30 January 2018

Zur Freiheit in der Freiheitsentziehung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt zwei Tage über die körperlichen Fixierung von Personen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Eine Verfassungsbeschwerde betrifft die Fixierung in einer bayerischen Psychiatrie und die Verweigerung von Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen. Die andere Verfassungsbeschwerde gilt der Fixierung eines Untergebrachten in einer psychiatrischen Einrichtung in Baden-Württemberg.

Gestützt wurden die Maßnahmen jeweils auf Landesgesetze, die sehr unterschiedlich gestaltet sind: Das bayerische Unterbringungsgesetz enthält lediglich eine Regelung über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 19). Das baden-württembergische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) sieht die Fixierung in § 25 als besondere Sicherungsmaßnahme vor (vgl. zur Begründung LT-Drs. 15/5521 vom 22.7.2014, S. 65 ff.). Diese Regelung zeichnet sich zunächst dadurch aus, dass die Zwecke der Maßnahme konkretisiert werden: Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht; dazu gehören die erhebliche Selbstgefährdung und die Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter. Zudem bedarf die Maßnahme ausdrücklich einer ärztlichen Anordnung; sie ist zu begründen, zu dokumentieren und in ein Melderegister aufzunehmen. Weiterhin ist die „unmittelbare, persönliche und in der Regel ständige Begleitung sicherzustellen“. Berücksichtigt man zudem, dass mit dem PsychKHG neben dem Melderegister auch eine Ombudsstelle eingerichtet wurde, wird deutlich, dass die gesetzliche Regelung der Maßnahme differenziert und prozedural abgesichert ist. Einzig eine (erneute) richterliche Entscheidung, wie sie für die zwangsweise Unterbringung vorgesehen ist, wird nicht angefordert.

Insgesamt ist die baden-württembergische Regelung trotzdem als substantiierter Versuch anzusehen, die Maßnahme der Fixierung als ultima ratio zur Verfügung zu stellen. Dabei musste berücksichtigt werden, dass dadurch eine Freiheitsbeschränkung innerhalb einer Freiheitsentziehung ermöglicht wird, die abstrakt und konkret an Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG zu messen ist, und aus der Perspektive des Menschenrechtsschutzes im Mehrebenensystem auch an Art. 5 und Art. 3 EMRK. Angesichts der Intensität der Maßnahme ist es nachvollziehbar, dass auf die Menschenwürde Bezug genommen wird; gleichwohl ist die Menschenwürde der Wert, der „den rechtsgelehrten Skrupulanten schreckt (und) [….] den unbedenklichen Vertreter der Popularjurisprudenz (lockt)“ (Josef Isensee). Jedenfalls nimmt die Fixierung an Bauch, Brust, Armen, Beinen und Stirn über mehrere Stunden einer Person die Freiheit, die ihr auch in einer geschlossenen Einrichtung zukommt – sie ist nicht als beliebige Minusmaßnahme durch die Einweisung in die Einrichtung gedeckt, und die untergebrachte Person gibt ihre Grundrechte im Übrigen auch nicht an der Pforte ab. Die Fixierung ist in ihrer Intensität nur mit wenigen anderen Maßnahmen vergleichbar, etwa der Zwangsernährung und der Zwangsmedikation (vgl. BVerfG, NJW 2017, 2982), deren Zulassung der Staat und deren Durchführung die jeweilige Einrichtung jeweils als letzte Mittel sehr genau prüfen und begleiten muss.

