Politisiertes Prozessrecht
Anti-Suit Injunctions im EU-Sanktionsrecht
Am 23. April 2026 hat der Rat der Europäischen Union mit der Verordnung (EU) 2026/506 das 20. Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Zwischen Energie-, Finanz- und Handelsbeschränkungen verbirgt sich ein prozessrechtliches Novum: Mit Art. 11ca der Russland-Sanktionsverordnung erhält das Unionsrecht erstmals eine ausdrücklich kodifizierte Anti-Suit Injunction. Die EU übernimmt damit ein Instrument, das dem europäischen Zivilverfahrensrecht lange fremd war, und setzt es als sanktionsrechtliche Gegenwaffe gegen russisches Prozess-Lawfare ein. Art. 11ca soll vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsmechanismen vor russischer Prozessführung schützen. Zugleich stößt die Norm aber an zwei Grenzen: Ihre praktische Wirksamkeit hängt vom Zugriff auf Vermögenswerte ab; ihr Schutz von Schiedsvereinbarungen wirft die Frage auf, ob die Norm lückenlos an die unionsrechtlichen Kontrollanforderungen gegenüber privater Schiedsgerichtsbarkeit anknüpft.
Funktionsmechanismus von Anti-Suit Injunctions
Die Anti-Suit Injunction, kurz ASI, ist keine Anordnung an ein ausländisches Gericht. Sie richtet sich also nicht an den russischen Richter oder den russischen Staat, sondern an die Partei, die ein Verfahren vor russischen Gerichten betreibt. Ihr wird aufgegeben, ein solches Verfahren nicht einzuleiten, nicht fortzuführen oder zurückzunehmen. Die ASI wirkt damit nicht unmittelbar auf die fremde Gerichtsbarkeit, sondern mittelbar über die Disziplinierung der prozessführenden Partei.
Zuständigkeitskonflikte werden insoweit nicht über Anerkennungs-, Rechtshängigkeits- oder Vollstreckungsregeln gelöst, sondern durch ein in personam wirkendes gerichtliches Verbot, sich eines bestimmten Forums zu bedienen.
Art. 11ca der Russland-Sanktionsverordnung übernimmt diesen Mechanismus nun ausdrücklich in das Unionsrecht. Hat eine russische Partei vor einem russischen Gericht ein Verfahren im Zusammenhang mit einem von EU-Sanktionen betroffenen Vertrag angestrengt, obwohl eine ausschließliche Gerichtsstands- oder Schiedsklausel ein anderes Forum vorsieht, kann die betroffene EU-Partei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats eine entsprechende Anordnung beantragen. Diese Anordnung soll die vereinbarte Gerichtsstands- oder Schiedsklausel absichern und die russische Partei verpflichten, das russische Verfahren nicht einzuleiten bzw. fortzuführen oder die hierfür erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Wird die Anordnung missachtet, sieht Art. 11ca finanzielle Sanktionen vor, die zugunsten der betroffenen EU-Partei zu zahlen sind.
Anlass für die Einführung der unionsrechtlichen ASI ist die russische Prozessgesetzgebung. Art. 248.1 und 248.2 des russischen Arbitration Procedure Code ermöglichen russischen Gerichten, trotz entgegenstehender Schieds- oder Gerichtsstandsklauseln die Zuständigkeit für sanktionsbezogene Streitigkeiten zu beanspruchen und gegen EU-Unternehmen erhebliche Geldbußen zu verhängen, wenn diese die russische Zuständigkeit nicht akzeptieren. Art. 11ca ist insoweit eine gezielte Antwort auf russisches Prozess-Lawfare: Wo russische Gerichte vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsmechanismen neutralisieren, sollen mitgliedstaatliche Gerichte diese nun aktiv schützen können.
Anti-Suit Injunctions als unionsrechtliches Novum
Art. 11ca ist deshalb bemerkenswert, weil die Anti-Suit Injunction dem europäischen Zivilverfahrensrecht lange fremd, ja systemwidrig erschien. Innerhalb des europäischen Justizraums beruht die Zuständigkeitsordnung auf gegenseitigem Vertrauen: Jedes angerufene Gericht prüft seine Zuständigkeit selbst; Fehlentscheidungen werden über Rechtsmittel, Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln aufgefangen. In den Rs. Turner v Grovit und West Tankers stand die Anti-Suit Injunction deshalb für ein Misstrauen, das der Binnenjustizraum gerade institutionell vermeiden sollte.
