13 April 2023

Verfassungsfeindliches Verhalten im öffentlichen Dienst

Einzelfälle oder institutionelles Problem des Staates? Erkenntnisse der MEGAVO-Studie

In den letzten Wochen und Monaten rückten verfassungsfeindliche Verhaltensweisen von Staatsdiener:innen wieder in verstärktem Maße in das Blickfeld der öffentlichen Wahrnehmung. Die Groß-Razzia in der Reichsbürgerszene am 7.12.2022 sowie die nachfolgende Razzia am 22.3.2023 dürften wohl am intensivsten in Erinnerung geblieben sein. In beiden Fällen sollen sich auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unter den Reichsbürgern befunden haben.

Parallel dazu und in der Zeit danach ergingen diverse Gerichtsentscheidungen zu Themenfeldern, die wohl zu den dienstrechtlichen „Dauerbrennern“ im Bereich der verfassungsfeindlichen Aktivitäten von Staatsdiener:innen gezählt werden dürfen: das Stechen von Tätowierungen mit verfassungsfeindlichen Inhalten (dazu beispielsweise VG Bayreuth), Mitgliedschaften von Beamt:innen in verfassungsfeindlichen Parteien (dazu beispielsweise OVG Magdeburg) oder der Austausch von rassistischen oder rechtsextremen Inhalten über Messenger-Dienste durch Beamt:innen (dazu beispielsweise VG Magdeburg oder VG Bremen).

Nicht zuletzt im Lichte dieser Ereignisse wurde zuletzt immer häufiger die Frage aufgeworfen, ob es sich hierbei um Einzelfälle oder um ein institutionelles Problem des Staates handelt.1) Momentan laufen mit der MEGAVO-Studie der Deutschen Hochschule der Polizei sowie der InRa-Studie „Rassismus als Gefährdung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Kontext ausgewählter gesellschaftlich-institutioneller Bereiche“ zwei von der Bundesregierung geförderte Studien, deren Ergebnisse auch in diesem Zusammenhang relevant werden könnten. Die MEGAVO-Studie hat am 4.4.2023 ihren Zwischenbericht vorgelegt. Danach finde sich im Bereich der Polizei „allenfalls eine kleine Anzahl von Personen, die ein konsistent menschen- und demokratiefeindliches Weltbild aufweist“. Allerdings seien „durchaus mehr als nur Einzelfälle“ gegeben, „bei denen die individuelle Einstellung kaum mit den Leitbildern der Polizei in Einklang zu bringen ist“.

Die MEGAVO-Studie wurde als Reaktion auf sich häufende Verdachtsfälle in Sicherheitsbehörden gefordert. Der damalige Innenminister Horst Seehofer lehnte eine reine Untersuchung von Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei ab, stimmte nach öffentlichem Druck aber einer Studie zu, die sich in erster Linie mit dem Berufsalltag von Polizist:innen beschäftigt. Auch wenn die Studie hervorhebt, dass die große Mehrheit der Polizist:innen sich sowohl zu ihrer Tätigkeit als auch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, wird gerade die Tatsache, dass es „mehr als nur Einzelfälle“ gibt, bei denen dies nicht zutrifft, in der Presse nachvollziehbarerweise als bedenklich eingestuft. Jedenfalls vor dem Hintergrund des aktuellen Sachstands in der Forschung kann allerdings dieser Befund gegenwärtig kaum weiterführende Erkenntnisse auf institutionellen Rassismus oder gar Rechtsextremismus in deutschen Behörden liefern.

Institutioneller Rassismus als unreflektierte Übernahme von Routinen und Traditionen

Die Frage nach dem Bestehen von institutionellen Problemen im Staatsdienst wird gegenwärtig im Rahmen der medialen und wissenschaftlichen Diskussion unterschiedlich beantwortet, wobei sich die Debatte nicht zuletzt aufgrund der stellenweise polarisierenden Berichterstattung in den Medien gerade über subtil wirkende Rassismen vereinzelt „in ideologischen Gräben festgefahren“ zu haben scheint.

In der Wissenschaft wird aktuell, soweit ersichtlich, mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass es institutionelle Herausforderungen in deutschen Behörden gibt. Rassistische oder rechtsextremistische Verhaltensweisen würden allerdings nicht in erster Linie von außen in die Behörden hineingetragen und auf diese Weise das Personal beeinflussen, sie seien vielmehr bereits in den Behörden vorhanden. Ausgehend von den in der Gesellschaft vorherrschenden und über Jahrhunderte nicht hinterfragten (vor allem rassistischen) Stereotypen wären unter anderem die eingangs dargestellten Verhaltensmuster in ihren Ansätzen bereits in die Strukturen der staatlichen Institutionen gewissermaßen eingewoben und würden entweder durch unreflektiert übernommene Routinen („das haben wir schon immer so gemacht“) oder Traditionen, Verklärungen und Legendenbildungen kombiniert mit eigenen selektiven Erfahrungen im Sinne einer selbsterfüllenden Prophezeiung weitergetragen und verfestigt.2) Vor dem Hintergrund, dass gerade staatliche Behörden die Werte des Grundgesetzes schützen und nach ihnen handeln sollen, wirkt diese Erkenntnis fast verstörend.

