23 July 2019

Von der Wiege bis zur Bahre?

Zum Parteiordnungsverfahren Sarrazin vs. SPD

Man kann den Fall Sarrazin auch von einer ganz anderen Seite her betrachten. In einer Zeit, in der die SPD sich in einer Situation befindet, die den Begriff der Krise ausnahmsweise einmal verdient, in der ein grüner Bundeskanzler wahrscheinlicher scheint als eine sozialdemokratischer und selbst bei nordrhein-westfälischen Bürgermeisterwahlen Sozialdemokraten nicht mehr unbedingt zu den Favoriten gehören, gibt es noch ein Mitglied, dessen Verbundenheit zur SPD so tief zu sein scheint, dass es den Spruch „von der Wiege bis zur Bahre“ tatsächlich ernst meinen könnte: Thilo Sarrazin. 

Sarrazin, der in seinen 45 Jahren Mitgliedschaft zwar niemals in der Partei, wohl aber durch die Partei Karriere gemacht, und es bis in den Vorstand der Bundesbank geschafft hat, musste sich erneut vor einem Parteischiedsgericht der SPD gegen den Vorwurf des Rassismus zur Wehr setzen. Dieses Mal lautete das Urteil: Parteiausschluss. Endlich, möchte man denken. Zugleich drängen sich aber Fragen auf. Warum erst jetzt, hat Sarrazin doch bereits im Jahr 2009 in seinem berüchtigten Interview im „Lettre International“ gezeigt, wes Geistes Kind er ist? Und ist das tatsächlich das Ende der Akte Sarrazin, hat er doch angekündigt, sich durch alle parteiinternen Instanzen und dann noch bis zum BGH und BVerfG zu streiten? Und vor allem: was hält diesen Mann in der SPD? Wenn sich zunehmend die Wähler und die eigenen Mitglieder von der SPD entfremden, warum nicht dann er, der so offensichtlich nicht in seine Partei passt? 

Sinn und Unsinn von Parteiordnungsmaßnahmen

Das Parteiengesetz erkennt die Möglichkeit von Parteiordnungsmaßnahmen in § 10 Abs. 3 PartG an. Sie sind in der Satzung verpflichtend zu regeln, dazu gehören die Art der Ordnungsmaßnahmen, deren Voraussetzungen und die Zuständigkeitsverteilung. Der Parteiausschluss als schwerste Maßnahme ist in § 10 Abs. 4 PartG geregelt. Er erfordert einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, der zu einem schweren Schaden für sie führt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden – in mindestens zwei Instanzen – Parteischiedsgerichte, die nichts mit den Schiedsgerichten nach §§ 1025 ff. ZPO zu tun haben, die insbesondere aus dem Wirtschaftsrecht bekannt sind.

Die Funktion solcher Parteiordnungsmaßnahmen liegt in der Disziplinierung der innerparteilichen Willensbildung. Dies scheint begründungsbedürftig, schreibt doch Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG den Parteien eine innere Ordnung nach demokratischen Grundsätzen vor. Dieses innerparteiliche Demokratiegebot verpflichtet politische Parteien tatsächlich auf einen parteiinternen Pluralismus und ermöglicht eine innerparteiliche Opposition. Gleichzeitig haben Parteien das Recht auf Organisations- und Tendenzfreiheit, das es ihnen ermöglicht, sich im durchaus hart geführten Parteienwettbewerb schlagkräftig zu positionieren. Dies kann etwa den Ausschluss von Mitgliedern notwendig machen, die inhaltliche Grenzen überschreiten, wie es bei Martin Hohmann der Fall war, oder die durch sonstiges Fehlverhalten die Position der Partei schwächen, wie es im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber Sebastian Edathy diskutiert wurde. 

Der Parteiausschluss erweist sich als Mittel, das man durchaus einleuchtend erklären kann, das aber dann praktisch viele Probleme nach sich zieht. Das beginnt bei der Auslegung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 PartG. Wie sind die Grundsätze einer Partei zu ermitteln, in der Meinungsvielfalt herrscht und herrschen soll und die sich unter Umständen in bestimmten Bereichen ihrer selbst unsicher geworden ist? Welche Verhaltensanforderungen sind an die Mitglieder und Funktionäre zu stellen, wenn jede, auch zutiefst private, Handlung innerhalb von Minuten zu einem medial omnipräsenten Politikskandal ausarten kann? Wie verhindert man zudem, dass Ausschlussverfahren zur „politischen Hygiene“ genutzt werden, der Ausgeschlossene zu einem „Bauernopfer“ gemacht wird?

