Fremdkontrolle oder Selbstzurücknahme
Über die Verankerung der Wissenschaftsfreiheit im liberalen Ethos
Warum sollte ein Staat für eine Freiheit bezahlen, die sich gegen ihn richten kann? Liberale Denker des 19. Jahrhunderts antworteten mit dem Nutzen. Wissen dient dem Gemeinwesen am meisten, wenn niemand es lenkt. Adam Smith hatte so den Markt begründet, John Stuart Mill die Meinungsfreiheit.1) Dieser Schluss versteht sich nicht von selbst, denn aus dem Wert des Wissens folgt zunächst nur, dass ein Gemeinwesen Forschung bezahlen sollte, nicht, dass es sie freigeben muss. Torsten Wilholt zufolge trägt die Freiheit der Forschung der Ungewissheit des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses Rechnung, da niemand von vornherein weiß, welche Fragen, Methoden und Theorien den höchsten Wissensertrag abwerfen, was für eine offene Vielfalt verschiedener Forschungsansätze spricht.2) Weil die Freiheit so aus ihrem Ertrag begründet wird, nennt Dieter Grimm die Wissenschaftsfreiheit bis heute ein Funktionsgrundrecht, das nicht in erster Linie um der Berechtigten willen gewährt werde, sondern weil die Gesellschaft von seiner Ausübung etwas habe.3)
Diese Antwort löst das Problem nur halb. Ein Staat, der auf die Steuerung der Lehrinhalte und Forschungsergebnisse verzichtet, trägt das Risiko, dass die Wissenschaft gegen ihn gewendet wird. Mit diesem Risiko lässt sich auf zwei Arten umgehen. Der Staat kann es klein halten, indem er den Lehrkörper selbst beruft, oder er kann es tragen und sich darauf verlassen, dass die Berufenen sich an ihre Rolle halten. Der erste Weg ist billig und war lange die Regel. Er erklärt, warum ein Recht, das im Gehalt umfassend war, in der Reichweite bescheiden blieb, nämlich eine Freiheit der Zugelassenen. Der zweite Weg lässt sich nicht anordnen. Der gesetzliche Rahmen der Wissenschaftsfreiheit wird deshalb erst auf einem kulturellen Fundament wirksam, das in Politik und Wissenschaft von einem liberalen Ethos getragen ist. Das Ethos verlangt zweierlei, Selbstzurücknahme und Rollentrennung. Es untersagt Forschenden das Politisieren so wenig wie Politikern das Lehren, verlangt aber ein Urteil darüber, was in welcher Rolle angemessen ist. Liberal meint dabei keine Parteirichtung, sondern eine Praxis, in der Macht ungenutzt bleibt, obwohl man sie besitzt. Wo dieses Ethos fehlt, kehrt die politische Gesinnungsprüfung zurück. Vier Stationen aus der Frühphase der Wissenschaftsfreiheit sollen das zeigen.
Humboldt 1810
Wilhelm von Humboldt hat den Nutzengedanken um 1810 in einer unvollendeten Schrift mit einer Denkfigur skizziert, die zu einem Pfeiler des liberalen Ethos wurde. Der Staat dürfe von den wissenschaftlichen Anstalten „nichts fordern, was sich unmittelbar und geradezu auf ihn bezieht“. Deshalb müsse er sich „immer bewusst bleiben, dass er nicht eigentlich dies bewirkt noch bewirken kann, ja, dass er vielmehr immer hinderlich ist, sobald er sich hineinmischt“.4)
Eine rechtliche Verbürgung sah Humboldt nicht vor, wohl aber eine materielle. Die Universität sollte sich aus eigenen Domänen tragen und so vom jährlichen Etat unabhängig werden. Damit scheiterte Humboldt und es blieb lediglich eine Empfehlung an die Klugheit des Souveräns übrig. Das Risiko schränkte Humboldt auf dem anderen Weg ein. Die Ernennung der Universitätslehrer müsse „dem Staat ausschliesslich vorbehalten bleiben“, denn an der Universität seien „Antagonismus und Reibung heilsam und nothwendig“, und die Kollision unter den Lehrern könne deren Urteil unwillkürlich verrücken.5) Humboldt hielt die Fakultät in eigenen Belangen für befangen; der Staat sollte die Vielfalt sichern, die sie selbst nicht gewährleistete. In den sechzehn Monaten seiner Amtszeit als Leiter der Sektion für Kultus und Unterricht berief Humboldt die Berliner Professoren selbst.6) Die staatliche Auslese war kein Rest, den die Reform vergessen hätte, sondern der Preis der Nichteinmischung im Innern. Die unsichtbare Hand sollte in der Anstalt walten, an ihrer Eingangstür jedoch wachte das Ministerium.
