Journalistenschutz mit Lücken

Posted in Verfassungspolitik on August 25th, 2010 by Max Steinbeis

Damit Journalisten ohne Angst vor Strafverfolgung recherchieren können, werden sie zukünftig nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt, wenn sie ihnen zugespielte Dienstgeheimnisse veröffentlichen.

So steht es in Bundesjustizministerin LHSB’s Pressemitteilung zum heutigen Kabinettsbeschluss, das CICERO-Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Künftig soll die Staatsanwaltschaft nicht mehr die Redaktion durchsuchen dürfen, um ein Leck in der Verwaltung aufzuspüren. Die strafbewehrte Pflicht, Dienstgeheimnisse geheim zu halten, trifft nur die Beamten, nicht die Presse. Und da kann man sich auch nicht drum herum mogeln, indem man die Presse wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat versucht dranzukriegen.

Klingt gut. Ich bin sehr für Schutz von Journalisten. Ich bin schließlich selber einer.

Kein lückenloser Schutz

Aber wenn man genauer liest, bekommt man Zweifel, ob der Schutz wirklich so umfassend ist, wie die Ministerin behauptet.

Angenommen, die Sache läuft so ab: Ich treffe mich mit Ministerialrat X, der mir sagt, er hat ganz heißes Material für mich, ein Riesenskandal, das müsse an die Öffentlichkeit. Ich solle ihm eine sichere E-Mail-Adresse geben, damit er es mir schicken kann. Das tue ich. Das Material läuft ein, ich prüfe es, telefoniere mit ein paar Leuten, um es gegenzuchecken, und veröffentliche es schließlich auf dem Verfassungsblog.

Aus der Entgegennahme, Prüfung, Recherche und Veröffentlichung könnte mir künftig niemand mehr einen Strick drehen (mal unterstellt, ich gehe als Berufsjournalist durch, was ich doch meinen möchte).

Aber was ist mit der E-Mail-Adresse?

Damit helfe ich dem Ministerialrat, seine Tat zu begehen, und zwar vor Vollendung der Tat. Das ist laut Begründung ausdrücklich nicht von dem neuen Gesetz erfasst:

Weiterhin strafbar bleiben aber insbesondere Teilnahmehandlungen, die sich auf den Zeitraum beziehen, der vor der Offenbarung des Geheimnisses durch den Amtsträger liegt…

…, insoweit vergleichbar mit dem Fall, dass ich den Ministerialrat anrufe und ihn überrede oder besteche, damit er mir das Geheimnis verrät.

Bin ich paranoid, oder ist das eine Lücke, die sich die Ermittler auch künftig zunutze machen könnten?

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Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zahlen? Gut, aber ohne GEZ

Posted in Verfassungspolitik on May 3rd, 2010 by Max Steinbeis

Haushaltsabgabe statt GEZ-Gebühr: Laut Spiegel hat Paul Kirchhof in einem Gutachten diesem rundfunkpolitischen Paradigmenwechsel eine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeitserklärung ausgestellt.

Damit steigen die Chancen, dass die Haushaltsabgabe kommt: Künftig werden wir nicht mehr nur dann für ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen, wenn wir Fernseher oder Radio in der Wohnung stehen haben. Sondern einfach so, per schierer Existenz. Ob ich von dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Gebrauch mache oder nicht, soll keine Rolle mehr spielen.

Immerhin, damit macht sich die Rundfunkfinanzierung wenigstens ehrlich: Seit jedes Smartphone ein potenzielles Empfangsgerät ist, funktioniert die Verknüpfung Empfangsgerät – öR-Nutzung – Zahlungspflicht sowieso nicht mehr. Und auch vorher schon war die Gebührenpflicht eines reinen RTL-II-Guckers nur mit allerhand rundfunkrechtlichem Hochreckturnen begründbar. Es ist vor allem diese Suggestionswirkung des Begriffs Rundfunkgebühr – ich zahle als Gegenleistung für etwas, das ich in Anspruch nehme -, die einfach nicht mehr haltbar ist.