Auch wenn man das Band zwischen einem Parteimitglied und seiner Partei zwar nicht romantisieren oder gar hochstilisieren darf, ist es zu kurz gegriffen, die hohen Anforderungen und Schwierigkeiten eines Parteiausschlusses damit zu kritisieren, dass man sich ja eine andere suchen kann. So hat ja die AfD bereits unkend Sarrazin ihre Arme geöffnet und es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass er dort viel eher seine politische Heimat finden dürfte. So ist der Verweis auf die Karrieremöglichkeiten in anderen Parteien immer zwiespältig, trägt der Ausgeschlossene fortan das Stigma des Verstoßenen mit sich. Weiter, und das wiegt deutlich schwerer, ist das im politischen Selbstverständnis des Mitgliedes zu verortenden Begehren, in der Partei verbleiben zu wollen, zunächst ernst zu nehmen. Das Gebot innerparteilicher Demokratie möchte gerade das einzelne Mitglied schützen und ihm die rechtlich abgesicherte Möglichkeit bieten, sich mit seinen Minderheitspositionen in den parteiinternen Wettbewerb zu begeben. Dies müssen die Parteien hinnehmen, möchte die Funktionärsebene noch sehr über den Aufwand stöhnen, der damit verbunden ist.  

Die Akte Sarrazin

Die Verfahren um Thilo Sarrazin, insbesondere die Entscheidung der Kreisschiedskommission Charlottenburg-Wilmersdorf von 9. Juli 2019, bieten vor diesem Hintergrund reichlich Anschauungsmaterial. 

Das erste Parteiordnungsverfahren war eine Folge des erwähnten Interviews von 2009 und endete mit Freisprüchen sowohl durch die Kreis-, als auch durch die Landesschiedskommission. Sarrazin wurde zugutegehalten, er habe provozieren wollen und bereits angemahnt, der Freispruch stelle keinen „Freifahrtsschein für alle künftigen Provokationen“ dar. Bereits damals wurde klargestellt, dass er sich mit seinen Positionen zu Migrationsfragen vom „humanen und emanzipatorischen Menschenbild, für das die SPD seit jeher stehe“, entferne. 

Das zweite Verfahren wurde nach der Veröffentlichung des mindestens 1,5 Millionen Mal verkauften Buches „Deutschland schafft sich ab“ angestrengt, aber eingestellt, nachdem Sarrazin erklärte, er werde in Zukunft darauf achten, durch seine Diskussionsbeiträge nicht mehr sein Bekenntnis zu den sozialdemokratischen Grundsätzen infrage zu stellen oder stellen zu lassen. 

Dieses Versprechen war offensichtlich nicht ganz ernst gemeint, wie sich aus der jüngsten Entscheidung ergibt. So zeichnet die Kreisschiedskommission die Tour Sarrazins durch das deutsche und österreichische rechtskonservative Milieu nach, darunter Vorträge bei FPÖ und AfD. Das Buch „Feindliche Übernahme“ schließlich bot den Anlass für das hier (und dort) besprochene Parteiausschlussverfahren. Sarrazins dort geteilte Einschätzungen zum Islam fallen offenbar – der Verfasser selbst hat sich nicht die Mühe gemacht, das Buch zu lesen – und wenig verwunderlich, äußerst negativ aus. Der Islam fördere Intoleranz, Autoritätshörigkeit und Gewaltbereitschaft, behindere die Emanzipation der Frau, Meinungsfreiheit und Demokratie. Der Parteivorstand zog jedenfalls Konsequenzen und veranlasste eine Untersuchungskommission sowie ein fachwissenschaftliches Gutachten, deren Erkenntnisse Grundlage für das eingeleitete Schiedsverfahren bilden. 

Im Verfahren berief sich Sarrazin auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung und innerparteiliche Meinungsfreiheit. Seine Erkenntnisse seien nach wissenschaftlichen Grundsätzen untersucht und belegt. Die Untersuchungskommission würde dies nicht verstehen und ein falsches Gleichheitsverständnis offenbaren. Nicht er, sondern die SPD handle unsolidarisch. Sie sei es, die den Dialog mit ihm verweigert habe, obgleich eine offene Debatte mit ihm Gründung und Aufstieg der AfD hätte verhindert können.