Zürich 1832
Was das Vertrauen in die Klugheit der Fürsten wert war, zeigte sich mit dem Beginn der Restauration. Die Karlsbader Beschlüsse stellten die deutschen Universitäten 1819 unter die Aufsicht des Deutschen Bundes. Professoren, die liberale Ideen verbreiteten, wurden entlassen. Manche von ihnen flohen in die toleranteren Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft und wurden dort Teil einer politischen Bewegung, die nach 1830 in mehrheitlich friedlichen Revolutionen liberale Verfassungsstaaten gründete. Aus den deutschen Erfahrungen zogen die Schweizer Liberalen den Schluss, dass die Zurückhaltung des Staates nichts wert ist, solange sie freiwillig bleibt. Die neue Zürcher Regierung beschloss 1832 ein Unterrichtsgesetz, das für die neu gegründete Universität einen wegweisenden Paragrafen setzte: „An der Hochschule gilt akademische Lehr- und Lernfreiheit.“7) Die Berner Regierung zog wenig später fast wortgleich nach. Erstmals in der Geschichte gründeten demokratische Gemeinwesen Universitäten und verankerten die Freiheit der Wissenschaft ohne Einschränkungen als geltendes Recht.
Wie weit der Anspruch reichte, verdeutlichte der aus München abgeworbene Lorenz Oken als Gründungsrektor der Universität Zürich 1833, als er die Freiheit des Lehrens zum „grossen und einzigen Mittel zur Erforschung der Wahrheit“ erklärte und zur Bedingung der allgemeinen Wohlfahrt bis hinab zum „Wohlbehagen“ des Einzelnen.8) Manche Liberale bekamen jedoch bald Angst vor dem eigenen Mut. In Bern wollte der liberale Grossrat Hans Schnell die Professoren schon 1835 jährlich zur Wiederwahl stellen, denn es dürfe nicht sein, dass jemand im Sold des Staates lehre, „das monarchische Prinzip sei besser als das republikanische, und eine Regierung von Professoren sei besser als eine vom Volke gewählte“. Regierungsrat Charles Neuhaus entgegnete, man werde dann „blosse Knechte zu Professoren haben“. Eine rückwärtsschreitende Regierung könnte ihnen gebieten, eine Philosophie zu lehren, „die für uns eine Stütze ist, und nicht eine, die uns Widerstand leistet“.9) Neuhaus setzte sich durch. Damit war das Risiko ausgesprochen, das der Nutzengedanke dem Staat zumutet, nämlich unbestellten Widerstand zu finanzieren.
Was die gesetzliche Garantie im Konflikt tatsächlich wert war, zeigte sich 1839. Die radikal-liberale Regierung Zürichs berief im Januar den Tübinger Theologen David Friedrich Strauss, dessen mythologische Deutung der Evangelien mit der protestantischen Orthodoxie brach, zum Professor für Dogmatik und Kirchengeschichte. Sie tat dies, um die Landeskirche nach ihren Vorstellungen zu modernisieren. Eine Petition aus den Kirchgemeinden bewog den Grossen Rat, Strauß noch vor seinem Amtsantritt auf Lebenszeit zu pensionieren. Dieses Zugeständnis fachte den Protest gegen die liberale Regierung und die Wissenschaftsfreiheit weiter an. Im September stürzten bewaffnete Landleute die Regierung, und der neu besetzte Grosse Rat beschloss 1840, die Lehrfreiheit an der Theologischen Fakultät dürfe sich nur innerhalb der Grenzen des biblischen Christentums bewegen. Zudem erhielt der Kirchenrat bis 1859 Einfluss auf die Wahl der Theologieprofessoren.10) Der Paragraph des Unterrichtsgesetzes von 1832 blieb dabei unangetastet. Man hob ihn nicht auf, man höhlte ihn aus, mit einem Spezialgesetz für eine Fakultät und mit einem verstärkten Zugriff auf die Berufungen.11)
Die Rechnung der Zürcher Liberalen ging nicht auf, weil sie die Universität nicht als Ort der wissenschaftlichen Kritik an der eigenen Politik verstanden, wie Neuhaus es vorgesehen hatte, sondern als Vollzugsorgan ihres religionskritischen Programms. Damit waren sie einer Mehrheit der Regierten davongaloppiert. Sie hatten den Kreis der Zugelassenen nicht geöffnet, sondern geschlossen. Ihre Gegner machten es ihnen, kaum waren sie an der Macht, mit noch grösserer Entschlossenheit nach.
