Sterben mit Regeln
Der Fall Noelia Castillo und das spanische Gesetz zur Sterbehilfe
Der Sterbewunsch und nun auch der Tod der 25-jährigen Katalanin Noelia Castillo sorgen nicht nur in Spanien anhaltend für Diskussionen. Auch in Deutschland wird nun über den Fall debattiert (zum Beispiel hier und hier). Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die spanische Regulierung der ayuda para morir (Sterbehilfe) aus dem Jahr 2021 – und auf die entsprechende Leerstelle im deutschen Recht.
Noelia Castillo vs. Abogados Cristianos
Noelia Castillo hat am 26. März 2026 in einem Krankenhaus in der Provinz Barcelona ayuda para morir, übersetzt als „Sterbehilfe“, in Anspruch genommen; ihr wurde auf ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Spritze verabreicht. Ihrem Tod war ein fast zweijähriger Rechtsstreit vor spanischen Gerichten einschließlich dem spanischen Verfassungsgericht sowie vor dem EGMR vorangegangen, in dem ihr Vater versucht hatte, die Sterbehilfe zu verhindern. Dabei wurde er durch Abogados Cristianos, „Die christlichen Anwälte“, vertreten – letztlich ohne Erfolg.
Die bei ihrem Tod 25-jährige Castillo war seit einem Suizidversuch im Oktober 2022 querschnittsgelähmt und litt unter starken chronischen Schmerzen. Die zuständige staatliche Kommission genehmigte ihren Antrag auf Sterbehilfe einstimmig. Insbesondere wegen ihres jungen Alters und psychischer Leiden, die jedoch Experten zufolge nicht ihre Freiverantwortlichkeit ausgeschlossen haben sollen, sowie der großen Aufmerksamkeit, die das Verfahren, angestrengt durch den eigenen Vater und Abogados Cristianos, mit sich brachte, hat der Fall große Wellen geschlagen. In ganz Spanien haben sich Menschen teils für Castillos Selbstbestimmungsrecht, teils für den Erhalt ihres Lebens – auch gegen ihren Willen – eingesetzt.
Das spanische Gesetz zur Regulierung der ayuda para morir
Die ayuda para morir – wie sie Castillo erhalten hat – ist in Spanien seit dem Erlass der Ley Orgánica 3/2021, de 24 de marzo, de regulación de la eutanasia (kurz: LORE), dem „Organgesetz über die Regulierung der eutanasia“1) unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Gesetz reguliert die Sterbehilfe umfassend als eine Leistung des öffentlichen Gesundheitssystems.
Gemäß Art. 3g LORE umfasst die ayuda para morir sowohl Handlungen, die im deutschen Recht als Suizidassistenz verstanden werden (auto-administración), als auch solche, die im deutschen Recht als Tötung auf Verlangen (administración directa al paciente de una sustancia por parte del profesional sanitario competente) eingeordnet werden und nach § 216 StGB strafbewehrt sind. Die LORE regelt ein umfassendes Verfahren mit Anträgen an einen zuständigen und an einen beratenden Arzt und einer obligatorischen Genehmigung durch eine regionale Garantie- und Evaluationskommission einschließlich Fristenregelungen. Kapitel 4 der LORE sieht eine Garantie des Zugangs zum Verfahren vor und ermöglicht ein Beschwerdeverfahren, wenn (1) der zuständige oder der beratende Arzt oder (2) die Kommission den Antrag ablehnt. Im ersten Fall ist für die Beschwerde die Kommission zuständig, im zweiten Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Art. 7, 8.4, 10 LORE). Die gesetzlichen Regelungen werden durch einen umfassenden Leitfaden zur korrekten Umsetzung des Gesetzes ergänzt.
