24 November 2023

Wenn das Recht versagt

Letzte Woche hat der oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs den Ruanda Plan der Regierung für rechtswidrig erklärt. Dem politischen Abkommen zu Folge sollten Asylbewerber:innen aus dem Vereinigten Königreich nach Ruanda überführt werden, wo ihre Anträge bearbeitet und ggf. bewilligt werden sollten. Das Gericht stützte sein Urteil auf eine international anerkannte rechtliche Grundlage: Das Verbot der Zurückweisung, d. h. die Rückführung von Personen in einen Staat, in dem ihnen wahrscheinlich Folter oder andere unmenschliche Behandlung droht. Dieses Verbot ist ein Grundpfeiler des internationalen Rechtssystems zur Regelung der Migration. Das Ruanda-Abkommen hat dieses so offensichtlich verletzt, dass es fast schon beleidigend war, dass der Gerichtshof dies überhaupt klarstellen musste. Aber er hat es. Und nun? Rishi Sunak, der britische Premier Minister, hat jetzt erklärt, dass er die Rechtswidrigkeit einfach per Gesetz aufheben wird. Hierzu soll Ruanda gesetzlich zu einem sicheren Drittland erklärt werden. Und wenn nötig, tritt das Vereinigte Königreich eben auch aus den internationalen Verträgen aus, um das Rückweisungsverbot zu umgehen.

Man kann diese Äußerungen Sunaks lediglich als ein politisches Manöver im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen in 2024 sehen. Schließlich ist die Einwanderungskontrolle das politische Top-Thema unserer Zeit. Es ist mittlerweile eine erfolgreiche Wahlkampfstrategie – s. das Wahlergebnis in den Niederlanden oder in Italien –, fremdenfeindliche Ängste zu schüren und populistische Versprechen abzugeben, anstatt echte Lösungen für die mit der Migration verbundenen Herausforderungen zu bieten. Hinzu kommt, dass diese Art von kalkulierter Rechtsbrechung vielleicht tatsächlich nichts Neues ist. Immerhin haben die Regierungen demokratischer Rechtssysteme schon immer ein beträchtliches Maß an Scheinheiligkeit an den Tag gelegt. Somit verstoßen sie manchmal offen und häufig subtil gegen die Normen, Werte und Regeln, zu deren Einhaltung sie sich selbst verpflichten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um Personen geht, die Regierungen nach eigenem Ermessen rechtmäßig von ihren Rechtssystemen und normativen Idealen ausschließen dürfen.

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Jahrzehntelang war es politischer Konsens, trotz der Migrationsproblematik an der begrenzenden Funktion des Rechts festzuhalten. Natürlich wurde das Recht schon immer gebogen und geformt, seine Grundsätze gedehnt, deformiert und missbraucht. Jedoch bestand nach wie vor die Überzeugung, dass das, was das Recht erlaubt und verbietet, letztlich Bedeutung hat und dass es eine unverzichtbare Rolle dabei spielt, wie wir uns selbst regieren und andere behandeln. Entscheidend ist, dass die Rolle des Rechts nie darauf reduziert wurde, nur ein Instrument zur Ausübung staatlicher Macht zu sein. Stattdessen ist es auch immer ein Instrument gewesen, mit dem die legitimen Grenzen dieser Macht bestimmt und somit die Einhaltung hart erkämpfter moralischer Ideale sichergestellt wurde.

Zunehmend scheinen viele Regierungen diese Sicht der dualen Funktion des Rechtes nicht mehr zu teilen. In ihren Augen ist die regulierende und einschränkende Rolle des Rechtes ein Hindernis für eine gute Politik und nicht ein notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil davon. Zumindest ist dies im Bereich der Einwanderungskontrolle der Fall, wo rechtliche Beschränkungen der Regierungsgewalt immer häufiger entweder gebrochen oder per Gesetz außer Kraft gesetzt werden. In der Tat befindet sich Sunak in guter Gesellschaft. Auch Italien setzt sich mit seiner rechtspopulistischen Regierung über das begrenzende Recht hinweg und reagiert mit massiven Einschüchterungen, wenn die eigenen Gerichte Widerstand leisten. Zu einem gewissen Grad hat auch die EU begonnen, dasselbe Spiel zu spielen. So wird jedes Mal, wenn seit langem bestehende Rechtsgrundsätze durch neue Richtlinien außer Kraft gesetzt werden, die begrenzende Kraft des Rechts geschwächt.