Berlin 1877
Die Frankfurter Nationalversammlung nahm die Freiheit der Wissenschaft 1848 in ihr Grundrechtsgesetz auf, 1849 wurde sie zu § 152 der Reichsverfassung. Diese trat nie in Kraft, doch ihr Wortlaut wanderte in Artikel 20 der revidierten preußischen Verfassung von 1850: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.“ Über den Zugang zur Professur sagte auch dieser Satz nichts. Wie beides zusammenwirkte, beschrieb Hermann von Helmholtz, als er am 15. Oktober 1877 das Rektorat der Berliner Universität antrat.
Zunächst benannte er in seiner Rektoratsrede den Ertrag der politischen Freiheit. Die Lehrfreiheit sei nicht immer geschützt gewesen, doch „die vorgeschrittene politische Freiheit des neuen deutschen Reichs“ habe „Heilung gebracht“. In diesem Augenblick könnten an deutschen Universitäten die „extremsten Consequenzen materialistischer Metaphysik, die kühnsten Speculationen auf dem Boden von Darwin’s Evolutionstheorie ebenso ungehindert wie die extremste Vergötterung päpstlicher Unfehlbarkeit vorgetragen werden“. Dann folgt die einschränkende Bedingung, die als frühes Zeugnis für das Ethos der Selbstzurücknahme gelesen werden kann. Untersagt seien „Verdächtigungen der Motive, Schmähungen der persönlichen Eigenschaften der Gegner – beides Mittel, welche mit der Entscheidung wissenschaftlicher Sätze offenbar nichts zu thun haben“ – sowie jede Aufforderung zu gesetzlich verbotenen Handlungen. Im Übrigen bestehe „kein Hinderniss irgend welche wissenschaftliche Streitfrage wissenschaftlich zu discutiren“.12) Die Grenze verlief hier nicht mehr zwischen erlaubten und verbotenen Lehren, sondern zwischen ihrer wissenschaftlichen und unwissenschaftlichen Behandlung, wobei Helmholtz überzeugt war, das eine lasse sich vom andern eindeutig trennen.
Helmholtz sprach ausführlich von der Auswahl der Lehrenden und behandelte sie als zweite Seite der Lehrfreiheit. Zu rühmen sei „die Ausdehnung, die Deutschlands Universitäten in der Zulassung der Lehrer bewahrt haben“, denn wer sich habilitiere, besitze an den meisten Universitäten „genau dieselbe“ gesetzliche Lehrberechtigung wie ein Ordinarius. Übergehungen der Fakultätsvorschläge hätten „im Ganzen zu den Seltenheiten gehört, Zeiten erhitzter Parteikämpfe abgerechnet“.13) Wolle man irgendein Gebiet von Fragen als undiskutierbar festhalten, so müsse man „die Lernenden auf vorgeschriebenem Wege festhalten“ und „Lehrer anwenden, die sich gegen die Autorität nicht auflehnen“.14) Helmholtz kannte also die Alternative und hielt die Frage für erledigt. Wer nichts verbiete, müsse auch niemanden aussieben.
