05 May 2020

Verschroben verhoben!

Traurige Einblicke in Karlsruher Parallelwelten

Dies ist keine glückliche Lektüre. Selten hat ein Urteil des BVerfG so traurig gestimmt. Nicht weil man das inhaltliche Anliegen des Gerichts nicht teilen könnte. Wohl aber, weil es eine an Verschrobenheit grenzende Weltferne und Selbstüberschätzung offenbart, von der man trotz aller gegenteiligen Anzeichen bis zum Schluss hoffen musste, sie möge dem Gericht und uns allen erspart bleiben. Alt ist das Gericht geworden, andere sind über es hinausgewachsen und so versteht es die Welt und seine Rolle in ihr nicht mehr. 

Dem Gericht missfällt die expansive Geldpolitik der EZB. Das ist nicht unverständlich, wenn man auf die schwindelerregenden Dimensionen dieser Politik und auf ihre umstürzenden sozial-, wirtschafts- und integrationspolitischen Konsequenzen schaut. Hier findet eine Umverteilung historischen Ausmaßes statt, die Aufmerksamkeit, Kontrolle und Begrenzung erfordert. 

Verschroben ist allerdings die Vorstellung, dass ausgerechnet das BVerfG hierzu berufen wäre und dies leisten könne. Die vermeintlichen Instrumente dazu hat sich der Zweite Senat des BVerfG in jahrzehntelangen Laubsägearbeiten in Karlsruher Beratungszimmern zurechtgezimmert. Danach kann jedermann die Geldpolitik von Bundestag, Bundesregierung oder Bundesbank und so mittelbar auch die Geldpolitik der EZB mit der Verfassungsbeschwerde angreifen. Wo zu viel oder kompetenzwidrig Geld ausgegeben oder versprochen wird, sind die innerstaatliche Demokratie und damit zugleich das individuelle Wahlrecht verletzt. 

Dieser verfassungsjuristisch introvertierten Binnenlogik ist mit handwerklichen Mitteln nur begrenzt beizukommen. Wichtiger war und ist deshalb die in der Vergangenheit in den abweichenden Voten zu den Vorläuferentscheidungen des BVerfG auch deutlich formulierte Warnung vor der eigenen Hybris. Kann tatsächlich ausgerechnet ein Gericht, noch dazu ein nur mitgliedstaatliches, die Geldpolitik der EZB effektiv kontrollieren? Geht es hier tatsächlich um Fragen des individuellen Wahlrechts, um konkrete Grundrechtseingriffe oder – in der neuesten Facette der bundesverfassungsgerichtlichen Begründungen – um die hinreichende Darlegung von Verhältnismäßigkeiten? Vermag ausgerechnet ein Gericht das Für und Wider geldpolitischer Maßnahmen der hier in Frage stehenden Dimensionen besser zu beurteilen, als dies die hierfür eigentlich verantwortlichen und vom Verfassungsgeber dafür mit entschiedener Unabhängigkeit ausgestatteten Institutionen vermögen? Ist die Kontrolle dieser Institutionen nicht letztlich eine politische, nicht aber eine originär verfassungsgerichtliche Aufgabe? Und schließlich: hat das Gericht eine Vorstellung von einer verfassungskonformen alternativen Geldpolitik und ist es bereit, für die mit dieser alternativen Politik notwendig einhergehenden unabsehbaren Konsequenzen seinerseits Verantwortung zu übernehmen?

Dass sich der Zweite Senat mit seinen selbst formulierten Ansprüchen letztlich selber übernimmt, zeigt auch das neue Urteil ein weiteres Mal. Verlangt wird letztlich dann doch kaum mehr als eine neue Begründung der alten Maßnahmen durch die EZB. Zugleich beeilt sich der Präsident des Gerichts zu versichern, dass die unter den Vorzeichen der aktuellen Krise noch einmal deutlich ausgeweiteten geldpolitischen Maßnahmen der EZB von dem Urteil nicht betroffen seien. Es gehört nicht viel dazu um vorherzusehen, dass das Urteil auf die Geldpolitik damit allenfalls einen sehr begrenzten Einfluss haben wird.

