Wehrdienst unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister
Wieso das Soldatengesetz eine weitere Entlassungsmöglichkeit braucht
Als der Journalist Thilo Jung den Co-Vorsitzenden der Grünen Felix Banaszak fragte, was seiner Meinung nach Soldat:innen eigentlich machen sollen, wenn autoritäre Populisten einen Verteidigungsminister stellen, konnte er keine zufriedenstellende Antwort geben. Sein Lösungsvorschlag, den er später in einer Markus Lanz-Sendung zurücknehmen musste, lautete: desertieren (nachzuhören hier bei 2:20:26). Dass es nicht unbedingt klug ist, verfassungstreuen Soldat:innen eine strafbare Handlung – nämlich Fahnenflucht, § 16 Wehrstrafgesetzbuch (WStG) – zu empfehlen, liegt auf der Hand. Der Fall verweist jedoch auf ein bislang wenig beachtetes Problem der Bundeswehr: Welche Handlungsmöglichkeiten haben Soldatinnen und Soldaten, wenn ihr oberster Dienstherr nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht?
Vor diesem Hintergrund ist auch die aktuelle Personaloffensive der Bundeswehr relevant, die einen Bestand von rund 260.000 aktiven Soldatinnen und Soldaten anstrebt. Für die meisten kommt weder in Betracht, unter einem verfassungsfeindlichen Verteidigungsminister zu dienen, noch zu desertieren und sich damit strafbar zu machen. Beides kann ihnen ebenso wenig zugemutet werden. Allerdings bietet das Soldatengesetz bislang keine Möglichkeit, in so einem Fall das Dienstverhältnis ohne große Hürden zu beenden.
Beendigungsmöglichkeiten im Soldatengesetz
Nach dem Soldatengesetz können Berufssoldat:innen und Soldat:innen auf Zeit ihren Dienst in der Bundeswehr auf unterschiedliche Weise beenden.
Der Unterschied zwischen Berufs- und Zeitsoldat:innen liegt – wie die Bezeichnung nahelegt – in der Dauer des Dienstverhältnisses. Ein Berufssoldat ist ein Beamter auf Lebenszeit, der bis zur Pensionierung bei der Bundeswehr bleibt und einen gewissen militärischen Rang haben muss. Ein Zeitsoldat dagegen verpflichtet sich vertraglich für eine festgelegte Dauer (mind. 1 Jahr bis maximal 25 Jahre, § 40 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG)) und hat diese Dienstzeit auch einzuhalten. Aus diesem Grund sieht das Soldatengesetz auch weniger Möglichkeiten für Zeitsoldat:innen vor, den Dienst auf eigenen Wunsch zu verlassen.
Kriegsdienstverweigerung bietet keinen Ausweg
Als erster Gedanke bietet sich für Berufs- und Zeitsoldat:innen ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung an. Dabei handelt es sich um ein Grundrecht (Art. 4 Abs. 3 GG), auf das sich auch Soldat:innen berufen können, die sich zuvor freiwillig verpflichtet haben. Sie sind dann per gesetzlicher Anordnung zwingend zu entlassen, wenn das zuständige Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt hat (§ 5 Kriegsdienstverweigerungsgesetz). In dem Antrag müssen die Soldat:innen ihre Beweggründe darlegen, wieso sie sich auf das Recht auf Kriegsdienstverweigerung berufen wollen. Der Antrag wird nur anerkannt, wenn das tatsächliche Gesamtvorbringen und sonstige bekannte Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit dieser Angaben begründen. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt dafür, dass ein „hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sprechen müsse“.
Dieses Grundrecht setzt aber voraus, dass der Kriegsdienst mit der Waffe als solcher nicht mit dem Gewissen des Antragstellers vereinbar ist (BVerfG NJW 1961, 355, 358). Andere Umstände oder Merkmale des Dienstes, z.B. bestimmte verteidigungspolitische Entscheidungen, bestimmte Konflikte etc., können nicht als Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorgebracht werden. Daher begründet ein Regierungs- bzw. Regimewechsel auch kein Kriegsdienstverweigerungsrecht. Berufs- und Zeitsoldat:innen, die nur unter einer autoritären Bundesregierung oder einem Verteidigungsminister nicht dienen wollen, können unter diesem Gesichtspunkt somit den Kriegsdienst nicht verweigern.
Natürlich könnte man daran denken, dass sie es nur glaubhaft machen müssen und theoretisch alles behaupten können, um den Kriegsdienst zu verweigern. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn Soldat:innen, die zunächst freiwillig gedient haben, einen „Schlüsselmoment“ oder einen „Wandlungsprozess“ darlegen, mit dem sie die Veränderung ihres Gewissens glaubhaft machen (BVerwG NVwZ-RR 1989, 419, 420). Es ist jedoch offenkundig, dass das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht für den Fall gedacht ist, dass ein Verteidigungsminister aus oder von einer bestimmten Partei ernannt wird, und in einem solchen Szenario missbraucht würde. Vor allem ist nicht abschätzbar, inwiefern eine Gewissensentscheidung glaubhaft vorgetragen werden kann, wenn dahinter eigentlich politische Erwägungen stehen.
