25 August 2010

Journalistenschutz mit Lücken

Damit Journalisten ohne Angst vor Strafverfolgung recherchieren können, werden sie zukünftig nicht mehr wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat verfolgt, wenn sie ihnen zugespielte Dienstgeheimnisse veröffentlichen.

So steht es in Bundesjustizministerin LHSB’s Pressemitteilung zum heutigen Kabinettsbeschluss, das CICERO-Urteil des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Künftig soll die Staatsanwaltschaft nicht mehr die Redaktion durchsuchen dürfen, um ein Leck in der Verwaltung aufzuspüren. Die strafbewehrte Pflicht, Dienstgeheimnisse geheim zu halten, trifft nur die Beamten, nicht die Presse. Und da kann man sich auch nicht drum herum mogeln, indem man die Presse wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat versucht dranzukriegen.

Klingt gut. Ich bin sehr für Schutz von Journalisten. Ich bin schließlich selber einer.

Kein lückenloser Schutz

Aber wenn man genauer liest, bekommt man Zweifel, ob der Schutz wirklich so umfassend ist, wie die Ministerin behauptet.

Angenommen, die Sache läuft so ab: Ich treffe mich mit Ministerialrat X, der mir sagt, er hat ganz heißes Material für mich, ein Riesenskandal, das müsse an die Öffentlichkeit. Ich solle ihm eine sichere E-Mail-Adresse geben, damit er es mir schicken kann. Das tue ich. Das Material läuft ein, ich prüfe es, telefoniere mit ein paar Leuten, um es gegenzuchecken, und veröffentliche es schließlich auf dem Verfassungsblog.

Aus der Entgegennahme, Prüfung, Recherche und Veröffentlichung könnte mir künftig niemand mehr einen Strick drehen (mal unterstellt, ich gehe als Berufsjournalist durch, was ich doch meinen möchte).

Aber was ist mit der E-Mail-Adresse?

Damit helfe ich dem Ministerialrat, seine Tat zu begehen, und zwar vor Vollendung der Tat. Das ist laut Begründung ausdrücklich nicht von dem neuen Gesetz erfasst:

Weiterhin strafbar bleiben aber insbesondere Teilnahmehandlungen, die sich auf den Zeitraum beziehen, der vor der Offenbarung des Geheimnisses durch den Amtsträger liegt…

…, insoweit vergleichbar mit dem Fall, dass ich den Ministerialrat anrufe und ihn überrede oder besteche, damit er mir das Geheimnis verrät.

Bin ich paranoid, oder ist das eine Lücke, die sich die Ermittler auch künftig zunutze machen könnten?


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Journalistenschutz mit Lücken, VerfBlog, 2010/8/25, https://verfassungsblog.de/journalistenschutz-mit-lcken/, DOI: 10.17176/20181008-132441-0.

6 Comments

  1. Dante Thu 26 Aug 2010 at 10:09 - Reply

    Sie sind paranoid. Aber bekanntlich heißt das ja nicht, dass DIE nicht trotzdem hinter Ihnen her sind.

  2. Christian Rath Thu 26 Aug 2010 at 10:47 - Reply

    Laut Gesetzentwurf (s.u.) soll auch die “Entgegnnahme” eines geheimen Papiers nicht mehr als Beihilfe strafbar sein. Das Mitteilen einer Mail-Adresse gehört mE bereits zum Entgegennehmen. Insofern bist Du geschützt, so lange Du den Ministerialrat nicht zum Geheimnisverrat anstiftest.

    RegE:
    Nach § 353b Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    „(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.“

  3. Max Steinbeis Thu 26 Aug 2010 at 11:57 - Reply

    Hm, da steht aber die Begründung des Gesetzentwurfs dagegen. Danach ist maßgeblich, ob der Ministerialrat das Geheimnis schon verraten hat oder nicht. Wenn nicht, wenn ich ihm erst helfe, es mir zu verraten – dann bleibt alles beim Alten und ich kann als Teilnehmer verfolgt werden.
    Das Nennen einer sicheren Email-Adresse ist eine eigene Teilnahmehandlung gegenüber dem Öffnen der Email (= Entgegennahme).

  4. Seth Thu 26 Aug 2010 at 16:38 - Reply

    …ähm der jurnalist muss ja irgendwie in kontakt mit informanten kommen…ob das nun die e-mail oder ein toter briefkasten, der ja auch vorbereitet werden muss, gibt es imo keinen unterschied.

  5. CARTA Mon 30 Aug 2010 at 13:51 - Reply

    Rechtsfragen der Informationsgesellschaft: JMStV, Gema vs. Youtube, Call-in-Shows…

    GEMA vs Youtube: kein Eilrechtsschutz – Neuer Entwurf zum Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz – Änderung des Strafgesetzbuchs soll investigativen Journalismus stärken – Zweites Musterverfahren gegen Spickmich – Verjähr…

  6. Franz J. A. Romer Wed 29 Sep 2010 at 22:02 - Reply

    das mit dem Einrichten der E-Mail, das haben Sie bestimmt falsch verstanden. Soweit ich weiss hat der Beamte das selbst eingerichtet und ihnen durchgegeben, wo sie es abholen können? :-)))

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