09 March 2022

Waffenlieferungen an die Ukraine als Ausdruck eines wertebasierten Völkerrechts

Drei Tage nach Ausbruch des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs auf die Ukraine kündigte die Bundesregierung an, 1.000 Panzerabwehrwaffen und 500 Boden-Luft-Raketen sowie gepanzerte Fahrzeuge und Treibstoff an die Ukraine zu liefern, um diese in ihrem Abwehrkampf gegen die vorrückenden russischen Truppen zu unterstützen. Am nächsten Tag waren die Waffen auf dem Weg in die Ukraine. Wenige Tage später, beschloss die Bundesregierung zudem 2.700 Flugabwehrraketen in die Ukraine zu senden. Auch andere westliche Staaten lieferten Waffen.

Das klassische Neutralitätsrecht

In ersten Bewertungen wurden die Waffenlieferungen als Verletzung des Neutralitätsrechts gesehen, die Deutschland jedoch nicht zur Kriegspartei machten.1) Das Neutralitätsrecht regelt das Verhältnis zwischen Staaten, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt kämpfen (Kriegsparteien), und Staaten, die nicht am Konflikt teilnehmen (Neutrale).

Der Kern des heute völkergewohnheitsrechtlich geltenden Neutralitätsrechts wurde 1907 in den Haager Abkommen zum Kriegsrecht niedergelegt. Die Rechtsstellung der Neutralen wird gekennzeichnet durch die Pflichten zur Enthaltung, Unparteilichkeit und Unterbindung, d.h., der neutrale Staat muss sich einer Teilnahme am bewaffneten Konflikt zwischen den Konfliktparteien enthalten, er muss beide Konfliktparteien grundsätzlich gleich behandeln und er muss Verletzungen seiner Neutralität und seines Staatsgebietes durch eine Konfliktpartei unterbinden.

Das Neutralitätsrecht verbietet den Neutralen insbesondere Waffen, Munition und anderes Kriegsmaterial an die Kriegführenden zu liefern oder diese auf andere Weise zu unterstützen, beispielsweise durch die Bereitstellung von militärisch relevanten Informationen. Verstöße gegen diese Pflichten können von einer Kriegspartei mit Gegenmaßnahmen und gewaltsamen Repressalien und in letzter Konsequenz mit der Behandlung als Kriegspartei geahndet werden.

Neutralität und Vereinte Nationen

Mit der Gründung der Vereinten Nationen (VN) im Jahr 1945 schien zunächst die Stunde der Neutralität geschlagen. Im System der kollektiven Sicherheit der VN-Charta wurde die Anwendung von Gewalt grundsätzlich verboten, und dem Sicherheitsrat wurde die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen. Im Falle einer Gewaltanwendung sollte der Sicherheitsrat den Aggressor verbindlich feststellen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens treffen. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sollten den Vereinten Nationen Beistand gegen den Aggressor leisten und die vom Sicherheitsrat gegen den Aggressor verhängten Maßnahmen ausführen.

So stellte der Sicherheitsrat im Juni 1950 fest, dass der bewaffnete Angriff nordkoreanischer Truppe auf die Republik Korea einen Bruch des Friedens darstellte, und empfahl den Mitgliedern der Vereinten Nationen, der Republik Korea die notwendige Hilfe zu leisten, um den bewaffneten Angriff abzuwehren. Auch als der Irak im Zweiten Golfkrieg im August 1990 in Kuwait einmarschierte, verurteilte der Sicherheitsrat die irakische Invasion als Bruch des Weltfriedens und verhängte Sanktionen gegen den Irak. Dabei stellte der Rat ausdrücklich klar, dass seine Beschlüsse einer Unterstützung der Regierung Kuwaits nicht entgegenstünden. Für Unparteilichkeit gegenüber den Konfliktparteien war in diesen Fällen kein Platz – das Neutralitätsrecht kam nicht zur Anwendung.

Diese Beispiele blieben jedoch die Ausnahme in der Praxis des Sicherheitsrats. Die VN-Charta wies von Anfang an einen Konstruktionsfehler auf. Bereits im Jahr 1949 identifizierte der US-amerikanische Völkerrechtler und spätere Richter am Internationalen Gerichtshof, Philip C. Jessup, eine “Lücke” im kollektiven Sicherheitssystem der Vereinten Nationen. Wenn eines der mit einem Vetorecht ausgestatteten fünf ständigen Ratsmitglieder (China, Frankreich, Russland, Vereinigtes Königriech und USA) oder einer seiner Verbündeten eine Aggressionshandlung beging, konnte das ständige Mitglied durch Ausübung seines Vetos sowohl die Benennung des Aggressors als auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhindern. In diesem Fall ging vor allem auch die deutsche Völkerrechtslehre2) davon aus, dass das klassische Neutralitätsrecht weiterhin zur Anwendung kommen sollte.

