09 September 2023

Berichterstattung im Visier des Strafrechts

Zur Diskussion um § 353d Nr. 3 StGB

Die Strafnorm des § 353d StGB steht seit vielen Jahren in der Kritik. Besonders problematisch ist der in Nr. 3 geregelte Untertatbestand, der Medienschaffende und Pressevertreter*innen einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung aussetzt, wenn sie Dokumente aus Strafverfahren veröffentlichen. Im Kern kommt es zu einer „Kriminalisierung korrekter Berichterstattung“.1) Dies droht auch Arne Semsrott, seinerseits Journalist und Projektleiter der Plattform „FragDenStaat“. Er hat drei Beschlüsse des Amtsgerichts München aus laufenden Strafverfahren in anonymisierter Form veröffentlicht. Damit will er auf streitbare und mitunter unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen gegen Mitglieder der sog. „Letzten Generation“ hinweisen, die teilweise mit dem Tatverdacht auf die Bildung einer kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB begründet werden. Dadurch soll eine öffentliche Auseinandersetzung mit staatlichem Handeln angestoßen und dafür eine hinreichende Informationsgrundlage geschaffen werden. Die derzeitige Handhabung des § 353d Nr. 3 StGB durch die Rechtsprechung erschwert diese Form des informierten gesellschaftlichen Diskurses insbesondere zu strafgerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen. Zeit, die Norm aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.

Was ist verboten?

Verboten ist, amtliche Dokumente eines nicht abgeschlossenen Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens wortgetreu zu veröffentlichen, also etwa die Anklageschrift oder Ermittlungsbeschlüsse. Dieses Verbot gilt, sofern die Dokumente (noch) nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden. Es drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sowie ggf. einschneidende strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen. Der Kreis potenzieller Täter*innen ist nicht beschränkt: Die*der Beschuldigte kann sich genauso strafbar machen wie Personen, die in Presse, Rundfunk oder Fernsehen sowie in sonstiger Weise öffentlichkeitswirksam – etwa über Social Media – an der Meinungsbildung mitwirken.

Schutzzweck des § 353d Nr. 3 StGB ist zum einen, die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, allen voran Laienrichter*innen und Zeug*innen, sicherzustellen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass die mediale Berichterstattung im laufenden Verfahren die Gefahr birgt, dass Laienrichter*innen ihr Urteil zumindest auch auf ihnen außerhalb der Hauptverhandlung bekanntgewordene Inhalte stützen und Zeug*innen unsachlich aussagen. Zum anderen soll die Norm dem Schutz von Persönlichkeitsrechten der Betroffenen dienen, also beschuldigte Personen und Zeug*innen im laufenden Verfahren vor Bloßstellung und Diskriminierung sowie der öffentlichen Preisgabe persönlicher Informationen bewahren. Die Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten und die Persönlichkeitsrechte sind schutzwürdig. Das weitreichende Verbot wortlautgetreuer Berichterstattung aus laufenden Verfahren verfolgt die Schutzzwecke jedoch in unverhältnismäßiger Weise.

Blinder Fleck für Belange der Presse- und Meinungsfreiheit

Mit § 353d Nr. 3 StGB greift der Gesetzgeber nämlich in die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ein. Auch werden entsprechende Rechte aus Art. 10 Abs. 1 EMRK beschränkt. Dabei ist nicht nur das Verhaltensverbot und die mögliche Sanktionierung zu berücksichtigen. Auch die hiermit verbundenen strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Beschlagnahmen etc. wiegen schwer. Gerade letztere stellen eine besondere Gefahr für journalistische Tätigkeit und speziell damit zusammenhängenden Informant*innen- und Quellenschutz dar.

Laut EGMR entfaltet Art. 10 Abs. 1 EMRK das Recht, auch über Strafverfahren und die Arbeitsweise der Strafjustiz und Polizeibehörden frei zu berichten (EGMR NJW 2013, 3709 [3711, Rn. 102]). Dies gilt insbesondere, wenn Missstände in Rede stehen oder – wie im oben dargestellten Beispiel – streitbare Entscheidungen einem gesellschaftlich-juristischen Diskurs zugeführt werden sollen. Hierfür ist gerade eine wortlautgetreue Wiedergabe bedeutsam, deren Veröffentlichung bei umfassenderen Dokumenten erst in jüngerer Zeit Internet und Social Media breitflächig ermöglichen. Für den Prozess der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sind umfassende und wahrheitsgemäße Informationen die Grundvoraussetzung.

§ 353d Nr. 3 StGB berücksichtigt dies nicht. Er ist für die Belange von Presse- und Meinungsfreiheit blind. Die Hintergründe der Veröffentlichung sind für die Strafbarkeit ebenso unbeachtlich wie die Zustimmung der Beschuldigten und Zeug*innen. Damit ist auch ihre Möglichkeit eingeschränkt, über Verfahren zu berichten, die sie selbst betreffen. Das liegt nicht zuletzt an der Struktur der Norm als sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Ob durch die Veröffentlichung die Unbefangenheit von Schöff*innen und Zeug*innen wirklich beeinträchtigt ist oder die Persönlichkeitsrechte von Verfahrensbeteiligten betroffen sind, ist für eine Strafbarkeit ohne Bedeutung. Bereits die abstrakte Möglichkeit löst eine mögliche Sanktion samt Ermittlungsmaßnahmen aus. Etwaige negative Auswirkungen der Veröffentlichung können so nicht mit Beschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ein Umstand, den auch der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung kritisiert (BGH GRUR 2023, 1210 [1214]).

