05 June 2011

Ab 1. Juli kann Deutschland nicht mehr alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen lassen

In 25 Tagen wird Deutschland einen verfassungspolitischen Bruch von potenziell unabsehbaren Folgen erleben.

Das klingt wie eine Prophezeiung des Nostradamus, ist aber bedauerlicherweise ganz real: Es geht um das Bundeswahlgesetz – den Code, nach dem in Deutschland auf Bundesebene aus den politischen Präferenzen von 80 Millionen individuellen Deutschen der “Willen des Volkes” errechnet wird, von dem nach Art. 20 I GG alle Staatsgewalt ausgeht.

Einen Teil dieses Codes, und keinen unerheblichen, hat das BVerfG 2008 für verfassungswidrig erklärt. Gleichzeitig hatte es allerdings, wie es das öfter mal tut, eine Übergangsfrist eingeräumt, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, den Fehler zu korrigieren.

Diese Übergangsfrist läuft am 30. Juni ab. Und der Gesetzgeber hat gar nichts korrigiert. Es gibt bislang noch nicht einmal ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren.

Jetzt wird tatsächlich der Fall eintreten, dass eine von Karlsruhe gesetzte Übergangsfrist ergebnislos abläuft. Korrigiert mich, wenn ich mich irre: Aber ich glaube, das gab es noch nie. Wie mir scheint, ist überhaupt nicht klar, was in so einem Fall eigentlich genau passiert.

Klar ist nur dies: Wenn Neuwahlen nötig werden, und das ist angesichts des Zustands der Koalition keineswegs nur ein akademisches Szenario, dann haben wir kein verfassungsgemäßes Recht, nach dem diese Wahlen ablaufen können. Wir sind ab 1. Juli bis auf weiteres außerstande, die Staatsgewalt vom Volke ausgehen zu lassen.

Ein Riesenfehler

Der Reihe nach: Am 8. Juli 2008 verkündete der Zweite Senat sein Urteil, wonach die entfernte, aber reale Möglichkeit, dass mehr Zweitstimmen zu weniger Mandaten für eine Partei führen können, mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit unvereinbar ist. Die Folge wäre eigentlich gewesen, dass der 16. deutsche Bundestag auf verfassungswidrige Weise zustandegekommen und damit all seine Gesetzgebung seit 2005 illegitim ist. Das fand der Senat unverhältnismäßig und setzte daher eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2011 fest – also noch über die laufende Wahlperiode hinaus.

Diese Frist konnte man mit gutem Grund absurd finden: Immerhin führte sie zu dem singulären Ereignis, dass der 17. Deutsche Bundestag 2009 nach einem Recht zustande kam, dessen materielle Verfassungswidrigkeit von vorn herein amtlich festgestellt war.

Wahlrechtsreformen brauchen Zeit, hieß es damals:

Im Hinblick auf die hohe Komplexität des Regelungsauftrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen zur Vorbereitung einer Bundestagswahl (vgl. §§ 18, 19 BWG) erscheint es danach unangemessen, dem Gesetzgeber aufzugeben, das Wahlrecht rechtzeitig vor Ablauf der gegenwärtigen Wahlperiode zu ändern.

Das, so kann man jetzt sagen, war ein Riesenfehler. Der Zweite Senat hätte niemals zulassen dürfen, dass Wahlen nach einem nicht über alle Zweifel erhabenen Wahlrecht stattfinden. Er hat dies zugelassen, weil er sich so wohl gefühlt hat mit seiner Macht, sich über solche Zwänge aus eigenem Gutdünken mittels einer Verhältnismäßigkeitserwägung, zu der niemand das Gericht ermächtigt hat als es selber, mal so eben ganz elegant hinwegzusetzen.

Und jetzt hat er den Salat.

Wer repariert das kaputte Wahlrecht?

Was passiert jetzt? Wenn man das Urteil liest, bekommt man den Eindruck, dass der Senat sich diese Frage gar nicht richtig gestellt hat.

Wenn man den Tenor beim Wort nimmt, müsste man sagen, dass § 7 III 2 des Bundeswahlgesetzes ab 1. Juli nichtig ist (Korrektur s. Update). Da steht drin, wie bei Listenverbindungen Direkt- und Listenmandate zustande kommen. Das kann man nicht so einfach rausstreichen, ohne dass das ganze System zusammenkracht, wie der Senat in seinem Urteil ja auch schon herausgestrichen hatte:

Würde (…) der Verweis in § 7 Abs. 3 Satz 2 BWG gestrichen, würde das personale Element in einem zentralen Punkt verändert, weil nunmehr ein Direktmandat erst dann gewonnen wäre, wenn es von einer entsprechenden Anzahl von Zweitstimmen „gedeckt“ wäre.

Das heißt, das Wahlrecht ist kaputt. Wer soll es reparieren?

Die FAZ zitiert einen Wahlforscher namens Joachim Behnke von der Zeppelin-Universität Friedrichshafen (was es alles gibt) mit folgendem spaßigen Vorschlag:

„Kommt es nicht rechtzeitig zu einer Einigung, könnte das Verfassungsgericht selbst eine Übergangsregelung festsetzen“, sagt Wahlforscher Behnke. „Das wäre eine heftige Ohrfeige für die Politik.“

Höhö, das wäre es zweifellos. Es wäre sogar noch viel mehr: Es wäre ein Staatsstreich.

Wie soll man sich das vorstellen? Soll der Senat jetzt einfach einen provisorischen Regelungsentwurf aufsetzen, und den unterschreiben dann alle Richter, und dann wird er auf der Website des Verfassungsgerichts veröffentlicht? Auf welcher Grundlage? Als Notverordnung? Karlsruhe als wohlwollender Diktator? Der Hüter der Verfassung als Herr über den Ausnahmezustand, oder was?