Dieser Konstruktionsfehler wurde auch im Falle des russischen Angriffs auf die Ukraine deutlich. Am 25. Februar 2022 legte Russland sein Veto gegen eine von 82 Staaten unterstützte Resolution ein, in der der Sicherheitsrat „die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verletzung von Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen“ aufs Schärfste bedauert und Russland zur sofortigen Feuereinstellung und zum Rückzug aus der Ukraine aufgefordert hätte. Mangels Tätigwerdens des Sicherheitsrats gingen Kommentatoren in Deutschland deshalb von der Anwendung des Neutralitätsrechts und dessen Verletzung durch die Waffenlieferungen an die Ukraine aus.3)

Waffenlieferungen und kollektive Selbstverteidigung

Einzelne halten die Waffenlieferungen dennoch für rechtmäßig und begründen dies mit dem naturgegebenen Recht auf kollektive Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta.4) Danach können die Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs den angegriffenen Staat – abgesehen von einer Beteiligung an den Kampfhandlungen mit eigenen Streitkräften – mit Waffen und Munition unterstützen. Die Bundesrepublik hat sich im Hinblick auf die Waffenlieferungen jedoch nicht auf das Recht der kollektiven Selbstverteidigung berufen; insbesondere hat sie den Sicherheitsrat nicht über diese Waffenlieferungen unterrichtet. Nach Artikel 51 Satz 2 der VN-Charta sind Maßnahmen, die ein Staat in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts trifft, dem Sicherheitsrat jedoch sofort anzuzeigen. Im Gegensatz dazu hatte die Bundesregierung den Sicherheitsrat nach dem bewaffneten Terrorangriff auf die Vereinigten Staaten am 11. September 2001 und den bewaffneten Angriffen der Terrororganisation Islamischer Staat auf den Irak, Frankreich und andere Staaten unmittelbar über die im Rahmen der kollektiven Selbstverteidigung ergriffenen Maßnahmen unterrichtet. Ein Grund dafür, sich nicht auf das kollektive Selbstverteidigungsrecht zu berufen, dürfte sein, dass Deutschland dadurch zum gemeinsam mit der Ukraine gegen Russland Kriegführenden („co-belligerent“) würde.

Waffenlieferungen erfüllen nicht die Voraussetzungen für Gegenmaßnahmen

Teilweise wurden die deutschen Waffenlieferungen an die Ukraine auch als sogenannte „Gegenmaßnahmen“ im Rahmen der Staatenverantwortlichkeit gerechtfertigt. Diese erlauben einem verletzten Staat auf eine völkerrechtswidrige Handlung zu antworten, indem man vorübergehend seine völkerrechtlichen Pflichten nicht erfüllt – hier die neutralitätsrechtliche Unparteilichkeitspflicht –, um den Rechtsbrecher zur Beendigung der Rechtsverstoßes zu bewegen.

Bei der Aggression Russlands gegen die Ukraine handelt es sich unzweifelhaft um eine völkerrechtswidrige Handlung; der dadurch verletzte Staat ist jedoch die Ukraine und nicht Deutschland. Drittstaaten dürfen nur die Verantwortlichkeit des Rechtsbrechers geltend machen, d.h. sie dürfen vom Rechtsbrecher u.a. verlangen, den völkerrechtswidrigen Angriff zu beenden und Wiedergutmachung an den verletzten Staat zu leisten.

Das Ergreifen von Gegenmaßnahmen durch dritte Staaten ist im Völkerrecht höchst umstritten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im vorliegenden Fall auch jeder andere Staat als der verletzte Staat zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen befugt wäre, hat weder Deutschland noch irgendein anderer Staat seine Waffenlieferungen an die Ukraine als Gegenmaßnahme gerechtfertigt.