Diese Ablehnung des Rechts in seiner begrenzenden Dimension hängt damit zusammen, wie “gute” Politik im Zusammenhang mit der Einwanderungskontrolle zunehmend definiert wird. In einem liberalen verfassungsrechtlichen Rahmen kann und sollte “gute” Politik nicht ausschließlich an einem Maßstab der Effizienz gemessen werden. Noch kann sie ein jedes Regierungsziel, das eine Mehrheit gerade für wünschenswert hält, verfolgen. Es muss demokratischer Grundkonsens sein, dass die Ziele und Praktiken der Regierung mit den normativen Idealen der Gleichheit, der Menschenwürde und der Freiheit übereinstimmen und durch die Rechtsnormen dementsprechend begrenzt werden. Das ist der Maßstab, an dem wir die Legitimität jeder staatlichen Praxis und des ihr zugrunde liegenden Ziels messen oder besser gesagt messen sollten. Es scheint heutzutage notwendig zu sein, zu erklären, dass wir diese Werte nicht willkürlich ausgewählt haben. Stattdessen haben wir sie in unseren Verfassungen verankert, weil wir gesehen haben, welche Zerstörung und welches Leid folgen, wenn wir politische Macht in den Händen der Mehrheit konzentrieren und nicht ausreichend regulieren.

Das Streben nach universeller Gleichheit und Menschenwürde scheint nicht mehr die Grundlage für “gutes” Regieren im Bereich der Einwanderung zu sein. Gut ist stattdessen das, was “uns” dient, wobei das “uns” so definiert wird, dass es die kulturelle, ethnische und religiöse Vielfalt, die unsere politischen Gemeinschaften kennzeichnet, nicht nur leugnet, sondern als Bedrohung betrachtet. Und der Regierungsapparat soll nicht nur “uns” dienen – er soll uns um jeden Preis dienen. Dabei scheint es keine Rolle mehr zu spielen, ob dieser Preis in unzähligen Menschenleben besteht oder der Zerstörung ebenjener Prinzipien, für die wir uns selbst entschieden haben, um gerade derartiges menschliches Leid zu verhindern.

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Wahrscheinlich ist diese Art von ethnonationalistischem Denken nie aus der Politik nach dem Zweiten Weltkrieg verschwunden. Vielmehr war sie immer im Hintergrund vorhanden und wurde durch den Zeitgeist gestärkt, bis sie wieder einen Platz in unserer kollektiven politischen Überzeugung finden konnte. Seit der ersten europäischen Migrationskrise scheint dieser Punkt gekommen zu sein. Und mit der Erstarkung dieser ethnonationalistischen Sicht der Staatsgewalt sehen wir jetzt, dass sich zunehmend eine Sicht des Rechts einnistet, die es nur noch als ein Instrument der Macht sieht, und nicht mehr als ein Ideal der verantwortlichen und begrenzten Machtausübung.

Die Unmenschlichkeit, die diese Logik hervorbringt, ist in Trumps kürzlich vorgestellter Einwanderungsagenda deutlich sichtbar. Trumps Bestreben, die Politik der Familientrennung, das Einreiseverbot von Muslimen, Massenabschiebungen, militarisierte Grenzen und riesige Massenhaftlager nicht nur wieder einzuführen, sondern auszuweiten, geht Hand in Hand mit seiner wohlbekannten Denunziation des Rechts als eine begrenzende Kraft der staatlichen Macht.

Deutschland muss aufpassen, dass es nicht diesem Beispiel folgt. Es ist in dieser Hinsicht besorgniserregend, dass das britische Ruanda-Modell auch hier Anklang findet, und unser Kanzler der Meinung ist, dass wir „endlich in großem Stil abschieben müssen.“ Vielleicht hat er Recht, dass eine gewisse Härte in der Migrationspolitik uns nicht unbedingt zu Unmenschen macht. Aber um dies sicherzustellen, muss er zumindest weiterhin das Recht nicht als Hindernis sondern als Garant guter Politik wahrnehmen, selbst oder gerade vor allem dann wenn es seiner geplanten Härte im Weg steht.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… zusammengefasst von MAXIMILIAN STEINBEIS

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Haushalts- und Klimapolitik der Ampel-Koalition dreht die Debatte ins Verfassungspolitische: War es ein Fehler, die Schuldenbremse im Grundgesetz zu verankern? So wie sie das BVerfG ausgestaltet hat, sei sie ein “Todesstoß für politisches Denken in langfristigen Zusammenhängen”, finden LUKAS MÄRTIN und CARL MÜHLBACH und widersprechen der Ansicht, das Urteil habe kaum anders entscheiden können. LENNART STARKE beklagt, die Richter*innen hätten “die Chance verpasst, die haushaltsverfassungsrechtliche Dogmatik in Anknüpfung an den Klimabeschluss – wohlgemerkt des Ersten Senats – fortzuentwickeln und Leitplanken für das Verhältnis von Klimaschutz und Haushaltsverfassung zu formulieren”.

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The Institute for European Policymaking @ Bocconi University, Milan invites applications for a post-doc position in EU Law.

The research project aims at identifying the changes to the material Constitution of the EU, deriving from the management of recent crises, with a focus on the EU Commission and European Council. The project is expected to put forward concrete reform proposals for European governance and candidates will be working under the direct supervision of prof. Eleanor Spaventa.

Job details and application form are available here.

Deadline 9 January 2024

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Darf die Schule im Zeugnis vermerken, dass die Rechtschreibleistungen eine Schüler*in wegen ihrer Legasthenie nicht bewertet wurden? Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine ambivalente Entscheidung gefällt, die ISABEL LISCHEWSKI kritisch kommentiert.