Zugleich aber – und das macht die Sache dann eigentlich erst traurig – beschädigt das Bundesverfassungsgericht nicht nur sich selbst, sondern auch die derzeit ohnehin fragile Europäische Zusammenarbeit, in dem es in das Horn der populistischen Kritiker der EU-Institutionen stößt. Vor allem seine ungezügelte Kritik am Kooperationspartner EuGH fällt auf den Senat selbst zurück. Es kann nicht überzeugen, wenn das BVerfG die vom EuGH verfolgte und von vielen auch kritischen Betrachtern letztlich für verfassungsrechtlich überzeugend angesehene Politik richterlicher Zurückhaltung in den umstrittenen Fragen komplexer geldpolitischer Steuerung in Bausch und Bogen als „nicht mehr nachvollziehbar“ und „objektiv willkürlich“ verwirft. Dies gilt umso mehr als die vom Senat reklamierte Differenz zwischen der eigenen, vermeintlich so überlegenen und der verdammten Rechtsprechung des EuGH im Ergebnis in nicht mehr als der Forderung nach einer nachgebesserten EZB-Begründung zur Verhältnismäßigkeit liegt. Wie gesagt: ein traurig stimmendes Urteil. 


SUGGESTED CITATION  Wegener, Bernhard: Verschroben verhoben!: Traurige Einblicke in Karlsruher Parallelwelten, VerfBlog, 2020/5/05, https://verfassungsblog.de/verschroben-verhoben/, DOI: 10.17176/20200506-013248-0.

17 Comments

  1. Thomas Groß Tue 5 May 2020 at 16:58 - Reply

    Diese Kritik ist vollkommen berechtigt. Wichtig ist aber der Hinweis, dass der Zweite Senat in seinem Machkampf mit dem EuGH ein juristisches Nullum produziert hat. Der Tenor seines Urteils verlangt von der Bundesregierung etwas, was entweder unmöglich oder ungeeignet ist. Das Bundesverfassungsgericht vermisst „geeignete Maßnahmen“ gegen die Beschlüsse des EZB-Rates. Art. 130 AEUV verbietet den nationalen Regierungen jedoch jede Weisung, also eine verbindliche Einwirkung. Das sieht das Urteil auch in Rn. 232, wo sich der Tenor plötzlich in eine Pflicht verwandelt, dass Bundesregierung und Bundestag ihre Rechtsauffassung gegenüber der EZB deutlich machen müssen oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände sorgen. Reicht es also aus, dass diese Organe einen Protestbrief an die EZB schreiben, den diese abheften kann? Das wäre aber zweifellos zu wenig, um einen (angeblichen) Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Grundgesetzes zu beseitigen. Die angeordnete Abhilfe ist also unmöglich, die mögliche ist ungeeignet.

  2. H1 Tue 5 May 2020 at 18:07 - Reply

    Anscheinend läuft es wirklich darauf hinaus, dass ein paar wissenschaftliche Mitarbeiter in Frankfurt jetzt ein- bis zweihundert Seiten mit schicken Tabellen und komplizierten VWL-Begriffen füllen werden. Die werden dann an die Mitgliedsstaaten versandt und in Karlsruhe kann sich der alte Löwe BVerfG beruhigt schlafen legen, im Wissen, gut gebrüllt zu haben. Herr Wegener hat Recht: das stimmt traurig.

  3. Amsora Tue 5 May 2020 at 18:11 - Reply

    Ist Ihnen ein weiteres Urteil eines mitgliedsstaatlichen Gerichts bekannt, das eine Entscheidung des EuGH als für sich nicht bindend wertet? Für Deutschland ist das Urteil des BVerfG insoweit ja ein Novum. Ist es das auch für mitgliedsstaatliche Gerichte insgesamt?

  4. Tarik Tabbara Tue 5 May 2020 at 20:15 - Reply

    Ja, das trifft es! Wirklich keine erfreuliche Lektüre, da kann man nur zustimmen!Aber vielleicht doch ein gar nicht so unerfreulicher Tag für das Verfassungsrecht. Man konnte es ja schon lange ahnen, dass bei all dem Ultra-vires-Identitätsgeraune, wenn es zum Schwur kommt, nur schwammig Ungefähres rauskommt. Es besteht daher jedenfalls begründete Hoffnung, dass dieser nackte Karlsruher Kaiser nur noch wenig Lust auf Nachahmung macht.

  5. Remo Klinger Tue 5 May 2020 at 20:35 - Reply

    Ein Urteil wie ein buddhistisches Sand-Mandala: Erst schreibt man 235 Randnummern, ein beeindruckendes Gemälde. Und dann bringt man alles mit einem Windstoß zum Einsturz, durch einen Halbsatz „, wenn nicht der EZB-Rat in einem neuen Beschluss nachvollziehbar dargelegt hat, dass …“.