Keine Anwendung des Neutralitätsrechts bei Aggression

Waffenlieferungen an die Ukraine sind im vorliegenden Fall jedoch trotzdem nicht neutralitätswidrig, da im Falle einer völkerrechtswidrigen Aggression das Neutralitätsrecht überhaupt nicht zur Anwendung kommt. Das klassische Neutralitätsrecht entwickelte sich im 19. Jahrhundert, also zu einer Zeit als die Staaten ein uneingeschränktes Recht zur Kriegführung hatten. Für das Völkerrecht war es unerheblich, ob Kriege aus einem guten, einem schlechten oder ohne Grund geführt wurden. Alle Kriegsparteien, egal ob Angreifer oder Angegriffener, waren von den Neutralen gleich zu behandeln – die Neutralitätspflichten zur Enthaltung, Unparteilichkeit und Unterbindung erstreckten sich auf beide Parteien gleichermaßen.

Dies änderte sich mit dem Verbot des Krieges im Völkerrecht in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Mit der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges, konnten sich aus diesem keine Rechte für den Aggressor, insbesondere kein Recht auf Nichtdiskriminierung, ergeben – ex injuria jus non oritur.

Der Kriegsächtungspakt und die neue Rechtsstellung der Nichtkriegführung

Das Recht, gegen den Aggressor zu diskriminieren und den angegriffenen Staat mit Waffen zu unterstützen, lässt sich auf den Vertrag über die Ächtung des Krieges zurückführen, den Kriegsächtungspakt oder Briand-Kellogg-Pakt von 27. August 1928. In diesem erklärten die Hohen Vertragschließenden Parteien feierlich, dass sie den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen und auf ihn als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten.

Beim Kriegsächtungspakt handelt es sich um einen der ersten multilateralen Rechtssetzungsverträge des Völkerrechts, in dem die Vertragsparteien Verpflichtungen gegenüber allen anderen Vertragsparteien eingehen – sog. Verpflichtungen erga omnes partes. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen betrifft unmittelbar die Interessen jeder einzelnen Vertragspartei. Der Vertrag, der heute immer noch gültig ist, bindet 63 Staaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation. Der Vertrag wurde durch die VN-Charta keineswegs überholt, was sich u.a. daran zeigt, dass seit 1945 mehrere Staaten Erklärungen über dessen Weiteranwendung abgegeben haben.

Im Jahr 1934 stellte die Vereinigung für Internationales Recht in ihrer Budapester Erklärung zur Interpretation des Kriegsächtungspakts fest, dass die anderen Vertragsparteien es im Falle einer Verletzung des Paktes ablehnen dürfen, dem Aggressor gegenüber die Pflichten der Neutralität zu erfüllen. Damit war der Weg frei für die finanzielle oder materielle Unterstützung des angegriffenen Staates – einschließlich mit Kriegsmaterial. Die dahinter stehende Idee war, dass alle Vertragsparteien ein Interesse an der Sanktionierung des Aggressors hatten. An die Stelle der Neutralität trat der neue Status der Nichtkriegführung („non-belligerency“). Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht in der Literatur handelt es sich bei der Nichtkriegführung nicht um eine Zwischenstufe zwischen Neutralität und Kriegszustand, sondern um eine die Neutralität ersetzende Rechtsstellung.

Der Begriff der „Nichtkriegführung“ bzw. des „Nicht-Kriegführenden“ war auf der 38. Tagung der Vereinigung für Internationales Recht im September 1934 in Budapest vom schwedischen Völkerrechtler und späteren Richter des Ständigen Internationalen Gerichtshofs Åke Hammarskjöld in Abgrenzung zum klassischen Begriff der Neutralität gewählt worden, um die Rechtsstellung der Vertragsparteien des Kriegsächtungspaktes zu beschreiben, die sich gegen den Aggressor stellen, ohne selbst aktiv an den Kampfhandlungen teilzunehmen.

Obwohl die Budapester Interpretationserklärung des Kriegsächtungspakts vor allem in der Völkerrechtswissenschaft nicht unumstritten war, wurde sie in den Folgejahren von mehreren Staaten aufgegriffen. Bereits im April 1935 berief sich der ehemalige US-Außenminister Henry L. Stimson in einer Rede vor der amerikanischen Gesellschaft für Völkerrecht auf die Budapester Interpretationserklärung, als er erklärte, dass ein Verstoß gegen den Kriegsächtungspakt ein Völkerrechtsverstoß gegen alle Vertragsparteien darstelle und diese dazu berechtige, dem Aggressor die klassischen Rechte der Neutralität zu versagen. Das Konzept der Nichtkriegführung als einer von der Neutralität verschiedenen Rechtsstellung wurde auch auf der Amsterdamer Tagung der Vereinigung für Internationales Recht im Jahr 1938 in einem von der deutschen Sektion vorgelegten Memorandum über „Nichtkriegführung und Neutralität“ wieder aufgegriffen. Darin heißt es, dass die neue Rechtsstellung gegenüber den Kriegsparteien nicht streng unparteiisch sei.

