19 January 2012

Ne Bis in Idem: Manchmal hält doppelt tatsächlich besser

Darf man einen Mörder nicht mehr bestrafen, wenn er im Ausland für seine Tat schon mal verurteilt wurde? Wenn ja, gilt das auch, wenn er keinen Tag seiner Strafe absitzen musste – weil er rechtzeitig nach Deutschland geflohen und sich so seiner Strafe entzogen hat?

Gestern hat das BVerfG dazu unbemerkt und ohne Pressemitteilung einen Kammerbeschluss veröffentlicht, der ziemlich interessant ist, schon vom Fall her.

Der liegt wie folgt: Heinrich Boere war ein Niederländer, mit deutscher Mutter und in Deutschland geboren. 1940 meldete er sich freiwillig zur Waffen-SS und nahm als Mitglied eines Sonderkommandos an den so genannten “Silbertanne“-Morden teil – Terrorakten, bei denen niederländische Zivilisten ermordet wurden als Vergeltung für Aktionen des niederländischen Widerstands. Boere hat gestanden, drei Menschen erschossen zu haben.

1949 wurde Boere deshalb in Amsterdam zum Tode verurteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich aber schon nach Deutschland abgesetzt, und dort blieb er vor Auslieferung sicher, weil das OLG Köln 1983 befand, der Mann habe 1940 womöglich per Führerbefehl die deutsche Staatsbürgerschaft verliehen bekommen, vermutlich wegen seiner tapferen Dienste für die deutsche Sache oder was. Selbst den Mann mal anzuklagen, fiel der rheinischen Justiz erst 2007 ein, da war der Mann hoch in den Achzigern. 2010 jedenfalls bekam er Lebenslang.

Dagegen erhob er Verfassungsbeschwerde: Er sei doch schließlich für die Taten bereits verurteilt worden, damals in Amsterdam. Der Grundsatz, dass man nicht für die gleiche Tat zweimal vor Gericht gestellt werden darf, gelte laut Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta auch für Gerichte unterschiedlicher Mitgliedsstaaten. Das Landgericht hätte den Fall dem EuGH vorlegen müssen.

Das Argument mit der Vorlagepflicht sticht, wie hier schon öfter kritisiert, vor allem beim Zweiten Senat nur selten: Das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt ein Gericht, das von einer Vorlage nach Luxemburg absieht, nur im Fall der Willkür, was in diesem Fall dann in Betracht käme, wenn es sich um eine vom EuGH nicht geklärte Frage handelt und die Antwort, die sich das Gericht dann selber sucht, europarechtlich so daneben ist, dass alles zu spät ist.

Was hier nicht der Fall war: Die Fachgerichte hatten sich nämlich auf Art. 54 des Schengener Durchführungsabkommens gestützt. Der sieht vor, dass das Verbot der Doppelbestrafung nur gilt, wenn die Strafe auch tatsächlich vollsteckt wurde. Das war bei Herrn Boere gottlob nun nicht der Fall, weshalb er in biblischem Alter weiterhin am Leben und damit zum Verurteiltwerden und dagegen Klagen überhaupt noch in der Lage war.

Und diese Norm schränke Art. 50 der Grundrechtecharta ein: Wer im Ausland schon mal verurteilt wurde, kann somit sehr wohl noch einmal vor Gericht gestellt werden, wenn er die Strafe nicht abgesessen hat. Was ja nun auch wirklich Sinn macht, wenn es sich um jemand handelt, er vor der Strafe geflohen ist und nicht ausgeliefert werden kann.

Zum Thema Grundrechtecharta und ihrer möglichen Expansion in den innerstaatlichen Bereich konnte sich die Kammer, der der mittlerweile ausgeschiedene Udo Di Fabio noch angehörte, eine kleine Randbemerkung offenbar nicht verkneifen: Die Charta, so erinnert die Kammer, gelte nach Art. 51 von vornherein nur, soweit es um die Durchführung von EU-Recht geht. Nicht, dass einer auf die Idee kommt und sagt, Art. 50 der Charta sei ja EU-Recht, das die Gerichte durchzuführen hätten und damit seine eigene Anwendbarkeit begründe. Das, so mahnt die Kammer streng, wäre ein “unzulässiger Zirkelschluss”.

Foto: stantontcady, Flickr Creative Commons

 


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ne Bis in Idem: Manchmal hält doppelt tatsächlich besser, VerfBlog, 2012/1/19, https://verfassungsblog.de/ne-bis-idem-manchmal-hlt-doppelt-tatschlich-besser/, DOI: 10.17176/20180316-111930.

One Comment

  1. Jens Thu 19 Jan 2012 at 13:37 - Reply

    “Für die Anwendbarkeit des Art. 50 GrCh komme es – anders als bei Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl 1993 II S. 1010 ff.) – nicht darauf an, ob das Urteil des Sondergerichts in den Niederlanden bereits vollstreckt sei beziehungsweise nicht mehr vollstreckt werden könne.”

    … oder ob das Urteil rechtsstaatlichen Mindestmaßstäben genügt hat …

    “und die Antwort, die sich das Gericht dann selber sucht, europarechtlich so daneben ist, dass alles zu spät ist.” – europarechtlich reicht es aber, wenn die Antwort nicht acte clair ist, oder?

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