Das hieße, grob vereinfacht und überspitzt formuliert, dass es Verfassungsfeindlichkeit ohne Verfassungsfeinde, Rassismus ohne Rassisten in deutschen Behörden gibt, weil die Arbeitsroutinen entsprechende Verhaltensweisen von dem Personal gewissermaßen fordern würden, ohne dass dieses Personal selbst eine verfassungsfeindliche (insbesondere rassistische) Einstellung haben muss oder entsprechende Handlungen überhaupt als fragwürdig wahrnimmt.

Um diese Erkenntnisse zu untermauern, werden diverse Studien ins Feld geführt, die sich unter anderem mit Diskriminierungserfahrungen im Kontext polizeilicher Gewaltausübung ebenso beschäftigen wie mit rassistischen Wissensbeständen in Polizei, Gesundheitsversorgung und Arbeitsverwaltung oder dem Verhalten von Lehrer:innen gegenüber Schüler:innen.

Dieser Ansatz ist selbstverständlich nicht ohne Einwände geblieben. So wird beispielsweise angemerkt, dass die Ergebnisse diverser Studien über mögliche rassistische Verhaltensweisen oder übermäßige Gewaltanwendung im Bereich der Polizei häufig ausschließlich auf den Aussagen der befragten Opfer beruhen würden, die nicht selten ungeprüft blieben, aber in den Studien gleichwohl den Grund für die Einstufung des jeweiligen Verhaltens als rechtswidrig darstellten („Opferdarstellungen als Faktum“).3)

Rassismus und Rechtsextremismus in einer sich wandelnden Gesellschaft

Aber auch ein neues Problem- und Selbstbewusstsein der sich wandelnden Gesellschaft könnte die Wahrnehmung prägen. Einerseits verändere sich die Gesellschaft dahingehend, dass sie sensibler für neue Problem- und Konfliktlagen werde und diese auch selbstbewusst öffentlichkeitswirksam zur Diskussion stelle.4) Matthias Herdegen spricht in seinem vor Kurzem erschienenen Buch „Heile Welt in der Zeitenwende“ vor einem etwas anderen Hintergrund, der aber auch in den vorliegenden Kontext passt, von einer „Hochstufung bestimmter Werte“ zu neuen Leitbildnern, von einem neuen Idealismus.5) Andererseits bestehe ein gesellschaftliches Sicherheitsbegehren, ein „Bedürfnis nach maximaler Behütetheit“6), das immer größer werde und die Gesellschaft empfindlicher für Gefahren und Bedrohungen, aber auch für Eingriffe des Staates machen würde.7) Beide Entwicklungen würden sich gegenseitig beeinflussen und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der polarisierenden Berichterstattung von Teilen der Presse sowie der Gesprächskultur in den sozialen Medien zu einer „neuen Kultur der Empörung“ sowie zu der Gefahr eines „reflexhaften schnellen Denkens“ führen.8) Die Folge könne eine in Einzelfällen möglicherweise überzogene Wahrnehmung und ggf. vorschnelle Bejahung institutioneller Prägungen unter Verwendung der vereinzelt so bezeichneten „Rassismuskeule“9) sein.

In diesem Zusammenhang führt etwa der Philosoph Philipp Hübl aus, dass die Diskussion über Rassismus immer größer werde, obwohl Rassismus angesichts zunehmender gesellschaftlicher Weltoffenheit und Sensibilität tatsächlich immer seltener vorhanden sei. Wo Rassismus wirklich vorhanden sei, müsse ihm fraglos begegnet werden, gerade im Staatsdienst. Die vorschnelle Unterstellung sei allerdings kontraproduktiv.

Sachliche Diskussion mit klaren Begriffsbestimmungen ist notwendig

Diese eben nur angedeuteten und keinesfalls erschöpfend aufgeführten Standpunkte sollen und dürfen die Diskussion über das Bestehen von institutionellen Herausforderungen insbesondere bezogen auf Rassismus und Rechtsextremismus in deutschen Behörden nicht relativieren oder gar verniedlichen. Sie mögen aber andeuten, welche Herausforderungen diese Debatte gerade in den Details birgt. Diese beginnen aufgrund des Zusammenwirkens von juristischen, sozialwissenschaftlichen, philosophischen sowie gesellschaftspolitischen Faktoren bereits bei der Ermittlung des genauen Bedeutungsgehalts der Begriffe „institutionell“ oder „Rassismus“.10) Gerade die Erweiterungen und Wandlungen, die alleine der Rassismusbegriff in der jüngeren Vergangenheit erfahren hat, erschweren dessen Greifbarkeit.11)

Anstelle entweder einer vorschnellen Unterstellungshaltung in Bezug auf institutionelle rassistische beziehungsweise rechtsextremistische Probleme in deutschen Behörden einerseits oder einer pauschalen und undifferenzierten Abwehrhaltung diesbezüglich andererseits erscheint daher eine offene und sachliche gesellschaftliche Diskussion geboten, in deren Rahmen zunächst auch eine verlässliche Klärung der grundlegenden Begriffe im Lichte der gegenwärtigen Entwicklungen notwendig ist.

