08 April 2020

Versammlungsfreiheit Corona-konform

Die meisten zur Bekämpfung der Corona-Epidemie ergangenen Rechtsakte der Länder laufen – jedenfalls in der Auslegung zahlreicher Behörden, häufig gerichtlich bestätigt – auf ein generelles Versammlungsverbot hinaus. Diese sich abzeichnende Behörden- und Gerichtspraxis verkennt den Gewährleistungsgehalt des Art. 8 GG grundlegend und verkehrt ihn teilweise sogar in sein Gegenteil, was Anlass zur Sorge bietet. Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die Versammlungsfreiheit Corona-konform zu gewährleisten.

Das „totale Versammlungsverbot“

In einem Beschluss vom 27.03.2020 stellt das VG Hannover heraus, dass die zum Zeitpunkt des Beschlusses geltende niedersächsische Allgemeinverfügung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 23.03.2020 (die mittlerweile durch eine entsprechende Verordnung vom 02.04.2020 ersetzt wurde) durch die Beschränkung von Zusammenkünften auf zwei Personen faktisch ein Versammlungsverbot enthalte. Die Verordnung sieht – wie die meisten Corona-Rechtsakte der Länder – in § 2 Abs. 3 S. 2 weiterhin vor, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf zwei Personen beschränkt sind, ausgenommen Zusammenkünfte von Angehörigen sowie Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Der Antragsteller hatte eine Versammlung unter dem Motto „Gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ angekündigt. Diese war aufgrund der in der Allgemeinverfügung festgelegten Beschränkung von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen untersagt worden. Mit Klage wendete sich der Antragsteller gegen diese Beschränkung und suchte zugleich um Eilrechtsschutz nach, mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen und eine vorübergehende Aussetzung der Allgemeinverfügung zu erreichen. Die Kammer lässt in ihrem Beschluss ausdrücklich offen, „ob der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Art und des Umfangs der Maßnahmen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, indem er […] Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen beschränkt und damit Versammlungen zunächst bis zum 18. April ausgeschlossen hat“. Im Rahmen einer Folgenabwägung entscheidet sie sodann jedoch zugunsten des Antragsgegners, dass das überragende Schutzgut menschlichen Lebens und der Gesundheit gegenüber der temporären Aussetzung des Versammlungsrechts ohne Zweifel überwiege.

Bemerkenswert hieran ist nicht nur die Ironie, dass eine Versammlung, die sich gegen ein „totales Versammlungsverbot“ richtet, tatsächlich verboten wird, sondern auch, dass die Kammer ein faktisches Versammlungsverbot bis zum 18. April 2020 in der Allgemeinverfügung ausmacht. Losgelöst vom Einzelfall irritiert, dass ein solches faktisches Versammlungsverbot im Eilverfahren ohne Weiteres erst einmal hingenommen wird. Das ist auch nicht mit dessen summarischen Charakter zu rechtfertigen. Auch ein solches muss sich mit der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage befassen, insbesondere wenn wie hier erhebliche Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestehen.

Abstrakte Versammlungsverbote – (k)ein gangbarer Weg

Ungeachtet der Frage, ob § 28 Abs. 1 S. 1-2 IfSG überhaupt eine taugliche Rechtsgrundlage für ein ausnahmsloses Verbot sämtlicher Versammlungen darstellt, ist ein abstraktes Versammlungsverbot grundsätzlich nicht mit Art. 8 GG vereinbar. Werden Versammlungen generell verboten, die Versammlungsfreiheit also gänzlich aufgehoben, verletzt dies wohl den Wesensgehalt (Martini/Plöse; so auch Deiseroth/Kutscha, Art. 8 GG Rn. 418, i.E.). Eine Versammlung darf – darüber bestand bislang Konsens – nur aufgrund einer unmittelbaren Gefahr verboten werden, die von ihr ausgeht (BVerfG, Rn. 81). Zwar dürfte in diesen Tagen von den meisten Versammlungen eine konkrete Infektionsgefahr ausgehen, es mag jedoch Versammlungsformen geben, die dieses Risiko derart minimieren, dass ein Verbot unverhältnismäßig wäre. Mit einer nicht zu bewältigenden Anzahl an Versammlungen dürfte keinesfalls zu rechnen sein, deshalb kann sich ein Verbot per Allgemeinverfügung auch nicht auf die Figur des polizeilichen Notstandes stützen, wie von den Gerichten in den Castor-Fällen gebilligt (BVerfG, Rn. 15 ff.).