Das BVerfG ist ein Gericht. Es handelt, indem es Fälle entscheidet, die ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Entscheidung vorgelegt werden. Wenn es dem Gesetzgeber detaillierte Ratschläge auf den Weg gibt, wie er seiner Pflicht, ein verfassungsgemäßes Gesetz zu erlassen, nachkommen kann, dann strapaziert es die Grenzen zwischen Legislative und Judikative. Wenn es die Geltungsdauer verfassungswidrigen Rechts nach Maßstäben der Verhältnismäßigkeit festlegt, dann strapaziert es diese Grenzen noch mehr. Aber wenn es plötzlich anfangen würde, ohne dass irgendwer geklagt hat, irgendwelche Übergangsregelungen zu verhängen, nur weil es beleidigt ist und das Verlangen nach einer “heftigen Ohrfeige für die Politik” verspürt, dann hätte das eine ganz andere Qualität.

Nein, diese Suppe muss der Gesetzgeber schon selbst auslöffeln, auch wenn Karlsruhe am Einbrocken derselben nicht ganz unbeteiligt war.

Eins scheint mir aber schon bemerkenswert: Dass es die Koalition so weit kommen lassen würde, hätten weder ich noch offenbar das Bundesverfassungsgericht noch sonst irgendwer jemals für möglich gehalten.

In der Justiz mehren sich seit einiger Zeit die Anzeichen, dass immer mehr Richter die Autorität des Bundesverfassungsgerichts mehr oder weniger offen in Frage stellen. Signalisiert der Vorgang, dass jetzt auch der Gesetzgeber sich nicht mehr unbedingt scheut, Karlsruhe zu zwingen, seine Karten auf den Tisch zu legen?

Update: Ich muss mich, meinen Kommentatoren sei Dank, in zwei Punkten korrigieren: Erstens gab es natürlich zuletzt mit Hartz IV den Fall, dass eine Übergangsfrist ohne Umsetzung verstrich. Zweitens hat das BVerfG § 7 III 2 BWahlG nicht für nichtig, sondern für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Übergangsfrist ist nicht eine Art aufschiebende Bedingung für die in § 78 BVerfGG verlangte Rechtsfolge der Nichtigkeit. Denn die muss formell festgestellt werden vom BVerfG, und daran fehlt es einstweilen, also gilt § 7 III 2 BWahlG, wenngleich verfassungswidrig, formell fort.

Woran man aber nur einmal mehr sieht, in welch Teufels Küche sich das BVerfG mit dieser selbstherrlichen Auslegung von § 78 S. 1 BVerfGG gebracht hat, welcher bekanntlich lautet:

Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig.

Politisch kommt das ohnehin auf das Gleiche heraus. Wir haben schon eine Bundestagswahl nach einem verfassungswidrigen Wahlrecht gehabt, mit dem Segen des BVerfG. Wir können nicht noch eine nach einem verfassungswidrigen Wahlrecht haben, ohne den Segen des BVerfG. Das hieße die Legitimationskraft des Wahlrechts mutwillig aufs Spiel setzen.

Foto: David Ciriaco, Flickr Creative Commons


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Ab 1. Juli kann Deutschland nicht mehr alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen lassen, VerfBlog, 2011/6/05, https://verfassungsblog.de/ab-1-juli-kann-deutschland-nicht-mehr-alle-staatsgewalt-vom-volke-ausgehen-lassen/, DOI: 10.17176/20181008-122520-0.

47 Comments

  1. egal Sun 5 Jun 2011 at 14:34 - Reply

    Bei dem Harz-4 Urteil wurde die Frist des Verfassungsgericht auch nicht eingehalten. http://www.sueddeutsche.de/politik/hartz-iv-reform-verfassungsgericht-soll-bei-hartz-iv-eingreifen-1.1057991

  2. earli Sun 5 Jun 2011 at 14:38 - Reply

    Mit den Hartz4-Sätzen ist die Frist auch ausgelaufen. Da wurde das Gesetz zwar geändert, aber die Forderungen des Verfassungsgerichts wurden nicht umgesetzt. Das war irgendwann anfang des Jahres, und eigentlich muss der Satz noch deutlich erhöht werden und ab diesem vergangenen Fristablauf rückwirkend gezahlt werden. Sie haben also die Verfassung gebrochen, und haben damit überhaupt nichts erreicht.

    Wahlgesetz ist natürlich kritischer, wie soll die nächste Regierung gefunden werden? Wenn es bis 2012 kein neues Wahlgesetz gibt, gibt es kein gültiges Parlament.

  3. Thorsten Sun 5 Jun 2011 at 14:55 - Reply

    „Nein, diese Suppe muss der Gesetzgeber schon selbst auslöffeln, auch wenn Karlsruhe am Einbrocken derselben nicht ganz unbeteiligt war.“

    Joachim Behnke ist ja kein Jurist, vermutlich hat er die Äußerungen (auch die mit der Ohrfeige) vom früheren Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Papier aus dessen Interview mit BILD nur ungenau übernommen – http://j.mp/mfzaAq Papier wiederum sieht wohl Verfassungsbeschwerden bzw. Organstreitverfahren als Grundlage für ein Handeln der Verfassungsrichter, was (vor allem bei einer ausbleibenden oder sehr späten, dem Urteil nicht entsprechenden Reform) durchaus möglich ist. So viel Zeit hat die Koalition auch nicht mehr, um dem zu entgehen – die Bundestagswahl beginnt ja bereits Ende März 2012 mit den dann möglichen Wahlen von Vertreterversammlungen.

  4. Stefan Sun 5 Jun 2011 at 15:43 - Reply

    ja.. Ein wahrer “Salat” an dem Deutschland da gerade krankt 😉

    Nach etwas überlegen bin ich zu de Schluss gekommen, dass der geschickteste Ausweg aus der Verfassungskrise folgendermaßen aussehen könnte

    Jemand klagt beim BverfG wegen ungültigem/inkonsistentem Bundeswahlrecht (da ja die entsprechenden Absätze nichtig sind) und in dessen Folge erklärt das BVerfG alle Regelungen zur Erststimme für nichtig. Der nächste Bundestag (falls der Bundestag nicht agiert) hätte also nur 298 Mitglieder und 298 leere Stühle. Also eine große “Ohrfeige” für die Politik, aber kein Erlass von “neuen” Regelungen. Dennoch natürlich ein massiver Eingriff in das Verfassungssystem Deutschlands.

    In der Folge dieser Krise müsste das BVerfG auch erklären, was es mit “Der Gesetzgeber ist verpflichtet…” meint, meines Wissens ist dies nirgendwo erklärt.