Die erhitzten Parteikämpfe, die Helmholtz zur Ausnahme erklärt hatte, wurden in den Jahrzehnten danach zum Normalfall. An den Universitäten geriet das akademische Prekariat zuerst in ihren Strudel. Der Berliner Privatdozent für Physik, Leo Arons, war Anfang der 1890er Jahre der SPD beigetreten. Die preußischen Behörden versuchten mehrfach, ihn zu entfernen, doch die Philosophische Fakultät widersetzte sich mit dem Argument, ein Privatdozent sei kein weisungsgebundener Beamter. Das traf zu, denn die Habilitation war der einzige Weg an ein Katheder ohne staatliche Prüfung. An der Tür zur Privatdozentur stand also die Wissenschaft selbst, bis das Gesetz vom Juni 1898 die Lücke schloss und die Privatdozenten der staatlichen Disziplinargewalt unterstellte.15) An der Tür zur Professur entschied das Ministerium ohnehin mit. 1908 setzte der preußische Kultusminister den Nationalökonomen Ludwig Bernhard am Votum der Berliner Philosophischen Fakultät vorbei auf ein neues Ordinariat, während die badische Regierung die Berufung Georg Simmels an die Universität Heidelberg unter antisemitischen Begleittönen aus der Wissenschaft selbst scheitern ließ.16)
Jena 1908 und Leipzig 1909
Die konsequenteste Reaktion auf die politische Steuerung der Zulassung zur universitären Lehre kam von Max Weber. In Deutschland bestehe, schrieb er im September 1908 in der Frankfurter Zeitung, „die ‚Freiheit der Wissenschaft‘ innerhalb der Grenzen der politischen und kirchlichen Hoffähigkeit – außerhalb derselben nicht“.17) Anlass war der Fall des aufstrebenden Gelehrten Robert Michels, dem der Jenaer Ordinarius Julius Pierstorff mitgeteilt hatte, ein Habilitationsgesuch sei wegen seiner SPD-Mitgliedschaft aussichtslos.18)
Ende September 1908 versammelte der Zweite Deutsche Hochschullehrertag in Jena die Professorenschaft, um eine Resolution zur Lehrfreiheit zu verabschieden. Ihr Verfasser, der Münchner Rechtshistoriker Karl von Amira, wollte nur erörtern, welche Schranken einem Hochschullehrer gesetzt werden dürften, „der bereits im Beruf tätig ist“.19) Die Zulassung ließ er aus. Daran nahm Weber Anstoß. Eine Freiheit, die erst hinter der Tür beginne, sei das „Feigenblatt“ für die politische Färbung des Hochschulunterrichts, schrieb er wenige Wochen später. Erstes Erfordernis sei, dass „Zulassung zum Katheder und Belassung auf dem Katheder“ gleichbehandelt würden.20) Die Zulassungsfrage wurde auf den nächsten Hochschullehrertag vertagt.
Ein Jahr später stand sie zur Debatte. Der Dritte Deutsche Hochschullehrertag in Leipzig verhandelte am 12. Oktober 1909 die Frage, ob die Zulassung zur Habilitation von religiösen oder politischen Voraussetzungen abhängen dürfe. Das Referat hielt der Rechtsprofessor Adolf Wach. Er forderte eine Eignungsprüfung, die die religiöse und politische Betätigung des Bewerbers erfassen und bis zur Verweigerung der Habilitation reichen könne. Weber trat ihm entgegen und forderte gleich einen doppelten Verzicht: auf Gesinnungsprüfungen und auf Kathederwertungen. Beides hing für ihn eng zusammen. Prüfen wollte auch er, nur etwas anderes: Im Kolloquium solle man „Fragen, die die allerunangenehmsten sind“ stellen, bis feststehe, dass der Bewerber „zwischen seinem Glauben und zwischen der Art seiner wissenschaftlichen Arbeit in einer Weise zu scheiden weiß“, die ihn zum Denker mache, „möge seine Überzeugung […] uns persönlich noch so absurd erscheinen“. Nicht die weltanschauliche Gesinnung, sondern das gelebte Ethos der politischen Selbstzurücknahme in Forschung und Lehre qualifiziert zur Wissenschaft. Weber war denn auch stolz darauf, dass Schüler aus seinem Seminar „von dem äußersten agrarischen bis zu dem extrem linksstehenden alle denkbaren Standpunkte im Leben vertreten haben“, verbunden allein durch „das Stück gemeinsamen Kulturbodens, das wir mit unsern Gegnern gemein haben“, die „schlichte Wissenschaft von den Tatsachen“.21)
Bemerkenswert ist, wer hier gegen wen stand. Die Prüfung der Gesinnung verlangte kein Minister, sondern der Referent, den die Hochschullehrer selbst mit dem Thema betraut hatten. Die Auslese an der Eingangstür war nie ein bloßes Werkzeug des Staates, sie hatte in der Wissenschaft stets ihre Fürsprecher. Beide Seiten scheuten dasselbe Risiko. Wer ein Katheder besetzt, kann künftige Beamte, Richter und Pfarrer gegen die bestehende Ordnung einnehmen. Wach wollte dieses Risiko durch die Prüfung der Person begrenzen, Weber dagegen wollte es tragen und dafür der Gesinnungsprüfung den Vorwand nehmen. Neuhaus’ Erwartung, der Staat finanziere wissenschaftlichen Widerstand, hob Weber nicht auf. Der Widerstand, den die Wissenschaft leisten sollte, war bei ihm der prüfbare Befund, der Regierungen unbequem sein durfte. Was er dem Katheder entzog, war die politische Stellungnahme, weil sie die Autorität des Fachs für eine Entscheidung beanspruchte, die das Fach nicht treffen konnte. Universitäten seien „keine Anstalten, welche Gesinnungsunterricht zu treiben haben“. Der Dozent redet in der „vor allem Widerspruch sorgsam geschützten Stille des vom Staat privilegierten Hörsaals“, und dieses „Privileg der Unkontrolliertheit“ ist nur „für den Bereich der rein fachlichen Qualifikation des Professors angemessen“. Wer es darüber hinaus nutzt, beutet die Zwangslage von Hörern aus, die des Fortkommens wegen kommen müssen.22) Darin lag die Umkehrung von Helmholtz’ Rechnung. Nicht die Freiheit der Lehre machte die Gesinnungsprüfung entbehrlich, sondern die Selbstzurücknahme der Lehrenden.