So verwundert es auch, dass das VG Hannover die Argumente des Antragstellers, er rechne mit lediglich fünf bis fünfzehn Teilnehmer*innen und ein Mindestabstand von zwei bis drei Metern zwischen den Beteiligten könne gewahrt werden, zwar erwähnt, dann aber nur ausführt, „auch bei derartigen Zusammentreffen [könne] eine weitere Verbreitung der Erkrankung COVID-19 soweit ersichtlich nicht ausgeschlossen werden […]“ (ähnlich auch das VG Hamburg, S. 7). Die Kammer scheint etwaige Auflagen zur Verringerung der Infektionsgefahr (Kontrolle des Einhaltens der Abstände) nicht einmal in Erwägung zu ziehen. Dabei ist dies doch derzeit in den Parks der Bundesrepublik gängige Praxis, gerade an Wochenenden. Sofern aber politisch Stellung bezogen werden soll und das „Stück ursprünglich-ungebändigter unmittelbarer Demokratie“ (BVerfG, Rn. 67 m.w.N.) gelebt werden soll, scheinen solche Kontrollen für die Behörden derzeit kein gangbarer Weg zu sein. Erwähnenswert in diesem Zuge ist ebenfalls, dass § 2 Abs. 3 S. 3 der niedersächsischen Verordnung Ansammlungen von Personen zulässt, die sich in einem Wartebereich des ÖPNV aufhalten und dabei einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen wahren. In der Konsequenz dürfte eine Demonstration also in einem solchen Wartebereich stattfinden.

Gefährdetes Versammlungsprivileg

Eine Reduzierung der Ansteckungsgefahr auf Null ist schlicht unmöglich. Im Rahmen ihrer Typisierungsbefugnis haben die Normgeber*innen in ihren jeweiligen Rechtsakten jedoch in der Regel die Entscheidung getroffen, dass die verbleibende Ansteckungsgefahr hinzunehmen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (z.B. § 1 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; § 14 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV Bln). Diese Entscheidung, die letztlich auf einer Abwägung zwischen Infektionsschutz und Freiheitsrechten beruht, muss freilich auch und besonders dann gelten, wenn die Freiheitsbetätigung von Art. 8 GG geschützt ist.

Jedenfalls darf nicht alleine vom Vorliegen einer Versammlung auf deren Gefährlichkeit geschlossen werden, denn dies verkehrt die Entscheidung des Grundgesetzes, derartigen Formen der kollektiven Meinungsäußerung einen privilegierten Schutz zukommen zu lassen, gerade in ihr Gegenteil. Einen solchen Kategorienfehler begeht wohl die Berliner Polizei, wenn sie das Verbot einer politisch-künstlerischen Protestaktion zweier (!) Aktivistinnen damit rechtfertigt, dass es sich um eine Versammlung handele und solche derzeit auf Grundlagen des IfSG unzulässig seien. Hier wird das Pferd offensichtlich von hinten aufgezäumt; eine Aktion wird verboten, weil es sich um eine Versammlung handelt. So mag es zwar möglich sein, gewisse Aktivitäten in Hinblick auf den Infektionsschutz zu verbieten, obwohl es sich um von Art. 8 geschützte Versammlungen handelt. Da Versammlungen unter dem Grundgesetz aber gerade stärker geschützt sind als andere Verhaltensweisen, darf der Versammlungscharakter nicht herangezogen werden, um ein Verbot zu begründen. Im Gegenteil, der besondere Stellenwert der Versammlungsfreiheit muss dazu führen, dass das Abhalten von Versammlungen als besonderer Grund iSd § 14 der Corona-VO einzustufen ist, der ein Verlassen der Wohnung rechtfertigt.