    So oder so wäre es ein Schaden für die Bundesrepublik Deutschlands. Schade um unsere Demokratie :/.

  5. Grundrechteforum Sun 5 Jun 2011 at 15:55 - Reply

    Dieses Handeln verwundert nicht, besieht man sich die juristische und legislative Vergangenheit der letzten 62 Jahre. Staatstragende Gesetze sind auf Grund des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG formell nichtig, da man nach Inkraftsetzen des Grundgesetzes lieber gemeinsame Sache mit Altnazis wie Maunz, Dürig oder Mangoldt und ihren verfassungsfeindlichen Kommentaren, geschrieben in privater Nebentätigkeit, machte; d.h. tagtäglich werden Rechtsscheintatbestände ohne gültige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen (u.a SGB II, AtomG, UStG, ArbGG, GVG!) als Gesetze angewendet – Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG spielen dahingehend in keinem Gericht eine Rolle. Wird der Richter daran erinnert, erfolgt eine Privatklage wegen angeblicher Beleidigung, nicht etwa eine in öffentlicher Verhandlung zu erfolgen habende Klärung.

    Ein paar kleine Beispiele am Rande: Auf Grund des Verstoßes gegen Art. 80 GG ist die StVO nach wie vor nichtig und wurde auch nicht neu erlassen – alle wissen es, Richter und Polizei (Bild berichtete schließlich) – keinen interessiert es.

    Alle PsychKG der Länder leiden entweder an dem Mangel, dass sie sich auf das seit 1009 ungültige FGG beziehen oder auf das gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende FamFG. Egal, täglich werden hunderte Menschen auf Grund dieser Rechtsscheintatbestände in geschlossene Einrichtungen verbracht und ihr Leben zerstört.

    Alle Atommeiler laufen ohne gültige gesetzliche Grundlage – abschalten sofort?

    In 7 Jahren wurden 45 Änderungen des bis heute ungültigen SGB II (ca. 50 Grundrechtseinschränkungen ohne Zitat gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) in Rechtsschein gesetzt.

    Das GVG als Grundlage der Judikative – § 178 schränkt Grundrechte ein und zitiert diese nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, ist demnach ungültig. Wer nun “bloße Förmelei” ruft, weil ihm dies auf der Uni beigebracht wurde, macht sich gemeinsam mit dem Nazi Mangoldt, dessen diesbezgl. Ansicht nicht ohne Grund vom Parlamentarischen Rat verworfen wurde; man wollte genau diese “Fessel des Gesetzgebers”.

    Der vorgebliche Bundespräsident, Christian Wulff, wurde durch eine nicht vorschriftsmäßig besetzte 14. Bundesversammlung gewählt (133 Wahlfrauen und -männer aus NRW hatten dort auf Grund einer ungültigen Wahl während der nicht ordnungsgemäß besetzten 1. Plenarsitzung des jetzigen Landtags nichts zu suchen,) demnach er kein ordnungsgemäßer Bundespräspdent ist und alle von ihm unterzeichneten Gesetze nicht den Namen eines Gesetzes verdienen.

    Wen kümmert`s? Die Legislative? Die Exekutive? Die Judikative? Die Medien? Keiner hat den Mut, den Munde aufzumachen, würde dem doch die weltweite Erkenntnis folgen, dass die Bundesrepublik Deutschland keineswegs eine freiheitliche demokratische Ordnung ist, sondern in bester Tradition nach der Freislerschen Direktive handelt: “Recht ist, was nützt!”, wobei selbst zur Zeit des Nationalsozialismus zumindest noch gültige Ermächtigungsgesetze erlassen wurden; heute bedarf es dererlei nicht einmal mehr. Zudem würde sich die “herrschende Meinung” dahingehend bloßstellen, dass sie 62 Jahre entweder ihre Arbeit schlechter gemacht hätte, als sie bis heute in ihrer Selbstbeweihräucherung vorgibt, oder dass sie bewusst verfassungsfeindlich handelt.

    Diese Förmelei, deren Bedienung hier sträflich vernachlässigt wird, ist die Grundlage der Demokratie – ohne diese bedarf es keines Gesetzes mehr.

    Und wer verteidigt diese Zustände und lässt sie zu? Das Bundesverfassungsgericht! Dessen Erstbesetzung und sein jetziges Schweigen sprechen Bände!

    Hätte Hr. Papier während seiner Amtszeit ähnlich offene Worte gefunden, wäre die Situation heute vielleicht nicht so, wie sie ist. Aber wer im Glashaus sitzt …

    Harte Worte? Sicher, gerichtsfeste Beweise werden jedoch angeboten.

  6. Stefan Sun 5 Jun 2011 at 15:59 - Reply

    Nochmal ins Wahlgesetz geschaut: Reduzieren würde sich die Größe des Bundestages wohl nicht. Schade eigentlich, das wäre der passende Anreiz, das Gesetz wieder in Ordnung zu bringen 😉

  7. Grundrechteforum Sun 5 Jun 2011 at 16:03 - Reply

    @Stefan:

    Hans Jürgen Papier:

    Das alte Wahlrecht ist zwar für verfassungswidrig erachtet, aber nicht für nichtig erklärt worden. Es würde daher weiter gelten, aber wenn dann eine Bundestagswahl auf dieser verfassungswidrigen Grundlage stattfindet, dürfte das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Wahlprüfungsbeschwerde hin für ungültig erklären, denn die Wahlfehler beträfen die Wahl insgesamt und nicht nur bestimmte Mandate.
    Das wäre eine schwere Staatskrise. Nach einer annullierten Wahl gäbe es keinen Bundestag, der ein verfassungsmäßiges Wahlgesetz erlassen könnte, so dass man auch keine Neuwahl auf verfassungsmäßiger Grundlage abhalten könnte. Deutschland wäre politisch lahmgelegt.

  8. Steffen Müller Sun 5 Jun 2011 at 16:20 - Reply

    Ich sehe eigentlich nur zwei Szenarien in der Zukunft.