Die Bundeswehr kann künftig verfassungsfeindliche Soldat*innen schneller aus dem Dienst entlassen, nämlich qua Verwaltungsakt und nicht erst am Ende eines langwierigen und riskanten Disziplinarverfahrens. KATHRIN GROH argwöhnt, dass der Gesetzgeber hier im Anwendungsfall mehr will als er verfassungsrechtlich darf.

In Hessen will die künftige CDU/SPD-Koalition Behörden, aber auch Schulen, Universitäten und Rundfunk das “Gendern mit Sonderzeichen” verbieten. “Egal, wie die persönliche Haltung zu geschlechtergerechter Sprache aussehen mag”, so ULRIKE LEMBKE, “die Diskriminierung von Frauen und geschlechtlichen Minderheiten als Politikform ist eine Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat”.

Im Bundestag wird über das Selbstbestimmungsgesetz beraten, das den Wechsel des rechtlich zugeschriebenen Geschlechts erleichtern soll. Dass man dabei aber auch seinen Vornamen aufgeben und einen dem neuen Geschlecht zugeordneten Vornamen annehmen muss, verrät nach Ansicht von BETTINA RENTSCH, wie schwer dem Gesetzgeber der Abschied von der staatlichen Zuschreibung des Geschlechtes immer noch fällt.

Das Urteil des britischen Obersten Gerichtshofs, dass der Ruanda-Plan der Sunak-Regierung nicht rechtmäßig ist, feiern CATHRYN COSTELLO und CATHERINE BRIDDICK als tadellos argumentierte “supreme judgecraft”, in scharfem Kontrast zur Reaktion der Regierung. DAVID OWEN beobachtet einen Konflikt innerhalb der regierenden konservativen Partei zwischen dem “socially liberal technocratic nationalism” des Premierministers Sunak und dem “illiberal ‘culture war’ nationalism” seiner unmittelbar vor dem Urteil gefeuerten Innenministerin Braverman und vermutet, dass das Urteil den Einsatz in diesem Konflikt erhöht, weil es dem Braverman-Lager Munition liefert – wobei das Publikum dieses Konflikts, das britische Wahlvolk, von der ganzen Farce schon lange genug hat und nur noch hofft, dass über dem Desaster der Tory-Herrschaft seit 2015 möglichst bald der Vorhang fällt.

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Die Verfassungskrise in der Türkei, ausgelöst durch den Ungehorsam des Kassationsgerichts gegenüber dem Verfassungsgericht in der Frage der Freilassung des inhaftierten Oppositionspolitikers Can Atalay, könnte in einer drastischen Verkürzung des Verfassungsrechtsschutzes, wenn nicht gar im Ende der türkischen Verfassungsstaatlichkeit überhaupt münden. EMRE TURKUT und ALI YILDIZ rekonstruieren die Vorgeschichte dieser Tragödie.

In der Verfassung Griechenlands gibt es eine selten beachtete, aber um so merkwürdigere Norm, die den Text der Heiligen Schrift vor unautorisierten Übersetzungen schützt – allerdings nur den “offiziellen”, also autorisierten Text. Was es mit diesem Verfassungsnorm gewordenen, aber nichts mehr normierenden Zirkelschluss auf sich hat, erläutert SOTIRIS MITRALEXIS.

In Banja Luka, der Hauptstadt der Republika Srpska, wird ein pompöses Denkmal für die Soldaten errichtet, die im bosnischen Bürgerkrieg am Völkermord beteiligt waren. Warum das rechtlich und verfassungsrechtlich möglich ist, untersucht CARNA PISTAN.

Der Unionsvertrag zwischen Australien und Tuvalu hat viel Aufmerksamkeit bekommen, weil er den Bewohnern der vom Anstieg der Meeresspiegel akut bedrohten Inselgruppe Tuvalu einen Weg zur Übersiedlung nach Australien öffnet. Warum man dies nicht als “Sondervisa für Klimaflüchtlinge” übersimplifizieren sollte und was der Vertrag sonst noch beinhaltet, erläutert SZYMON KUCHARSKI.

Wie das internationale Investitionsschutzrecht dem für die Rettung des Klimas so dringend erforderlichen Energiewandel im Wege steht, zeigt ein aktueller Fall aus Australien, den JULIA DEHM analysiert.


SUGGESTED CITATION  Bossow, Anja: Wenn das Recht versagt, VerfBlog, 2023/11/24, https://verfassungsblog.de/wenn-das-recht-versagt/, DOI: 10.59704/7ab4db9e4180a488.

