28 January 2010

BAG: Ein schöner Fall von höchstrichterlicher Selbstkorrektur

Hier mal ein Ausflug in ein Rechtsgebiet, das uns sonst nicht so oft beschäftigt: Der heutige Beschluss aus dem Bundesarbeitsgericht zur Tarifeinheit ist für den Verfassungsblog deshalb bemerkenswert, weil wir es hier mit einem seltenen Fall verfassungsrechtlicher Selbstkorrektur eines obersten Bundesgerichtes zu tun haben.

Wir erinnern uns alle noch an die Lokführer-, Piloten- und Ärztestreiks der letzten Jahre. Die hatten gemeinsam, dass Gruppen höher qualifizierter Beschäftigter kollektiv mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen für sich durchzusetzen versuchten: Sie wollten eigene Tarifverträge für sich und nicht länger den Tarifen unterworfen sein, die von den Groß-Gewerkschaften in erster Linie für die Schaffner, Stewardessen und Krankenschwestern ausgehandelt wurden und die Interessen der ohnehin höher Bezahlten hintan stellte.

Dem stand der so genannte Grundsatz der Tarifeinheit im Weg: Der besagte, dass in einem Betrieb immer nur ein Tarifvertrag für alle gelten darf. Wenn mehrere Gewerkschaften mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen haben, dann verdrängt der sachnähere und mächtigere Tarifvertrag den anderen. Das heißt, wenn ich Mitglied einer Gewerkschaft bin und die schließt nach allen Regeln der Kunst mit einem Verband, in dem mein Arbeitsgeber Mitglied ist, einen Tarifvertrag – dann kann ich diesen Tarifvertrag in der Pfeife rauchen, wenn die Kollegen aus der Soundso-Abteilung mit ihrer Gewerkschaft einen dickeren Tarifvertrag für sich klar gemacht haben.

Warum das so ist? Keine Ahnung. Ich habe schon im Studium die Arbeitsrechtler immer für ihre freihändige Gedankenführung bewundert. Es ist natürlich klar, dass diese Tarifeinheit den Gewerkschaften und auch den Arbeitgebern das Leben viel übersichtlicher macht. Aber wo steht das im Gesetz?

Das Bundesarbeitsgericht hat eine lange und ehrwürdige Tradition darin, sich das Recht, das es seinen Urteilen zugrundelegt, selber zusammenzustecken. Es gibt ja kein Arbeitsgesetzbuch.

Koalitionsfreiheit

Hier aber gibt es unglückseligerweise den Artikel 9 III Grundgesetz: “Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.”

Das ist jetzt auch dem für Tarifrecht zuständigen 4. BAG-Senat aufgefallen:

Eine gesetzlich angeordnete Regelung für die Verdrängung dieser durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehenen Geltung besteht ebenso wenig wie eine zur Rechtsfortbildung berechtigende Lücke im Tarifvertragsgesetz angenommen werden kann. Die Verdrängung eines geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit in den Fällen einer durch Mitgliedschaft oder durch die Stellung als Tarifvertragspartei begründeten Tarifpluralität ist zudem mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Deshalb will der 4. Senat den Grundsatz der Tarifeinheit beerdigen und fordert den 10. Senat auf, dieser Linie zu folgen. Wenn dieser folgt, dann ist die Tarifeinheit tot. Was dann passiert, ob dann die Herzkranzgefäßspezialistengewerkschaft eines Tages für höhere Zuschläge streikt, weil die Kardiologengewerkschaft ihr zu lasch erscheint, und ob das eine gute Sache wäre oder eine schlechte – das vermag ich alles nicht zu beurteilen. Gespannt bin ich in jedem Fall.