    Das eine Szenario: Es wird weitergehen wie zuvor und man tut so als gab es keine BVerfG Entscheidung.
    Vorteil: Die Welt geht nicht unter.
    Nachteil: Ein Urteil des BverfG wurde ignoriert, folgen…?

    Das andere Szenario: Es wird auf den letzten Drücker ein Bündel aus möglichst viel Flickschusterei gebunden und kann damit wieder etwas Zeit schinden.

    In beiden fällen sehe ich das BverfG als die Dummen.

    [quote]hätten weder ich noch offenbar das Bundesverfassungsgericht noch sonst irgendwer jemals für möglich gehalten.[/quote]

    Ich bin beileibe niemand der sich ernsthaft mit Politik, Gesetzen und ähnlichem beschäftigt. Aber das war abzusehen, wenn man sich die Politik seit Helmut Kohl etwas genauer anschaut.
    Seit ich das Urteil damals las und latent die Politische Bühne verfolgte standen die Chancen sehr gut das so was mal passiert.

    Die Suppe haben sich alle eingebrockt und es wird eine Lösung geben. Vielleicht nicht so wie wir es gerne hätten, oder es richtig wäre.
    Der “Skandal” wird ausbleiben, wetten?

  9. RALupo Sun 5 Jun 2011 at 16:22 - Reply

    “Jetzt wird tatsächlich der Fall eintreten, dass eine von Karlsruhe gesetzte Übergangsfrist ergebnislos abläuft. Korrigiert mich, wenn ich mich irre: Aber ich glaube, das gab es noch nie. ”

    War das nicht beim SGB-II-Urteil des BVerfG auch so?

  10. Grundrechteforum Sun 5 Jun 2011 at 16:43 - Reply

    @ralupo

    Das war nicht nur genauso, sondern das BVerfG hätte das SGB II wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG deklaratorisch für nichtig erklären müssen.

    Im Grunde haben sie das auch und zwar mit der Entscheidung zu 1 BvR 1797/10 am 09.08.2010. Dort wurde der Antrag auf die Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II gestellt. Dieser Antarg war zulässig im Hinblick auf die gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch das Bundesverfassungsgericht rechtssätzlich bindene Entscheidung BVerfGE 1,1 4 – Südweststaat, dessen 7. Leitsatz folgendes bestimmt:

    Das Bundesverfassungsgericht muß, wenn eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, ihre Gültigkeit positiv feststellen, soweit dies angängig ist. Das ist immer der Fall, wenn es sich um Bundesrecht handelt.

    Der dahingehende Antrag zur Feststellung der positiven Gültigkeit des SGB II wurde vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt, mit der Folge, dass die positive Gültigkeit des SGB II – von dessen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG abgesehen – nicht festgestellt wurde.

    Das kommt davon, wenn man die eigentliche Arbeit Ministerialräten und nicht Richtern überlässt.

  11. HD Sun 5 Jun 2011 at 17:45 - Reply

    Die Welt wird nicht untergehen, wenn ich auch den Eindruck habe, dass “Grundrechteforum” dem wohl genüsslich zusehen würde.

    Die verfassungswidrige Norm im Bundeswahlgesetz ist nicht für nichtig erklärt worden, also gilt sie weiter. Bei der nächsten Wahlprüfung wird das BVerfG prüfen, ob sich der Effekt verwirklicht hat oder nicht. Hat es Glück, wird sich erweisen, dass der Effekt nicht eingetreten ist, dass also keine Zweitstimme vorliegt, die sich zu Ungunsten des Gewählten auswirkt. Dann kann es aussprechen, dass alles gut ist und die Wahlprüfung im Ergebnis erfolglos bleibt. Wenn der Effekt doch auftritt, dann hat das BVerfG wirklich Pech: Dann muss es sich wirklich etwas einfallen lassen. Mein Tipp: Anordnung einer Neuwahl mit einer Wahlregelung, die sich das BVerfG zurechtklöppelt. Wie anders soll es vorgehen, sollen sich seine Fristsetzungen nicht als Popanz erweisen?

  12. Tourix Sun 5 Jun 2011 at 18:01 - Reply

    Wäre interessant, wenn plötzlich alle Zweitstimmen für nichtig erklärt werden würden.
    Die Erststimmen sind davon ja nicht betroffen.
    Aber genaugenommen kann es ja nur sein, dass Zweitstimmen nur nichtig werden, wenn sie zu weniger Mandate (oder auch für mehr Mandate) führen würden.
    Zumindest wenn ich das halbwegs richtig verstanden habe.

  13. egal Sun 5 Jun 2011 at 18:14 - Reply

    Das BVerfG als Ersatzgeber hat schon öfter – wenn man die Wortwahl des Autors verwenden möchte – “Staatsstreiche” verübt. Bestes Beispiel: § 218 StGB. Das hatte keine Staatskrise verursacht und ist als Extrem auch zu tolerieren. Wir haben hier kein check & balances wie in den USA; wenn ein Teil des politischen System unfähig oder unwillig ist, dann sind die anderen Teile daran gehalten, einen verfassungskonformen Zustand durch das ihrige zu bewerkstellen.

    Vorliegend hat die Union keinen Willen das Wahlrecht zu ändern. Das ist verständlich, da die Union sicherlich als ein Verlierer der Änderung auszumachen ist.

    Die oben genannte Pflicht, verfassungswidrige Zustände zu beseitigen ist natürlich besonders kritisch bei rein politischen Gremien wie dem Bundestag. Während im Bundesrat ja noch etwas mehr staatstragende Vertreter sitzen, geht es beim einzelnen MdB jeweils um seinen eigenen Sitz im nächsten Deutschen Bundestag, worüber er noch selbst abstimmen darf. Das mag man als Systemfehler ansehen, da ja jeder Abgeordnete gewissermaßen befangen ist.

    Dennoch wurde in der Verfangenheit zumindest ein All-Parteien-Konsens halbwegs rechtzeitig gefasst. Ob das diesmal auch möglich ist, wird die Zukunft erst noch zeigen. Denn bis wieder tatsächlich gewählt wird, ist es ja noch etwas hin. Dazu kommt ja noch, dass es nur wenige Möglichkeiten zur Auflösung des Bundestags gibt, auch wenn das BVerfG in den letzten Jahren immer mehr lockerer mit der grundgesetzlichen Systematik umgegangen ist.