Nichtkriegführung und Waffenlieferungen an Aggressionsopfer im Zweiten Weltkrieg

Ihre erste Anwendung in der Praxis erfuhr das neue Recht während des Zweiten Weltkriegs. Im Mai 1940, als ein deutsche Sieg in Kontinentaleuropa fast unabwendbar schien, appellierte der britische Premierminister Winston Churchill an US-Präsident Roosevelt: „Sie sollten die Nichtkriegführung verkünden, was bedeuten würde, dass Sie uns mit allem helfen würden, außer dem tatsächlichen Einsatz von Streitkräften.“ Anfang 1941 bildete die Nichtkriegführung dann die Grundlage für das Leih und Pachtgesetz („Lend-Lease Act“), der es der US-Regierung erlaubte, kriegswichtiges Material wie Waffen, Munition, Fahrzeuge, Treibstoffe, Nahrungsmittel und Flugzeuge an die gegen die Achsenmächte (Deutschland, Italien, Japan) kämpfenden Staaten zu liefern, ohne sich selbst direkt am Krieg zu beteiligen. Eine direkte Kriegsbeteiligung war der amerikanischen Bevölkerung vor dem Angriff auf Pearl Harbour im Dezember 1941 noch nicht zu vermitteln gewesen.

Während einer Anhörung zum Leih- und Pachtgesetz vor dem US-Repräsentantenhaus am 11. Januar 1941 bezeichnete Henry L. Stimson in seiner Funktion als Kriegsminister die Budapester Erklärung als „maßgeblichste völkerrechtliche Aussage“ zur Frage der Auswirkung eines gegen den Briand-Kellogg-Pakt verstoßenden Angriffs auf die Rechte und Rechtsbehelfe der anderen Vertragsparteien. Die Erklärung war seiner Ansicht nach von solcher Bedeutung, dass er sie im vollen Wortlaut zu Protokoll gab. Danach waren die USA gegenüber einem Aggressor nicht mehr an das Neutralitätsrecht gebunden – Waffenlieferungen an das Vereinigte Königreich verstießen damit nicht gegen das Völkerrecht.

Wenige Monate später rechtfertigte auch der US-Justizminister und spätere US-Chefankläger vor dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal, Robert H. Jackson die Waffenlieferungen an das Vereinigte Königreich. In einer Rede vor der interamerikanischen Rechtsanwaltskammer in Havanna am 27. März 1941 erklärte er: „Es ist die Politik der Regierung der Vereinigten Staaten, England alle erdenkliche Hilfe ‚unterhalb der Schwelle des Krieges‘ zu gewähren. Gleichzeitig ist die Regierung entschlossen, einen Kriegseintritt als Kriegführender zu vermeiden.”

Jackson argumentierte, dass sich das Völkerrecht vor dem Hintergrund der Ächtung des Krieges im Briand-Kellogg Pakt und des südamerikanischen Anti-Kriegs-Pakts, des Saavedra-Lamas-Pakts von 1933, weiterentwickelt habe, und dass man nicht länger die unrealistische und zynische Annahme akzeptieren könne, dass Angreifer und Angegriffener gleich zu behandeln seien. Die Diskriminierung zwischen den Kriegsparteien stelle eine Rückkehr zur Völkerrechtslehre des 17. und 18. Jahrhunderts dar, die zwischen gerechten und ungerechten Kriegen unterschied. Aus dieser Unterscheidung wurde damals die rechtliche Pflicht abgeleitet, einen Staat zu diskriminieren, der einen ungerechten Krieg, d.h. einen Krieg ohne völkerrechtlich anerkannten Grund, führte. Die völkerrechtliche Ächtung des Krieges führe im 20. Jahrhundert dazu, dass alle Staaten ein Interesse an der Wahrung des Friedens haben. Eine Aggression stelle einen Völkerrechtsverstoß gegenüber jedem Staat dar, der diesen berechtige, nicht aber verpflichte, den angegriffenen Staat mit allen Mitteln zu unterstützen. Jackson erklärte wörtlich: „Man kann nicht länger argumentieren, dass sich die zivilisierte Welt sowohl gegenüber einem Aggressor … als auch gegenüber den Opfern eines grundlosen Angriffs streng unparteilich verhalten muss. Wir dürfen nicht indifferent sein zwischen der schlechteren und der besseren Sache, noch müssen wir das Gerechte und Ungerechte gleich behandeln. …  Ein Völkerrechtssystem, das einen Rechtsbrecher nicht bestrafen kann und anderen Staaten auch noch verbietet, dem Opfer zu helfen, wäre selbstzerstörerisch und würde nicht einmal im Geringsten dazu beitragen, die Hoffnung der Menschheit auf dauerhaften Frieden zu verwirklichen.”

