Angewandte Modernisierung
Zur Rücknahme einer Einbürgerung vor dem VG Berlin
Das VG Berlin hat die Rücknahme der Einbürgerung eines nun womöglich wieder Staatenlosen im vorläufigen Rechtsschutz wegen offensichtlicher Rechtmäßigkeit gehalten. Auslöser waren nachträglich bekannt gewordene Instagram-Postings mit Bezug zur HAMAS (Rn. 26). Der Prozessvertreter des Antragstellers hat angekündigt, Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg einzulegen und, wenn nötig, bis zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterzuziehen.
Die Ankündigung ist eine gute Nachricht. Denn bei diesem Fall wird es nicht bleiben. Das im Sommer 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erleichtert und verschärft das Einbürgerungsrecht zugleich. Verschärfungen betreffen unter anderem den Bereich der (vereinfacht) Verfassungs- und Wertebekenntnisse. Die Regelungen erscheinen als Eingriff in innere Überzeugungen und Freiheitsbeschränkung, etwa der Meinungsfreiheit, wie auch auf dem Verfassungsblog vor Kurzem erörtert wurde.
Diese Perspektive braucht mehr Differenzierung. Auch im Einbürgerungsrecht spielen Grundrechte eine Rolle; es zielt aber nicht auf eine Einschränkung der Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit. Obwohl kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Einbürgerung existiert, sind Grundrechtspositionen bei der Auslegung und Anwendung gesetzlicher Einbürgerungsausschlüsse und Rücknahmeregelungen zu beachten, jenseits des Artikel 16 Abs. 1 GG. Diese nicht einfache Lage prägt das Einbürgerungsrecht. Und vor diesen Schwierigkeiten stand auch das VG Berlin.
Rücknahme: Selbstbehauptung des Rechts gegenüber missbräuchlichem Verhalten
Ob eine Einbürgerungsrücknahme wegen des Entzugsverbots in Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG überhaupt möglich ist, war in der Literatur lange offen. 2006 traf das BVerfG eine Leitentscheidung: Die Rücknahme ist zulässig – auch wenn dadurch Staatenlosigkeit droht (dazu im Palästina-Kontext zuletzt hier) vor. Für Karlsruhe handelt es sich dabei um eine auch im Völkerrecht zum Ausdruck kommende Selbstbehauptung des Rechts:
„Darin, dass in völkerrechtlichen Vereinbarungen Staatenlosigkeit gerade für den Fall der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ausdrücklich hingenommen wird, liegt jedoch keine bloße Zufälligkeit des Völkerrechts. […] Die völkerrechtlichen Bestimmungen, die die Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung auch in diesem Fall zulassen, sind Ausdruck der Selbstbehauptung des Rechts. Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf nicht Prämie auf die Missachtung ihrer selbst setzen. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit.“ (BVerfGE 116, 24 (49), Rn. 62 f.)
Zu Staatenlosigkeit führende, erschlichene Einbürgerungen platziert das BVerfG aufgrund des vorwerfbaren Verhaltens (arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung, vorsätzliche unrichtige oder unvollständige Angaben) dogmatisch außerhalb des Schutzzwecks von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. Der aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dürfe nicht dadurch untergraben werden, dass Rechtsverstöße begünstigt werden. Ein zweites Begründungselement sind die veränderten Umstände. Laut BVerfG zeichnete es „sich zur Zeit der Beratungen des Parlamentarischen Rates noch nicht entfernt ab“, dass damals unbekannte Einbürgerungsansprüche „des öfteren auch zu Erschleichungen missbraucht“ werden (BVerfGE 116, 24 (47), Rn. 56 f.).
Das kann man kritisieren und verfassungsdogmatisch anders sehen.1) Die Begründung verdeutlicht aber neben ihrer eigenen Plausibilität zweierlei: Auch das Grundgesetz ist ein „living instrument“, das Reaktionen auf veränderte Umstände zulässt. Und diese können, politische Mehrheiten vorausgesetzt, auch restriktiv ausfallen. Mit § 35 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) schuf der Gesetzgeber einen Rücknahmetatbestand und nutzte damit die Möglichkeit, die das BVerfG mit seinem Urteil eröffnete. Damit war die Frage der Zulässigkeit solcher Regelungen für die Praxis entschieden.