Aber ich staune auch aus einem anderen Grund: Ohne dass es eines Spruchs aus Karlsruhe bedurft hätte (wie der gegebenenfalls ausgefallen wäre, steht sowieso auf einem anderen Blatt), hat hier ein Bundesgerichts-Senat erkannt, dass sich das von ihm ausgelegte Recht zu weit über die vom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausbewegt hat, und hat beschlossen, dies zu korrigieren.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: BAG: Ein schöner Fall von höchstrichterlicher Selbstkorrektur, VerfBlog, 2010/1/28, https://verfassungsblog.de/bag-ein-schner-fall-von-hchstrichterlicher-selbstkorrektur/, DOI: 10.17176/20181008-150201-0.

3 Comments

  1. egal Fri 29 Jan 2010 at 00:26 - Reply

    Ohja, ein Arbeitsgesetzbuch wäre eine wunderbare Sache der Rechtsklarheit, gerade für den einfachen Bürger, und natürlich auch für den Juristen.

    Immer wenn ich mir §§ 611 ff. anschaue, bin ich fassungslos, wie ein Land unfähig ist, zentrale Normen in so einen wichtigen Bereich der Lebensführung zu erlassen. In den 70ern gab es noch diese Kodifikations-Patrioten, siehe SGB. Diese ganzen zersplitterten Gesetzessammlungen, MuschG hier, BetVG da, usw. Was könnte man da für einen schönen Gesetzestext draus formen (inkl. der obersten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte…).

    Aber heute? Da streitet man sich ja schon bis aufs Blut “nur” beim UGB.

    Das Thema Streikrecht und Tarifrecht ist ein ganz heißes Eisen. Gerade die Gewerkschaften wittern da sehr schnell Land und aktivieren ihre Kontakte im Bundestag, so dass jegliche Initiative oder auch nur Denkansätze sofort ausgetrocknet werden. Keine der Volksparteien kann sich die fehlende Unterstützung bzw. die Gegenmobilisierung der Gewerkschaft PR-technisch leisten.

    Man denke nur an den umstrittenen § 146 SGB III!

    Im Prinzip finde ich den Zustand der Rechtsklarheit stets der Rechtsunklarheit vorzuziehen. Gerade die aktuellen Urteile zu den neuen Methoden der Streikführung wie etwa Flashmobs zeigen doch, dass solche Streiks schnell ausarten können und ja sogar strafrechtliche Überlegungen anstoßen können. Warum regelt man das nicht gesetzlich?

    Das Verweisen an die Arbeitsgerichtbarkeit ist unbefriedend. Denn da dauert es ja Jahre, bis es endgültig geklärt ist. Warum sollten die Volksvertreter hier nicht auch aktiv werden, wenn sie sonst jeden anderen Bereich durchregelmentieren? Sind die wenigen Richter im zuständigen Senat dazu berufen, alleine (diktatorisch?) über das Streikrecht oder das Tarifrecht (wie oben angesprochen etwa der Grundsatz der Tarifeinheit) zu befinden? Ich kann das nicht aus dem Grundgesetz ablesen.

    Auch wenn man dem Gericht eine gewisse Selbstreinigungskomptenz zuschreiben mag, ist es doch gerade in diesem Fall bezeichnend, dass es schon 2 Senate dazu brauchte, um da einen (Um)Denkprozess in Gang zu setzen. Normalerweise ist das ja im Rahmen der Geschäftsordnung nicht vorgesehen, dass die Entscheidung eines Senats von einem anderen Senat indirekt überprüft wird. Daher darf man sich schon fragen, wozu wir über 600 mehr oder weniger direkt gewählte Parlamentarier haben, wenn wir doch die allwissenden 3 Berufsrichter beim BAG haben.

