14 July 2016

Karlsruhe zur Erbschaftsteuer: Sonst machen wir’s halt selber

(c) Cat Branchman, CC BY 2.0

Das lässt Karlsruhe nicht mit sich machen. Vor eineinhalb Jahren hatte der Erste Senat den Gesetzgeber in Sachen Erbschaftsteuer zurück an sein Drawing Board geschickt, weil dessen Regeln zur Schonung von Firmenerben zur kreativen Steuergestaltung geradezu einluden und daher mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringen waren. Bis zum 30. Juni hatte er ihm Zeit gegeben, die Sache in Ordnung zu bringen. Die Frist ist verstrichen. Was jetzt?

Eigentlich, sollte man meinen, würde damit jetzt eintreten, was in der Logik des Normenkontrollverfahrens liegt: Die Regeln im Erbschaftsteuergesetz sind verfassungswidrig und damit, nachdem die Nachbesserungsfrist abgelaufen ist, nichtig, was sehr unschön ist, weil damit die Erbschaftsteuer nicht mehr nur auf ungerechte Weise, sondern überhaupt nicht mehr erhoben werden könnte – aber das hätte sich der säumige Gesetzgeber ja dann selbst zuzuschreiben (wobei die Last die Länder treffen würde, denen die Einnahmen aus der Steuer zustehen).

Das ist aber nicht so. In seinem Urteil hatte der Senat angeordnet, dass das Erbschaftsteuerrecht “bis zu einer Neuregelung” fortgilt. Die Frist bis zum 30. Juni hatte somit nur deklaratorische Wirkung, wenn sie abläuft, passiert: nichts. Man darf annehmen, dass man sich dies im BMF, im Bundestag und im Bundesrat klar gemacht hat, bevor man sich entschlossen hat, die Frist verstreichen zu lassen.

Das muss man wissen, wenn man die Mitteilung liest, die das Bundesverfassungsgericht heute veröffentlicht hat und die auf den ersten Blick Rätsel aufgibt: Danach soll das Normenkontrollverfahren zur Erbschaftsteuer jetzt “erneut auf die Tagesordnung”. Nach der Sommerpause wolle der Senat über sein “weiteres Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz” entscheiden.

Wie kommt das denn? Ist das Normenkontrollverfahren mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 nicht abgeschlossen? Wie kommt der Senat dazu, nach gesprochenem Urteil das Verfahren einfach wieder “auf die Tagesordnung” zu setzen? Gehört es nicht zu den ehernen Grundsätzen des Verfassungsprozessrechts, dass das Gericht nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag tätig werden kann? Muss es nicht zumindest warten, bis erneut jemand klagt?

Nein, das muss es nicht. Jedenfalls findet das Gericht selbst seit vielen Jahrzehnten, dass es das nicht muss.

Anknüpfungspunkt ist § 35 BVerfGG:

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.

Das ist die Rechtsgrundlage, auf die sich das Gericht stützt, wenn es so genannte Regelungsanordnungen trifft, etwa als es 2011 im Streit um die Sicherungsverwahrung anordnete, das strittige Gesetz forthin nur noch unter detaillierten Maßgaben anzuwenden.

Erstaunlich ist allerdings, dass nach dem Wortlaut von § 35 (“in seiner Entscheidung”) so etwas eigentlich nur in dem Urteil selber geht. Das BVerfG stört sich daran allerdings schon seit Jahrzehnten überhaupt nicht und ist der Meinung, dass ihm auch nachträgliche Anordnungen auf dieser Basis erlaubt sind.

Es sieht damit so aus, als beabsichtigte der Erste Senat auf dieser Basis, jetzt in einem nachträglichen Beschluss die Herstellung verfassungsgemäßer Zustände im Erbschaftsteuerrecht selber in die Hand zu nehmen.

Das wäre auch nicht das erste Mal. 2012 hat der Senat angeblich ein ähnliches Vorgehen schon einmal angekündigt. Damals ging es um die Gleichstellung der Homo-Ehe bei der Grunderwerbsteuer, die Karlsruhe ebenfalls zunächst vergeblich vom Gesetzgeber eingefordert hatte. Dass Karlsruhe wie angedroht die Sache selber regeln musste, stellte sich dann allerdings doch als unnötig heraus: Der Gesetzgeber beseitigte das Problem in letzter Minute doch noch selbst.