Bekenntnis: Zur Verfassung, nicht der Regierung oder einer Staatsräson
Im Fall des VG Berlin waren die sogenannten Bekenntnisanforderungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG), die der Gesetzgeber 2024 ausweitete, zentral. Sie verpflichten Einbürgerungsbewerber, sich zu bestimmten Werten und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO) zu bekennen. Zu dieser Regelungsart existiert zwar viel Literatur, die sie theoretisch und dogmatisch kritisiert oder stützt, aber keine klärende Rechtsprechung des BVerfG. Ihre Abwesenheit wird auch im Beschluss des VG Berlin deutlich: So erachtet die Kammer bei der Auslegung von Nr. 1a die Motive der Entwurfsbegründung aus dem parlamentarischen Verfahren als maßgeblich (die Reform stand im Zeichen der Angriffe der HAMAS auf Israel am 7. Oktober 2023, siehe Rn. 33 f. und Rn. 48). Für Nr. 1 bezieht sie sich auf eine Entscheidung des OVG Münster aus dem Jahr 2000 zu § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) unter einer deutlich anderen Rechtsstruktur – und hält sich dabei sehr knapp (Rn. 51).
Direktiven des BVerfG sind bislang auf Grundsätzliches beschränkt. Die Entscheidung über Erwerbs- und Verlustregeln ist Sache des Gesetzgebers (BVerfGE 144, 20 (264), Rn. 690). Die Staatsangehörigkeit ist kein bloßes Zuordnungsinstrument zur Personalhoheit des Staates, sondern bildet die politische Gemeinschaft demokratischer Bürgerinnen und Bürger (BVerfGE 37, 217 (246)), seit 2006 unter der Formel „verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit“ (BVerfGE 116, 24 (44), Rn. 49). Letztere öffnet das Tor für viele Deutungen, ändert aber nichts daran, dass die meisten heiß diskutierten gesetzgeberischen Entscheidungen Karlsruhe nie erreichten und hieran gemessen wurden (etwa die Aberkennung wegen Teilnahme an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen, § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG, oder die abgeschaffte Optionspflicht). Klar ist damit nur, dass der Gesetzgeber die Erstentscheidung trifft und auf neue Lagen reagieren kann.
Der EGMR und der EuGH sind in den vergangenen Jahren auf einer abstrakten Ebene deutlicher geworden. Der EuGH beschreibt die Staatsangehörigkeit als „Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität“. Es sei deshalb legitim, so der Gerichtshof weiter, dieses zwischen Staat und Einzelnen bestehende Verhältnis zu schützen, sprich es durch Gesetzgebung, auch zum Verlust, zu regeln (EuGH, Urt. v. 25.4.2024, C-684/22, C-685/22 und C-686/22, Rn. 37). Der EGMR bejaht nicht nur das Recht der Vertragsstaaten, Loyalitätsanforderungen mit Verfassungsbezug zu formulieren. Er betont auch ihren weiten Ausgestaltungsspielraum, mit einer wichtigen Unterscheidung:
„The Court notes that the assessment of loyalty for the purposes of the naturalisation decision in the present case does not refer to loyalty to the government in power, but rather to the State and its Constitution. The Court considers that a democratic State is entitled to require persons who wish to acquire its citizenship to be loyal to the State and, in particular, to the constitutional principles on which it is founded. […] The choice of criteria for the purpose of granting citizenship through naturalisation in accordance with domestic law is linked to the nature of the bond between the State and the individual concerned that each society deems necessary to ensure.” (EGMR, Urt. v. 13.1.2015, Nr. 44230/06, Rn. 84 f.)
Es geht also nicht um Loyalitätsschwüre gegenüber Regierungen oder (versteckte) staatstheoretische Wunschvorstellungen. Die Normen können nie mehr als der Versuch sein, den politischen Mitgliedschaftserwerb mit Anforderungen zu verknüpfen, die demokratische Selbstbestimmung als gemeinsamen Prozess stabilisieren. Manchen Normen, etwa § 28 Abs. 1 Nr. 2 StAG, kommt dabei ein hoher symbolischer Gehalt bei praktischer Irrelevanz zu.
Der Fall vor dem VG Berlin zeigt, dass dies im neuen Einbürgerungsrecht anders ist. Die symbolisch bedeutsamen Bekenntnisanforderungen sind auch praktisch relevant und brauchen gerichtliche Klarstellungen. § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG schließt die Einbürgerung aus, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen“, dass das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 1a StAG „inhaltlich unrichtig ist“. Was unter die „besondere historische Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen“ fällt, wenn die Norm bewusst nicht abschließend ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG: „insbesondere“ der Schutz jüdischen Lebens, das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskriegs), ist offen. Deutlich über das Ziel hinausschießen dürfte die Schlussfolgerung des VG Berlin, die auf einer Demonstration gegen einen Polizisten ausgesprochene (und abgeurteilte) Beleidigung durch den Betroffenen lasse wegen ihrer Formulierung eine Missachtung der Gleichheit von Mann und Frau und damit der fdGO im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erkennen (Rn. 52).