Während in Deutschland das Bundesverfassungsgericht – wie Christoph Goos hier im Verfassungsblog bereits schrieb – das Verfassungsrecht auf selbstbestimmtes Sterben „nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“, begrenzt die LORE das aus ihr hervorgehende Leistungsrecht auf contextos eutanásicos, also auf „euthanasische Kontexte“. Diese liegen laut dem Gesetz vor, wenn der Anspruchsteller von einer schweren, unheilbaren Krankheit oder einem schweren, chronischen und behindernden Leiden betroffen ist (Präambel in Verbindung mit Art. 5.1 d LORE).
Die spanische LORE stellt damit im internationalen Vergleich des Rechts am Lebensende eine der jüngeren legislativen Entwicklungen dar. Aufgrund ihrer Beschränkung auf contextos eutanásicos ist sie einerseits relativ restriktiv, andererseits jedoch mit ihrer starken Zugangsgarantie und der Verankerung der Leistung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung äußerst progressiv. Zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2024 wurden insgesamt 2.432 Anfragen registriert, von denen 1.123 stattgegeben worden ist (siehe Jahresbericht des spanischen Gesundheitsministeriums aus 2025). 46,01 % der Fälle aus 2024, in denen Sterbehilfe geleistet wurde, lag eine neurologische Erkrankung zugrunde, in 28,17 % war es eine onkologische Erkrankung. Das Durchschnittsalter lag bei 69,74 Jahren.
Die Urteile des spanischen Verfassungsgerichts aus 2023
Auch das spanische Verfassungsgericht hat sich mit der Sterbehilfe befasst. Es hat in zwei vieldiskutierten Entscheidungen aus 2023 die Verfassungsmäßigkeit der LORE bestätigt, nachdem Vertreter der Parlamentsfraktionen von VOX (Urteil 19/2023) und der Partido Popular (Urteil 94/2023) dieses im Rahmen von Verfassungsbeschwerden angegriffen hatten. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das spanische Verfassungsgericht erstmalig das spanische Pendant zum deutschen „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ aus der Verfassung hergeleitet, das es als das „Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes in contextos eutanásicos“ bezeichnet. Genauso wie der einfache Gesetzgeber das Leistungsrecht auf Sterbehilfe aus der LORE auf contextos eutanásicos beschränkt hat, beschränkt also auch das spanische Verfassungsgericht das entsprechende Grundrecht auf diese Krankheits- und Leidenskontexte. Das Gericht verankert dieses Recht in den Grundrechten auf physische und moralische Integrität (Art. 15 der spanischen Verfassung (CE)) – dort insbesondere die persönliche Integrität – in Verbindung mit den Prinzipien der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10.1 CE). „In solchen Extremsituationen“ betreffe die Entscheidung über das eigene Sterben „unübertrefflich intensiv“ die genannten Grundrechte, so das Verfassungsgericht (F.6.C.d)ii)). Damit verankert das Gericht das „neue“ Grundrecht zwar ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht, schränkt es jedoch kontextuell ein, ohne diese Einschränkung positiv zu begründen.
Individuelle Selbstbestimmung und die Rechte Dritter
Der Fall Noelia Castillo hat die Frage aufgeworfen, ob Familienangehörige – hier ihr Vater – eine erteilte Genehmigung für Sterbehilfe gerichtlich angreifen dürfen. Der Vater Castillos hatte beim spanischen Verfassungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Kataloniens eingelegt, in der das katalanische Gericht die Freigabe der Sterbehilfe für Castillo bestätigt hatte (siehe zur Chronologie hier). Das spanische Verfassungsgericht hat seine Beschwerde jedoch wegen des „offensichtlichen Mangels einer Verletzung eines durch Verfassungsbeschwerde schützbaren Grundrechts“ ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Auch das Grundgesetz verleiht Dritten keine Rechte, den Gebrauch dieses höchstpersönlichen Rechts auf Selbstbestimmung in Frage zu stellen. Der EGMR hat sein Begehren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen abgelehnt. Dies zeigt eindrücklich, welche Grenzen die spanische Verfassungsrechtsordnung – aber auch die europäische Menschenrechtsordnung – den Klagemöglichkeiten Dritter setzt, wenn es um die selbstbestimmte Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens geht.