Interessant ist, dass der Versammlungsbegriff mit dem Ziel diese zu untersagen nun auch auf Zwei-Personen-Versammlungen angewendet wird, was bislang jedenfalls nicht unumstritten war (dass diese Einschränkung zu Unrecht erfolgt und Art. 8 GG sogar Ein-Personen-Versammlungen schützen kann, zeigen Eickenjäger/Fischer-Lescano, Transnationalisierung des Versammlungsrechts, Rn. 28, i.E.). Die Gefährlichkeit der Zwei-Personen-Versammlungen wurde mehrmals damit begründet, dass sich weitere Personen anschließen und sich somit die Infektionsgefahr erhöhen könnte. Eine solche Argumentation wirft jedoch ohne Not fundamentale Grundsätze des Polizeirechts über Bord. Sollten sich gegen den Willen der Zwei-Personen-Versammlung weitere Menschen anschließen, könnten die beiden ursprünglichen Teilnehmer*innen lediglich über die Figur des Zweckveranlassers in Anspruch genommen werden. Eine Ausweitung des Störer*innenbegriffs über diese Figur ist jedoch nach zutreffender und wohl überwiegender Meinung abzulehnen (grundlegend Erbel JuS 1985, 257; zum Versammlungsrecht Rühl NVwZ 1988, 577). Die Teilnehmer*innen der Zwei-Personen-Versammlung sind somit als Nichtstörer*innen zu betrachten. Daher dürfen sie nur subsidiär in Anspruch genommen werden, wenn also ein Vorgehen gegen die eigentlichen Störer*innen nicht möglich ist. Dass dies hier der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich, schließlich ist es keine neue Polizeipraktik, den Zugang zu einer Versammlung zu verhindern..

Walk on the wild side – Versammlungen im Freien

In Versammlungsform muss mindestens das erlaubt sein, was unter dem entsprechenden Corona-Rechtsakt grundsätzlich gestattet ist, also idR zu zweit, gemeinsam mit Angehörigen des eigenen Haushaltes oder mit gebührendem Abstand zu anderen Personen den öffentlichen Raum zu nutzen (so im Ergebnis auch Martini/Plöse). Ist diese Nutzung etwa zur sportlichen Betätigung erlaubt, muss sie erst recht und in weiterem Maße zur politischen Meinungsäußerung (je nach konkreter Form von Art. 5 oder Art. 8 GG privilegiert) erlaubt sein. Ein Spaziergang vor dem Brandenburger Tor darf also nicht – wie am Wochenende geschehen – deshalb verboten werden, weil er zur kreativen Artikulierung von Protest und nicht lediglich zum Sonne tanken erfolgt.

Über die zulässige Größe eines Haushaltes, der gemeinsam an die frische Luft darf, schweigen die Corona-Rechtsakte. Hinter dieser Ausnahme von der Zwei-Personen-Regel steht wohl die Ratio, dass die Gefahr der gegenseitigen Ansteckung von gemeinsam wohnenden Menschen ohnehin groß ist und außerhalb der Wohnung sogar geringer als innerhalb der eigenen vier Wände sein dürfte. Aufgrund dieser Überlegung sind Geflüchtete, die häufig ohne jeglichen Schutz unter erheblicher Ansteckungsgefahr auf engsten Raum in einer gemeinsamen Unterkunft leben, als Haushalt iSd der Corona-Rechtsakte zu betrachten. Maßnahmen gegen eine Demonstration der Bewohner*innen einer solchen Unterkunft unter Berufung auf den Infektionsschutz, wie jüngst in Bremen geschehen, sind also verfassungswidrig.