Wie anderswo bereits angesprochen wurde, braucht auch der (vom VG nicht thematisierte) § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG gerichtliche Klärung. Die Norm erklärt antisemitische, rassistische „oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen“ für mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar. Das ist nicht inhaltlich, aber mit Blick auf die Bestimmtheit für die Rechtsanwendung eine Herausforderung und zudem normenhierarchisch problematisch – handelt es sich schließlich um eine Feststellung eines einfachen Gesetzes. Die Norm erklärt solche Handlungen darüber hinaus für unvereinbar mit der „fdGO“; das Gesetz folgt hier einem eigenen Verständnis der fdGO, ohne es näher zu definieren. Relevant werden könnten diese Unklarheiten in den Folgeinstanzen, sollten diese § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG als zusätzlichen Begründungsstrang anführen.2)
Liegt die Eingrenzungs- und Konturierungsleistung unbestimmter Normen, wie anderswo auch, bei Gerichten, sind sie deshalb nicht schon verfassungswidrig. Die eigentliche, zentrale Aufgabe wartet damit auf der Anwendungsebene: berechtigte Einbürgerungsausschlüsse von unberechtigten zu trennen. Das BVerfG überantwortet Verlustregelungen dem Gesetzgeber, verlangt mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 GG aber zu Recht „die Vorhersehbarkeit des Verlusts und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen“ (BVerfGE 116, 24 (45), Rn. 50).
Grundrechtsrelevanz des Einbürgerungs- und Rücknahmerechts
Die Rücknahme einer Einbürgerung ist schon wegen Artikel 16 Abs. 1 GG grundrechtsrelevant. Für Einbürgerungen selbst sind die Vorgaben verhältnismäßig klar: Jenseits von Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG existiert kein verfassungsunmittelbares Recht auf Einbürgerung. Der vom Gesetzgeber geschaffene und bedingte Anspruch in § 10 StAG muss allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere den Grundrechten, entsprechen. Daraus folgt einerseits das Verbot, diskriminierende und unverfügbare Merkmale (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG) zu Einbürgerungsvoraussetzungen zu erheben, andererseits das Gebot, Einbürgerungskriterien erreichbar, also erlernbar, zu gestalten.3)
Das ist immer noch ein weiter Rahmen, der auf den ersten Blick in eine Paradoxie gerät. Das BVerfG hat zur Meinungsfreiheit seit Langem und wiederholt festgestellt:
„Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht.“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001, 1 BvQ 13/01, Rn. 24)
Die Ausübung der Meinungsfreiheit wird durch Einbürgerungsvoraussetzungen aber weder pönalisiert noch eingeschränkt. Meinungsäußerungen, ob strafbar oder nicht, sind nur nicht per se einbürgerungsneutral. Das Einbürgerungsrecht erzwingt keine Werteloyalität im Meinungsäußerungsrecht, sondern fordert ein Bekenntnis zu mehrheitlich für unverzichtbar erachteten Grundlagen ein, wenn jemand die Staatsangehörigkeit anstrebt. Gegenteilige Meinungsäußerungen können also zum Einbürgerungsausschluss oder einer Rücknahme führen, ohne die Meinungsäußerungen als solche in Gegenwart und Zukunft auszuschließen oder gar mit aufenthaltsrechtlichen Folgen zu verbinden. Gewährt das Grundgesetz dem Gesetzgeber im Einbürgerungsrecht einen weiten Gestaltungsspielraum – nach welchem er auch Bekenntnisse zu Grundwerten der Verfassung einfordern darf –, kann eine Einbürgerungsvoraussetzung nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit deaktiviert werden. Der Bezugspunkt (politische Mitgliedschaftsvoraussetzung) ist ein anderer; das stellt das VG Berlin zu Recht fest (Rn. 64). Gerichte und Behörden bleiben jedoch verpflichtet, die Einbürgerungskriterien grundrechtskonform auszulegen und anzuwenden. Im Bereich der Rücknahme geschieht das bei § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG über § 35 Abs. 1 StAG im Tatbestand (Täuschung, unrichtige Angaben) und im Rücknahmeermessen – und ist im Fall des VG Berlin von Bedeutung.
Der konkrete Fall als Ausblick
Das VG Berlin sieht unter anderem „tatsächliche Anhaltspunkte“ (§ 11 Satz 1 Nr. 1a StAG) dafür, dass das abgegebene Bekenntnis des Betroffenen inhaltlich unrichtig war, damit eine Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG (Rn. 31, 55 ff.). Grundlage dieser Überzeugung sind zwei Instagram-Beiträge. Eines zeigt Scheich Ahmad Yassin, ein Gründungsmitglied der HAMAS, und ist u.a. mit einem roten Herzsymbol betitelt (Rn. 41), das zweite Bild zeigt zwei Personen mit Sturmhaube, Tarnkleidung und Kopfbinden, die der Uniform der HAMAS entsprechen – auch darauf sind ein grünes Herz-Symbol sowie der Schriftzug „Helden von Palästina“ zu sehen (Rn. 39 f.). Die Kammer beruft sich auf die antisemitischen Inhalte der HAMAS-Gründungscharta, um den Postings zu entnehmen, dass der Betroffene das Bekenntnis nicht ernst meinte (Rn. 49).