    Grundübel ist übrigens das BVerfG selbst und nur das BVerfG! Denn diese langen Übergangsfristen, die man inzwischen ständig hat, sind kaum noch mehr zu akzeptieren. Ständig verstößt der Gesetzgeber gegen die Verfassung und das BVerfG gibt dann immer viel Zeit, diesen Verstoß doch noch nicht zu reparieren. Warum? Diese Nachgiebigkeit führt doch im Endeffekt nur zu weiteren Verstößen, weil es sich in der Mentalität der Abgeordneten die Folgenlosigkeit dieser bewussten Verstöße und Überdehnungen breit macht.

    In den letzten 20 Jahren verletzt unser werter Gesetzgeber ständig die verfassungsmäßigen Vorgaben und das bewusst. Konsequenz dessen ist die möglichst geltungserhaltene Reduktion der Gesetze durch das BVerfG. Dann hat man einen kryptischen Tenor mit vielen Ausnahmefällen im Hinterkopf, der dann sofort ins Gesetzgebungsverfahren eingeführt und umgesetzt wird. Da kann man auch gleich wieder die Gutachten des BVerfG einführen.

    Wie dem auch sei, hieraus folgt der mangelnde Respekt der Parlamentarier. Wenn das BVerfG immer versucht, den Gesetzgeber möglichst samt seinen Irrweg aufzuzeigen, besteht nunmal die Gefahr, dass dieser sich am Ende nicht drum kümmert und die bösen Worte des gestrengen Vaters in Karlsruhe schlichtweg ignoriert. Ohne Erziehung geht es offenbar nicht.

  14. Grundrechteforum Sun 5 Jun 2011 at 18:26 - Reply

    @HD
    1. Warum sollte das Grundrechteforum der Tatsache der Gefahr eines Staatskollapses “genüsslich” zusehen wollen? Weil es für das Grundgesetz und die Grundrechte eintritt? Dieser sehr eigenartige Eindruck zeugt von flüchtigen Annahmen, jedoch nicht von einer Auseinandersetzung mit dem Thema.

    2. Das Bundesverfassungsgericht hat keine grundgesetzliche Ermächtigung, eine Wahlregelung “zurecht zu klöppeln”, denn gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG, wird die Staatsgewalt – Veränderungen unzugänglich – „durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und die Rechtsprechung ausgeübt“, was bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht auf Grund der Gewaltenteilung dahingehend über keine legislative Kompetenz verfügt. Das mag manchem zwar nicht gefallen, ist aber die Grundlage der freiheitlich und demokratisch sein sollenden Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

    3. Die Anordnung einer Neuwahl räumt jedoch nicht das dann entstehende Problem aus, dass es keine rechtskräftig gewähltes Parlament gäbe, welches die legislative Aufgabe der Verabschiedung eines neuen Wahlrechts übernehmen könnte – das ist das Problem, wie Hr. Papier zu Recht erkannt hat.

    Unter der Voraussetzung, dass demokratische und grundgesetzliche Erfordernisse umgangen werden, spielt das alles natürlich keine Rolle, aber dann würde in der Bundesrepublik Deutschland keine Demokratie mehr herrschen – vielleicht ist aber genau dieser Zustand das Ziel einiger Politiker. Man nennt es Demokratie, es ist aber keine. In der Deutschen Demokratischen Republik war das nicht anders.

  15. abc Sun 5 Jun 2011 at 19:42 - Reply

    Also, wenn man das Urteil liest, geht daraus meines Erachtens nicht im Entferntesten hervor, dass wir ab dem 1. Juli kein Wahlrecht haben. Das BVerfG hat festgestellt, dass das Wahlrecht Art. 38 GG verletzt. Gut, das tut es aber schon die ganze Zeit und seit dem Urteil auch amtlich festgestellt. Das Wahlrecht gilt trotzdem weiter, auch ab dem 1.Juli.
    Zusätzlich hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Falls das der Gesetzgeber nicht tut, wovon wohl auszugehen ist, hat er seine Pflicht verletzt.
    Fraglich ist, was das für Konsequenzen hat. Sicherlich keine direkten Konsequenzen für das Wahlrecht, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die interessante Frage ist aber wohl, ob jemand, und, wenn ja, wer und wie, den Gesetzgeber zwingen kann, diese Pflicht zu erfüllen.

  16. Martina Gemmar Sun 5 Jun 2011 at 21:06 - Reply

    Was war der Anlass, das herauszufinden?
    Gab es einen äußeren Anlass/ Anhaltspunkt?

    Oder ist Dir das einfach nur aufgefallen?

    Leider habe ich auch unabh. von diesen Verf.schwierigkeiten den Eindruck, dass einige Kräfte in Europa mit Ungarn an einer antidemokratischen, schleichenden
    Umstellung interessiert sind.
    (Nein, das ist keine Verschw.-theorie, das stützt sich auf klare Indizien)

    Wenn es aber schon am formalen Antivirusprogramm klarer Regelungen hapert, wird es diesen Leuten zu leicht gemacht.
    Wie wird die Unklarheit von Politikern
    kommentiert?

  17. Guido Strack Sun 5 Jun 2011 at 21:32 - Reply

    Bei der bevorstehenden Entscheidung zu
    § 2 Abs. 7 EuWG (5% Hürde bei EU-Wahl) hat das BVerfG demnächst Gelegenheit eine andere Folgeentscheidung zu treffen.

  18. Grundrechteforum Sun 5 Jun 2011 at 22:00 - Reply

    @Guido Strack

    Herzlichen Glückwunsch! Auf diese Entscheidung darf mit großer Spannung gewartet werden, auch im Hinblick auf die 5%-Hürde in der BRD. Mal sehen, wie das BVerfG aus diesem Schlamassel herauskommt.