Art. 11ca operiert jedoch nicht innerhalb dieses Vertrauensraums. Die Norm richtet sich gegen ein russisches Prozessregime, das sanktionsbezogene Streitigkeiten trotz entgegenstehender Gerichtsstands- oder Schiedsklauseln an sich zieht und damit privatautonome Streitbeilegungsmechanismen entwertet. Die unionsrechtliche ASI ist deshalb weniger ein allgemeiner Kurswechsel des europäischen Prozessrechts als eine gezielte außenpolitische Ausnahme: Wo gegenseitiges Vertrauen nicht vorausgesetzt werden kann, setzt das Unionsrecht auf kontrolliertes Misstrauen.
Gerade darin liegt aber die Ambivalenz der Norm. Art. 11ca übernimmt ein machtvolles Instrument aus dem Arsenal prozessualer Gegenwehr, ohne dessen Durchsetzungs- und Kontrollbedingungen vollständig zu europäisieren. Die Vorschrift wirft daher zwei Fragen auf: Erstens, ob eine ASI ohne sicheren Zugriff auf Vermögenswerte praktisch Druck entfalten kann. Zweitens, ob der Schutz von Schiedsvereinbarungen kohärent ist, wenn die unionsrechtliche Akzeptanz privater Schiedsgerichtsbarkeit zugleich von wirksamer Kontrolle am Maßstab des EU-Rechts abhängt.
Vollstreckungsdefizit: finanzielle Sanktionen ohne sicheren Zugriff
Art. 11ca übernimmt zwar die Logik einer ASI, nicht aber zwingend ihre Durchsetzungsarchitektur. Im common-law-Kontext beruht die Wirksamkeit einer Anti-Suit Injunction regelmäßig auch auf dem Risiko, wegen contempt of court sanktioniert zu werden. Contempt of Court meint die Missachtung des Gerichts, wenn eine Partei trotz eines gerichtlichen Verbots ein ausländisches Verfahren einleitet oder fortsetzt. Diese Missachtung kann mit empfindlichen Zwangsmitteln geahndet werden, etwa Ordnungsgeld, Vermögensbeschlagnahmen oder sogar Haftstrafen. Art. 11ca wählt einen anderen Weg: Die Missachtung der Anordnung führt lediglich zu finanziellen Sanktionen, die nicht an die Staatskasse, sondern an die gegnerische EU-Partei zu zahlen sind.
Die ASI erzeugt aber nur dann praktischen Druck, wenn die gegnerische EU-Partei die finanzielle Sanktion auch realisieren kann. Dafür braucht es Vermögenswerte, auf die ein mitgliedstaatliches Gericht oder ein vollstreckungsbereiter Drittstaat tatsächlich zugreifen kann. Hat die russische Partei keine greifbaren Vermögenswerte in der EU und lässt sich die Sanktion auch in Drittstaaten nicht vollstrecken, droht die unionsrechtliche ASI zu einem bloßen paper remedy zu werden. Ihre Effektivität hängt daher nicht nur von der gerichtlichen Anordnung ab, sondern von der geographischen Belegenheit und rechtlichen Zugänglichkeit des Schuldnervermögens.
Diese Schwäche wird durch das Sanktionsrecht selbst noch verschärft. Gerade in den Fällen, in denen Art. 11ca besonders relevant ist, kann der Adressat der finanziellen Sanktion eine gelistete Person oder ein gelistetes Unternehmen sein. Dann sind etwaige Vermögenswerte in der EU regelmäßig eingefroren. Damit ist der Zugriff auf diese Vermögenswerte sanktionsrechtlich blockiert, solange keine einschlägige Ausnahme oder behördliche Genehmigung greift.
Darin liegt ein erster Konstruktionswiderspruch: Der Unionsgesetzgeber schafft ein monetäres Druckmittel, dessen naheliegende Vollstreckungsmasse zugleich durch das eigene Asset-Freeze-Regime blockiert sein kann. Zwar hat das 20. Sanktionspaket punktuelle Freigabemechanismen geschaffen; so können eingefrorene Gelder unter bestimmten Voraussetzungen zur Deckung von Schiedsverfahrenskosten freigegeben werden. Für die Befriedigung finanzieller Sanktionen nach Art. 11ca eröffnet die Verordnung aber kein ebenso klares Vollstreckungsfenster. Die EU bewaffnet ihre Gerichte daher mit einer ASI, stattet diese aber nicht durchgehend mit einem funktionsfähigen Vollstreckungsarm aus.