Corona-konforme Versammlungen

Die Versammlungsfreiheit ist für eine lebendige Demokratie von essenzieller Bedeutung, da sie die Partizipationsmöglichkeiten jener schützt, deren politischer Einfluss sonst begrenzt ist (so das BVerfG im Brokdorf-Beschluss, Rn. 67). Dies gilt umso mehr in Zeiten, in denen politische Deliberation in einem Parlament im Krisenmodus nur noch eingeschränkt erfolgen kann und es schwierig ist, Themen jenseits von Corona in den öffentlichen Diskurs einzubringen. Dabei haben die letzten Wochen gezeigt, dass zahlreiche kreative Arten des Protests möglich sind, die ein Ansteckungsrisiko jedenfalls soweit minimieren, dass es sich im Rahmen der ansonsten auch in diesen Tagen zulässigen Verhaltensweisen bewegt. Denkbar sind etwa Plakat– oder Kreideaktionen, Versammlungen auf Abstand oder das symbolische Ablegen von Schuhen.

Es ist offensichtlich und nachvollziehbar, dass Gerichte derzeit damit hadern, „[mit] eine[r] Aussetzung der Allgemeinverfügung nicht nur die Versammlung des Antragstellers [zu] ermöglichen, sondern alle diesbezüglichen […] Maßnahmen des Antragsgegners bis auf weiteres außer Kraft [zu] setzen“ (VG Hannover). Aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken wäre es von Verwaltungsgerichten derzeit zu erwarten, couragiert eine solche Entscheidung zu fällen. Dass dies möglich ist, zeigt etwa ein Fall aus Münster.

Das VG Hannover hätte die Aussetzung der Vollziehung inhaltlich aber dahingehend beschränken können (vgl. Schoch/Schneider/Bier, § 80 VwGO Rn. 322), dass die entsprechende Ziffer in der Allgemeinverfügung etwa nur unter der Bedingung verfassungskonformer Auslegung Anwendung finden darf. So wären Versammlungen grundsätzlich bis zu einer gewissen Zahl von Teilnehmenden möglich, wenn sie etwa Abstands- bzw. Hygiene-Auflagen einhalten. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung hätte ohnehin nur die Beteiligten des Verfahrens gebunden (Kopp/Schenke § 80 VwGO, Rn. 172 m.w.N.). Sollte die normgebende Gewalt – was grundsätzlich begrüßenswert ist – die Corona-Rechtsakte im Interesse der Rechtsklarheit sodann anpassen wollen, so haben die letzten Tage gezeigt, dass dies zeitnah geschehen kann.

Bei dieser Gelegenheit könnte zugleich das Problem der Unbestimmtheit der Corona-Rechtsakte (vgl. nur die Unklarheiten um das Sitzen im öffentlichen Raum in Berlin) angegangen werden. Diese räumen der Polizei derzeit ein weites Ermessen ein, was der differentiellen Logik (Loick) des Polizeirechts folgend bestehende Diskriminierungen verstärkt, wie bereits zahlreiche Presseberichte, etwa zu Racial Profiling, zeigen.

Die entsprechenden Vorschriften könnten etwa so ausgestaltet werden, dass Versammlungen bis zu einer gewissen Größe grundsätzlich erlaubt sind, jedenfalls solange sichergestellt ist, dass die Teilnehmenden den notwendigen Sicherheitsabstand einhalten. Dass diese Freiwilligkeit im Zuge der Rechtssicherheit nicht unbedingt ein vorauszusetzendes Kriterium ist, darf als Gegenargument gelten. Gleichzeitig bleibt es Ordnungsämtern bzw. Polizei aber bereits nach dem Versammlungsgesetz unbenommen, derartige Auflagen zu erteilen und diese auch durchzusetzen. Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten, die Versammlungsfreiheit Corona-konform zu gewährleisten – ein abstraktes Versammlungsverbot gehört nicht dazu.


SUGGESTED CITATION  Gutmann, Andreas; Kohlmeier, Nils: Versammlungsfreiheit Corona-konform, VerfBlog, 2020/4/08, https://verfassungsblog.de/versammlungsfreiheit-corona-konform/, DOI: 10.17176/20200409-032733-0.