  19. Compyblog Mon 6 Jun 2011 at 09:40 - Reply

    Austom neu…

    Die Regierung hat nun also einen Plan verabschiedet, wie sie mit Atomkraftwerken umgehen will. Letzte Woche war die Idee der schwarz-gelden Pfeifen, die ältesten sieben AKW plus Krümmel abgeschaltet zu lassen, deren Stromkontingente übertragbar zu mach…

  20. Max Kuckucksvater Mon 6 Jun 2011 at 10:17 - Reply

    Geheime Wahlen im Bundestag, keine Anwesenheitsdokumentation etc. Es wird alles dafür getan, dass dem Wähler was versprochen werden kann, was man von vorne herein nicht einhalten möchte. Gleiche Situation mit den Fristen, wo es keine Verpflichtungsregelungen zum internen Zeitablauf gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung ist für einen heimlichen Vaterschaftstest, wie Unterschrift und Umfrageaktionen von Spiegel etc. ergaben – trotzdem wurde das Gesetz anders gestaltet. Ich möchte ein Recht haben, nachlesen zu können, wofür “mein” Vertreter gestimmt hat.

  21. […] Papier warnt von einer drohenden Staatskrise, Steinbeis spricht in seinem Verfassungblog von einem möglichen Staatsstreich. Was ist da los? Was ist denn da […]

  22. icedieler Mon 6 Jun 2011 at 10:57 - Reply

    Ist es nicht Art. 20 II in dem steht, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht? Art. 20 I definiert das Staatsziel.

  23. […] Was sich ändert und per wann, lesen Sie bitte hier: verfassungsblog.de/ab-1-juli-kann-deutschland-nicht-mehr-alle-staatsgewalt-vom-volke-ausgehen-lassen… […]

  24. Werner M. Mon 6 Jun 2011 at 15:14 - Reply

    Ein Skandal erster Ordnung!
    Abgesehen davon, dass 3 Jahre nach dem BVerfG-Urteil und 25 Tage vor Ablauf der Änderungsfrist immer noch kein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren läuft: die Änderung des Wahlgesetzes hat noch nicht einmal Verfassungsrang! D.h. die jeweilige Regierungsmehrheit hat es in der Hand IHREN Wahlrechtsentwurf (falls überhaupt voerliegend, was zZt. nun eben nicht der Fall ist) mit Ihrer eigenen, einfachen Mehrheit durchzubringen! Zur Erinnerung: Vor der Bundestagswahl 2009 hatte Frau Merkel den Herrn Müntefering an den Koalitionsvertrag zw. Union und SPD in der Großen Koalition erinnert, als die SPD erwog, dem damals als verfassungskonform angesehenen Änderungsentwurf der GRÜNEN zuzustimmen. Jetzt z.B. hat plötzlich der neue FDP-Fraktionsvorsitzende Brüderle Bedenken, das könne man alles nicht so schnell machen (nach 3 Jahren !!!). Diese Vorgänge sind ein weiterer Skandal! Und so etwas bei dem wesentlichen Merkmal, das im Grunde genommen eine Demokratie ausmacht, nämlich dem Wahlrecht (hier sei zitiert: Jose Ortega y Gasset, span. Kulturphilosoph: »Das Heil der Demokratien, von welchem Typus und Rang sie immer seien, hängt von einer geringfügigen technischen Einzelheit ab: vom Wahlrecht. Alles andere ist sekundär.«). Wer weiss, wo man sich schonmal für eine Sammelklage melden kann?

  25. Weirdo Wisp Mon 6 Jun 2011 at 17:20 - Reply

    Glaubt denn irgendjemand, „unsere“ Politiker hätten eine Wahlrechtsreform in einem Jahr bis zu den Wahlen 2009 überhaupt hinbekommen? Ich jedenfalls nicht.

    Dass sie es auch nach 3 Jahren nicht geschafft haben, ist überaus peinlich.

    Man sollte wirklich darüber nachdenken, dass Politiker, die für einen verfassungswidrigen Zustand sorgen (durch Nichtstun oder Zustimmung zu verfassungswidrigen Gesetzen) dafür verantwortlich gemacht werden können. Das müsste jedem einzelnen finanziell weh tun, sonst ändert sich nichts.

    Allerdings müsste dafür Artikel 46 (1) GG angepasst werden. Ist also eine Utopie.

  26. […] Steinbeis schreibt im Verfassungsblog: Jetzt wird tatsächlich der Fall eintreten, dass eine von Karlsruhe gesetzte Übergangsfrist […]

  27. egal Mon 6 Jun 2011 at 18:20 - Reply

    “Auf diese Entscheidung darf mit großer Spannung gewartet werden, auch im Hinblick auf die 5%-Hürde in der BRD.”

    Egal wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet, die Hürde wird bis zur nächsten Wahl abgeschafft sonst hat die FDP doch keine Chance mehr 😉

  28. Glimmerdiek Tue 7 Jun 2011 at 15:08 - Reply

    @Grundrechteforum:

    Das Bundesverfassungsgericht kann sehr wohl ersatzweise eine Übergangsregelung mit gesetzlicher Wirkung erlassen. Dies hat es auch schon in einigen Fällen getan. In Art. 94 II GG und § 31 II BVerfGG ist die Gesetzeskraft von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den dort angeführten Verfahren ausdrücklich vorgesehen. Die Entscheidungen mit Gesetzeskraft müssen konsequenterweise auch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

    Dies ist auch nicht im Hinblick auf die Gewaltenteilung problematisch und schon gar kein “Staatsstreich”. Im politischen System Deutschlands kennen wir keine strikte Gewaltenteilung in dem Sinne, dass nur das Parlament legislative Funktionen wahrnimmt. Vielmehr haben wir es mit einer Gewaltenverschränkung zu tun, bei der verschiedene Organe legislative Funktionen übernehmen. Unter anderem auch das Bundesverfassungsgericht.

    Insofern ist Ihr Anwurf gegenüber Herrn Behnke vollkommen unangemessen, weil er in dem FAZ-Interview nur die tatsächliche Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts ausgesprochen hat, eine Übergangsregelung mit Gesetzeskraft zu erlassen.

  29. Grundrechteforum Tue 7 Jun 2011 at 15:31 - Reply

    @Glimmerdiek

    1. Diese “Gesetzgebungskompetenz” des BVerfGE ist einfachgesetzlich normiert und es mangelt an der grundgesetzlichen Entsprechung. Dahingehend nützt es nichts, da das BVerfGE keine Gesetze erlassen kann, sondern- wenn überhaupt – rechtssätzlich entscheiden kann. Das ist aber ein Unterschied.

