaum möglich, wird es jetzt zur Regel werden.

    Denn natürlich werden in der Jobcenter-Praxis auch die anderen Konkretionen des Gerichts zunächst unter den Tisch fallen: “tatsächlich”, “unmittelbar”, “existenzsichernd”, “zumutbar”, “willentliche Verweigerung”, “objektive Betrachtung”, “Möglichkeit des Vorbringens persönlicher Besonderheiten” und nicht zuletzt “Angebot”. Der SPD-Gesetzgeber überlässt es also wieder einmal den Bürgern sich gegen diese zersetzende Politik zu wehren.

    Wenn dann nach vielen Jahren des BVerfG wieder feststellen sollte, dass der Staat verfassungswidrig arbeitet und das Gesetz kassiert, geht der ganze Spass von vorne los: ein paar Jahre abwarten, ein paar Monate Hetze und Fehlinformationen, einen Anlass schaffen und das nächste verfassungswidrige Gesetz auf den Weg bringen.

    • Andreas Bartholomäus Sun 28 Jan 2024 at 01:58 - Reply

      Hallo Jeanette,

      da ich selber jahrelang in Zeit-/Leiharbeit war kenne ich mich damit ganz gut aus und es ist in der Tat genau so, das häufig die Anzahl an Leiharbeitnehmer die der fest Angestellten übertrifft. Allerdings sollte man den Unternehmen nicht direkt den schwarzen Peter zuschieben, Fakt ist nimmt 1 Unternehmen in der jeweiligen Branche Wettbewerbsvorteile in Kauf – wie z.b. geringere Produktionskosten durch Leiharbeiter – sind alle anderen Unternehmen in der Branche dazu auch gezwungen, um Wertbewerbsfähig zu bleiben. Die Märchenstory von wegen das damit nur Auftragsspitzen abgefangen werden sollen, war aufgrund dieser simpelen Unternehmerischen Realität von vorne herein Unsinn. Dennoch ist das alles auf dem “Deflationspolitik” Mist der Politik gewachsen.

      lg Andreas

    • Christian Sat 30 Mar 2024 at 09:27 - Reply

      Bei dieser Sache besteht auch die Frage wie soll denn einer der Totalsanktiiniert wurde den im Regelsatz enthalten Strom bezahlen denn wenn der Stromanbieter 2 Monate kein Geld bekommt stellt dieser den Strom ab, dann kann der jenige sich überhaupt nicht mehr bewerben da denkt keiner in der Politik nach.

  4. Herder Sun 24 Mar 2024 at 05:45 - Reply

    Das bedeutet letzten Endes noch mehr Kriminalität und Mundraub. Zusätzliche Obdachlose und noch mehr verschuldete Menschen. Für die sich das Arbeiten erst in Jahren wieder lohnen wird.

    So ganz ohne irgendeine Absicherung werden einige lieber ins Gefängnis gehen. Andere werden psychisch krank oder noch kränker werden. Wieder andere obdachlos. Einige werden auch Suizid begehen.

    Die Psychiatrischen Kliniken sind schon jetzt überfüllt und auf Grund von Personalmangel überfordert. Die Gefängnisse sind mittlerweile auch an ihren Kapazitäten angekommen.

    Pfandflaschen oder Menschen die Obdachlosen etwas geben werden auch immer weniger. Die Bahnhofsmission Klagen auch schon seit längerem. Mehr bedarf weniger Spenden.

    Wozu führt das ganze wiederum, im Umkehrschluss und was macht ein Mensch in Verzweiflung und in der Not?

    Er wird erst psychisch krank und anschließend kriminell oder Suizid.

    ich persönlich bin betroffener. am 22.03 habe ich eine total Sanktion bekommen. Ich denke ich kann Wiederspruch einlegen und werde auch höchstwahrscheinlich Recht bekommen weil ich psychisch krank bin und die unverhältnismäßige Härte auch gegeben ist. Einige Punkte die ich hier finden konnte werde ich für mich nutzen und übernehmen. Vielen Dank dafür.

    Übrigens wird man so zumindest ich komplett gekündigt. Das bedeutet mitunter auch das die Krankenkasse nicht weitergezahlt wird und somit läuft man zusätzlich Gefahr aus der Krankenkasse rausgeschmissen zu werden.

    Also bleiben ein dan nur noch Obdachlosigkeit und oder Kriminalität. Knast ist faktisch besser weil dort einen geholfen werden kann und man auch krankenversichert bleibt. Außerdem ist es im Gefängnis deutlich sicherer als auf der Straße.

    mfg

  5. Claudio Specht Sat 30 Mar 2024 at 09:08 - Reply

    Mich bestürzt an diesem Entwurf nicht nur das willige einknicken vor rechten Polemikern, sonder vorallem die Realitätsferne. Hält man den typischen “Systemverweigerer” für dumm? Vllt wird jemand der wirklich keine Lust hat einen Job anzunehmen das Arbeitsangebot nicht mehr ignorieren, nur um sich dann zum Arbeitsbeginn einfach krank schreiben zu lassen und den Arbeitgeber zu einer Kündigung in der Probezeit zu veranlassen.

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