Webers Argumentation wies bei aller Konsequenz den funktionalen Widerspruch auf, dass sie einer zutiefst liberalen Gesinnung entsprang, verankert in Werten wie Freiwilligkeit, Verantwortung, Selbstzurücknahme und Pluralismus. Sein liberales Ethos trennte die Rolle vom Menschen, ohne dessen Überzeugung zu entwerten. Der Professor blieb schliesslich als Bürger politisch tätig, wie Weber selbst es war. Das Gebot der Selbstzurücknahme galt ihm zufolge für alle gleich, für Sozialdemokraten wie für Nationalkonservative. Und es setzte auf den Meinungs- und Wertepluralismus, denn eine Wissenschaft, zu der Menschen aller Überzeugungen Zugang haben, war aus Webers Sicht nicht nur gerechter, sondern besser, weil die Einwände aus mehr als einer Richtung kamen. Einem führenden Juristen, der wenigstens einen Anarchisten nicht als Rechtslehrer akzeptieren wollte, hielt er entgegen, dieser könne „sicherlich ein guter Rechtskundiger sein“; gerade sein Standpunkt „außerhalb der uns so selbstverständlichen Konventionen“ lasse ihn in der üblichen Rechtslehre eine Problematik erkennen, „die allen denjenigen entgeht, welchen jene allzu selbstverständlich sind“.23) Der Vorteil lag im Zweifel, nicht in der Überzeugung, und er begründete ein Recht auf Zulassung, keines auf das Werturteil. Die Werturteilsfreiheit unterdrückte diesen Pluralismus nicht, sie machte ihn arbeitsfähig, weil erst der gemeinsame Boden der Tatsachen den wissenschaftlichen Streit unter weltanschaulichen Gegnern erlaubte.
Deshalb verlangte Weber von beiden Seiten dasselbe. Würde der Staat die ihm durch die materielle Lage der Universitäten zugefallene Macht nach dem Satz „wes Brot ich esse, des Lied ich singe“ und als Mittel „zur Erzielung einer bestimmten politischen Dressur der academischen Jugend“ nutzen, so wäre das Interesse der Wissenschaft „in vielen Hinsichten schlechter geborgen, als in der früheren Abhängigkeit von der Kirche“.24) Die Leipziger Versammlung folgte ihm nur halb; sie lehnte Gesinnungsprüfungen von Habilitanden ab, wollte aber nicht auf Werturteile in der Lehre verzichten.25) Am Tag darauf schrieb Weber seiner Frau, er habe die Anerkennung erzwingen wollen, „daß die Lehre vom Katheder keine ‚Werthurteile‘ aufzwingen darf – aber das kapierte die Bande nicht, keine Hand erhob sich zum Beifall“.26)
Was folgt
Das Grundproblem ist damit umrissen. Die Wissenschaftsfreiheit ist keine Freiheit, die der Staat bloß achten muss, sondern eine, die er herstellt, indem er Stellen schafft und Geld gibt. Wer sie herstellt, kann sie dosieren. Deshalb entscheidet nicht der Wortlaut der Garantie, sondern der Umgang mit den Hebeln. In den Vereinigten Staaten wird das aktuell vorgeführt: Fördermittel, Aufsichtsrechte und Aufenthaltstitel werden gegen einzelne Universitäten eingesetzt, ohne dass ein Gesetz die Forschung einschränkt. In Deutschland und der Schweiz stellt sich dieselbe Frage leiser. Neu ist sie nicht. Der Staat verzichtete an allen vier Stationen auf die Steuerung der Lehre und behielt dafür die Auswahl der Lehrenden.