9 Comments

  1. Raimund Vollmer Sat 25 Nov 2023 at 15:51 - Reply

    Liebe Frau Bossow, sehr klar, sehr deutlich. Danke. Als Nichtjurist habe ich den Eindruck, dass inzwischen das Recht und die Rechte zweierlei sind. Das Recht nimmt keine Rücksicht mehr auf die Rechte, die doch erst das Recht schaffen. Das macht Angst Erschreckend ist, dass man dies offensichtlich Juristen wieder begreiflich machen muss, sonst käme die Politik ja nicht auf derart absurde Ideen wie in Großbritannien. Oder ist das zu vermessen, so zu denken? Und ich frage mich, was haben wir, die wir in Demokratien leben, dafür getan, dass auch der Rest der Welt von den Errungenschaften nach 1789 haben profitieren können? Dann gäbe es weitaus weniger Gründe der Flucht. Auch jetzt wird viel zu wenig darüber gesprochen, dass es unsere Aufgabe sein muss, der Verbreitung demokratischer Prinzipien zu dienen. Oder bin ich zu naiv – sozusagen als Nichtjurist?

  2. Dasdin Duman Mon 27 Nov 2023 at 11:39 - Reply

    Die Autorin fasst mit einem Satz die materielle Substanz des Beitrages wesentlich zusammen: “Jahrzehntelang war es politischer Konsens, trotz der Migrationsproblematik an der begrenzenden Funktion des Rechts festzuhalten.”
    Die “begrenzende Funktion” des Rechts sieht die Autorin schließlich darin, dass sie gerade nicht (nur) ein Instrument zur Ausübung staatlicher Macht sei.

    I. Jedenfalls hinsichtlich des – noch harmlors formuliert – haarsträubenden Umgangs der Regierung Sunak mit der von der Autorin genannten Entscheidung des obersten Gerichtshofes des Vereinigten Königreichs oder aber auch die Positionierung der damaligen Regierung Johnson zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das sich ebenfalls mit der “Ruanda-Frage” auseinandergesetzt hatte, lässt sich der Autorin bei der Annahme einer Entgrenzung des Rechts zustimmen.

    II. Allerdings beläuft sich ihre fortgesetzte Begründung der Annahme einer “Schwächung der begrenzenden Kraft des Rechts” darauf, dass “Ziele und Praktiken der Regierung mit den normativen Idealen […] übereinstimmen und durch Rechtsnormen dementsprechend begrenzt werden müssen” – jedenfalls müsse dies der – gegenwärtig nicht vorhandene – demokratische Konsens sein. Jeder Verfasser dieses Passus ist sich bewusst, dass es gegen diese Aussage keinen – jedenfalls nicht verfassungsfreundlichen sondern nur verfassungsfeindlichen – Widerspruch gibt. Von der Bindung des Rechts an normative Ideale ausgehend politisches Handeln als Entgrenzung des Rechts und Entkopplung der benannten Bindung zu qualifizieren, ist nur ein Schritt von der Unterstellung des permanenten Verfassungsbruchs entfernt.
    Es sind die normativen Ideale – im Grundgesetzt u.a. der verfassungsrechtliche Höchstwert des Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG – die politischem und damit auch rechtlichem Handeln Grenzen setzen und nicht die den subjektiven Wünschen entsprechende Extension dieser Ideale, sodass politisches und rechtliches Handeln nicht an diese gebunden sondern durch diese gefesselt würde.

    II. Sodann bewertet die Autorin was “gutes Regieren” in der Einwanderungspolitik ausmachen sollte (“Das Streben nach universeller Gleichheit und Menschenwürde”) und wieso aktuell dieses “gut” – auf Schulnoten reduziert – eher ein mangelhaft wenn nicht sogar ungenügend sei. Denn “gutes Regieren” sei aktuell– und das ist von der Autorin als Kritik gemeint (!) – “was uns dient”. Fast schon könnte man meinen, dass der Beitrag ein Postulat für das Regieren gegen unsere Interessen sei, käme nicht unmittelbar hinter diesem Passus die von der Autorin gestellte Definition des Wortes “uns” in der Aussage “gut ist […] das, was “uns” dient”.
    Denn gutes Regieren für “uns”, sieht die Autorin als Leugnung der kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt, die unsere politischen Gemeinschaften kennzeichnet.

    Eine Aussage, die für sich gestanden die politische Motivation hinter diesem Beitrag so klar erkennen lässt, dass ein ausdrücklicher Hinweis eigentlich nicht notwendig erscheint. Dennoch und gerade weil der Beitrag so stark angefangen hat (s.o. I.), muss der Zweck dieses “uns-Verständnisses” herausgehoben werden:
    Es (das “uns-Verständnis” der Autorin) ist nicht Ergebnis einer objektiven, ergo wissenschaftlichen Analyse, sondern die nachträglich und damit fiktiv gesetzte Bedingung für die Stabilität des von Anfang an verfolgten Argumentationsstranges der Autorin: Gutes Regieren kann nur Regieren gegen “uns” sein, da Regieren für “uns” ein Regieren im nationalstaatlichen Interesse meint und dies eine Negierung der kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt unserer Gemeinschaften bedeutet.