Weder Markt noch Staat

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist wie die Oper: Es ist gut und wichtig, dass es sie gibt – auch wenn keiner hingeht. Wir leisten uns das, und zwar nicht als Dienstleistungsangebot, das derjenige bezahlen muss, der es in Anspruch nimmt, sondern weil wir finden, dass es in unserem Staat so etwas geben sollte.

Nicht wir wollen das so, sondern (so das zur Auslegung berufene BVerfG) das Grundgesetz: Rundfunk ist wichtig für Öffentlichkeit, Meinungsvielfalt und freier politischer Auseinandersetzung und damit für die Demokratie. Und mit anderen Medien wegen seiner  Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft nicht vergleichbar.

Anders als die Oper kann der Rundfunk aber nicht einfach aus dem Steueraufkommen finanziert werden. Seit Konrad Adenauers vom Bundesverfassungsgericht gottlob vereiteltem Versuch, sich ein Kanzlerfernsehen hinzustellen, ist die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gebot des Grundgesetzes.

Damit zwingt die Verfassung den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in eine prekäre Weder-Noch-Position: nicht Markt, aber auch nicht Staat. Die Fiktion, die “gesellschaftlichen Kräfte” seien zur Übernahme der Kontrolle berufen, funktioniert mehr schlecht als recht. Die Rundfunkanstalten sind zu mächtigen und teuren Organisationen herangewachsen, bei denen man nicht genau weiß, wem sie eigentlich verantwortlich sind.

In dieser Situation ist die Haushaltsabgabe nicht die schlechteste Lösung. So unpopulär sind ARD und ZDF doch gar nicht. Was wirklich Hassgefühle auslöst, ist die GEZ. Wenn die Haushaltsabgabe hilft, dass man die nicht mehr braucht, dann ist dem Argument “wozu zahlen, was man nicht in Anspruch nimmt” der giftigste Zahn gezogen.

(Full disclosure: Ich arbeite als freier Journalist u.a. auch für Deutschlandradio Kultur.)

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Italien: Wo der Spaß aufhört

Posted in Europa, Verfassungspolitik, Was die anderen machen on February 11th, 2010 by Max Steinbeis

Eins muss man Silvio Berlusconi lassen: Der Mann hat Humor.

Sein jüngster Schurkenstreich ist derart abgefeimt, dass ich schon fast so etwas wie Respekt empfinde. Bevor ich mir in Erinnerung rufe, dass der Typ einen der großen EU-Staaten regiert und gerade dabei ist, die Grenzen dessen zu testen, was wir in Europa noch als Demokratie bezeichnen.

Berlusconis Truppen haben gerade durchgesetzt, dass die staatliche Fernsehanstalt RAI in den vier Wochen vor den Regionalwahlen am 28. März in ihren Talkshows keine einseitige politische Propaganda betreiben darf. Im Sinne der politischen Ausgewogenheit müssen, wenn man über Politik reden will, alle Parteien zu Wort kommen können.

Das sind 30 Stück in Italien.

Mit anderen Worten: Man wird in diesen Sendungen einfach überhaupt nicht mehr über Politik reden können.

Das findet Berlusconi prima, weil seine privaten Rundfunksender ja völlig ungehindert über Politik reden dürfen. Was zur Information der Italiener in seinen Augen vollkommen ausreicht.

Wir haben uns schon so daran gewöhnt, dass dieser bizarre Operettendiktator bei jedem EU-Rat mit Sitz und Stimme die Geschicke von uns allen mitbestimmt, dass über diese Nummer in Deutschland überhaupt niemand mehr berichtet (ich hab jedenfalls nichts gefunden).

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ZDF: Staatsferne – nur wie?

Posted in Verfassungspolitik on November 27th, 2009 by Max Steinbeis

Zur Einstimmung in die Causa Brender ein Zitat aus dem Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

Die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) ist ebenso wie die Pressefreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (…)

Dass Koch und Merkel offenbar völlig egal ist, was Karlsruhe da von “schlechthin konstituierend” schwatzt, ist schon ein Vorgang. Die Verfassungsrichter lecken sich vermutlich schon die Lippen. Andreas Voßkuhle, Vorsitzender des Ersten Senats, hat schon im März angedeutet, dass er die parteipolitische Besetzung des ZDF-Verwaltungsrats für problematisch hält.