    Der Beschluss wird kommen. Und dann: Vollstrecken die Kläger wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit? Und wie steht das Gericht wegen des inhaltsleeren § 35 BVerfGG dann da? Wahrscheinlich beschränkt es sich auf eine grobe Nachvollziehbarkeitskontrolle, so kommt es zumindest aus der Vollstreckungsfalle.

    Alles ist vergänglich. Vielleicht soll das die Botschaft sein.

  6. Thorsten Kingreen Tue 5 May 2020 at 21:00 - Reply

    Lieber Bernhard, vielen Dank für diese treffende Analyse! Dank Art. 38 I GG haben wir jetzt alle einen grundrechtlichen Anspruch auf die nach Meinung der Karlsruher Ökonomen richtige Geldpolitik.Es ist schon einigermaßen erschütternd, mit welcher Hybris Rechtswissenschaftler beanspruchen, wirtschaftswissenschaftliche Grundsatzdebatten im Prinzip der Verhältnismäßigkeit aufzulösen.Es gibt Mitgliedstaaten, in denen die Europäische Union Verfassungsgerichte schützen muss; wir hingegen müssen die Europäische Union vor der methodischen Beliebigkeit unseres Bundesverfassungsgericht schützen. War das der richtige Abgang für einen wirklich großen Präsidenten? Hoffen wir auf frischen Wind durch die beiden Neuen!

  7. Thorsten Haupts Tue 5 May 2020 at 21:01 - Reply

    Der Autor wird sicher verstehen (genauer: es wird ihm wurscht sein :-)), dass man als deutscher Staatsbürger und Befürworter eines europäischen Bundesstaates die Entscheidungen des BVerfG anders sieht.
    Die EU beruht auf Verträgen, mit denen die Mitgliedstaaten nationalstaatliche Kompetenzen auf die europäische Ebene verlagert haben. Unter Bedingungen und mit Einschränkungen.
    Auch wenn das den Europafreunden weniger passt – das war und ist kein Freibrief, unter Absingen schmutziger Lieder den Rahmen für das eigene Handeln selbst zu bestimmen. Nach wie vor unterliegen alle europapolitischen/-rechtlichen Entscheidungen der Prüfung des BVerfG auf Kompatibilität mit der gültigen deutschen Verfassung, weil es nach wie vor keine europäische gibt, die das Grundgesetz ersetzt bzw. diesem vorangeht.
    Unter diesem Aspekt ist die kleinkarierte Kritik, das BverfG verstehe seine Rolle (als Befehlsempfänger des EuGH?) nicht mehr, die paradetypische Enttäuschung bürokratischer Europafreunde, die sich nicht erst seit gestern in der Illusion sonnen, man müsse gescheiterte Verfassungsreferenden nur in Sonntagsreden ernst nehmen und sonst einfach ignorieren.
    Das deutsche BVerfG ist befugt und zuständig, alle in Deutschland gültigen Regelungen auf Verfassungstreue hin zu prüfen. Auch dann, wenn es zu Ergebnissen kommt, die Europafreunden Bauchschmerzen bereiten. Gerade dann.
    Wer das nicht (mehr) will, für den ist der Ausweg relativ einfach: Er/sie gründe eine Partei für den Staat “Europa” und werbe in Deutschland für Mehrheiten für einen echten europäischen Staat. Bis zu dessen Gründung ist das BVerfG die einzige legitimierte Instanz für Letztentscheidungen zur Verfassungskompatibilität aller Regelungen, die in Deutschland Gültigkeit besitzen.

  8. Claudio Franzius Tue 5 May 2020 at 21:14 - Reply

    ja, so ist es. Vielleicht geht es aber auch um etwas ganz anderes: Der Zweite Senat will sich das Europarecht nicht vom Ersten Senat wegnehmen lassen, der mit dem Recht auf Vergessen I und II einen im Grunde doch einen kooperativen Stil zumindest in Aussicht gestellt hat. Demgegenüber meint der Zweite Senat, an der Trennungsthese und dem entweder ihr oder wir festhalten zu müssen. Das ist nicht nur irritierend. Es ist vielmehr bedauerlich: Das Gericht beschädigt sich selbst.

  9. Franz Mayer Tue 5 May 2020 at 23:03 - Reply

    “Die vermeintlichen Instrumente dazu hat sich der Zweite Senat des BVerfG in jahrzehntelangen Laubsägearbeiten in Karlsruher Beratungszimmern zurechtgezimmert.” Der beste Satz, den ich heute gelesen habe. Dazu möge man sich dann noch die jeweiligen BE in der Obi-Handwerkerlatzhose vorstellen, im Bastelkeller des BVerfG. Da wo sie auch diesen Adler herausgesägt haben.