Gerade in der Anwendung der Maßnahme im Einzelfall muss sich die Regelung bewähren: Anordnung und Durchführung müssen verhältnismäßig sein. Es muss tatsächlich die Gefährdung eines qualifizierten Rechtsguts angenommen werden dürfen, die Maßnahme darf nicht etwa zur Disziplinierung des Patienten oder gar anderer Patienten durchgeführt werden. Ein milderes Mittel wie ein Gespräch zur Deeskalation oder die Isolierung in einem Raum darf nicht gleich geeignet sein. Dabei kann sich keine Stelle darauf zurückziehen, dass zu wenig Personal zur Verfügung stehe oder dass die räumlichen Verhältnisse nicht ausreichten. Etwaige systematische Mangelverwaltung, die sich wegen knapper Mittel und strenger Haushaltsdisziplin entwickelt hat und geduldet wird, darf nicht als Rechtfertigung für grundrechtsintensive Maßnahmen herangezogen werden. Nicht zuletzt ist der Spielraum bei der Prüfung der Angemessenheit einer solch intensiven Maßnahme beschränkt: Die Gestaltung und die zeitliche Dauer belasten die betroffene Person schwer, ohne dass damit ein Therapieerfolg hergestellt werden könnte. Der unabdingbare Zweck, das behandelnde Personal und Dritte vor einer Person zu schützen, die bereit und fähig ist, Verletzungen herbeizuführen, ist dabei ständig und genauso zu berücksichtigen wie die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu ergreifen, sobald diese möglich sind.

Rechtsstaatlichkeit und Durchschlagskraft der Grundrechte zeigen sich gerade dort, wo beurteilt werden muss, wie mit Menschen in jedem Einzelfall und oft hinter verschlossenen Türen umgegangen wird. Die Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133 – Sicherungsverwahrung; BVerfGE 130, 76 – Vitos Haina) und der besonders gesicherte Haftraum (vgl. auch BVerfG NJW 2015, 2100) waren insoweit auch schon durch das Gericht zu beurteilen gewesen, nicht immer ohne Widerspruch seitens des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, NJW 2011, 3423; EGMR, NJW 2012, 2173; vgl. auch BVerfGE 128, 326). Der Senat öffnet nun erneut die Tür zu einer Einrichtung und gibt der Problematik und den an ihr beteiligten Personen Raum und Zeit. Es wird nicht die letzte Gelegenheit sein, denn auch in Pflegeheimen ist die Fixierung eine Maßnahme, die sich niemand wünscht, die aber im Einsatz ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2016, 93; BGHZ 163, 53). Freibriefe stellt der Senat sicher nicht aus.


SUGGESTED CITATION  Frenzel, Eike Michael: Zur Freiheit in der Freiheitsentziehung, VerfBlog, 2018/1/30, https://verfassungsblog.de/zur-freiheit-in-der-freiheitsentziehung/, DOI: 10.17176/20180130-162358.

5 Comments

  1. Peter Camenzind Wed 31 Jan 2018 at 09:18 - Reply

    Ohne gesicherte Alternativen können Fixierungen nur problematisch allgemein zu verbieten sein. Ansonsten kann es nur um Eilentscheidungen mit späterer Überprüfung gehen. Das BVerfG sollte das nur schwer ändern können. Das Streitverfahren kann als Popanz erscheinen.

  2. Matti Illoinen Thu 1 Feb 2018 at 09:25 - Reply

    Wie war das mit Mollath? Hier wurde doch von Seiten der Verantwortlichen über Jahre gelogen, deshalb bin ich davon überzeugt, dass es noch viele Fälle gibt.

    Denn wo kein Kläger da kein Richter, und im Zweifel ist immer sehr schwierig, wenn mehrere sog. “Zeugen” und oder gekaufte Gutachter Aussagen treffen. Die Würde des Menschen ist unantastbar, GG§1 ?