    III. Ist mit dem Beitrag also die Kritik an der Staatlichkeit gemeint? Die Kritik an den politischen Status eines in territorialer Geschlossenheit organisierten Volkes, an der daraus folgenden autonomen Einheit? Worauf sonst kann sich eine Kritik beziehen, die zwar zunächst zurecht die normative Bindung hoheitlichen Handelns an (verfassungsrechtliche aber auch völkerrechtliche) (Höchst-)Werte skizziert, anschließend aber in den Regulierungsversuchen der bisweilen unregulierten Einwanderung ein “erstarken ethnonationalistischen Denkens” erkennen mag.
    Politische Führung zeichnet sich zunächst nicht dadurch aus, sich von den eigenen normativen Idealen zu entfernen – insoweit hat die Autorin, wie bereits dargelegt, einen treffenden Punkt gemacht.
    Politische Führung zeichnet sich aber auch nicht dadurch aus, sich durch primäre Wahrung der Interessen ihrer Bevölkerung sowie der Erkenntnis, dass unregulierte Einwanderung eine schleichende Perpetuierung der gesellschaftlichen Fragmentierung bedeutet, eines ethnonationalistischem Denkens zu bedienen.

    IV. Es gilt die Formel Recht = Recht und nicht Recht = idealisiertes Recht. Von diesem Grundsatz ausgehend kann man einzelnen Entscheidungsträgern Rechtsbruch oder Rechtsentgrenzung vorwerfen, nicht aber eine Politik der präventiven Annihilation fremder Kulturen, Ethnien und Religionen im eigenen Staat.
    Entemotionalisierung täte einem solchen Diskurs ganz gut.

    • Anja Bossow Mon 27 Nov 2023 at 18:32 - Reply

      Lieber Herr Duman,

      Vielen Dank fuer Ihre umfangreiche Analyse meines Editorials. Ich freue mich über Ihr Interesse an dem Text und Ihrer Kritik. Im Sinne eines produktiven Austausches möchte ich jedoch darlegen, inwiefern Sie teilweise meine Aussagen fehl interpretieren.

      Somit schreiben Sie, dass meiner Logik zu Folge “gutes Regieren […] nur Regieren gegen “uns” sein [kann], da Regieren für “uns” ein Regieren im nationalstaatlichen Interesse meint und dies eine Negierung der kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt unserer Gemeinschaften bedeutet.”

      Dem ist nicht so. Natürlich darf und muss jede Regierung im Interesse ihres Demos’ (‘uns’) handeln. Ich kritisiere nicht diese Dynamik, die tatsächlich ein Grundpfeiler der Demokratie ist, sondern stattdessen wie das “uns” in dessen Namen in der Migrationskontrolle gehandelt wird, definiert wird. Wenn dies auf eine ethnonationalistische Art und Weise definiert wird, dann spiegelt das “uns” nicht den tatsächlichen Demos wider. Deutschland, so wie alle anderen Länder, ist kein kulturell oder ethnisch homogenes Land, sondern hat eine diverse Bevölkerung, und das staatliche ‘uns’ in dessen Namen gehandelt wird muss dies reflektieren.

      Des weiteren stelle ich weder in Frage noch kritisiere ich grdstl. die Autonomie einer territorial selbstbestimmten Staatsgemeinschaft. Ich sage lediglich, dass diese Autonomie nicht absolut ist, sondern in ihrer Ausuebung eben den rechtlichen Grenzen unterworfen werden muss und soll, die wir uns selbst gesetzt haben.

      Es ist weiterhin faktisch falsch zu behaupten, dass die Einwanderung “bisweilen unreguliert” war in Deutschland (oder in anderen europäischen Staaten). Einwanderung von ausserhalb der EU ist reguliert. Ob sie ausreichend reguliert ist, also ob sie restriktiver oder offener sein soll, das ist eine andere Frage. Mein Editorial hat hierzu keine Meinung. Ich sage lediglich, dass wir uns in unseren Begrenzungsmassnahmen an verfassungsrechtliche Grundnormen und Ideale halten müssen.

      Zudem werfe ich auch keinem Staat eine “Politik der präventiven Annihilation fremder Kulturen, Ethnien und Religionen im eigenen Staat” vor. Mir ist unklar, wo man meinen Text so verstehen könnte. Ich deute lediglich an, dass eine ethno-nationalistische Sicht der Staatsgewalt dazu führen kann, dass die Staatsgewalt entfesselt wird, da sie einen anderen Legitimierungsstandard vorgibt als liberal-demokratische rechtliche Grundnormen, und dass wir gute Gründe haben, an den letzteren festzuhalten.

      Zuletzt scheint mir implizit eine politische Motivation und gewisse Emotionalitaet vorgeworfen zu werden. Wenn Sie hiermit meine Sorge über tausende von toten Menschen, einer zunehmenden Erstarkung rechtsradikaler Parteien in europäischen Demokratien und neuerdings die Problematik der strategischen Rechtsbrechung, die ich hervorhebe, meinen, dann frage ich mich, was uns sonst als Verfassungsrechtler:innen motivieren soll.