  10. Markus Krajewski Wed 6 May 2020 at 00:46 - Reply

    Vielen Dank, Bernhard für die schnelle und klare Einordnung (und das wunderbare Bild von der Laubsägenarbeit). Vielleicht ist das indes die einzig tröstliche Nachricht: Der Karlsruher Ultra vires-Tiger ist endlich gespruchen und wir sehen: Weit kommt er nicht, so dass wir vor diesem Instrument doch etwas weniger Angst haben müssen. Da stimme ich Tarik zu. Mehr Angst habe ich dagegen vor denjenigen, die im In- und Ausland nun meinen, einen Freibrief aus Karlsruhe zu haben, um es mit der EU und ihrem Rechtssystem nicht mehr so genau nehmen zu müssen. In Warschau hat man den Schuss offenbar schon gehört.

  11. Lars Friedrich Wed 6 May 2020 at 08:43 - Reply

    Nunja, es ist ja jetzt nicht so, als hätte sich das Bundesverfassungsgericht noch nie zu Themen des Haushalts und Mittelverwendung geäußert. Des Weiteren ist dies keine Frage der “Geldpolitik richtig oder nicht” – nehmen wir einmal den Flugzeugabschuss im Terrorfall. Natürlich kann man argumentieren, 10 Tote im abgeschossenen Flugzeug sind besser als 100 Tote auf dem Boden und die militärischen Einsatzkräfte sind doch schließlich explizit für den Schutz der Bevölkerung erschaffen worden und sollten doch diese Entscheidung auch bitte schön mit ihren Experten selbst treffen können, welcher Weg weniger Schaden verursacht.

    Die Einhaltung des Grundgesetzes steht aber darüber – nichts anderes kann für Haushaltspolitik gelten. Selbst wenn eine wirtschaftlich perfekte Lösung gefunden wird, sie muss Grundgesetz-konform sein, damit deutsche Politiker diese Lösung mittragen dürfen.

    Und wir sind uns doch vermutlich einig, dass es keinen Weg geben _darf_, wie kreative Köpfe das Grundgesetz aushebeln.

    Die Zahnlosigkeit des BVerfG aufgrund der Faktenlage ist zwar bedauerlich, aber auch kein logischer Grund, eine andere Entscheidung zu treffen.

  12. Lars Klenk Wed 6 May 2020 at 10:39 - Reply

    Mir leuchtet es nicht ein, das BVerfG mit dem Argument zu kritisieren, es habe den autoritären Regimen neue Nahrung gegeben, um der EU und dem EuGH die Gefolgschaft zu verweigern. Das Argument findet sich ja quasi in allen Beiträgen hier.

    Populisten und Autokraten brauchen keine besondere Munition, um ihren Kurs zu verteidigen. Die Vergangenheit hat doch gezeigt, dass die jede noch so vernünftige Politik nehmen, sie für ihre Zwecke verzerren und als Beleg für die eigene Agenda heranziehen. Frau Merkel öffnet die Grenze für Flüchtlinge – ein Beleg dafür, dass der deutsche Staat seine Grenzen nicht mehr kontrollieren kann und kaputt ist. Die Lösung: Autoritäre Politik mit harter Hand. Liberale Rechtsstaaten gewähren bislang unterdrückten Minderheiten Rechte und versuchen diese durchzusetzen – ein Beleg dafür, dass sich westliche Demokratien nicht mehr für die Interessen der einfachen Bevölkerung interessieren. Die Lösung: Autoritäre Politik mit harter Hand. Demokratische Staaten müssen bei der Corona-Pandemie lange diskutieren, wie genau sie Gesundheitsschutz und Freiheitsrechte im Einklang miteinander bringen – ein Beleg dafür, dass demokratische Rechtsstaaten die Gesundheit ihrer Bürger nicht schützen können. Die Lösung: Autoritäre Politik mit harter Hand.