Jackson erkannte jedoch auch die Achillesferse des neuen Konzepts der Nichtkriegführung. Es gab kein Verfahren, in dem der Aggressor rechtsverbindlich festgestellt werden konnte. Dies war jedem Staat selbst überlassen – mit all den damit verbundenen Gefahren und Missbrauchsmöglichkeiten. Dieses Problem stellte sich für ihn im Falle der Hilfe an die Alliierten jedoch nicht, da die Aggression der Achsenmächte offenkundig und für jeden vernünftig denkenden Menschen erkennbar war. In Fällen, in denen es an einem auch vom Aggressor anerkannten Verfahren zur Feststellung der Aggression fehle, sollte die Weltöffentlichkeit Richter über den Aggressionstatbestand sein.

Obwohl die neue Rechtsstellung der Nichtkriegführung in der Völkerrechtswissenschaft bis heute nicht unumstritten ist, fand diese Eingang in das humanitäre Völkerrecht. Im Dritten Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen von 1949 wird ausdrücklich zwischen neutralen und nicht kriegführenden Staaten („non-belligerent Powers“) unterschieden.

Waffenlieferungen an das Aggressionsopfer unter der Charta der Vereinten Nationen

Seit 1945 lässt sich das Recht der Staaten, das Opfer einer Aggression mit Waffen zu unterstützen, neben dem Kriegsächtungspakt auch auf die VN-Charta stützen. Diese verbietet nicht nur den Krieg, sondern jegliche Androhung oder Anwendung von Gewalt. Das Recht zur Hilfeleistung ist unabhängig von der Befugnis des Sicherheitsrats unter Kapitel VII der VN-Charta, die Staaten zur Unterstützung des angegriffenen Staates zu verpflichten; auch hängt es nicht von der Feststellung der Aggression durch den Sicherheitsrat ab.

Diesem kommt zwar die „Hauptverantwortung“, nicht jedoch die ausschließliche Verantwortung zu, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu sorgen. In der horizontalen und dezentralen Rechtsordnung des Völkerrechts obliegt es grundsätzlich jedem Staat selbst, Rechtsverstöße festzustellen und die Konsequenzen daraus zu ziehen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil ein (zeitnahes) Tätigwerden des Sicherheitsrats im Rahmen der VN-Charta keineswegs sichergestellt ist.

Wie Hans Kelsen bereits im Jahr 1948 festgestellt hat, gibt es „zwischen dem Beginn des illegalen Angriffs und dem Moment, in dem die zentralisierte Maschinerie der kollektiven Sicherheit in Gang gesetzt wird, … selbst im Falle ihres vollkommen sofortigen Funktionierens, eine Zeitspanne, ein Intervall, das für das Opfer katastrophal sein kann.“ In einem solchen Fall darf das Opfer der Aggression nicht ohne Unterstützung bleiben. Wird der Staat jedoch ohne oder vor Feststellung der Aggression durch den Sicherheitsrat tätig, so handelt er auf eigenes Risiko. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine völkerrechtswidrige Aggression vorlag, kann die nicht unterstützte Kriegspartei gegebenenfalls die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates wegen einer völkerrechtswidrigen Handlung geltend machen.

Oftmals werden die Staaten nicht eindeutig feststellen können, wer der Aggressor ist. So beriefen sich im Ersten Golfkrieg zwischen dem Iran und dem Irak in den Jahren 1980-1988 beide Seiten auf das Selbstverteidigungsrecht. Eine Feststellung des Aggressors mag auch aus bündnispolitischen oder anderen Gründen unterbleiben. In solchen Fällen steht es den Staaten weiterhin frei, eine neutrale Haltung einzunehmen. Hugo Grotius, der Vater des modernen Völkerrechts, hatte bereits Anfang des 17. Jahrhundert die Ansicht vertreten, dass die Staaten alle Kriegführenden gleich behandeln sollten, wenn es zweifelhaft sei, wessen Sache „gerecht“ ist.