Beide Entscheidungen spiegeln das Verständnis individueller Selbstbestimmung wider, auf dem die LORE und das spanische Grundrecht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes, aber auch das deutsche Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben fußen. Der Vater Castillos konnte weder eine Verletzung eigener Verfassungsrechte geltend machen, noch auf Rechte seiner volljährigen, nicht für einwilligungsunfähig erklärten Tochter für diese, aber gegen deren Willen berufen. Trotz dieser eindeutigen verfassungsrechtlichen Bewertung wird bald der Oberste Gerichtshof Spaniens in einem Parallelfall darüber entscheiden, ob Dritte – auch dort der Vater eines volljährigen Sterbewilligen – in verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt klagebefugt sein können, um die Genehmigung eines Antrags auf Sterbehilfe anzufechten. Der Rechtsstreit um die Eingriffsrechte Dritter in Verfahren zur Sterbehilfe ist also noch nicht zu Ende. Die Odyssee, der sich Castillo ausgesetzt sah, war – so darf man vermuten – nur aufgrund der Unterstützung durch Abogados Cristianos möglich, die sich selbst an Castillos Todestag vor dem Krankenhaus versammelten, in dem sie die Sterbehilfe erhielt.
Ein Weckruf für die deutsche Debatte
Daneben wirft der Fall Castillo in Deutschland ein (erstes) Schlaglicht auf die spanische Rechtslage. Spanien wird zu Recht für sein Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen gelobt, vor allem das spanische Gesetz über umfassende Schutzmaßnahmen gegen genderspezifische Gewalt (siehe den Beitrag von Manuela Niehaus). Nicht nur im Kampf gegen genderspezifische Gewalt kann das spanische Recht jedoch einen wichtigen Beitrag leisten. Die spanische LORE und die entsprechenden Urteile des spanischen Verfassungsgerichts sollten insbesondere den Bundestag interessieren. Mindestens genauso interessant wie das Gesetz und die Rechtsprechung dazu sind die Erfahrungen und Erkenntnisse, die spanische Behörden, Praktikerinnen und Patienten seit dem Erlass des Gesetzes im Jahr 2021 gesammelt haben (dazu aus der spanischen Wissenschaft siehe etwa hier und hier).
Mehr als sechs Jahre ist der „Paukenschlag“, mit dem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB a.F.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, nun her. Und noch immer ist die Suizidassistenz in der Bundesrepublik nicht gesetzlich geregelt. Damit wird weder sichergestellt, dass neben dem Suizidassistenten mindestens eine weitere Person den Fall begutachtet (Vier-Augen-Prinzip), noch wird die Einbindung psychologischer oder psychiatrischer Fachkompetenz in Fällen mit psychischen Erkrankungen verlangt (letztere setzt übrigens auch die LORE nicht voraus). Das ist ein Zustand, der nicht nur aus meiner Sicht (siehe etwa Annika Dießner und Thomas Weigend) den verfassungsrechtlich geschützten Interessen nicht gerecht wird.
Der Fall Castillo ist ein Weckruf für die deutsche Debatte. Dabei dürfen jedoch persönliche Leidensgeschichten wie die von Noelia Castillo nicht durch unsachliche und verkürzte Stellungnahmen und Berichte instrumentalisiert werden, um politische oder ideologische Kämpfe auszufechten. Der Bundestag muss mehr als sechs Jahre nach der Aufhebung des § 217 StGB einen politischen Kompromiss finden, der sowohl dem Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen als auch der staatlichen Pflicht zum Schutz des Lebens gerecht wird und sollte dabei aus den Erfahrungen der Nachbarländer lernen. Es bleibt abzuwarten, ob (und wie) sich erste Meldungen zu einer neuen Gesetzesinitiative zur Regulierung der Suizidassistenz verdichten.
References
| ↑1 | Das Gesetz verwendet in Titel und Präambel den Begriff eutanasia, im Gesetzestext ist jedoch von ayuda para morir die Rede. |
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