4 Comments

  1. Heinz Müller-Heuwinkel Wed 8 Apr 2020 at 16:50 - Reply

    Herzlichen Dank für diesen Beitrag! In der Tat gibt es Möglichkeiten, Versammlungen ‘coronakonform’ zu gestalten und ggf. unter Auflagen zuzulassen, bevor man sie komplett verbietet, und Sie liefern dafür manchen Denkanstoß. Womöglich würden sich viele der von Ihnen geschilderten Problemlagen gar nicht in dieser Schärfe stellen, wenn man anstelle der aktuellen Regeln konsequent Kontaktverbote für Gruppen von mehr als zwei Personen/aus mehr als einem Hausstand im öffentlichen Raum eingeführt hätte, ohne es dabei auf den Grund des Aufenthalts in der Öffentlichkeit ankommen zu lassen. Ähnliches wurde ja u.a. auch bereits hier im Blog vorgeschlagen (Beitrag von Ruschemeier/Peters). Man mag den Behörden die ‘Überreaktion’ im ersten Moment nachsehen, jedoch wäre es wünschenswert, dass man über Feinjustierungen wie die von Ihnen Vorgeschlagenen nachdenkt.

    Danke überdies auch für Ihren konstruktiven und sachlichen Argumentationsstil. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob ich Ihnen in allen Punkten folgen will. Davon ungeachtet zeigt Ihr Beitrag aber jedenfalls, wie man in der Sache kritisch und meinungsstark, aber dennoch konstruktiv und frei von Panik und Polemik rechtswissenschaftliche Expertise und Ansichten in die aktuelle Diskussion einbringen kann und dadurch dann ganz nebenbei auch die fortdauernde Relevanz der Rechtswissenschaft belegt.

  2. Albrecht Pohlmann Wed 8 Apr 2020 at 21:35 - Reply

    Danke! Ein Beitrag zur Versammlungsfreiheit war bitter nötig. Man beachte auch die drakonischen Strafen, die jetzt auf die ausübung dieses Grundrechts gesetzt sind – Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren! Ich fürchte zwar, daß viele Rechtsgelehrte Ihrem Kommentar widersprechen werden – das zeichnet sich auch auf Verfassungsblog ab, daß viele dem dystopischen Eindruck der gegenwärtigen Situation, den ich mit vielen Leuten aus allen Berufsbereichen teile (ich spreche alle Leute, die ich draußen treffe, darauf an), nicht unterliegen. Und ich wünschte gewiß, sie hätten recht.

  3. Jens Thu 9 Apr 2020 at 11:49 - Reply

    Ein paar lose Gedanken zu diesem interessanten und wichtigen Beitrag …

    Grundsätzlich ergibt sich die Gefahr einer Menschenansammlung in der Pandemiesituation aus der Möglichkeit der Übertragung des Erregers von einem Infizierten an einen Nichtinfizierten. Dies kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, für die Versammlungssituation dürfte aber die Übertragung über Atemluft und Schleimhäute die typischste Gefahr darstellen. Die Übertragungssituation ergibt sich dann aus der paarweisen (Infizierter/Nichtinfizierter) physischen Annäherung. Bildet man aus Mengen Paare, so steigt die Anzahl der Paare, die man bilden kann, nicht linear mit der Menge der Teilnehmer, sondern deutlich stärker ( f(n) = 1/2*n(n-1) ). Natürlich werden sich bei einer realen Veranstaltung nicht alle Beteiligten zu allen möglichen ansteckungsgeeigneten Paarbildungen zusammenfinden. Aber es ist trotzdem anzunehmen, dass die Ansteckungswahrscheinlichkeit mehr als linear mit der Teilnehmerzahl wächst. Dadurch werden kleinere Versammlungen natürlich umso mehr entlastet (und die Anforderungen an Großveranstaltungen steigen). Bei kleinen Versammlungen könnte z.B. durch Bodenmarkierungen Aufenthaltsorte festgelegt werden, die Ansteckungsgefahren gut vermeiden.