Zeitsoldat:innen – Entlassung im Ermessen des Dienstherrn
Zeitsoldat:innen haben zudem anders als Berufssoldat:innen die Möglichkeit, die Verkürzung ihrer Dienstzeit zu beantragen oder einen Härtefallantrag zu stellen.
Damit der Dienstherr dieser Verkürzung zustimmt, muss sie im dienstlichen Interesse liegen (§ 40 Abs. 7 S. 1 SG). Das bedeutet vor allem: Die Verkürzung hängt maßgeblich von der Einschätzung des Dienstherrn ab. Seine Entscheidung ist gerichtlich auch nur sehr eingeschränkt überprüfbar (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 12. Aufl. 2026, § 40 Rn. 17). Ein Rechtsanspruch auf Dienstzeitverkürzung besteht gerade nicht, daher kann die Personalstelle aus jedem denkbaren dienstlichen Interesse eine Dienstzeitverkürzung ablehnen. Sollte der Dienstherr also entscheiden, dass er alle – auch diejenigen Soldat:innen, die ihm nicht wohlgesonnen sind – im Dienst belässt, könnte er die Anträge auf Dienstzeitverkürzung allesamt ohne Weiteres ablehnen. Dieser Ausweg wäre den Soldat:innen somit verwehrt.
Ferner können Zeitsoldat:innen einen Entlassungsantrag stellen, wenn das Verbleiben im Dienst für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde (§ 55 Abs. 3 S. 1 SG). Damit sind jedoch nur außergewöhnliche Veränderungen von außerdienstlichen Verhältnissen gemeint (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, § 55 Rn. 7). Die Voraussetzung wird sehr eng verstanden: Es muss sich um eine Veränderung handeln, von der nicht alle Zeitsoldat:innen gleichermaßen betroffen sind. Daher reicht beispielsweise eine Doppelbelastung mit Familie und Kind nicht aus, weil potentiell jeder Zeitsoldat davon betroffen sein könnte. Ein politischer Wechsel an der Spitze des Ministeriums ist somit keine unzumutbare Härte.
Anspruch auf Entlassung für Berufssoldat:innen – aber wann?
Anders als Zeitsoldat:innen haben Berufssoldat:innen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf jederzeitige Entlassung (§ 46 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz SG). Dieser sehr weit gehende Anspruch wird jedoch erheblich eingeschränkt, soweit die militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war. In diesem Fall kann die Entlassung erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit beantragt werden, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens jedoch nach zehn Jahren (§ 46 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz SG). Selbst bei einem dreijährigen Bachelor-Studiengang bedeutet das also eine Dienstzeit von weiteren neun Jahren. Zwar regelt § 46 Abs. 6 SG Härtefälle, die ein vorheriges Entlassen ermöglichen. Allerdings sind hier auch nur außerdienstliche Fälle vorgesehen (insoweit identische Formulierung wie in § 55 Abs. 3 SG). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Mindestdienstzeit für Berufssoldat:innen für verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 39, 128).
Für Soldat:innen, die mit ihrer militärischen Ausbildung also ein Studium oder eine Fachausbildung verbunden haben, ist die Regelung kaum praktikabel, wenn sie bei einem autoritären Leitungswechsel des Ministeriums den Dienst niederlegen wollen.
Erzwungene Entlassungen durch Pflichtverletzungen
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe von Entlassungsmöglichkeiten, mit denen man theoretisch eine Entlassung aus dem Dienst erzwingen könnte, die sich aber fast alle nicht mehr im legalen Rahmen bewegen. So kann beispielsweise nicht empfohlen werden, eine Entlassung mit einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten, einem Umzug ins Ausland ohne Genehmigung oder Selbstverstümmelung zu erzwingen.
Weitere legale Entlassungsmöglichkeiten sind sehr eng begrenzt. Der Bundespräsident hat zwar die Möglichkeit, Soldat:innen in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, das gilt allerdings erst ab der Rangordnung Brigadegeneral (§ 50 SG). Denkbar ist auch die Entlassungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 3a SG, wenn ein Soldat zum Beamten ernannt wird. Allerdings muss dieser Entlassung das Bundesverteidigungsministerium zustimmen, sodass ein autoritär-populistischer Minister jederzeit die Entlassung verhindern könnte.
Es bleibt also festzuhalten, dass für Berufs- und Zeitsoldat:innen keine nennenswerten Möglichkeiten bestehen, in einem solchen Szenario legal die Bundeswehr zu verlassen.