Warum die MEGAVO-Studie in Bezug auf institutionellen Rassismus nicht weiterhilft

Verhaltensweisen wie Reichsbürgeraktivitäten, Stechen von Tattoos mit verfassungsfeindlichen Motiven, Mitgliedschaften in verfassungsfeindlichen Parteien und „Nazi-Chats“ müssten somit gemäß der aktuell in der Wissenschaft herrschenden Auffassung, jedenfalls in der Regel, als sich häufende Einzelfälle angesehen werden. Denn in all diesen Fallgestaltungen stehen Beamt:innen in Rede, die sich ihres Verhaltens bewusst sind und als Individuen den Werten des Rechtsstaats zuwider agieren. Auf dieses Verhalten kann mit den Mitteln des Disziplinarrechts und gegebenenfalls des Strafrechts reagiert werden.

Die Einordnung institutioneller Verhaltensweisen gestaltet sich deutlich schwieriger. Die „sich häufenden Einzelfälle“ mögen durch institutionelle Mechanismen im Sinne der aktuell vorherrschenden Ansicht zwar begünstigt werden, dürften aber jedenfalls grundsätzlich nicht durch sie hervorgerufen worden sein. Anders wäre dies nur in den Fällen, in denen sich das zunächst unbewusste Moment zu einer bewussten Einstellung der jeweils handelnden Beamt:innen gewissermaßen „weiterentwickelt“ hätte. Ob und wann genau dies der Fall ist, erfordert eine genaue Analyse der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Jedenfalls in Bezug auf das Verständnis eines subtilen institutionellen Wirkmechanismus von Rassismus und Rechtsextremismus in deutschen Behörden vermögen die Zwischenergebnisse der MEGAVO-Studie daher gegenwärtig kaum weiterführende Erkenntnisse zu liefern. Insbesondere wird man die Formulierung „mehr als nur Einzelfälle“ nicht ohne Weiteres als wissenschaftliche Bestätigung dieses Phänomens begreifen können. Denn die MEGAVO-Studie untersucht die bewussten individuellen Einstellungen der befragten Personen, während die institutionellen Wirkmechanismen nach aktuell vorherrschender Auffassung gerade unbewusst greifen und Beamt:innen zu rassistischen Verhaltensweisen bringen, ohne dass ein entsprechendes Bewusstsein bei ihnen vorhanden ist. In Bezug auf diesen Ansatz erscheint eine weitergehende Forschung vielversprechend und nicht nur als Beitrag zur weiteren Versachlichung der öffentlichen Diskussion auch wünschenswert.

References

References
1 Vgl. dazu statt vieler Singelnstein, FS-Feltes, 2021, S. 379 ff. m.w.N.; Voßkuhle, NVwZ 2022, S. 1841 ff. m.w.N.; Kluth, NVwZ 2022, S. 1847 ff. m.w.N.
2 Ausführlich dazu Nitschke, PersV 2023, S. 124 ff. m.w.N.
3 Ausführlich dazu Bernhardt, Die POLIZEI 2023, S. 96 ff.
4 Vgl. Derin/Singelnsten, Die Polizei – Helfer, Gegner, Staatsgewalt, 2022, S. 249 ff. und S. 292 ff.
5 Herdegen, Heile Welt in der Zeitenwende, 2023, S. 29 ff.
6 Herdegen, Heile Welt in der Zeitenwende, 2023, S. 53 ff.
7 Dazu Derin/Singelnsten, Die Polizei – Helfer, Gegner, Staatsgewalt, 2022, S. 249 ff. und S. 292 ff.; Feltes/Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei?, S. 17, https://www.thomasfeltes.de/images/2021_0917_Feltes_Plank_finale_Version.pdf.
8 Dazu Herdegen, Heile Welt in der Zeitenwende, 2023, S. 47 und S. 63.
9 So von Münch, Meinungsfreiheit gegen Political Correctness, 2017, S. 78.
10 Dazu Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck-Onlinekommentar zum Grundgesetz, 54. Edition, Stand: 15.02.2023, Art. 3, Rn. 218e ff. m.w.N.; Nitschke, PersV 2023, S. 124 ff. m.w.N.
11 Dazu Nitschke, PersV 2023, S. 124 ff. m.w.N.

SUGGESTED CITATION  Nitschke, Andreas: Verfassungsfeindliches Verhalten im öffentlichen Dienst: Einzelfälle oder institutionelles Problem des Staates? Erkenntnisse der MEGAVO-Studie, VerfBlog, 2023/4/13, https://verfassungsblog.de/verfassungsfeindliches-verhalten-im-offentlichen-dienst/, DOI: 10.17176/20230413-190223-0.

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