    2. Sollte die nächste BTW nach dem jetzigen Wahlrecht ablaufen und wird annulliert, gibt es kein Parlament, welches ein neues Wahlgesetz erlassen kann, auch das BVerfG kann dies nicht.

    3. Ich habe keinem Hr. Behnke gegenüber einen Anwurf gemacht. Die Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich abschließend aus Art. 93 GG und dort findet sich keine Kompetenz zum Erlass ersatzweiser Übergangsregelungen für den Fall, dass kein Parlamaent existiert.

  30. Werner M. Tue 7 Jun 2011 at 17:14 - Reply

    Die juristischen Aspekte sind sehr interessant und detailiert aber, wen wundert es, hochkomplex für einen Nichtjuristen und “einfachen” Wahlbürger. Genau das ist aber das Problem: Man verzettelt sich bei der Diskussion bewusst oder unbewusst(damit meine ich jetzt das Parlament/einzelne Parteien mit ihren Fraktionen und Ausschüssen etc.) bzw. setzt juristische Spitzfindigkeiten dazu ein, um eigene Vorteile (auf Kosten des sog. “Souveräns”, nämlich des Wählers) zu erlangen. Wir als demokratisch denkende Wahlbürger wollen, dass unsere Stimme auch gezielt wirksam wird und nicht in der Art, dass z.B. durch ein negatives Stimmgewicht unsere Stimmen “für die Katz” sind! Oder wollen wir USA mit Florida 2000 haben, wo auch der Mehrheitswille der US-Bürger – durch ein anderes Wahlsystem zwar – höchst umstritten mit den Füssen getreten wurde bei der Präsidentschaftswahl? Was daraus wurde, weiss man ja (Bush-Ära …).
    Ich und viele in meiner Familie, sowie Freunde und Bekannte warten nur darauf eine Petition oder Ähnliches zu unterzeichnen, falls das Wahl(un)recht nicht bald beseitigt wird!

  31. Glimmerdiek Wed 8 Jun 2011 at 10:58 - Reply

    @Grundrechteforum:

    Die Ermächtigungsgrundlage steht auch im Grundgesetz: Art. 94 II GG “Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben.” Der einfache Gesetzgeber soll also ausdrücklich festlegen, dass bestimmte Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Dies wurde in der Form umgesetzt, dass alle Verfahren, die die Nichtigkeit gesetzliche Bestimmungen betreffen, Gesetzeskraft haben.

    @Werner M.: Sicherlich, das ist schon juristische Details. Ich wollte auch gar nicht den grundsätzlichen Anspruch in Frage stellen, dass wir ein vernünftiges, gerechtes und faires Wahlrecht bekommen. Ich selbst bin empört über die Tatsache, dass trotz Fristsetzung noch keine Wahlrechtsreform zustande gekommen ist.

  32. Jan Wed 8 Jun 2011 at 12:44 - Reply

    Bin ich hier der Einzige der das Bild, das über dem Beitrag zu finden ist, durchaus witzig findet!

  33. Klaus Block Thu 9 Jun 2011 at 05:19 - Reply

    Demokratie in der BRD?

    So wie es z.Zeit gehandhabt wird, ist es nur noch dem Namen nach eine Demokratie.

    Rechnet man das letzte Bundestagswahlergebnis durch, so kommt man zu dem Ergebnis:

    Eine Minderheit von 35% der wahlberechtigten Bürger, Regierung genannt, entscheidet über das Leben, die Lebensführung und auch gegen den Willen der restlichen Bevölkerung!

    Was hat das noch mit Demokratie zu tun?

    Unser System ist eine parlamentarische Demokratie. Die Frage ist, benötigen wir heute noch ein Parlament voller Abgeordneter (so sie denn überhaupt da sind!), die Dank ihrer Beraterverträge noch nicht mal im Sinne ihrer e i g e n e n Wähler entscheiden!

    Meine Antwort lautet N E I N !

    Abgeordnete sind ein Relikt aus der Zeit der Postkutsche, aus einer Zeit, als es technisch nicht möglich war, das jeder Bürger seine Stimme selbst abgeben konnte.

    (Man stelle sich einmal vor, ganz Deutschland mit „klimatisierten“ Wagen der Bundesbahn auf dem Weg nach Berlin zur Stimmabgabe!)

    Heute jedoch wäre jeder Bürger dank Internet in der Lage selber mit abzustimmen.

  34. Grundrechteforum Thu 9 Jun 2011 at 09:16 - Reply

    @Glimmerdieck
    Art. 94 Abs. 2 GG i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG “In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft”.

    § 13 Ziff. 6 BVerfGG: bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

    § 13 Ziff. 6a BVerfGG: bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),

    § 13 Ziff. 11 BVerfGG: über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),

    § 13 Ziff. 12 BVerfGG: bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),

    § 13 Ziff. 14 BVerfGG: wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes).

    Fazit: Ausschließlich dann hat eine Entscheidung des BVerfG Gesetzeskraft, soweit es sich um die Feststellung der Vereinbarkeit von anderweitigem Recht mit dem Grundgesetz bzw. im Falle der Bedingung Ziff. 11 Halbsatz 2 mit Bundesrecht handelt oder die Bedingung von Ziff. 14 erfüllt ist. Es ist in keinem o.a. Fälle eine Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Erlasses eines (Übergangs-)Wahlgesetzes durch das BVerfG erkennbar Dies ist ausschließliche Sache des Gesetzgebers, also des Parlaments. Ist dieses auf Grund der Feststellung der Nichtigkeit einer Bundestagswahl auf Grund der Nichtigkeit des Wahlgesetzes durch das BVerfG nicht konstituiert, existiert demnach kein Parlament, welches ein (neues) Wahlgesetz erlassen kann.