      • Dasdin Duman Mon 27 Nov 2023 at 22:10 - Reply

        Liebe Frau Bossow,

        ich freue mich über ihre Rückmeldung zu meinem Kommentar:

        I. Die Unterscheidung zwischen “uns” und “sie” – wenn wir diesen abgrenzenden Terminus verwenden wollen – reduziert sich ausschließlich auf die statusrechtliche Zugehörigkeit derjenigen, die aus etwaigen Gründen nach Europa bzw. Deutschland kommen wollen.
        Eine ethnische Abgrenzung ist nicht nur deshalb falsch, weil sie – wie Sie ja auch ausgeführt haben – den faktischen Realitäten nicht entspricht, sondern alleine schon, weil sie mit unseren verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht vereinbar ist: Keine Unterscheidung nach Ethnie.

        Insoweit dreht sich die Frage um Einwanderungskriterien nicht um die genetische Disposition der Einwanderer, sondern – und ausschließlich – um deren Staatsangehörigkeit und möglicherweise daraus alleine zu entnehmenden normativen Aussagen.

        Aus einer ethnisch, religiös und kulturell diversen Bevölkerung (wie Deutschland sie hat) kann jedoch nicht eo ipso die Ablehnung einer (meinetwegen verstärkten) Regulierung der Einwanderung begründet werden – auch dann nicht, wenn man gegenwärtig angewandte Regulierungsmechanismen als außerhalb-des-geltenden-Rechts-liegend in Verdacht bringt (dann muss dies aber durch eine entsprechende Entscheidung eines Gerichts belegt werden) oder als diametral zu unseren normativen Rechtsgrundlagen bewertet (dann kann dies behauptet und zu begründen versucht werden, entsprechende Kritik daran ist allerdings nicht auszuschließen).
        Anhand einzelner Beispiele (Sunak und etwas auch Meloni) entsteht allerdings das falsche Bild nicht nur permanenten Rechts- sondern auch Verfassungsbruchs.

        II. Wenn Sie davon sprechen, welche “entfesselnden” Folgen eine ethno-nationalistische Sicht der Staatsgewalt haben kann und dies im Kontext der von ihnen angesprochenen Beispiele, die auf konkrete politische Entscheidungen zurückzuführen sind, ansprechen, was sonst als die präventive Annihilation (i.S.e. Verhinderung der Ausbreitung fremder) kultureller, ethnischer und religiöser Vielfalt meinen Sie damit? Eine ethno-nationalistische Staatsgewalt wird auf die (vermeintliche) ethnische Homogenität ihres Volkes bestehen und – mindestens – eine Zuwanderung von Menschen fremder Herkunft zu verhindern versuchen. Faktisch also jedwede fremde Einflüsse egal welcher Art verhindern. Sie sehen – so habe ich Sie verstanden und anders erschließt sich mir auch nicht die Notwendigkeit einer solch ausgiebigen Thematisierung – diese Form der ethno-nationalistischen Politik in den gegenwärtigen Bemühungen zur Begrenzung der Einwanderung u.a. in den von ihnen genannten Beispielen.

        III. Schließlich kritisieren Sie meinen Einwand, dass dem Diskurs eine Entemotionalisierung gut täte. Sicher ist mit meiner Bemerkung nicht das Hinwegsehen über menschliches Leid gemeint.
        Vielmehr erkenne ich zunehmend die plakative Verunglimpfung politischen Handelns gerade mit emotionalen Argumenten. “Ein ethno-nationalistischer Staat beschwört unter Rechtsbruch (oder doch kein Rechtsbruch sondern Bruch mit den subjektiven normativen Vorstellungen?) die Verteidigung seines Gebietes vor Einwandererwellen”: Dieses – unzweifelhaft abzulehnende Bild eines (fiktiven) Staates – erschwert die Debatte um konkrete, so in Ihrem Beitrag nicht konkret erkennbare, empfindliche Störungen in der Rechtsmaschinerie einzelner Staaten.

        IV. Dass die zunehmende gesellschaftliche Fragmentierung, die ihren Ausdruck auch in dem Erstarken der politischen Ränder und der Rohheit der Sprache gewinnt, ein ernstzunehmendes Problem ist, stellt niemand zur Debatte.
        Dass dieser Situation aber im Vergleich zu benannten Strömungen auf eine eher disgruente denn kongruente Art und Weise begegnet werden muss, ist Anliegen meines Kommentars gewesen.

  3. Hans Leu Fri 1 Dec 2023 at 18:06 - Reply

    Miss Bossow – truly a very important, profound text. What means does the judicial system have in those countries where law is no longer respected by the ruling people? Have you ever heard of a president, VP or other dominant figure in government who was severly punished for not obeying the law.
    Inequality in law enforcement is a key factor for undermining peoples confidence. After years of legal wrangling, most offenders remain unscathed.
    Many thanks for your text – merry Christmas season.