Dieses Vorbringen vermochte die Kreisschiedskommission nicht überzeugen. Sarrazins Thesen seien, wie sich aus dem Gutachten zutreffende ergebe, als antimuslimischer Rassismus zu qualifizieren. Dieser sei aber mit dem Menschenbild der Sozialdemokratie, das Teil der Grundsätze der Partei sei, nicht zu vereinbaren. Seine Auftritte bei der FPÖ und beim Neuen Hambacher Fest, das dem Umfeld der AfD zuzurechnen ist, seien zudem Verstöße gegen das Gebot der innerparteilichen Solidarität. Der schwere Schaden für die SPD liege darin, dass Sarrazin mit seinen Äußerungen immer wieder für ein Presseecho sorge, das stets die Verbindung zu seiner SPD-Mitgliedschaft zöge, womit der Einsatz der Partei für ihre Werte und Grundauffassung in Frage gestellt werde. Die Entscheidung, ihn aus der Partei auszuschließen, sei schließlich – trotz seiner 45 Jahre Mitgliedschaft – nicht unverhältnismäßig. Die Parteimitgliedschaft sei für Sarrazin nur von „praktischem oder gar geschäftlichen Wert“. Zudem habe er gegen jede Warnung und seine eigene Erklärung verstoßen. 

Das Nachspiel: Die Nachprüfbarkeit vor staatlichen Gerichten

Ist mit dieser Entscheidung die Akte Sarrazin nun endgültig geschlossen? Vorerst wohl nicht. Sarrazin hat bereits verkündet, gegen die Entscheidung vorgehen zu wollen. Dass dieses Vorhaben nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte, hat zwei Gründe. 

Da ist zunächst die Entscheidung selbst. Der Parteivorstand hat einigen Aufwand betrieben, um das Verfahren vorzubereiten. Auf dieser Basis schafft es das Schiedsgericht, die anzulegenden Maßstäbe auszubreiten und die Verstöße Sarrazins gegen die Parteigrundsätze minutiös und – soweit ersichtlich – zutreffend zu begründen. Das gilt insbesondere für die Herausarbeitung des rassistischen Gehalts von Sarrazins Werk einerseits, anderseits des Menschenbilds der SPD. Nähere Überlegungen könnten sich einzig an die Fragen des Schadens für die Partei anschließen. So könnte man die zynische Frage stellen, ob die Verbindung zur SPD nicht allein durch den Parteivorstand selbst gezogen und aufrechterhalten werde. Diese Sichtweise würde aber übersehen, dass das Spannungsfeld Sarrazin und SPD spätestens seit 2009 besteht und seitdem für Diskussionen und Häme sorgte. Damit verblieb die theoretische Möglichkeit im Raum, Sarrazins Thesen seien mit den Grundwerten der Partei vereinbar. Den darin begründeten Schaden muss die SPD abwenden können. 

Der andere Grund liegt im institutionellen Umfeld, in das die Entscheidung eingebettet ist. Der allgemeine Justizgewährleistungsanspruch als Element des Rechtsstaatsprinzips fordert die Möglichkeit, dass sich ein ausgeschlossenes Parteimitglied auch vor der staatlichen Gerichtsbarkeit wehren kann, da ansonsten politische motivierte „Säuberungsaktionen“ in Parteien denkbar wären. 

Allerdings lässt sich begründen, warum die Nachprüfbarkeit durch staatliche Gerichte in den wertenden Punkten einer Ausschlussentscheidung auf eine Willkürkontrolle begrenzt ist. In Parteiordnungsverfahren prallen politische Selbstverständnisse aufeinander. Die des einzelnen Mitglieds und dessen Vorstellungen über die Grundwerte der Partei und die der restlichen Partei. Wie soll dieser Konflikt anders aufgelöst werden als in einem innerparteilichen Verfahren, das nach rechtsstaatlichen Grundsätzen aufgebaut ist? Sarrazin müsste vor der staatlichen Gerichtsbarkeit also den Nachweis erbringen, dass die Entscheidungen der SPD-Schiedsgerichtsbarkeit offenbar unbillig oder willkürlich sind, was ihm angesichts der Qualität der besprochenen Entscheidung kaum gelingen wird.

Dies lässt sich auch daran erkennen, dass bislang nur eine einzige Entscheidung bekannt ist, in der ein Gericht eine Parteiausschlussentscheidung aufgehoben hat. Im Jahr 2014 hob das KG Berlin die Entscheidung der SPD-Bundesschiedskommission auf, die den Parteiausschluss von Bülent Ciftlik bestätigte. Das Interessante: Das KG hielt den Parteiausschluss unter anderem im Vergleich zum ersten Parteiordnungsverfahren gegen Thilo Sarrazin für unverhältnismäßig. Wenn Sarrazin in der SPD verbleiben dürfe, dann auch Ciftlik. 