    Diese Politik ist doch nicht deswegen falsch, weil Populisten sie als Nahrung für ihre eigene Agenda ansieht. Genauso steht es um das Urteil das BVerfG. In dem Urteil steht ja mitnichten, dass Mitgliedstaaten ab sofort nach Belieben den Anwendungsvorrang des Unionsrechts außer Kraft setzen können. Die Annahme eines ultra-vires-Akts hat das BVerfG – das müssen denke ich selbst Kritiker anerkennen – von engsten Voraussetzungen abhängig gemacht, die zur Verteidigung der Politik von Ungarn und Polen nicht einmal ansatzweise greifen. Nur, wie auch in der Vergangenheit: Polen und Ungarn wird das nicht interessieren. Sie werden das Urteil genauso verzerren und missinterpretieren, wie das ihnen in den Kram packt. Wer aus Angst vor solchen Fehldeutungen verlangt, dass das BVerfG auf ein Urteil verzichtet, der lässt sich in seinen politischen Meinungen mehr von der Agenda der Populisten beeinflussen als ihm lieb ist.

    Darüber hinaus ist es ja nun auch nicht so – was auch gerne suggeriert wird –, als ob die Kampfansage des BVerfG an den EuGH nun dafür verantwortlich ist, dass der EuGH den autoritären Regimen in Polen und Ungarn keinen Einhalt gebieten kann. Der Kampf der EU gegen den Abbau des Rechtsstaats in diesen Ländern ist bislang, mit Verlaub, alles andere als erfolgreich. Ich kann mich auch an kein Urteil des EuGH erinnern, das bislang dafür gesorgt hätte, dass diese Staaten ihren Kurs geändert hätten. Das Urteil des BVerfG wird daran in positiver wie negativer Hinsicht nichts ändern. Die Maßnahmen der EU werden genauso wenig erfolgreich sein wie zuvor.

  13. Interessierter Beobachter Wed 6 May 2020 at 14:12 - Reply

    Ich frage mich, ob das BVerfG nicht vielleicht gerade diesen Fall gewählt hat, um “endlich einmal”, aber in der Sache einigermaßen konsequenzlos dem EuGH “ulra vires” vorhalten zu können. Das BVerfG hat in der Vergangenheit viele, viele “Warnungen” hinsichtlich der vom EuGH zu berücksichtigenden nationalen Verfassungsidentitäten gegeben, die wohl nicht zu seiner Zufriedenheit berücksichtigt worden sind. Spätestens seit der “Umgehung” des BVerfG durch das BAG zur Thematik kirchliches Arbeitsrecht war klar, dass es einen (hier wohl eher kleinen) Knall geben würde. Ob der konkrete Fall hierzu ausreichend Anlass gegeben hat, um von “schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar” sprechen zu können, kann man durchaus bezweifeln, wirklich wundern muss man sich aber nicht.

  14. Christoph Löffler Wed 6 May 2020 at 15:48 - Reply

    “Alt ist das Gericht geworden, andere sind über es hinausgewachsen und so versteht es die Welt und seine Rolle in ihr nicht mehr.” – wie ist denn die Rolle des BVerfG wirklich? Soll es auch den bequemen Weg gehen, den Bundesregierung und Bundestag eingeschlagen haben (“alternativlos”, “Solidarität”, “Friedensprojekt Europa” – und wer im Detail nachfragt, ist “Euroskeptiker” und damit schon fast so schlimm wie Donald Trump?) oder sich – wie viel zu Viele – darauf zurückziehen, an sich ja nicht zuständig zu sein, nur um sich mit einer komplizierten Materie nicht auseinandersetzen zu müssen?

    Ich erlaube mir die Frage an den Autor, ob er uns vielleicht auch an durchgreifenden sachlichen Kritikpunkten am Urteil teilhaben lassen könnte. Der Beitrag ist ein politischer Kommentar, mehr nicht. Und das von einzelnen vorstehenden Kommentatoren so gelobte “Laubsägebild” würde ich eher im Bereich selbstgefällige Polemik verorten. Aber genug dazu.

    Man mag zu PSPP, der EZB-Politik im Allgemeinen und zum gegenwärtigen Stand von EU und Europa stehen wie man will und man mag die (denkbare) politische Signalwirkung des Urteils ablehnen. Aber auch dies ist Politik.

    Ich persönlich bin dankbar, dass das BVerfG den Mut gefunden hat, die eigentlich Verantwortlichen an ihre Verantwortung zu erinnern. Dies betrifft die EZB, die sich die Mühe machen sollte, ihre Maßnahmen zu begründen und erkennbar werden zu lassen, dass man auch die Konsequenzen mitbedacht hat. Dies betrifft den EuGH, der seine Rolle nicht nur gegenüber den Mitgliedsstaaten, sondern auch gegenüber europäischen Institutionen ernst nehmen muss. Und es betrifft Bundestag und Bundesregierung, die sich gegenüber schleichenden Kompetenzverlagerungen “nach Europa” (m.E. wohlwollend) passiv verhalten.