Im Fall des russischen Angriffs auf die Ukraine ist der Fall jedoch mehr als eindeutig. Zwar hat Russland mit der Ausübung seines Vetorechts eine Feststellung der Aggression durch den Sicherheitsrat verhindert, doch hat die Generalversammlung gerade für solch einen Fall bereits im Jahr 1950 ein spezielles Residualverfahren geschaffen. Nach ihrer Resolution Nr. 377(V), „Vereint für den Frieden“, kann die Generalversammlung in Fällen, in denen eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Aggression vorzuliegen scheint und in denen der Sicherheitsrat infolge einer Ausübung des Vetorechts durch ein ständiges Mitglieder seine Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nicht wahrnehmen kann, die Frage unverzüglich behandeln und den Mitgliedstaaten geeignete Empfehlungen für Kollektivmaßnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit geben. Wenn die Generalversammlung nicht tagt, kann sie binnen vierundzwanzig Stunden auf Antrag des Sicherheitsrats zu einer Notstandssondertagung zusammentreten. Anders als bei der Frage des Vorliegens einer Aggression handelt es sich bei der Anrufung der Generalversammlung durch den Sicherheitsrat um eine bloße Verfahrensfrage, bei der die ständigen Mitglieder kein Vetorecht besitzen.

Nachdem die Feststellung der russischen Aggression gegen die Ukraine am Veto Russlands gescheitert war, beschloss der Sicherheitsrat am 27. Februar 2022 in seiner Resolution Nr. 2623 gegen die Stimme Russlands und bei drei Enthaltungen eine Notstandssondertagung der Generalversammlung einzuberufen. In der erst 11. Notstandssondertagung in der Geschichte der Vereinten Nationen verabschiedete die Generalversammlung am 1. März 2022 eine Resolution zur „Aggression gegen die Ukraine“, in der sie „die Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 4 der Charta“ auf das Schärfste missbilligte und verlangte, „dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen abzieht.“

Von den 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, stimmten 141 für die Resolution, 35 enthielten sich und nur fünf (Russland, Weißrussland, Nordkorea, Eritrea und Syrien) stimmten dagegen. Anders als der Sicherheitsrat kann die Generalversammlung zwar keine rechtsverbindliche Feststellung des Aggressors treffen, doch werden ihre Resolutionen weithin als Ausdruck der Auffassung der Weltöffentlichkeit angesehen. In der Völkerrechtsliteratur wurde eine Zweidrittelmehrheit in der Genrealversammlung als ausreichend angesehen, um die individuelle Feststellung des Aggressors durch einzelne Staaten als über jeden Zweifel an deren Redlichkeit erhaben anzusehen. Bei 141 Stimmen für die Resolution ist dieses Kriterium mehr als erfüllt.

Waffenlieferungen im modernen Völkerrecht

Die eindeutige Identifizierung des Aggressors schließt die Anwendung des Neutralitätsrechts mit seiner Pflicht zur Unparteilichkeit aus. Diese Pflicht dürfte in der Mehrzahl der Fälle ohnehin nur den Aggressor begünstigen. Die Nichtanwendung des Neutralitätsrechts hat für die nicht am Krieg beteiligten Staaten keinerlei Nachteile. Die Beziehungen zwischen den nicht kriegführenden und den kriegführenden Staaten werden weiterhin durch das Friedensrecht geregelt. Dieses erlaubt es den Staaten, im Rahmen ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit Waffen und anderes Kriegsmaterial an andere Staaten zu liefern. Waffenlieferungen an den angegriffenen Staat können mangels Völkerrechtsverstoßes deshalb kein Grund für Gegenmaßnahmen und schon gar kein Grund für gewaltsame Repressalien des Aggressors gegen den waffenliefernden Staat sein. Letzteren würde ohnehin das Gewaltverbot der VN-Charta entgegenstehen. Gewaltmaßnahmen sind grundsätzlich nur als Reaktion auf einen bewaffneten Angriff zulässig. Waffenlieferungen als solche stellen aber keinen solchen Angriff dar.