  3. Günter Thu 1 Feb 2018 at 16:39 - Reply

    Ich hatte selber das zweifelhafte Vergnügen 2014 einige Wochen gezwungenerweise die “Gastfreundschaft” einer Psychiatrie zu genießen. Dabei musste ich leider auch am eigenen Leib feststellen, wie schnell dort Menschen stunden- oder tagelang fixiert wurden.
    In meinem Fall habe ich weder mich selber noch andere gefährdet. Ich wurde dort eingewiesen, weil ich nicht nach Hause wollte, aus Angst, ins Visier von Geheimdiensten geraten zu sein, nachdem ich Informationen im Internet veröffentlicht hatte, die m. E. bewiesen, dass die Verantwortung für den Abschuss von Flug MH17 beim ukrainischen Innenministerium lag und die USA das wussten und die dazugehörigen Beweise unterdrückten.
    Im Nachhinein gesehen habe ich damals vermutlich überreagiert. Die Diagnose war eine akute polymorphe psychotische Störung. Aber das ist ja zweitrangig.
    Die Fixierungen wurden durchgeführt, nachdem ich versuchte mit gelangweilten Pflegern zu reden, um sie davon zu überzeugen, dass es nicht ganz verrückt ist, hier gewisse Befürchtungen zu haben. Als die Pfleger nicht mit mir reden wollten und mich ins Zimmer schickten habe ich die Tür geknallt, um zu erreichen, dass jemand kommmt, der mit mir redet. Daraufhin kamen sechs oder sieben Pfleger, die sich auf mich warfen und mich an einem Bett fixierten, obwohl ich ihnen versicherte, dass ich zukünftig ruhig bleiben würde, nachdem ich bemerkte, was sie vorhatten.
    Die folgenden acht Stunden waren die schlimmsten meines Lebens. Da ich niemals damit gerechnet hatte, das so etwas heutzutage in psychiatrischen Kliniken noch gängige Praxis ist, geriet ich total in Panik und dachte, ich wäre in einem Geheimgefängnis o. ä. gelandet. Meiner Meinung nach hat die Psychose erst nach der Fesselung richtig begonnen.
    Das zweite Mal wurde ich fixiert, nachdem ich mich weigerte, mich zwangsmedikamentieren zu lassen und mich in einem WC eingeschlossen habe. Nach dem gewaltsamen Öffnen der Tür habe ich sogar noch ganz ruhig mit den dabei anwesenden Polizisten gesprochen und sie um die Dienstausweise gebeten (nur einer hatte einen dabei ;-).
    Anschließend stürzten sich wieder sechs oder sieben Pfleger auf mich, um mich zu fixieren, obwohl ich ihnen zusicherte, mich nicht zu wehren. Diesmal lies man mich über 30 Stunden fixiert, bis ich mich bereit erklärte, die angeblich notwendigen Medikamente zu nehmen (durch die anschließend mein Kreislauf total zusammen klappte und ich einen Puls von nur noch kanpp über 40 hatte).
    Mein Wunsch nach der Entlassung meine Akte einzusehen um die Begründung zu lesen wurde ignoriert.Meine ersten Überlegungen die Klinik zu verklagen habe ich fallen gelassen, weil man m. E. ohnehin wenig Chancen gegen dieses System hat.
    Aber da meine Fixierung kein Einzelfall war, sondern dort ohne einen für mich erkennbaren Grund häufiger durchgeführt wurde fände ich es schon sehr sinnvoll und im Interesse der Patienten wünschenswert, wenn diese Praxis zukünftig unterbunden würde. So kann es wie ich glaube sehr leicht passieren, dass Menschen, die mit leichten Ängsten in die Klinik kommen, dort erst richtig durchdrehen.

  4. Christian Schmidt Fri 2 Feb 2018 at 13:25 - Reply

    Die Mutter eines Freundes war erst Sozialarbeiterin, dann Anwaeltin. Zusammen mit meiner Mutter als zustaendige Richterin sind sie in den 80ern so einmal im Monat in die oertliche Psychiatrie, um (wie sie sagte) ‘Spinner rauszuwerfen’- d.h. Leute die zwar Probleme hatten, z.T. Sachen sagten und machten die total verrueckt klangen, und auch anderen Probleme und Muehe machten, aber klar weder sich noch fuer andere eine Gefahr darstellten.

    Der Fuehrung der Anstalt war es ganz recht, der Leiter schien sich wenig fuer die Insassen zu interessieren, solange es nur eine richterliche Anordnung gab waren sie im reinen wenn doch etwas passiert.

    Dann wechselte die Leutung und der neue Chef wollte ‘wissenschaftlicher’ vorgehen. Theoretisch meinte das die Leute mehr beobachten, in der Praxis mehr wegschliessen. Meine Mutter und ihre Freundin waren nicht mehr willkommen, bald wurde die Systematik der Fallverteilung geaendert und andere Anwaelte und Richter machten den Job. Die Anzahl der Insassen stieg.

  5. Peter Camenzind Wed 7 Feb 2018 at 00:27 - Reply

    Psychiater aufgepasst: Verschwörung ja, aber das BVerfG hilft!

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