  4. Mel B Fri 1 Dec 2023 at 20:49 - Reply

    Da ich mich auch mittels zahlreicher anderer Eingaben zu dem Problem der Mißachtung von Grund- und Menschenrechten geäußert habe, erlaube ich mir, auch einmal an dieser Stelle ein paar Worte zu verlieren, wenn auch als juristische Laiin.
    Nichtsdestoweniger habe ich Grundgesetz und internationale Menschenrechtskonventionen stets als quasi höchste juristische Instanzen verstanden – möglicherweise zu Unrecht ? Immerhin habe ich geglaubt, mich gerade in Deutschland in Anbetracht der dunklen Geschichte darauf verlassen zu können.
    Mittlerweile sehe ich aber, dass Hassbotschaften, welche Hetze aus vergangenen Zeiten kaum nachstehen, unter dem Deckmantel freier Meinungsäußerung gesellschaftsfähig geworden sind. Zudem bei Zustimmung durch nicht wenige Jurist*innen.
    Den Werten der sozialen Gemeinschaft verpflichtete Bürgerinnen und Bürger werden sogar aus der Gesellschaft sowie von Jurist*innen unter dem Vorwurf von “cancel culture” massiv unter Druck gesetzt, anstatt diese unter besonderen Schutz zu stellen, da sie sich der Radikalisierung der Gesellschaft entgegenstellen, wie es dem Auftrag aus dem Grundgesetz eigentlich zu entnehmen ist.
    Entsprechend dem meiner Eingabe zugrundeliegenden Beitrag beziehe ich mich hier besonders auf folgende Aspekte:
    1. Diskriminierung von Migrantinnen und Migranten als Illegale und quasi Kriminelle, die in Deutschland und anderen Ländern nicht erwünscht sind, obwohl sie erhebliche Gefahren für Leib und Leben nicht gescheut haben, eine Perspektive für ein sicheres Leben und eine menschenwürdige Zukunft zu erreichen.
    2. Kriminalisierung von zivilcouragierten Bürgerinnen und Bürgern, welche auf möglicherweise juristisch (?) nicht 100% einwandfreie Weise auf radikale Kreise und Aktionen aufmerksam machen. Dabei ist aber zu hinterfragen, ob die juristischen Vorgaben möglicherweise nicht unter Mißbrauch staatlicher Gewalt erfolgt sind, um Zivilcourage zu erschweren oder gar zu unterbinden.
    3. Diskriminierung und Kriminalisierung von trans-Personen durch eine menschenverachtende Diskussion über das Selbstbestimmungsgesetz, obwohl gemäß Grundgesetz alle (!) Menschen unter dem Schutz vor Mißbrauch staatlicher Gewalt stehen. Anstelle den Anspruch von trans-Personen auf Achtung elementarer Grundrechte wie Menschenwürde, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen, wird nach juristischen Tricksereien gesucht, um mithilfe konstruierter Vorwände trans-Personen diese Grund- und Menschenrechte zu verweigern.
    4. Für Normalbürger*innen ist es praktisch unmöglich, Grund- und Menschenrechte geltend zu machen, da es aus finanziellen Gründen, aufgrund psychischer Belastungen und der jahrelangen Inkaufnahme von Verletzungen elementarer Grundrechten sowie der Unsicherheit über eine endgültige Entscheidung (je nach Ausrichtung der Richterschaft) kaum möglich ist, sich für die Achtung eigener Rechte zu engagieren.

    Obwohl diese Punkte lediglich eine kleine Auswahl an Offenlegung einer systemischen Diskrepanz zwischen Recht und Gerechtigkeit darstellt, halte ich es nicht für notwendig fortzufahren.

    Mir ist es lediglich von Bedeutung, darauf hinzuweisen, dass vor dem Grundgesetz offensichtlich NICHT alle gleich sind!

    • Analyst Sat 2 Dec 2023 at 00:58 - Reply

      First of all, Anja Bossow works in New York. The look on law in the USA where I was a legal intern during my studies of law is completely different to a legal european or a legal german view.
      Legal developments which start to ignore the basics of a democracy pushed forward by a national government must get worse before the citizens of this country are aware of this bad situation and maybe vote for another party to lead the government like actually in Poland.
      The war the Soviet Union has started against the Ukraine in Europe uncovers the real political attitude of some politicans; also europeans.
      Those who want to pull down democracy for their own benefit with as much populism as possible must be defeated with arguments.
      The problem is that Europe is at the moment dependant on oil, gas and other suplies mainly by countries which don’t care about democracy.
      The lawyers of democratic countrys should try to find an answer to this problem without “selling democratic attitide”. This seems “at the moment difficult.