Angesichts der offensichtlichen russischen Aggression gegen die Ukraine käme jede Berufung auf das klassische Neutralitätsrecht und die damit verbundene Gleichbehandlung der Kriegsparteien einer rechtlichen und moralischen Bankrotterklärung gleich. Direkt in den russisch-ukrainischen Konflikt mit eigenen Streitkräften zur Verteidigung der Ukraine einzugreifen, erscheint wegen der Möglichkeit einer Eskalation und Ausdehnung des Krieges wenig ratsam. Waffenlieferungen an den rechtswidrig angegriffenen Staat sind somit das Mindeste was Deutschland und andere Staaten angesichts der Untätigkeit des Sicherheitsrats zur Wahrung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Verteidigung der Völkerrechtsordnung tun können. Das Völkerrecht verdammt die Staaten nicht dazu, der Aggression tatenlos zuzusehen; ganz im Gegenteil: Ein wertebasiertes Völkerrecht, das Gewaltanwendung in den zwischenstaatlichen Beziehungen verbietet und den Tatbestand der Aggression völkerstrafrechtlich sanktioniert, fordert geradezu eine Unterstützung des Aggressionsopfers.

References

References
1 Matthias Hartwig, Waffenlieferungen an die Ukraine: Führt Deutschland jetzt Krieg?, FAZ Einspruch, 1.3.2022 [nur Abonnenten zugänglich]; Kai Ambos, Wird Deutschland durch Waffenlieferungen an die Ukraine zur Konfliktpartei?, Verfassungsblog, 28.2.2022.
2 Siehe z.B. Michael Bothe, Neutrality, Concept and General Rule, in Rüdiger Wolfrum (ed.), The Max Planck Encyclopedia of Public International Law (2012), p. 617-634 at 619 MN 9.
3 Siehe z.B. die Autoren in der ersten Anmerkung.
4 Siehe die Autoren in der ersten Anmerkung sowie Christian Lentföhr, Recht in Russlands Krieg gegen die Ukraine: Kiews bewaffnete Zivilisten, LAW-BLOG, 4.3.2022.

SUGGESTED CITATION  Talmon, Stefan: Waffenlieferungen an die Ukraine als Ausdruck eines wertebasierten Völkerrechts, VerfBlog, 2022/3/09, https://verfassungsblog.de/waffenlieferungen-an-die-ukraine-als-ausdruck-eines-wertebasierten-volkerrechts/, DOI: 10.17176/20220309-121220-0.

5 Comments

  1. Jean-Philippe Desiles Mon 28 Mar 2022 at 02:04 - Reply

    Vielen Dank für diesen ausführlichen Artikel! Gehe ich recht in der Annahme, dass das Völkerrecht im Zusammenhang mit der Nicht -Kriegsführung nicht zwischen Offensiv- und Defensivwaffen unterscheidet? Also: Dürfte Dtl. völkerrechtlich gesehen auch Panzer/Flugzeuge…senden ohne als Kriegspartei zu gelten?. Beste Grüße J-P Desiles

    • Anne Veit Sun 24 Apr 2022 at 10:56 - Reply

      Bzgl Offensiv- und Defensivwaffen hatte ich gestern in einem Kommentar noch einmal gelesen, dass man diesbezüglich keine Unterscheidung treffen sollte: Was für den einen Verteidigung bedeutet, wird für Streitkräfte der anderen Seite im Zweifel ein Angriff sein. Insofern sollte man nicht auf die Art der Waffen, sondern vielmehr auf die Positionen der Parteien (offensiv / defensiv) abstellen! Interessanter bleibt insofern die Frage, ob man diese Maßnahmen, als Verletzung des Neutralitätsrechts (gerechtfertigt über Art.51 I UNCh) oder wie im Artikel beschrieben, als zum Neutralitätsrecht alternative zulässige Maßnahmen im Rahmen der Handlungsfreiheit der Staaten betrachtet. Im Ergebnis kommen zumindest diese beiden Ansichten jedoch überein und sollten wohl auch keine Unterscheidung nach den gelieferten Waffen machen.