Gefährdung der Rechtspflege durch authentische Information?

Inwieweit das Verbot der Veröffentlichung amtlicher Dokumente im Wortlaut geeignet ist, die Funktionalität der Rechtspflege in Gestalt der Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten zu schützen, erscheint fraglich. Dies gilt schon deshalb, weil sich das Verbot nicht auf Verfahren beschränkt, in denen eine Beteiligung von potenziell beeinflussbaren Schöff*innen und Zeug*innen zu erwarten ist bzw. stattfindet. Demgegenüber sind Verhaltensweisen, wie etwa die zielgerichtete nichtöffentliche Beeinflussung, welche die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten unmittelbar beeinträchtigen können, nicht von § 353d Nr. 3 StGB erfasst.

Vor allem irritiert die Beschränkung des strafbewehrten Verhaltens auf die wortlautgetreue Wiedergabe amtlicher Dokumente oder wesentliche Teile derer. Die bloß sinngemäße Wiedergabe erfüllt den Straftatbestand des § 353d Nr. 3 StGB nicht. Der Austausch, das Hinzufügen oder Weglassen weniger einzelner Worte kann also darüber entscheiden, ob das Verhalten strafbar ist oder nicht. Gerade bei medialer Berichterstattung birgt diese aufgezwungene Form der Wortlautabänderung die Gefahr von Verzerrungen des wahren Inhalts. Zwar hat der Gesetzgeber mit der ausschließlichen Erfassung wortlautgetreuer Mitteilungen einerseits einen „formal scharfkantigen“2) Tatbestand festgesetzt, der dem Bestimmtheitsgebot i.S.v. Art. 103 Abs. 2 GG genügen kann und sich als weniger einschränkend darstellt als das umfassende Verbot aller potenzieller Beeinflussungsformen. Jedoch fehlt es der Norm damit an Passgenauigkeit, da beeinflussende Informationen sanktionslos bleiben, solange sie nicht wortlautgetreu wiedergegeben wurden. Insofern erkennt auch das Bundesverfassungsgericht an: „Der Erfolg, der sich mit ihr erreichen läßt, ist also gering.“ (BVerfGE 71, 206 [219]).

Die Ausgestaltung der Norm zeugt zudem von einem nicht zeitgemäßen Verständnis von unmündigen Bürger*innen. Hintergrund der Beschränkung auf die Wortlautwiedergabe soll nämlich sein, dass durch eine entsprechende Veröffentlichung der Eindruck nahegelegt werde, die in den amtlichen Dokumenten niedergelegten Vorgänge oder Aussagen stünden bereits „amtlich“ fest und bedürften keiner weiteren Überprüfung. Eine verfahrensverzerrende Beeinflussung geht daher von der Prämisse aus, dass insbesondere Laienrichter*innen und Zeug*innen durch eine authentische Wiedergabe verfahrensbezogener Informationen ihrer prozessualen Stellung möglicherweise nicht mehr gerecht werden und zwischen amtlicher Form und amtlich festgestellten Inhalten nicht hinreichend unterscheiden könnten. Dass Informiertheit einzelner Verfahrensbeteiligter die Findung der strafprozessualen Wahrheit gefährdet, Uninformiertheit sie demgegenüber fördert oder zumindest nicht beeinträchtigt, scheint jedoch weder belegt noch plausibel. Zudem entspricht dies nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichstellung von Schöff*innen und hauptamtlichen Richter*innen in der Hauptverhandlung (§ 30 Abs. 1 GVG) und den anerkannten Zeug*innenpflichten (§§ 48 ff. StPO, §§ 153 ff. StGB).

Bei der Entscheidung darüber, ob die Ausgestaltung eines Straftatbestands zur Zweckerreichung geeignet ist, kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Wird entsprechend davon ausgegangen, dass das Verbot trotz der beschriebenen Beschränkungen nicht gänzlich ungeeignet ist, die Funktionalität der Rechtspflege zu schützen,3) ist die allenfalls geringe Schutzwirkung in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung mit der Presse- und Meinungsfreiheit einzubeziehen. Angesicht der beschriebenen Bedeutung von (wortlautgetreuer) Berichterstattung ist ein Ungleichgewicht festzustellen, das ein strafrechtliches Verbot mit Blick auf die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten nicht rechtfertigen kann. Eine Abmilderung des starren Verbots durch die Einführung einer Sozialadäquanzklausel, z.B. i.S.d. § 86 Abs. 4 StGB, wonach wortlautgetreue Berichterstattung etwa über Vorgänge des Zeitgeschehens erlaubt bliebe,4) würde aufgrund des schwer bestimmbaren Anwendungsbereichs der Tatbestandsausnahme und der weiterhin drohenden eingriffsintensiven Strafverfolgung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht hinreichend Rechnung getragen.