Daraus folgt eine Verwundbarkeit, die sich nicht beheben lässt, denn die Übereinkunft kann von beiden Seiten aufgelöst werden. Der Staat kann die Steuerung wieder an sich ziehen. Er tut es seit Jahrzehnten mit den Mitteln gewöhnlicher Wissenschaftspolitik: über Zielvereinbarungen, direkte Projektförderungen, befristete Stellen und Wirkungsnachweise. Dazu brauchte es keine rechtspopulistischen Regierungen. Die Wissenschaft kann das Katheder wieder als Kanzel gebrauchen, diskret oder mit programmatischem Anspruch, wie es Rahel Jaeggi kürzlich in der FAZ getan hat. Die Philosophin attestiert der Kritischen Theorie „eine Parteilichkeit für eine Partei, die das Parteiliche abschafft“ und postuliert, Wertentscheidungen gehörten in den Bereich wahrheitsfähiger Fragen.27) Wer so spricht, kann nur wissenschaftlich ernst nehmen, was dem eigenen Wertekanon entspricht, und darf sich nicht wundern, wenn die Ergebnisoffenheit der eigenen Forschung in Zweifel gezogen wird.
Die Wissenschaft kann an der Eingangstür also weiterhin Gesinnungsprüfungen vornehmen, wie sie es schon zu Webers Zeiten getan hat. Wurden damals Männer aus dem linken Meinungsspektrum abgewiesen, deutet die heutige Zusammensetzung des Lehrkörpers auf eine Selektion in umgekehrter Richtung hin.28) Wo das zutrifft, behindern akademische Gremien jene Vielfalt, für die Weber gegen das Ministerium und seine eigene Zunft gekämpft hat. Humboldts Sorge, die Fakultät sei in eigener Sache befangen, war also nicht grundlos, nur taugt das Ministerium nicht als Gegenmittel.
Ein Grundrecht trägt dagegen weniger, als man gemeinhin hofft. Die Wissenschaftsfreiheit gilt in Deutschland vorbehaltlos. Zusätzlich hat das Bundesverfassungsgericht 1973 aus Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Organisationspflicht abgeleitet. Christoph Möllers, Max Lenz und Nils Weinberg zeigen gleichwohl, wie autoritäre Politik trifft, ohne etwas zu verbieten, und empfehlen beschlussfähige Gremien, gerichtsfeste Verfahren und die Streichung des Konsenserfordernisses in Artikel 91b des Grundgesetzes. Ihr eigener Befund lautet aber, das Verfassungsrecht könne „viele Bedrohungen der Wissenschaft durch politische Mehrheiten nicht verhindern“; der Schutz sei „am höchsten […], wenn sie es mit wissenschaftsfreundlichen Mehrheiten zu tun hat“.29)
Ob eine Garantie schützt und ob es sie braucht, lässt sich prüfen. Ungarns Grundgesetz garantiert die Freiheit der Wissenschaft ausdrücklich, spricht dem Staat das Recht ab, über wissenschaftliche Wahrheit zu befinden, und nennt dafür eigens die Ungarische Akademie der Wissenschaften. Gleichwohl übertrug 2019 ein einfaches Gesetz die Forschungsinstitute der Akademie an ein neues, staatlich mitbestimmtes Netzwerk. Das Verfassungsgericht sah darin keinen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit.30) Das Recht genügt also nicht. Umgekehrt besitzt die Forschungsfreiheit in Frankreich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten keinen vergleichbaren Verfassungsrang, und ihre Universitäten galten dennoch lange als die freiesten der Welt.31)
Entscheidend ist eine liberale Praxis, die aus zwei Verzichten besteht. Die Politik verfügt über Geld und Stellen und gebraucht diese Macht nicht, um die Ergebnisse zu erzielen, die ihr passen. Die Wissenschaft verfügt über die Autorität ihres Wissens und gebraucht sie nicht, um im Namen des Fachs politisch Stellung zu nehmen oder sich Gleichgesinnte heranzuziehen. Beide Verzichte lassen sich nicht erzwingen, beide gelten unabhängig davon, wem sie nützen, und beide werden geleistet, weil die Freiheit mehr wert ist als die durch Auslese gewonnene Sicherheit. Genau das ist das liberale Ethos, an dem die Wissenschaftsfreiheit hängt. Stützen lässt es sich, ersetzen nicht.