    Es bieten sich aber auch Maßnahmen an, um größere Versammlungen pandemiesicher zu gestalten. Zunächst wäre es denkbar eine Teilnehmerliste zu führen, die im Falle einer Positivdiagnose gezielt Containment und Rückverfolgung von Kontakten erlaubt. Aus Datenschutzgründen bietet sich hier vlt die Einschaltung eines Treuhänders an. Besonders attraktiv wird die Teilnehmerliste in Verbindung mit einer Marschordnung. So könnte zum Beispiel festgelegt werden, dass alle Teilnehmer in einer bestimmten Reihenfolge und Anordnung den Versammlungsraum zu betreten bzw. zu durchschreiten haben (z.B. indem man eine Art Raster- oder Gitterformation einnimmt oder indem man in Linien (rechter Straßenrand, Mitte, linker Straßenrand) in einer festgelegten und dokumentierten Reihenfolge voranschreitet). Für den Fall einer nachträglich festgestellten Infektion würde eine solche Marschordnung es erlauben die unmittelbaren Kontakte durch die Ermittlung von Nachbarschaftsrelationen in der eingenommenen Marschordnung zu ermitteln. Damit könnte die Herausgabe von Informationen aus der Teilnehmerliste auf das unbedingt notwendige minimiert werden, genauso wie die Möglichkeiten zur Weitergabe des Erregers auf das Minimum ( direkte Nachbarn in der Marschordnung ) reduziert werden. Außerdem läßt sich so auch noch eine Staffelung in der zeitlichen Dimension durchführen, es gibt dann eben keinen Starttermin für alle Teilnehmer, sondern zeitlich gestaffelte Starttermine für die einzelnen Teilnehmerkohorten. Im Extremfall könnte man auch Versammlungsteilnehmer zu einer anschliessenden 14-tätigen Heimquarantäne verpflichten.

    Bei all diesen Vorkehrungen ist jedoch auch darauf zu achten, dass die An- und Abreise zu und von der Versammlung ebenfalls gemäß dieser Kriterien zu gestalten ist, da ohne sie eine Versammlung im physischen Raum schwer vorstellbar ist (Die Verlagerung in einen virtuellen Raum drängt sich an dieser Stelle natürlich geradezu auf). Inbesondere der Einfluss der Versammlungsleiter und -organisatoren dürfte im Vor- und Nachgang auch eher abnehmen. Vorallem ist dabei auch zu bedenken, dass individuelles rationales Verhalten bei Massenveranstaltungen Gefahrsituationen nicht komplett verhindern kann. Wenn durch eine Massendynamik zu viele Personen in einen Raum gedrängt werden, in dem es physikalisch nicht mehr möglich ist Abstand zu halten, steigt die Ansteckungsgefahr natürlich merklich an, ohne dass individuelle Vor- und Nachsicht das verhindern könnte. Außerdem sollte man natürlich auch die Möglichkeit berücksichtigen Ansteckungsgefahren durch persönliche Schutzausrüstung zu minimieren (insofern das nicht anderen Normen widerspricht).