Wenn nun also, wie angedroht, im Herbst eine solche Vollstreckungsanordnung aus Karlsruhe kommt, dann hätte das Gericht mehrere heikle Fragen zu beantworten:

Zum einen setzt es sich damit in Widerspruch nicht nur zum Wortlaut des § 35, sondern zu seinem eigenen Urteil von 2014. Dort ist schließlich klar geregelt, was gelten soll: nämlich die bestehende Gesetzeslage solange, bis es zu einer Neuregelung kommt (RNr. 292). Wenn der Senat jetzt etwas anderes anordnet, dann wäre das ja wohl kaum eine Regelung zur “Art und Weise der Vollstreckung” dieses Urteils, sondern eine Abänderung desselben, oder nicht? Und woher nimmt es dazu die Kompetenz?

Zum anderen müsste sich der Senat mit dieser Anordnung einigermaßen beeilen, weil im November die Amtszeit des Richters Reinhard Gaier endet. Wenn der Senat sein eigenes Urteil schon abändert, dann doch zumindest in der gleichen Besetzung, sonst wäre dies ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Das Problem ist allerdings wohl lösbar.

Das sind nun alles sicherlich eher akademische Überlegungen angesichts eines Gerichts, das wie jeder selbst- und machtbewusste politische Akteur gegenüber juristischen Bedenkenträgereien nicht viel Geduld aufbringt, wenn um die Grenzen der eigenen Bewegungsfreiheit geht. Was, das kann ich nicht? Watch me! Zumal auch politisch sich das Entsetzen der Öffentlichkeit stark in Grenzen halten dürfte.

Damit liegt jetzt der Ball erst mal wieder im Feld des Gesetzgebers. Er hat über die Sommermonate Zeit, die Karlsruher Selbstermächtigung noch abzuwenden. Es gibt viele außerordentlich starke Argumente dafür, dass er das unbedingt tun sollte.

Dank an Christoph Goos für wertvolle Hinweise.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Karlsruhe zur Erbschaftsteuer: Sonst machen wir’s halt selber, VerfBlog, 2016/7/14, https://verfassungsblog.de/bverfg-erbschaftsteuer-anordnung/, DOI: 10.17176/20160715-093539.

13 Comments

  1. RA Jede Thu 14 Jul 2016 at 15:11 - Reply

    Und dann haben wir noch die Entscheidung des 2. Senates

    Sofern der Gesetzgeber ein (Änderungs?)Gesetz erlässt, welches seinerseits Gegenstand eigenständiger Prüfung in einem konkreten Normenkontroll- oder Verfassungsbeschwerdeverfahren sein kann, ist der Weg über § 35 BVerfGG grundsätzlich versperrt.
    Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2016 vom 22. Juni 2016

    Spanned, sehr spannend!

  2. Thomas Gschwend Thu 14 Jul 2016 at 15:29 - Reply

    Auf den ersten Blick erscheint mir das als ein möglicherweise verzweifeltes Aufbäumen des Senats zu sein, um vielleicht auf diesem Weg Öffentlichkeit zu generieren. Öffentlicher Druck, insbesondere wenn die Sache nicht Vorteilhaft für den Gesetzgeber ist und sich somit Reputationskosten für den Berliner Betrieb ergeben, ist letztlich ein (wenn nicht DAS) Mittel, um die Implementation Karlsruher Entscheidungen sicherzustellen.

  3. OG Thu 14 Jul 2016 at 15:34 - Reply

    PM BVerfG:

    … nach der Sommerpause …

    Meint der Vizepräsident damit die Sommerpause des politischen Betriebs in Berlin (und wenn ja, warum?) oder eine “Sommerpause” des BVerfG? Wurden die Gerichtsferien wieder eingeführt unter neuem, peppigem Namen?

  4. Yckjcnskdjvn Thu 14 Jul 2016 at 20:08 - Reply

    @OG: Die PM’s werden so formuliert, dass die Menschen verstehen, was gemeint ist. Deswegen steht da auch immer “Organklage”. Ist nicht ungewöhnlich.