Kohärenzdefizit: Schiedsvereinbarungen schützen, Schiedsgerichte kontrollieren?
Damit ist das Vollstreckungsproblem nur die erste Schwäche von Art. 11ca. Die zweite offene Flanke ist die Kohärenz der Anti-Suit Injunction: Art. 11ca schützt nicht nur Gerichtsstandsklauseln zugunsten mitgliedstaatlicher Gerichte, sondern auch Schiedsklauseln. Für Gerichtsstandsklauseln ist die unionsrechtliche Logik vergleichsweise klar: Russische Gerichte sollen in sanktionsbezogenen Streitigkeiten nicht an die Stelle eines vereinbarten mitgliedstaatlichen Gerichts treten, das EU-Sanktionsrecht achtet. Bei Schiedsklauseln liegt die Sache anders. Denn das Unionsrecht behandelt Schiedsgerichtsbarkeit gerade nicht als vorbehaltlos gleichwertiges Ersatzforum. Vielmehr akzeptiert es Schiedsverfahren nur insoweit, als die Autonomie des Unionsrechts gewahrt bleibt.
Diese unionsrechtliche Vorbehaltsposition hat der EuGH im Investitionsschiedskontext in Achmea und Komstroy deutlich formuliert. Die Entscheidungen betreffen nicht die gewöhnliche Handelsschiedsgerichtsbarkeit, sondern intra-EU-investitionsschiedsrechtliche Konstellationen. In Achmea erklärte der EuGH eine Schiedsklausel in einem intra-EU-Investitionsschutzabkommen für unionsrechtswidrig. Entscheidend war, dass ein EU-Investor und ein Mitgliedstaat Streitigkeiten mit möglichem EU-Rechtsbezug vor ein Schiedsgericht bringen konnten, das nicht Teil des Gerichtssystems der Union ist und dem EuGH keine Fragen nach Art. 267 AEUV vorlegen kann. Dadurch sah der EuGH die einheitliche Auslegung des Unionsrechts und sein Letztentscheidungsmonopol gefährdet. In Komstroy übertrug er diese Logik auf intra-EU-Schiedsverfahren auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags. Zwar sind Achmea und Komstroy nicht ohne Weiteres auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit übertragbar, die Entscheidungen lassen aber auf einen allgemeinen Grundsatz schließen: Schiedsgerichtsbarkeit wird unionsrechtlich problematisch, wenn Streitigkeiten mit möglichem EU-Rechtsbezug einem Spruchkörper übertragen werden, der nicht in das Gerichtssystem der Union eingebunden ist, dem EuGH keine Fragen nach Art. 267 AEUV vorlegen kann und dessen Entscheidungen keiner hinreichenden gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Unionsrechts unterliegen. Schiedsgerichtsbarkeit wird unionsrechtlich dort verdächtig, wo sie den Letztzugriff des EuGH auf die Auslegung des Unionsrechts leerlaufen lässt.
Genau an diese Kontrollfrage knüpft nun auch im Sanktionsrecht die laufende Rs. Reibel an. Dort geht es um die Frage, ob Streitigkeiten aus sanktionsbetroffenen Verträgen überhaupt vor Schiedsgerichte gebracht werden dürfen. Der zentrale Punkt ist die No-Claims-Clause des Art. 11 der Russland-Sanktionsverordnung. Sie verhindert vereinfacht gesagt, dass bestimmte russische oder mit Russland verbundene Parteien Ansprüche daraus herleiten können, dass ein Vertrag wegen EU-Sanktionen nicht erfüllt wurde.
Entscheidet ein Schiedsgericht über solche Ansprüche, stellt sich die Frage, wie gewährleistet bleibt, dass das Schiedsgericht die No-Claims-Clause und damit EU-Sanktionsrecht beachtet. Die Schlussanträge des Generalanwalts in Reibel beantworten dies nicht mit einem Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit, sondern setzen auf nachgelagerte Kontrolle: Schiedsverfahren können zulässig sein, solange staatliche Gerichte später prüfen können, ob der Schiedsspruch mit EU-Sanktionsrecht und dem unionsrechtlichen ordre public vereinbar ist.