Aus diesem Urteil sollte Sarrazin aber kaum Hoffnung schöpfen können: Wenn das KG der Parteischiedsgerichtsbarkeit, der man eine juristisch verantwortungsvolle Entscheidungsfindung attestieren kann, eine grob unbillige Entscheidung vorwirft, ist dieser Ball zurückzuspielen. So hebt es sich offensichtlich über den selbst angelegten Maßstab der Willkürkontrolle hinweg und vergleicht Fälle, die nichts miteinander gemein haben, außer dass sie innerhalb der SPD stattfanden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde der SPD ist seit 2015 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Die Entscheidung ist mit Spannung zu erwarten. Sie wird für das gesamte Recht der Parteiordnungsmaßnahmen und damit auch für den Fall Thilo Sarrazin von Bedeutung sein.  


SUGGESTED CITATION  Jürgensen, Sven: Von der Wiege bis zur Bahre?: Zum Parteiordnungsverfahren Sarrazin vs. SPD, VerfBlog, 2019/7/23, https://verfassungsblog.de/von-der-wiege-bis-zur-bahre/, DOI: 10.17176/20190723-134347-0.

2 Comments

  1. Werner Horst Tue 23 Jul 2019 at 09:44 - Reply

    Die Qualität einer Entscheidung, die von “antimuslimischem Rassismus” Sarrazins spricht, halte ich für zumindest fragwürdig. Ohne jetzt auf den offensichtlich unsinnigen Begriff an sich eingehen zu wollen (der Islam vereinigt schließlich viele Rassen) würde er doch bedeuten, dass Sarrazin jeden Menschen muslimischen Glaubens alleine wegen seiner Religionszugehörigkeit ablehnt. Das jedoch kann man ihm sicher nicht vorwerfen, er hat überhaupt kein Problem mit Muslimen, die vielleicht zwar kein Schweinefleisch essen, aber ansonsten zu den Menschenrechten und den Gesetzen dieses Landes stehen, also z. B. nicht die Scharia über alles stellen und nicht ihre Töchter zwangsverheiraten oder der “Ehre” wegen gleich umbringen.
    Natürlich steht Sarrazin dem Islam sehr kritisch gegenüber, aber das ist Religionskritik und kein Rassismus.

    Naja, mal sehen, wie das Gericht entscheidet.

  2. Joachim Sombetzki Tue 23 Jul 2019 at 11:05 - Reply

    Die hier dargestellte fehlende Aussicht Thilo Sarrazins auf ein erfolgreiches Obsiegen gegen den Parteiauschluss lässt sich aus der Sicht einer Analyse der sozialdemokratischen Parteiordnungsverfahren, wie sie zum Beispiel ein später selbst Betroffener Christoph Butterwegge (2005), in seiner Dissertation 1980 – und vorab in einem Buch zum Thema im Jahr 1975 – vorgenommen hat, nicht unbedingt rechtfertigen.

    Wenn Thilo Sarrazin hier mit dem Argument zitiert wird, “Nicht er, sondern die SPD handle unsolidarisch. Sie sei es, die den Dialog mit ihm verweigert habe, obgleich eine offene Debatte mit ihm Gründung und Aufstieg der AfD hätte verhindert können.”, so ist dieser Aspekt in der Darstellung Butterwegges abstrakt betrachtet ein wichtiger Teil der in der SPD widerstreitenden Lager, der sich in den sozialdemokratischen Parteiordnungsverfahren mit unterschiedlicher Wertung – einerseits: individuelle Verfehlung, andererseits: Teil der Austragung parteihistoriographischer Auseinandersetzung zwischen Rechts und Links in der SPD als vermittelten Ausdruck gesellschaftlicher bzw. Klassenkonflikte – reflektiert.

    Die einseitige Auffassung, der Delinquent hätte mithin keine Chance, ist angesichts dessen eine nicht haltbare Annahme, die wenig Kenntnis über die geschichtlichen und politischen Hintergründe der SPD-Parteiordnungsverfahren beweist.

    Zur weiteren Erbauung sei daher die Dissertation “SPD und Staat heute” (S. 461 ff./S. 470 ff. dig.) zur Lektüre empfohlen, die im Netz frei zugänglich ist:
    https://kups.ub.uni-koeln.de/5282/1/Butterwegge_SPD_Staat.PDF

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