  2. Sentebale Fri 27 Jan 2023 at 17:04 - Reply

    Guten Tag Herr Talmon,
    ich möchte mich herzlich bei Ihnen für diesen tollen, hilfreichen und lehrreichen Artikel bedanken. Auch als “Normalbürgerin” war er – zumindest für mich – gut verständlich und lässt mich die Waffenlieferungen (die ich trotzdem mit Besorgnis sehe, was kommt “danach”) in einem anderen Licht sehen. Jedenfalls rechtlich. Ebenfalls hoffe ich sehr, dass die russischen Rechtswissenschafter die dortige Politik gut beraten im Sinne davon, dass die Waffen liefernden Parteien, also auch Deutschland, “nur” eine Nichtkriegführende Partei sind.
    Weiterhin bleibt zu hoffen, dass dieser weltweit Leid und Spannungen erzeugende Krieg ein baldiges Ende findet!
    Grüsse von:
    “nur” einer Mutter…

  3. Herr Dieter Eberlein Sat 28 Jan 2023 at 15:08 - Reply

    Danke für den Überblick – neben den widersprüchlichen völkerrechtlichen Regelungen in der Historie der Entstehung der Regeln bleibt doch, eine für mich entscheidende Erkenntnis übrig, weil das Völkerrecht/UNO nicht handelt – “Webfehler” Vetorecht” – werden auf “Teufel komm raus” Waffen geliefert und damit zur Eskalation und nicht zur Eindämmeng des Konflikts geleistet. Wenn man also den Krieg beenden möchte, muss die UNO tätig werden. Das will z.Z. keiner, also “anheizen”, um die Russen auf Dauer “unschädlich” zu machen. Das hat die USA von Anfang an, zum künstlichen Entsetzen unserer Granden, an Ziel genannt. Für mich ist der Gedanke schon Kriegsbeteiligung. Da muss man nicht spitzfindig sein. Das ist doch einfach nur die Fortsetzung der “Siegestaumels” nach Beendigung des kalten Krieges. Besonders verwerflich ist auch die Basis der gegenwärtigen ideologischen Kampagne gegen die Russen (Hitlerdeutschland, Gehlen-BRD) usw usf. – gute Vorarbeit der Ideologen). Wer den Zusammengang nicht sehen will – aus Antikommunismus ist Antirussismus geworden – “Friedensforscher”, Thing-tangs usw. bedienen sich durchgängig dieser Ideologie – wem das nicht auffällt ? Verteidigt die Ukraine -ein undemokratischer, korrupter Oligarchenstaat meine Freiheit ? Ich glaube nicht, Banderas lässt Grüßen.
    Wann ist die “rote” Linie überschritten? Wann ist die NATO beteiligt. Auch hier ist das alles moderner zu sehen, als das historische Völkerrecht. Wenn amis oder die briten eine Drone in der Ukraine aus den usa oder brd befehligen zu töten, sind sie dann unmittelbar beteiligt? Ich meine ja? In dieser Richtung gibt es noch mehr Beispiele – die mod. Technik!
    Zu bemängeln ist der Journalismus – eine Aufklärinstitution in der Vergangenheit der BRD. Diese vertagt auf der ganzen Linie – unlängst nicht die Aufklärung über Gefahren der LEO – Lieferungen, sondern den Kanzler vor sich herzutreiben ! Schamlos, im Sinne von Frau Strack-Zimmerman und Marie Luise Beck. Wenn nicht die Definition “Kriegstreiber” erfüllt, dazu Herr Hofreiter, Herr Röttgen, und der Herr Kiesewetter, ziemlich aufgezagen ! der CDU. Wo bleibt eigentlich die journalistische Recherche der Ereignisse um Nord-Stream 1+2 ?

  4. Armin E. Opitz Mon 20 Feb 2023 at 00:54 - Reply

    Anders als der Sicherheitsrat kann die Generalversammlung zwar

    ++++keine rechtsverbindliche Feststellung des Aggressors treffen,++++

    doch werden ihre Resolutionen weithin als Ausdruck der Auffassung der Weltöffentlichkeit angesehen. In der Völkerrechtsliteratur wurde eine Zweidrittelmehrheit in der Genrealversammlung als ausreichend angesehen, um die individuelle Feststellung des Aggressors durch einzelne Staaten als über jeden Zweifel an deren Redlichkeit erhaben anzusehen. Bei 141 Stimmen für die Resolution ist dieses Kriterium mehr als erfüllt.

    Es bleibt bestehen, dass das Völkerrecht nicht durch die Meinungen von “diversen Autoren” verändert werden kann.

    In diesem Fall, nicht nur dass Russland und evtl. China Veto eingelegt hätten, sondern dass es gar keine Resolution gab, die Russland als Aggressor bezeichnet und Anderen erlauben würde, versteck am Krieg teilzunehmen.

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