  35. […] Ab 1. Juli kann Deutschland nicht mehr alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen lassen (via […]

  36. Werner M. Thu 9 Jun 2011 at 14:05 - Reply

    Ticke ich da richtig?:
    @Grundrechteforum: Wenn ich das dann richtig verstehe und vorausgesetzt eine BTW wird noch mit dem verfassungswidrigem Wahlrecht durchgeführt (was ja an sich schon kriminell wäre), dann müsste man (=der Wahlbürger) massiv gegen das Wahlergebnis klagen … Das Dilemma: wenn einem das Wahlergebnis entsprechend passt, wird man das wohl nicht tun (oder zumindest die wenigsten würden das Tun …). Also bliebe nur eine “Zwangsmaßnahme” vor solch einer Wahl. Aber wer könnte sie bewirken????

  37. […] Steinbeis Ab 1. Juli kann Deutschland nicht mehr alle Staatsgewalt vom Volke ausgehen lassen In 25 Tagen wird Deutschland einen verfassungspolitischen Bruch von potenziell unabsehbaren Folgen […]

  38. Grundrechteforum Fri 10 Jun 2011 at 11:02 - Reply

    @Werner M.
    1. Es reicht, wenn eine Person eine Anfechtungsklage erhebt – und diese eine Person wird sich finden!
    2. Die Zwangsmaßnahme, wie Sie es ausdrücken, ist das o.a. Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Darüber hinaus gibt es keine Zwangsmaßnahme (mehr), welche den Gesetzgeber zwingen könnte, das Urteil umzusetzen, da im Jahre 1964, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) am 05. August 1964, der Straftatsbestand des § 42 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BverfGG in der Erstfassung vom 12.03.1951) mit Hilfe dieses Vereinsgesetzes entfallen ist, also außer Gesetzeskraft gesetzt wurde. Im § 42 BverfGG vom 12.03.1951 hat es bis dahin geheißen:

    “Vorsätzliche Zuwiederhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.”

    Damit läuft die Bindewirkung gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG, welcher die Wirksamkeit des Vollzuges betrifft, leer, denn darin heißt es:

    “(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.”

    3. Als einziger Straftatsbestand, welcher im Falle des Nichterlasses eines neuen Wahlrechts i.V.m. einer erfolgreichen Anfechtung der nächsten Bundestagswahl und dem damit verbundenen Staatsnotstand angewendet werden könnte/müsste, kommt hier § 81 Abs. 1 StGB – Hochverrat gegen den Bund in Betracht:

    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

    1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
    2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
    wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

    wobei in diesem Falle der Tatbestand der Gewalt und/oder Drohung nachgewiesen werden muss. Folgt man jedoch der soziologischen Definition von Gewalt, so muss hier nicht unbedingt physische Gewalt im herkömmlichen Sinne verstanden werden, sondern auch der Einsatz psychischer Mittel, um einer anderen Person gegen ihren Willen a) Schaden zuzufügen, b) sie dem eigenen Willen zu unterwerfen (sie zu beherrschen). In diesem Sinne wäre die Tatbestandsvoraussetzung der Gewalt dahingehend erfüllt, dass durch eine derartige vorsätzliche Unterlassung der Verabschiedung eines neues, den Vorgaben des Grundgesetzes entsprechenden Wahlgesetzes die Folge ausgelöst wird, die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. § 4 BVerfSchG erheblich zu beeinträchtigten, zu schädigen bzw. durch die Tatsache der parlamentarischen Handlungsunfähigkeit gar zu beseitigen. In Verbindung mit der Staatshaftung gemäß Art. 34 GG gibt es also Mittel, ein solches Verhalten zu sanktionieren, auch im Hinblick darauf, dass in diesem Falle der Nichtigkeit der Wahl auch die parlamentarische Immunität der (dafür verantwortlichen) Abgeordneten aufgehoben wäre.

  39. Grundrechteforum Fri 10 Jun 2011 at 11:12 - Reply

    Interessant zum Thema, ein Interview mit Joachim Behnke: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,767133,00.html

  40. […] wählt denn dann? Maximilian Steinbeis erklärt, warum bundesweite Neuwahlen ab Juli unmöglich […]

  41. […] 34:46 …hat einen Uploader von kino.to interviewt 44:34 Maximilian Steinbeis erklärt, warum bundesweite Neuwahlen ab Juli unmöglich sind 54:09 Blogger privat: Clemens ist ein/e […]

  42. Werner M. Sun 19 Jun 2011 at 15:37 - Reply

    Da gerade am Wochenende Gedankenspiele aufkamen, dass es unter Umständen demnächst zu Neuwahlen im Bund kommen könnte (parteitaktisch oder nicht, sei hier egal, es läuft auf Gleiche hinaus am Ende), sollte man sich folgendes Szenario, das offensichtlich auf einer realen Wahlumfrage vom Mai beruht, genau durchlesen …

    http://www.faz.net/artikel/C32421/streit-ueber-wahlrecht-wer-siegt-hat-noch-lange-nicht-gewonnen-30431660.html

  43. […] Juli 2011 – Bundeswahlrecht ungültig https://verfassungsblog.de/ab-1-juli-kann-deutschland-nicht-mehr-alle-staatsgewalt-vom-volke-ausgehen… Der Reihe nach: Am 8. Juli 2008 verkündete der Zweite Senat sein Urteil, wonach die entfernte, […]

  44. Renate Hagen Fri 11 Oct 2019 at 08:37 - Reply

    Wäre es nicht endlich möglich,dass wir eine wirkliche Demokratie werden,jeder Bürger muss ein Mandat erhalten nicht die Politiker,und alles zum leben muss endlich kostenlos sein,endlich kein krankenhaustagegeld mehr jeder muss wohneigentum erhalten,friedhofszwang muss weg,kostenloses fahren mit Auto,Bus,Bahn,kostenloses wohnen,jeder Bürger muss endlich soviel Geld wie die Politiker erhalten die illegal an der Macht sind,endlich Gerechtigkeit für Witwen alle Renten 100 Prozent steuerfrei und 100 Prozent Auszahlung,Renate hagen bergheimerweg17 gerlingen r

  45. Sich.-Ing. Jörg Hensel Sat 8 Jan 2022 at 12:22 - Reply

    Stellt nicht Art. 78 (1) BVerfGG einen absoluten Rechtsbefehl dar resp. ist Art. 78 (1) BVerfGG einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich ?

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