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    Eine Reduzierung der Ansteckungsgefahr auf Null ist schlicht unmöglich. Im Rahmen ihrer Typisierungsbefugnis haben die Normgeber*innen in ihren jeweiligen Rechtsakten jedoch in der Regel die Entscheidung getroffen, dass die verbleibende Ansteckungsgefahr hinzunehmen ist, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird (z.B. § 1 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO; § 14 Abs. 2 S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV Bln). Diese Entscheidung, die letztlich auf einer Abwägung zwischen Infektionsschutz und Freiheitsrechten beruht, muss freilich auch und besonders dann gelten, wenn die Freiheitsbetätigung von Art. 8 GG geschützt ist.
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    Ich denke, dass dieser Gleichbehandlungsgedanke im Pandemie- und Epidemiefall nicht unbedingt trägt. Üblicherweise kann man davon ausgehen, dass Freiheitsrechte nicht-rivalisierend sind (insbesondere wenn die Betätigung räumlich, zeitlich und sachlich komplett unabhängig voneinander geschieht). Ich darf zwar niemandem ohne guten Grund und/oder Einwilligung weh tun, auch wenn ich das wirklich möchte. Aber ich darf irgendwo tanzen gehen, während ein anderer irgendwo schwimmen geht. Das gilt vorallem und erst recht, wenn wir beide überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Im Pandemie-Fall wird aber gerade und nur die physische Annäherung zwischen Personen zu einem knappen Gut (was normalerweise nicht der Fall ist). Jede einzelne dieser physischen Annäherungen trägt eine (sehr geringe) Infektionswahrscheinlichkeit in sich. Aus der (sehr großen) Summe dieser einzelnen Infektionswahrscheinlichkeiten ergibt sich die Reproduktionszahl des Erregers. Diese ist gering zu halten. Die physischen Annäherungsmöglichkeiten in der Gesellschaft sind dadurch letztendlich gedeckelt. Natürlich wäre es wünschenswert nur gezielt solche Annäherungen zu verhindern, die überhaupt geeignet sind den Erreger weiterzugeben (also ungeschützt zwischen Infektiösen und Nichtimmunen). Aber die technischen Möglichkeiten so gezielt Annäherungen auszuschliessen sind (noch) nicht verfügbar – zumal es wohl bei COVID-19 bei sehr vielen Erkrankten einen symptomlosen Zeitraum gibt, in dem sie (schon) infektiös sind. Wenn ein Gut quantitativ gedeckelt ist, dann muss die Rechtsordnung es verteilen, ähnlich wie das beim Eigentum der Fall ist. Ein Brötchen, das mir gehört, kann nicht allen andere gehören, weil man es nur einmal essen kann. Deshalb kann man aus der Entscheidung des Normgebers, dass er eine bestimmte Ansteckungsgefahr in einer bestimmten Situation hinnimmt, nicht schliessen, dass er diese Ansteckungsgefahr in allen vergleichbaren Situationen hinnehmen möchte und muss. Es ist vielmehr so, dass er gerade *weil* er die Gefahr in bestimmten Situationen *nicht* erlaubt (Versammlungen, Parkbänke, Fußballspiele), sie in anderen Situation erlauben *kann* (Haushaltsangehörige, ÖPNV, Einkäufe des täglichen Bedarfs). Diese Unterscheidung zu treffen ist Aufgabe des demokratischen Normgebers. Wenn das Brötchen mir gehört, dann kann (wenigstens) ich es essen. Wenn das Brötchen allen gehört, kann niemand es essen. Wenn bestimmte physische Annäherungen verboten sind, dann können wenigstens andere stattfinden. Die Deckelung des Eigentums ergibt sich aus der physischen Knappheit der Ware, die Deckelung physischer Annäherungen im Pandemie-Fall ergibt sich aus der Reproduktionszahl des Erregers.

    Überflüssigerweise bleibt zu erwähnen, dass alle og. Erwägungen bei Wegfall der Pandemiesituation hinfällig sind bzw. graduell hinfällig werden.

  4. Benjamin Fri 6 Nov 2020 at 13:19 - Reply

    Danke für den interessanten Beitrag. Es wäre extrem wünschenswert diesen Beitrag im Zuge des zweiten Lockdown weiter zu entwicklen.
    Insbesondere stellt sich mir die Frage, ob das private Versammlungsrecht überhaupt eingeschränkt werden kann (bzw. hier in Bw überhaupt eingeschränkt ist)?!

    Hier in BW gilt die Verordnung https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

    Hier heißt es unter § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes

    “(1) Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, zulässig.”

    wo wiederum steht:

    “(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.”

    Daraus ergibt sich doch die Frage, wenn ich mit 7 Personen eine politische Diskussion zuhause durchführen will, kann dies überhaupt eingeschränkt/verboten werden?! Eine Anmeldung ist ja gemäß (1) §8 GG ohnehin nicht nötig?!

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