Diese Kontrolle funktioniert bei gewöhnlicher Handelsschiedsgerichtsbarkeit über die nationalen Schiedsverfahrensrechte. In Deutschland kann ein inländischer Schiedsspruch etwa nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung dem ordre public widerspricht. Bei ausländischen Schiedssprüchen läuft die Kontrolle über § 1061 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b des New Yorker Übereinkommens. Auch dort kann Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn der Schiedsspruch mit dem ordre public des Vollstreckungsstaats unvereinbar ist.
Genau hier zeigt sich das Kohärenzproblem von Art. 11ca. Die Norm schützt Schiedsklauseln pauschal gegen russische Gerichte. Die unionsrechtliche Akzeptanz von Schiedsgerichtsbarkeit reicht jedoch allenfalls so weit, wie Schiedssprüche letztlich mitgliedstaatlicher Kontrolle zugänglich bleiben. Art. 11ca sichert das vereinbarte Forum, sagt aber nichts darüber, ob diese Kontrollvoraussetzungen für das konkrete Schiedsregime erfüllt sind.
Diese Lücke tritt besonders deutlich bei Schiedsregimen hervor, die nationaler Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind. Bei ICSID-Schiedssprüchen greifen die normalen nationalen Aufhebungs- und Anerkennungsmechanismen gerade nicht. Die Kontrolle erfolgt grundsätzlich nur innerhalb des ICSID-Systems als sog. self-contained regime. Je schwächer der Zugriff mitgliedstaatlicher Gerichte auf den Schiedsspruch ausfällt, desto schwieriger wird es, die Beachtung zwingenden EU-Sanktionsrechts durch nachgelagerte Kontrolle abzusichern.
Noch schärfer träte das Kohärenzproblem hervor, wenn der EuGH in der Rechtssache Reibel den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht folgt und Schiedsverfahren für sanktionsbezogene Streitigkeiten unionsrechtlich enger begrenzt oder sogar ausschließt. Art. 11ca geriete dann in eine paradoxe Lage: Die Norm würde Schiedsklauseln gegen russische Eingriffe schützen und damit ein Forum absichern, das unionsrechtlich selbst nicht oder nur eingeschränkt zulässig wäre.
Art. 11ca knüpft daher nicht lückenlos an die unionsrechtliche Kontrollprämisse an. Zwar schützt die Norm vereinbarte Streitbeilegungsmechanismen gegen russische Eingriffe. Sie klärt aber nicht, ob das geschützte Forum seinerseits hinreichend an das Unionsrecht rückgebunden ist und ob der spätere Schiedsspruch zumindest einer wirksamen mitgliedstaatlichen Kontrolle unterliegt. Art. 11ca verteidigt also die Eingangstür zur Schiedsgerichtsbarkeit, ohne den Ausgang vollständig zu kontrollieren.
Fazit: Strategisches Misstrauen ohne vollständige Architektur
Art. 11ca markiert keinen einfachen Kurswechsel des Unionsrechts zur Anti-Suit Injunction. Die Norm zeigt vielmehr, wie sich europäisches Prozessrecht unter geopolitischem Druck verändert: weg vom reinen Vertrauen in koordinierte Zuständigkeitsregeln, hin zu prozessualer Gegenwehr gegen fremdstaatliches Lawfare. Diese Gegenwehr bleibt jedoch unvollständig. Die neue ASI ist nur so stark wie ihre Vollstreckbarkeit und nur so kohärent wie die unionsrechtliche Kontrolle des Forums, das sie schützt. Ihre finanziellen Sanktionen setzen tatsächlich und rechtlich zugängliche Vermögenswerte voraus; ihr Schutz von Schiedsklauseln setzt voraus, dass die geschützte Schiedsgerichtsbarkeit nicht zugleich den unionsrechtlichen Kontrollmechanismen entzogen ist. Solange beides nicht durchgehend gesichert ist, bleibt Art. 11ca ein Instrument strategischen Misstrauens ohne vollständige Durchsetzungs- und Kohärenzarchitektur. Nicht die Partei selbst, sondern das Gericht stellt ja das Verfahren ein, deshalb dieser Zusatz.