Dogmatisch knüpft das VG an äußerlich wahrnehmbare Tatsachen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1a StAG an. Die Meinungsfreiheit schiebt Einbürgerungsvoraussetzungen zwar nicht beiseite, ist aber – wie oben bereits erwähnt – nun im Rahmen der Anwendung der Norm von Bedeutung, das heißt konkret: bei der Frage, ob es sich bei den Äußerungen um tatsächliche Anhaltspunkte für eine Täuschung handelt. Hier begegnet einem das entscheidende Detail: Zu beiden Posts reichen der Kammer die Erklärungen des Betroffenen ausdrücklich nicht aus, da sie keinen Bezug zu den Posts erkennen ließen (Rn. 43-46). Die Kammer konnte keine „widerlegende überzeugende Alternativdeutung der Beiträge“ ausmachen (Rn. 42) – dem Betroffenen gelang es nicht, eine solche zu präsentieren, die dem Gericht andere tatbestandliche Schlussfolgerungen ermöglicht hätte. Auf der Rechtsfolgenseite stellt das VG fest, dass die Meinungsfreiheit des Betroffenen jedenfalls im Widerspruchsverfahren gewürdigt wurde. Ein besonders schutzwürdiger Ausnahmefall liege ebenso wenig vor (Rn. 64).
Beide Aspekte – tatbestandliche Ebene und Ermessenserwägungen – dürften auch im Hauptsacheverfahren und nachfolgenden Instanzen das Zentrum der Entscheidung(en) bilden. Hier laufen die Berücksichtigung der Meinungsfreiheit als Grundrechtsposition mit Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung über gesetzliche Ausschluss-/Rücknahmegründe und Verhältnismäßigkeitserwägungen auf Ermessensebene zusammen. Das BVerwG rügte erst im Dezember 2025 das VG Düsseldorf: Es sei mit Blick auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG auf einer „zu schmalen Tatsachengrundlage“ vorschnell davon ausgegangen, ein Bekenntnis hätte vorgelegen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2025, 1 C 27.25, Rn. 37). Mit dieser Rüge erinnert das BVerwG Instanzgerichte und Behörden daran, die tatsächlichen Anhaltspunkte des Falls ernst zu nehmen. Sie bilden, zusammen mit der Meinungsfreiheit und den Kriterien richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die drei entscheidenden Elemente der Anwendung des neuen Einbürgerungsrechts.
Im Fall des VG Berlin häufen sich die offenen Fragen und Unklarheiten des Modernisierungsgesetzes. Folgeinstanzen könnten auf Tatbestands- oder Ermessensebene unter Abstützung auf die Meinungsfreiheit zu anderen Deutungen der Social Media-Posts gelangen. Der Gang durch die Instanzen sollte manches klären. Dazu kommen Neuerungen, die sich mit der Rücknahme verbinden. Der Ende 2025 neu eingefügte § 35a Satz 1 Nr. 1 StAG sieht eine zehnjährige Einbürgerungssperre kraft Gesetzes vor, falls eine Einbürgerung unanfechtbar zurückgenommen wurde.4) Auf der 225. Innenministerkonferenz in Hamburg wurde überlegt, Darlegungen zum Existenzrecht Israels und dem Schutz jüdischen Lebens in Deutschland in Einbürgerungstests zu integrieren (TOP 58 Ziff. 3). Die legislative Weiterentwicklung des Staatsangehörigkeitsgesetzes könnte seiner gerichtlichen Klärung weiter vorauseilen – und die Arbeit der Gerichte zumindest vorerst nicht einfacher machen.
References
| ↑1 | Eingehende Analyse z.B. bei Jörn Axel Kämmerer, NVwZ 2006, 1015 (1016 ff.). |
|---|---|
| ↑2 | BVerwG, Urt. v. 29.5.2018, 1 C 15.17, Rn. 47, 52 ff. geht von der Möglichkeit eines bereichsspezifischen Verständnisses der freiheitlich demokratischen Grundordnung aus, sieht zugleich aber auch einen „festen Begriffskern“. |
| ↑3 | Dazu etwa Christoph Möllers, Die verfassungsrechtliche Missbilligung eines materialisierten Volksbegriffs als Element des Schutzes der Verfassung, Der Staat 62 (2023), 181 (195 f.). |
| ↑4 | Zu Entstehungsgeschichte und Inhalt Ferdinand Weber, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.1.2026, § 35a StAG Rn. 1 ff. |