Wiegt der Schutz der Persönlichkeitsrechte schwerer?

Demgegenüber kann der Schutz der Persönlichkeitsrechte der von der Veröffentlichung betroffenen Personen, insbesondere den Beschuldigten und Zeug*innen, auch bei authentischer und wortlautgetreuer Information ein Veröffentlichungsverbot grundsätzlich rechtfertigen. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist aus guten Gründen nichtöffentlich, auch um die hiervon Betroffenen vor öffentlicher Vorverurteilung und Diffamierung zu schützen und private Informationen lediglich einem beschränkten Personenkreis für die Erfüllung seiner Aufgaben zugänglich zu halten.

Diese Grundidee berücksichtigt § 353d Nr. 3 StGB aber nur ungenügend. Für das Veröffentlichungsverbot kommt es nicht darauf an, ob private, personenbezogene Informationen mitgeteilt werden – auch vollständig anonymisierte Inhalte sind erfasst. Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte entfällt zudem, wenn die von den Informationen Betroffenen einer öffentlichen Mitteilung zugestimmt haben. Auch das schließt nach der aktuellen Gesetzesfassung eine Strafbarkeit jedoch nicht aus. Diese Beschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit, die über das Notwendige zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte hinausgeht, kann der Verweis auf Betroffenenrechten nicht rechtfertigen. Zudem bestehen mit den Regelungen der Pressegesetze und dem Pressekodex gerade für den relevanten Bereich der Pressearbeit Vorgaben zu Pflichten und Verantwortung i.S.d. Art. 10 Abs. 2 EMRK, die den Persönlichkeitsrechten hinreichend Rechnung tragen und bereits jetzt für die nicht wortlautgetreue Berichterstattung als ausreichend angesehen werden. Diese werden flankiert durch zivilrechtliche Haftungsvorschriften. Strafrechtliche Absicherung ergibt sich darüber hinaus aus den Geheimnisschutzvorschriften, insbesondere § 353b StGB. Mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte steht demnach bereits die Erforderlichkeit eines sanktionsbewehrten Verbots wie in § 353d Nr. 3 StGB in Zweifel.5)

§ 353d Nr. 3 StGB als Fall für die „Entrümpelung des Strafrechts“

Der Gesetzgeber will die Funktionalität der Rechtspflege sicherstellen sowie die Persönlichkeitsrechte derjenigen wahren, die von Verfahren betroffen sind, in den Sanktionen verhängt werden können. § 353d Nr. 3 StGB ist dazu aber nicht im Stande und bewirkt stattdessen unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK. Der Norm ist somit Verfassungs- sowie Völkerrechtswidrigkeit zu attestieren und folglich eine Streichung aus dem Strafgesetzbuch angezeigt.

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat sich dafür ausgesprochen das Strafrecht auszumisten. Nur „wirklich gravierende Normverstöße“ sollen enthalten sein, um den „Blick auf das Wesentliche“ nicht zu verstellen. Unzeitgemäße Strafvorschriften sollen gestrichen werden. § 353d Nr. 3 StGB in diesem Zuge aus dem Strafgesetzbuch zu verbannen, würde nicht nur diesem Zweck dienen, sondern sensible und unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe vermeiden.

References

References
1 Leutheusser-Schnarrenberger, ZRP 2007, 249 (251).
2 LK-StGB/Vormbaum, § 353d Rn. 39.
3 Die Verfassungsmäßigkeit der Norm nach der Vorlage des AG Hamburg deswegen bejahend BVerfGE 71, 206.
4 So etwa Lück in LTO, abrufbar unter: <https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/353d-stgb-reform-noetig-bgh-urteil-zitieren-urteil-presse/> (letzter Abruf: 7.9.2023).
5 Dies noch nicht hinreichend berücksichtigend MüKo-StGB/Puschke, § 353d Rn. 7, 67.

SUGGESTED CITATION  Puschke, Jens; Fett, Pascale: Berichterstattung im Visier des Strafrechts: Zur Diskussion um § 353d Nr. 3 StGB, VerfBlog, 2023/9/09, https://verfassungsblog.de/berichterstattung-im-visier-des-strafrechts/, DOI: 10.17176/20230909-182911-0.

One Comment

  1. meine5cent Mon 18 Sep 2023 at 10:57 - Reply

    Wenn man das so sieht müsste man konsequenterweise auch das Quasi-Verbot beseitigen, Schöffen vor Verhandlungsbeginn das Wesentliche Ermittlungsergebnis einer Anklageschrift zugänglich zu machen, wenn nicht zugleich der Vorsitzende sie über die Bedeutung des WE belehrt (EGMR Elezi/ Deutschland).
    Denn als mündige Bürger und verantwortungsbewusste Schöffen mit eigenem Stimmrecht in der Beratung können die das sicher auch trennen und unbeeinflusst einer Beweisaufnahme folgen.

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