  5. Hassel Frank Sat 2 Dec 2023 at 07:58 - Reply

    Wenn das Recht versagt ist die Zeile, die mich auf diese Seite geführt hat. Dies impliziert die Frage: Was ist Recht? Und hierzu möchte ich, als Laie, gerne eine Frage des Grundverständnisses des Staates als legislative Instanz und der im unterworfenen Rechtssprechung einmal in den Mittelpunkt stellen. Der Staat ist doch nichts anderes, als ein Dienstleistungsapperat der Bürger, eines bestimmten terretorialen Raumes. Seine Aufgabe liegt im Schutz und der Interessenvertretung der Bürger. Dies erfolgt nach der Mehrheitsfindung, die wiederum durch Wahlen von Parteien ( Interessenvertretungen) erfolgt. Dies beinhaltet die Schaffung eines rechtssicheren Rahmens und den Schutz vor Fremdeinwirkung aus dem internationalen Raum. Um das Recht zu wahren. Eine Land als inhomogen zu betrachten ist nicht zielführend, für die Schaffung von Rechtsgrundlagen. Was wiederum den Schutz von Minderheiten impliziert. Dies bildet den Rahmen in dem der einfache Bürger arbeiten kann und somit den Staat finanziert. Ein Dienstleistungrahmen mit einer ordentlichen Portion Ethik.
    Der Bürger erwartet diese Rechtssicherheit und will gar nicht alles entscheiden.
    Eine gute Entscheidung kann nur erfolgen, wenn nahezu vollständige Informationen vorliegen.
    Als einfacher Bürger möchte ich keinen Asylantrag entscheiden, weil mir keine ausreichenden Informationen vorliegen können.
    Ich muss davon ausgehen, das der Staat hier ein fähiges System pflegt, weil ich sonst keine Zeit mehr zum Arbeiten habe.
    Ich möchte auch nicht meine Lebenszeit mit der Erlaubnis, oder der Verweigerung von Cookies verbringen. Das ist es nicht was ich möchte. Ebenso will ich auch nicht meine Zeit mit der Frage verbringen wie ich meinen Kollegen oder meine Kollegin richtig anspreche verbringen. Das möchte ich ebenso nicht. Wofür bezahle ich den Staat?
    Mängel an dem System zu erkennen und zu benennen ist natürlich weiterhin eine Aufgabe der Bürger und damit auch der Rechtssprechung.
    Ein Ziel wäre ein Rechtssystem welche immer weniger die gerichtliche Entscheidung erfordert, weil die Rechtsgrundlagen geschaffen sind.
    Das Milliardengeschäft von Rechtssprechung und z.B. auch der Steuerberatung würde sich dann selbst eindämmen oder sogar abschaffen. Hunderttausende Menschen könnten ihre Arbeitskraft dann mit der greifbaren Arbeitsleistungen verbringen und Steuergelder erwirtschaften anstatt zu kosten.
    Ein solcher Gedanke ist wohl kaum denkbar, weil hier zu große Interessenverbände hinter stehen. Ist das im Interesse der Bürger?
    Wie kann es bei den Pflichtversicherungen, wie den Krankenkassen und der Rentenversicherung Ausnahmen wie private Krankenkassen geben. Wird dies vom Staat gefördert, weil Beamte von der Pflichtversicherung entbunden sind? Dies kann in einem verbindlichen System doch gar nicht möglich sein.
    Schon hier zeigt sich wie verletzlich Recht ist. Dies begleitet uns schon Jahrzehnte.
    Heutzutage redet man von Politikverdrossenheit.
    Unrecht geht doch oft mit der Vorteilssuche einher, oder? Dies führt zu der anfänglichen Frage, ob ein Staat einen rechtssicheren Rahmen schaffen kann. Alles weitere geht doch in Detailverlorenheit unter, wenn der Rahmen nicht gesetzt ist und den Interessen der Mehrheiten folgt.
    Oder hat das Recht versagt?
    Ich möchte mich bei allen Lesern für meine einfache Betrachtung entschuldigen.

  6. Gunnar Jeschke Sat 2 Dec 2023 at 12:07 - Reply

    Die Rechtswidrigkeit einer geplanten Maßnahme kann man tatsächlich aufheben, indem man Gesetze ändert. Sofern man dafür eine parlamentarische Mehrheit hat, ist das eine legitime und in bestimmten Fällen sogar notwendige Verfahrensweise in einer Demokratie. Das Recht muss an ein sich änderndes gesellschaftliches und internationales Umfeld angepasst werden. Zu diesem Zweck kann ein Nationalstaat auch internationale Veträge kündigen, die er zuvor eingegangen war, sofern eine solche Kündigungsmöglichkeit prinzipiell besteht.

    Moralische und rechtliche Überlegungen sollte man in der Diskussion sauber trennen. Dass das derzeit zuwenig geschieht, bringt die Rechtspflege in Verruf. Es verringert auch die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen in der Bevölkerung, gerade übrigens in den USA, wo Sie studieren. Es ist nicht die Rolle der Judikative, Politik zu machen, wie das derzeit in den USA geschieht. Es ist auch nicht die Rolle der Judikative, Gesetze zu schaffen oder deren Schaffung zu verhindern. Sie soll die Anwendung bestehender Gesetze sichern. Solange sich der Gesetzgeber im Verfassungsrahmen bewegt – der in Großbritannien nicht einmal verschriftlich ist – hat die Judikative kein Einspruchsrecht.

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