  5. Wolfgang Ewer Thu 14 Jul 2016 at 20:24 - Reply

    Ich stimme Herrn Steinbeis in der Bewertung zu, dass ein Vorgehen nach § 35 BVerfGG vorstellbar erscheint. Denn nach der Rspr des BVerfG wird dieses durch diese Vorschrift ggf. auch dazu ermächtigt, selbst Übergangsregelungen zu erlassen (BVerfGE 128, 326, 405). Daher könnte das Gericht trotz des von ihm im Urteil vom 17.12.2014 hervorgehobenen weiten Spielraums des Gesetzgebers für eine Übergangszeit eine mit dem Grundgesetz vereinbare Sachregelung treffen, die bis zum Erlass einer Neuregelung durch den Gesetzgeber gilt.
    Alternativ käme in Betracht, dass das BVerfG die von ihm in jenem Urteil beanstandeten Bestimmungen nunmehr für nichtig erklärt. Das gilt jedenfalls dann, wenn man Ziff. 2 des Tenors so versteht, dass das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, spätestens aber bis zum 30.06.2016 weiter anwendbar ist. Dies folgt daraus, dass verfassungswidrige Gesetzesregelungen im Regelfall für nichtig zu erklären sind (§ 95 Abs. 3 Satz 1, § 78 Satz 1 BVerfGG). Und dass die Entscheidung nur dann nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG darauf beschränkt werden kann, eine verfassungswidrige Norm lediglich für mit der Verfassung unvereinbar und weiterhin befristet anwendbar zu erklären, wenn deren sofortige Ungültigkeit dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde (vgl. BVerfGE 132, 134, 173 f.) oder ein rechtliches Vakuum zu befürchten wäre (vgl. BVerfGE 128, 326, 404 f.), und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 109, 190, 235 f.). Der Sache nach wird durch eine derartige Entscheidung der Eintritt der grundsätzlichen Rechtsfolge der Nichtigkeit bis zu einer Neuregelung spätestens zu dem vom BVerfG vorgegebenen Zeitpunkt aufgeschoben. Dies hat zur Folge, dass für den Fall nicht rechtzeitiger Neuregelung die aus einer Nichtigkeitsfeststellung sich ergebende Rechtsfolge – Unanwendbarkeit der Norm – eintritt. In diesem Sinne hat das Gericht bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass im Falle nicht rechtzeitiger Neuregelung durch den Gesetzgeber die beanstandeten Gesetzesbestimmungen nicht mehr anzuwenden sind (BVerfGE 100, 195, 208; vgl. auch BVerfGE 98, 17, 46). Wird die Entscheidung des BVerfG darauf „beschränkt“, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar und bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für befristet anwendbar zu erklären (BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 –, Rn. 84) so stellt sich dies somit als vorläufige Beschränkung nicht nur in inhaltlicher Hinsicht sondern auch bezüglich der Entscheidungsbefugnis des Gerichts dar, derer es sich damit noch nicht endgültig begeben hat. Daher ist dieses im Falle fruchtlosen Ablaufs der zur Neuregelung gesetzten Frist befugt, nunmehr (deklaratorisch) festzustellen, dass damit die Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften eingetreten ist.

  6. RA JM Thu 14 Jul 2016 at 20:44 - Reply

    Tja, Herr Maas hat eben Wichtigeres (?) zu tun.

  7. Matthias Fri 15 Jul 2016 at 08:32 - Reply

    @RA JM: Woraus schließen Sie auf die Zuständigkeit des BMJV?

  8. egal Fri 15 Jul 2016 at 10:06 - Reply

    Das BMJ ist bei solchen Dingen immer zuständig, es geht ja um Bundesgesetze. Federführend dürfte aber das BMF sein.

    Die Meldung ist übrigens ein Witz. Große Worte, sich dann aber in die Sommerpause verabschieden. Man merkt förmlich, wie der Senat keine Lust auf eine Entscheidung hat. Die von RA Jede, leider typisch BVerfG, zeigts ja auch auf, man muss nur irgendeine noch so dämliche Gesetzesänderung hinbekommen, schon dürfen sich die Fachgerichte mit dem mangelhaften Gesetz rumquälen. Wieder werden Jahre verstreichen, bis es eine verfassungskonforme Erbschaftsteuergesetzgebung endlich gibt. Jahre der Rechtsunsicherheit.