Aber fraglich ist nicht nur, wie das Ding überhaupt nach Karlsruhe kommen soll, wenn weder ZDF noch Brender klagen. Fraglich ist vor allem auch, was die Verfassungsrichter im Erfolgsfall damit anfangen.

Noch weit vor der Parteienfinanzierung ist die Rundfunkordnung die wohl am gründlichsten verfassungsrichterlich durchgekaute Materie; nicht weniger als 13 Rundfunkurteile zählt die Karlsruher Chronik. Der Grund dafür wurde im 1. Rundfunkurteil von 1961 gelegt, der höchst verdienstvollen Entscheidung, Konrad Adenauer sein schönes Regierungsfernsehen zu verbieten. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, so das Gericht, müsse vor dem Zugriff der Politik geschützt werden, und das gelingt am besten, indem man ihn der Obhut der Gesellschaft insgesamt anvertraut:

Art. 5 GG verlangt jedenfalls, daß dieses moderne Instrument der Meinungsbildung weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird. Die Veranstalter von Rundfunkdarbietungen müssen also so organisiert werden, daß alle in Betracht kommenden Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können, und daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten.

Die “Gesellschaft” kann aber in keinem Gremium Platz nehmen. Deshalb empfahl das BVerfG, die Aufsichtsräte mit jenen “Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen” zu bestücken, den Kirchen-, Gewerkschafts- und Kulturfritzen, die seither die Rundfunkräte bevölkern. Das mag im Zeitalter des Korporatismus in den 60ern noch plausibel gewesen sein. Heute nicht mehr. Gesellschaftliche Repräsentanz lässt sich nicht mehr herstellen, indem man Verbandsfunktionäre entsendet.

Insofern hat Koch schon einen Punkt, wenn er sagt, da seien gewählte Politiker doch immer noch eher legitimiert, den Rundfunk zu beaufsichtigen, als irgendein Bischof. Was will Karlsruhe, wenn es denn zu einer Überprüfung kommt, dem entgegenhalten?

Andererseits kann es auch nicht sein, dass wir nach einer Schleife von fast fünfzig Jahren genau wieder an der Stelle herauskommt, wo Adenauer einst aufgehört hat. Auch wenn dem “Westentaschen-Berlusconi aus Hessen” (SpOn) vielleicht genau diese Vorstellung besonders gut gefällt…

Eine Folge von 13 Rundfunkurteilen ist auch, dass sich zu dieser Rechtsmaterie eigentlich nur noch ausgewiesene Spezialisten kompetent äußern können. Aber eine kleine Beobachtung will ich hier mal anstellen: Im 1. Rundfunkurteil begründet das BVerfG die Rundfunkaufsicht durch Vertreter gesellschaftlicher Gruppen als einen von mehreren möglichen Wegen, der “Sondersituation” des Rundfunks gegenüber der Presse generell gerecht zu werden. Die besteht darin, dass anders als Zeitungen der Rundfunk so viel Investitionen nötig sind, dass die Medienkonzentration sich sozusagen aus der Technologie ergibt. Das ist nun auch ein Gesichtspunkt, der 1961 sehr viel zwingender erschien als heute.

Vielleicht ist es Zeit, in punkto öffentlich-rechtlicher Rundfunk über radikale Schritte nachzudenken. Wer soll diese Überlegungen anstellen, wenn nicht das Bundesverfassungsgericht? Robin Meyer-Lucht meint, das Gericht werde, selbst parteipolitisch zusammengesetzt, den Mut nicht aufbringen, den Parteien die Herrschaft über den Rundfunk zu entreißen. Wenn er sich da mal nicht täuscht.

Update: Kollege Christian Rath korrigiert mich zu Recht: Voßkuhle sitzt nicht dem Ersten, sondern natürlich dem (unzuständigen) Zweiten Senat vor. Bitte die Synapsenfehlschaltung zu entschuldigen.

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