  2. Wolf J. Reuter Fri 29 Jan 2010 at 10:25 - Reply

    So ganz “frei” ist die Gedankenführung der Arbeitsgerichte ja auch nicht (sie haben – cum grano salis – z.B. als erste den Grundsatz rechtlichen Gehörs entdeckt und geachtet). Wir haben die Entscheidung zwar auch begrüßt (www.reuter-arbeitsrecht.de). Und Sie haben sogar Recht, wenn sie den Fall richterlicher Selbstkorrektur als selten bezeichnen. Man darf aber zweierlei nicht vergessen: Der Tarifsenat – der 4. Senat des BAG – hat unter dem Vorsitz von Herrn Bepler die Tarifeinheit nicht erfunden, seit Jahren aber immer weniger Zweifel daran gelassen, dass er sie für problematisch hält. Bei der Korrektur Hand angelegt haben daher Richter, die durchaus kritisch voreingestellt waren. Zweitens haben auch die Vorgänger auf der Richterbank in den letzen 40 Jahren – das Prinzip ist alt – nicht nur Bretter vor dem Kopf gehabt. Art 9 GG kann für und gegen alles im Bereich der Koalitionsfreiheit angeführt werden. Bei der Verkündung des Urteils (der außer den Parteien der anderen an diesem Tag terminierten Sachen eigentlich niemand beiwohnte, was auch vielsagend ist) hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass es deshalb auch weniger die Verfassung, als die Auslegung des TVG ist, die eine Änderung erzwingt. Die Erfinder der Tarifeinheit hatten international übrigens viel gute Gesellschaft (es gibt das Prinzip in den meisten Ländern). Art. 9 GG sagt ja nicht, dass sich jede Gewerkschaft auch durchsetzen muss. Das Arbeitskampfrecht funktioniert jedenfalls effektiver, wenn nicht Betriebe von mehreren Partikulargewerkschaften gleichzeitig bestreikt werden können. Auch diese Effektivität bei der Durchsetzung ist ja – irgendwie – von Art. 9 GG geschützt. Wenn die Entscheidung so bleibt, wie sie ist, dann wird sich im Arbeitskampfrecht also noch einiges tun müssen. Ob sie so bleibt, ist formal offen, auch wenn die Haltung des 4. Senats richtig ist und viele Unterstützer hat. Verkündet wurde nämlich keine Sachentscheidung, sondern ein Anfragebeschluss an den 10. Senat des BAG, der auch eine ergänzende Zuständigkeit in einigen Tariffragen hat, ob dieser am Grundsatz der Tarifeinheit festhalte. Lautet die Antwort “nein”, ist die Sache gegessen und die Tarifeinheit Geschichte. Bei einem “Ja” muss sich der Große Senat des BAG damit befassen. Dann wird es noch spannend bleiben.

  3. Wolfgang Höfft Sat 2 Nov 2019 at 02:37 - Reply

    Das Ganze ist wie ein Streit um des Kaisers Bart.

    Denn Koalitionsfreiheit als Recht zur kollektiven Lohnvertragserpressung, wie sie von Gewerkschaften und Arbeitsrechtlern verstanden wird, wird durch Artikel 9 III Grundgesetz überhaupt nicht gestützt. Arbeitnehmern wird durch diesen

    Verfassungsartikel ein Vereinigungsrecht zur Wahrung und Förderung lediglich der Arbeitsbedingungen – ohne Berücksichtigung der Wirtschaftsbedingungen – nicht eingeräumt. Die von Arbeitnehmern in Arbeitskämpfen angestrebten Lohnänderungen streben weder die Verbesserung noch die Wahrung der Wirtschaftsbedingungen der Unternehmen sondern deren Verschlechterung an.

    Als Vereinigungen, die sowohl die Wahrung und Förderung der Wirtschaftsbedingungen als auch zugleich (= und) der Arbeitsbedingungen nicht anstreben, sind Gewerkschaften keine Vereinigungen im Sinne des Artikel 9 III Grundgesetz und können sich weder auf ein verfassungsbasiertes Existenzrecht noch auf ein grundrechtsgestütztes Recht auf den als Erpressung strafbaren Streik berufen.

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Arbeitsrecht, Gewerkschaften, Justiz, Koalitionsfreiheit, Rechtsstaat


Other posts about this region:
Deutschland