References
| ↑1 | Adam Smith, An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations (1776), Buch IV, Kap. 2; John Stuart Mill, On Liberty (1859), Kap. II. |
|---|---|
| ↑2 | Torsten Wilholt, Die Freiheit der Forschung: Begründungen und Begrenzungen (2012), S. 87–116, insbesondere S. 96–110. |
| ↑3 | Dieter Grimm, Wissenschaftsfreiheit als Funktionsgrundrecht, in: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Wissenschaftsfreiheit in Deutschland: Drei rechtswissenschaftliche Perspektiven (2021), S. 17–23, hier S. 21. |
| ↑4 | Wilhelm von Humboldt, Über die innere und äussere Organisation der höheren wissenschaftlichen Anstalten in Berlin, in: Gesammelte Schriften, Bd. 10 (1903), S. 250–260, hier S. 255 und 252. |
| ↑5 | Humboldt (Fn. 4), S. 259; Zur gescheiterten Dotation: Wilhelm von Humboldt, Antrag auf Errichtung der Universität Berlin, 24. Juli 1809, in: Gesammelte Schriften, Bd. 10 (1903), S. 152, sowie den Editorischen Bericht: ebenda, S. 263 f. |
| ↑6 | Heinz-Elmar Tenorth, Wilhelm von Humboldts (1767–1835) Universitätskonzept und die Reform in Berlin – eine Tradition jenseits des Mythos, Zeitschrift für Germanistik (2010), S. 17 und 23 f.; ausführlich: Heinz-Elmar Tenorth, Wilhelm von Humboldt: Bildungspolitik und Universitätsreform (2018). |
| ↑7 | Verena Schwander, Von der akademischen Lehrfreiheit zum Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, in: Müller/Schwinges (Hrsg.), Wissenschaftsfreiheit in Vergangenheit und Gegenwart (2008), S. 282; der zitierte Satz ist § 144 des Gesetzes über die Organisation des gesamten Unterrichtswesens im Kanton Zürich vom 28. September 1832; die Berner Parallele ist § 23 des Gesetzes über das höhere Gymnasium und die Hochschule vom 14. März 1834. |
| ↑8 | Lorenz Oken, Reden gehalten bei der Inauguration der Zürcherischen Hochschule am 29. April 1833 (1833), S. 15 f. |
| ↑9 | Verhandlungen des Grossen Rates der Republik Bern, 8. Mai 1835, S. 3 f. (Neuhaus) und S. 5 f. (Schnell). |
| ↑10 | Schwander (Fn. 7), S. 294 ff.; Gesetz betreffend einige Abänderungen in den bestehenden Gesetzen über das Unterrichtswesen vom 25. Juni 1840, § 8, Offizielle Sammlung des Kantons Zürich, Bd. 6, S. 24–36; Konrad Schmid, Die Theologische Fakultät der Universität Zürich: Ihre Geschichte von 1833 bis 2015 (2016); zum Verlauf vgl. Bruno Schmid, Straussenhandel, in: Historisches Lexikon der Schweiz (2011), https://hls-dhs-dss.ch/de/articles/017239/, zuletzt abgerufen am 19.08.2026. |
| ↑11 | Schwander (Fn. 7), S. 295. |
| ↑12 | Hermann von Helmholtz, Über die akademische Freiheit der deutschen Universitäten (1878), S. 21 f. |
| ↑13 | Helmholtz (Fn. 12), S. 22–24. |
| ↑14 | Helmholtz (Fn. 12), S. 28. |
| ↑15 | Kurt Beutler, Friedrich Paulsen und der „Fall“ Leo Arons: Dokumente zur Diskussion um die „Freiheit von Forschung und Lehre“ nach der Aufhebung des Sozialistengesetzes (1977); Hans-Christof Kraus, Freiheit des Hörsaals und akademische Disziplin: Paulsen, Althoff und der „Fall Arons“, in: Steensen (Hrsg.), Friedrich Paulsen: Weg, Werk und Wirkung eines Gelehrten aus Nordfriesland (2010), S. 121–144. |
| ↑16 | Max Weber, Hochschulwesen und Wissenschaftspolitik: Schriften und Reden 1895–1920, in: Max Weber-Gesamtausgabe I/13, 2016 (im Folgenden MWG), S. 75 f.; zur Ablehnung Simmels nach dem Gutachten Dietrich Schäfers vgl. Ingo Meyer, Georg Simmel, Soziopolis, 25.09.2018, https://www.soziopolis.de/georg-simmel.html, zuletzt abgerufen am 19.08.2026. |