Strafbarkeit wegen Fahnenflucht
Vor diesem Hintergrund bleibt Soldat:innen nur die Möglichkeit, den Dienst ohne formelle Entlassung zu quittieren. Allerdings würden sie sich dann nach § 16 Abs. 1 Wehrstrafgesetzbuch wegen Fahnenflucht strafbar machen. Demnach wird bestraft, wer eigenmächtig (also ohne Genehmigung des Vorgesetzten) seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen. Dabei wird den Soldat:innen nicht zugute kommen, dass sie sich theoretisch nur für die Dauer einer Legislaturperiode entziehen wollen. Nicht nur die relativ lange Dauer von möglichen vier Jahren spricht dafür, dass sie sich dauerhaft dem Wehrdienst entziehen wollen, sondern gesetzessystematisch auch der Umstand, dass die Fahnenfluchtabsicht auch dann besteht, wenn sie sich nur auf einen einzigen bewaffneten Einsatz bezieht.
So sehr man im Desertieren unter einer antidemokratischen Regierung eine „moralische Pflicht“ sehen mag, ändert auch diese Überzeugung nichts an der Strafbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt solchen Überzeugungs- oder Gewissenstätern gerade nicht das Unrechtsbewusstsein (BGH NJW 2024, 686 Rn. 35), daher liegt darin kein Tatbestands- oder Verbotsirrtum (§§ 16, 17 StGB).
Die Folgen einer Strafbarkeit wegen Fahnenflucht sind zudem nicht trivial. Der Strafrahmen sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, eine Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Wegen § 1 Abs. 5 WStG können sich sogar Zivilisten wegen Anstiftung und Beihilfe zur Fahnenflucht strafbar machen, obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, das nur von Soldat:innen begangen werden kann. Nicht nur die versuchte Fahnenflucht ist strafbar, sondern für Zivilisten sogar die versuchte Beteiligung (§ 16 Abs. 4 WStG i.V.m. § 30 Abs. 1 StGB).
Ein legaler Exit muss her
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, verfassungstreuen Soldat:innen einen rechtssicheren und zugleich unbürokratischen „legalen Exit“ aus der Bundeswehr zu ermöglichen, sobald autoritäre Populisten die Bundesregierung und/oder das Bundesverteidigungsministerium kontrollieren. Die Strafbarkeit selbst einzugrenzen, beispielsweise über spezielle Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, würde eine einzigartige „Sonderdogmatik“ erzeugen und im Übrigen auch die verwaltungsrechtliche Illegalität nicht beseitigen. Einzig sinnvoll dürfte daher eine weitere Entlassungsregelung im Soldatengesetz sein.
Die zentrale Herausforderung einer solchen Regelung liegt darin, einerseits die Entlassung für ein entsprechendes Krisenszenario ohne unverhältnismäßige Hürden zu ermöglichen, andererseits die Schwelle nicht so niedrig anzusetzen, dass bei jedem Regierungswechsel routinemäßig Entlassungsanträge gestellt werden könnten. Dabei muss auch die Zeit danach bedacht werden: Den entlassenen Soldat:innen sollte eine einfache Rückkehr in die Bundeswehr ermöglicht werden, sobald das Ministerium wieder demokratisch geführt wird.
Eine solche Entlassungsmöglichkeit müsste daran geknüpft werden, dass die Bundesregierung oder das Verteidigungsministerium von einer Person geführt wird, die als Extremist gilt oder zumindest unter Extremismusverdacht steht. Zu diskutieren und besonders anspruchsvoll ist die Frage, anhand welcher Kriterien sich die extremistische Einstellung eines Ministers im konkreten Fall feststellen lässt.
Auf die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird man sich in so einem Szenario vermutlich nicht verlassen können. Denn auch der Bundesinnenminister könnte ebenso extremistisch sein und den Verfassungsschutz anweisen, die Einordnung des Verteidigungsministers als Extremisten zurückzunehmen. Denkbar – und auch rechtssicherer – wäre eine Anknüpfung an strafgerichtliche Entscheidungen, insbesondere an Straftaten, die typischerweise auf eine extremistische Einstellung hindeuten (z.B. Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung).
Zudem könnte sich eine Reform an den Entlassungsgründen orientieren, die das Soldatengesetz bereits kennt: Nach § 46 Abs. 2a SG sind Soldat:innen zu entlassen, die in schwerwiegender Weise Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, verfolgen. Sofern ähnliches auch beim Verteidigungsminister festgestellt würde, wäre es nur konsequent, Soldat:innen auf Antrag eine Entlassung zu ermöglichen. All diese Möglichkeiten werden nicht leicht umzusetzen sein – und auch nicht kritiklos bleiben. Oberste Devise sollte daher bleiben, politisch zu verhindern, dass das Bundesverteidigungsministerium von einer autoritär-populistischen Partei besetzt wird. Sollte es jedoch so weit kommen, wäre es widersprüchlich, dass Soldat:innen zwar aus dem Dienst entlassen werden, wenn sie gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung arbeiten, sie aber andererseits gezwungen werden, unter einem Verteidigungsminister zu dienen, der gerade diese Verfassungsordnung torpedieren möchte.