  9. Opho Fri 15 Jul 2016 at 11:03 - Reply

    Es gibt ja noch ein Problem, wenn der Senat eine eigene Regelung vornimmt: Was ist, wenn diese selber verfassungsrechtlich angegriffen wird. Hier könnte man zum Beispiel an eine Verfassungsbeschwerde eine so belasteten Erbes denken. Man stelle sich vor, ein Finanzgericht teilt die Zweifel und legt dann vor…

    Hier zeigt sich im Kern das Problem von ausufernder Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Gericht war wohl kaum als Ersatzgesetzgeber geplant. Aber die Politik wird die Sache nicht durchziehen, denn sonst hätte man ein Problem zu sagen, wieso die polnische Regierung die “Bösen” sind, da sie dort auch einen Konflikt mit dem Verfassungsgericht haben.

  10. Matthias Fri 15 Jul 2016 at 13:47 - Reply

    @egal: Ja, eben. Die “Zuständigkeit” des BMJV ist allenfalls reaktiv (siehe etwa § 45 Abs. 1 GGO), wie übrigens auch die des BMI. Was soll also der Hinweis auf Herrn Maas durch @RA JM?

  11. MateMate Sat 16 Jul 2016 at 03:50 - Reply

    @Wolfgang Ewer:

    Besten Dank für die Einordnungen. Nicht annähernd so substantiell wollte ich vorgestern auch mit ähnlichem Tenor kommentieren.
    Da es hier schon um die Länderfinanzierung geht und Sie Vermögens sowie Verfassungsrecht als Schwerpunkt/Tätigkeitsfeld angeben auf Ihrer Homepage, mögen Sie vll. nachstehende Fragen beantworten.

    Könnte sich der Zweite Senat Ihrer Meinung nach über diesen Weg (des § 35 BVerfGG) auch noch einmal mit der eigenen Entscheidung zur Vermögenssteuer (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093121.html#) beschäftigen?

    Hier ist ja im Unterschied zur aktuellen Entscheidung die Frist LÄNGSTENS (u.a. vll. deswegen diesmal nicht?) bis zum 31.12.1996 gesetzt worden und eine Neuregelung mit gleicher Wortwahl wie 2014 gefordert worden.

    Trotzdem gibt es diese Erhebung 1997 nun nicht mehr obwohl das Vermögenssteuergesetz weiterhin in Kraft ist und Art.106 das Aufkommen weiterhin den Ländern zuweist. Im Gegensatz zu Art.12a findet man hier auch keinen Ermessensspielraum durch ein “kann den Ländern zustehen”.
    Und das man eine Steuer erheben muss um ihr Aufkommen verteilen zu können, ist logisch zwingend.

    Wie also kann diese Aussetzung der Erhebung seit fast 20 Jahren bestehen und nicht ein mindestens vergleichbarer Druck wie hier aufgebaut werden oder wurde er das in der Vergangenheit und Karlsruhe hat den Schwanz gegenüber Bonn (scheiße, das war noch vorm Hauptstadtwechsel) und Berlin eingezogen?

    Es ist für mich schlechterdings unerträglich dass ich jedes Jahr ca. 10 % Vermögenssteuer als KFZ Steuer abdrücken muss, hingegen aber die privaten Geldspeicher in dieser Republik immer neue Höchststände erreichen.

  12. egal Sun 17 Jul 2016 at 11:04 - Reply

    Opho:
    Wenn es tatsächlich ein überzeugendes Problem bei der praktischen Durchführung bestehen sollte, sollte das BVerfG seine eigene Entscheidung abändern können.

    Dass in diesem Zusammenhang überhaupt eine Ausführung befürchtet wird von einigen, ist doch lächerlich. Das BVerfG winkt in der Regel das meiste durch und selbst wenn nicht, sind die Übergangsfrist sehr großzügig, wenn man bedenkt, dass es vorher meist klar war, dass das bei Karlsruhe nicht durchkommt. Da der Gesetzgeber jederzeit die Situation durch eine Gesetzesänderung beenden kann, ist ein ausreichender Schutz vorhanden. Der Vergleich mit Polen ist völlig daneben.

  13. Christian Schmidt Wed 3 Aug 2016 at 22:28 - Reply

    Könnte das BVerfG nicht auf Grundlage von Paragraph 35 nicht auch andere Maßnahmen treffen um den Bundestag auf Betrieb zu bringen, z.B. das Dach abtragen, Abgeordnete einmauern, usw?

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