| ↑17 | Max Weber, Die sogenannte „Lehrfreiheit“ an den deutschen Universitäten, Frankfurter Zeitung, 20.09.1908, in: MWG I/13 (Fn. 16), S. 117. |
| ↑18 | Julius Pierstorff an Robert Michels, 7. Mai 1906, zitiert nach MWG I/13 (Fn. 16), S. 118. |
| ↑19 | Karl von Amira, Referat auf dem II. Deutschen Hochschullehrertag, Verhandlungen des II. HT, S. 629, wiedergegeben bei Peter Josephson, Lehrfreiheit, Lernfreiheit, Wertfreiheit: Max Weber and the University Teachers’ Congress in Jena 1908, Max Weber Studies (2004), S. 206. |
| ↑20 | Max Weber, Die Lehrfreiheit der Universitäten, zuerst in drei Folgen in der Saale-Zeitung, 25. und 27.11.1908, hier nach der erweiterten Fassung in den Hochschul-Nachrichten, Januar 1909, in: MWG I/13 (Fn. 16), S. 130; zur Vertagung und zum Abstimmungsverhalten Josephson (Fn. 19), S. 208. |
| ↑21 | Max Weber, Die Auslese für den akademischen Beruf: Diskussionsbeiträge auf dem III. Deutschen Hochschullehrertag in Leipzig, 12. und 13.10.1909, in: MWG I/13 (Fn. 16), S. 182 und 184; zum Referat Wachs ebenda, S. 184, Anm. 9, zur Resolution der Versammlung ebenda, S. 777. |
| ↑22 | Weber (Fn. 20), S. 133 f.; Max Weber, Der Sinn der „Wertfreiheit“ der soziologischen und ökonomischen Wissenschaften (1917), in: Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre (1922), S. 451–502, hier S. 454 f. |
| ↑23 | Weber, Der Sinn der „Wertfreiheit“ (Fn. 22), S. 458. |
| ↑24 | Weber (Fn. 20), S. 132 f. |
| ↑25 | Zum Beschluss der Versammlung MWG I/13 (Fn. 16), S. 777. |
| ↑26 | Max Weber an Marianne Weber, 13.10.1909, in: Briefe 1909–1910 (MWG II/6, 1994), S. 288. |
| ↑27 | Rahel Jaeggi, Wertneutral gegenüber völkischem Denken?, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 04.09.2026, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/debatten/wertneutralitaet-der-wissenschaft-auch-bei-voelkischem-denken-accg-201186985.html, zuletzt abgerufen am 10.09.2026. |
| ↑28 | Zur Entwicklung in den Vereinigten Staaten vgl. die Erhebungen der Carnegie Commission und des Higher Education Research Institute zur politischen Selbsteinstufung des Lehrkörpers seit 1969 sowie Mitchell Langbert, Homogenous: The Political Affiliations of Elite Liberal Arts College Faculty, Academic Questions (2018), S. 186–197; zur ideologischen Ausrichtung der Forschungsproduktion James Manzi, The Ideological Orientation of Academic Social Science Research 1960–2024, Theory and Society (2026), Art. 25, DOI: 10.1007/s11186-026-09690-2. |
| ↑29 | BVerfG, 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72, 29.05.1973; Christoph Möllers, Max Lenz und Nils Weinberg, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit (2026), S. 8 f., 22 und 36, DOI: 10.46500/83536237. |
| ↑30 | Art. X des ungarischen Grundgesetzes; zum Entscheid des Verfassungsgerichts vgl. Thomas Brent, Hungary’s Constitutional Court Clears State-Linked Research Network of Impeding Scientific Freedom, Science|Business, https://sciencebusiness.net/news/hungarys-constitutional-court-clears-state-linked-research-network-impeding-scientific-freedom, zuletzt abgerufen am 19.08.2026. |
| ↑31 | Wilholt (Fn. 2), S. 17 f. |