    Hat das BVerfG freudig auf den ersten echten “ultra vires”-Fall gewartet? Vermutlich nicht. Wäre eine glaubwürdige Selbstkontrolle “Europas” durch den EuGH besser gewesen? Sicher. Weitgehender Kontrollausfall beim EuGH, weitgehender Ermessensausfall (EZB) bzw. Nichtbefassung (BT, BReg) haben diese Entscheidung aber erzwungen.

    Mich persönlich beruhigt es, wenn es auch für die “großen Fragen” eine Institution gibt, die nicht nach dem politisch Wünschbaren (str.), sondern auf Basis des geltenden Rechts entscheidet.

    Liegt uns etwas unserem demokratischen Gemeinwesen und sehen wir zunehmende Institutionen-, Politik- und Europaskepsis mit Unbehagen, so sollte wir nicht an der Botschaft und dem Boten herumkritteln, sondern die Punkte angehen, auf die das Urteil ein Schlaglicht geworfen hat.

    Seien wir optimistisch und hoffen, dass es nicht kommt, wie Kommentator H1 schreibt, und die EZB ein schönes Gutachten erstellt, auf dass sich alle anderen wieder zurücklehnen können und erklären, nun sei ja alles in Ordnung.

  15. Dr. Ulrich Kaltenborn Wed 13 May 2020 at 19:35 - Reply

    Hier ein paar Antworten auf die rhetorischen Fragen von Herrn Wegener:

    “Ist die Kontrolle dieser Institutionen nicht letztlich eine politische, nicht aber eine originär verfassungsgerichtliche Aufgabe?“ Ja, natürlich, deshalb greift das Urteil des BVerfG ja auch vor allem das Deutsche Parlament und die Bundesregierung an, die ihre Kontrollfunktion nicht wahrgenommen haben.

    „Kann tatsächlich ausgerechnet ein Gericht, noch dazu ein nur mitgliedstaatliches, die Geldpolitik der EZB effektiv kontrollieren?“ Nein, natürlich nicht. Ein „nur“ mitgliedsstaatliches Gericht wie das BVerfG kann „nur“ das Grundgesetz schützen.

    „Und schließlich: hat das Gericht eine Vorstellung von einer verfassungskonformen alternativen Geldpolitik und ist es bereit, für die mit dieser alternativen Politik notwendig einhergehenden unabsehbaren Konsequenzen seinerseits Verantwortung zu übernehmen?“ Nein, die möchte es auch gar nicht haben. Es wehrt sich gegen die Anmaßung von Kompetenzen durch EU-Institutionen, die nicht demokratisch legitimiert sind und mithin gegen Art. 20 und 38 des Grundgesetzes verstoßen.

    „Zugleich aber – und das macht die Sache dann eigentlich erst traurig – beschädigt das Bundesverfassungsgericht nicht nur sich selbst, sondern auch die derzeit ohnehin fragile Europäische Zusammenarbeit, in dem es in das Horn der populistischen Kritiker der EU-Institutionen stößt.“ Wie traurig wäre es aber erst, wenn sich das höchste Deutsche Gericht danach richten würde, von welcher Seite es Beifall bekommt.

  16. V. Richter Sat 16 May 2020 at 00:24 - Reply

    Sehr geehrter Herr Wegener,
    Ihre Bewertung des Verfassungsgerichtsurteils ist typisch „professoral“, d.h. ohne tieferes Verständnis für die (verfassungs)richterliche Praxis. Der 2. Senat hatte die Aufgabe, die Geldpolitik der EZB am Maßstab des Grundgesetzes zu beurteilen. Ihre „Urteilsbesprechung“ zeigt nicht auf, dass dieser Maßstab verfehlt wird. Stattdessen bewertet es die Entscheidung des BVerfG ersichtlich nach politisch, psychologisierenden Kriterien, wie die von Ihnen gewählte Begrifflichkeit zeigt (z.B. Weltferne und Selbstüberschätzung) und argumentiert versteckt ad personam (Laubsägearbeit). Schade, Sie haben so die Chance zu einem wissenschaftlichen Diskurs vertan.

  17. Foldenauer Tue 26 May 2020 at 11:50 - Reply

    Mich enttäuscht allein der Blogbeitrag von Prof. Wegener. Wo wir hinkommen könnten, wenn Behördenhandeln nicht gerichtlich auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden dürfte, sollte einem Professor für öffentliches Recht bekannt sein.

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