Blutige Nase im Endspiel oder im Freundschaftsspiel? Eindrücke von der zweiten Karlsruher Verhandlung im OMT-Verfahren
Man soll Symbolik ja nicht überbewerten. Aber dass gerade eine blutige Nase des Berichterstatters Peter M. Huber dafür sorgte, dass die zweite mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über das Outright Monetary Transactions (OMT) Programm der EZB erst mit eineinhalb Stunden Verspätung beginnen konnte, entbehrte nach dem bisherigen Verlauf der Dinge jedenfalls nicht einer gewissen Ironie.
Zur Erinnerung: zahlreiche anhängige Verfassungsbeschwerden und ein Organstreit gegen praktisch sämtliche Rettungsmaßnahmen von EU, Eurozone und Mitgliedstaaten waren im Herbst 2012, nachdem die auf einer Investorenkonferenz von EZB-Präsident Mario Draghi gesprochenen, mittlerweile legendären Worte „whatever it takes“ am 6. September 2012 von der EZB mit einer Presseerklärung über einen EZB-Ratsbeschluss über Technical Features of Outright Monetary Transactions unterfüttert worden waren, auf diese „Maßnahmen“ erstreckt worden – obwohl das BVerfG zum Vorgängerprogramm SMP (Securities Markets Programme) noch geurteilt hatte, es entziehe sich als Handlung eines EU-Organs seiner Jurisdiktion.
Das BVerfG hatte diesen Teil des Verfahrens im Dezember 2013 abgetrennt und im Januar 2014 dem Gerichtshof Fragen nach der Rechtmäßigkeit der OMT vorgelegt, wobei das Gericht in seinem zurecht scharf kritisierten Beschluss deutlich gemacht hatte, dass es die OMT für eine Kompetenzüberschreitung der EZB halte, die die Honeywell-Kriterien erfülle, und die überdies auch das Verbot der monetären Staatsfinanzierung (Art. 123 AEUV) verletze. Der Gerichtshof hatte das bekanntlich im Hinblick auf die zentralen Aspekte des Programms – Selektivität und ex-ante-Unbegrenztheit des Erwerbs von Staatsanleihen – anders gesehen und den OMT-Beschluss (bzw. dessen Ankündigung) für unionsrechtskonform erachtet, ohne dass es hierfür einer vom BVerfG vorgeschlagenen „europarechtskonformen“ Auslegung des OMT-Programms bedurft hätte.
Nun also der „Showdown“ in Karlsruhe, oder in den Worten eines Klägervertreters das „Endspiel“, dem der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Jens Spahn den Wunsch nach einem „Freundschaftsspiel“ im Rahmen des Kooperationsverhältnisses entgegensetzte. Die Verhandlungsgliederung des Zweiten Senats, der dann aber lediglich im Hinblick auf die Trennung von Zulässigkeitsfragen und Begründetheitsfragen streng gefolgt wurde, hatte die Probleme des Verfahrens hinreichend angedeutet: Welche Zulässigkeitsanforderungen für welche Rügen? Wie mit dem EuGH-Urteil umgehen? Welche Konsequenzen für Ultra-Vires- und Identitätskontrolle? Welche Folgen eines Urteilsspruchs für die Antragsgegner (Bundesregierung und Bundestag)?
Dass es auf keine dieser Fragen sich unmittelbar aufdrängende Antworten gibt, machte die bisweilen in jovialer Seminaratmosphäre geführte Verhandlung, die gelegentlich von polemischen Ausfällen insbesondere auf Klägerseite unterbrochen wurde, allzu deutlich. Schon die Frage nach den konkreten Antragsgegenständen bereitete Schwierigkeiten, insbesondere mit Blick auf die gerügte Untätigkeit des Bundestages. Ungleich schwieriger stellte sich aber die Festlegung des Maßstabes für die Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis dar, weil diese doch im Wesentlichen davon abhängt, wie sich Ultra-Vires- und Identitätskontrolle zueinander verhalten.
Dass nicht jeder noch so geringfügige Kompetenzverstoß wegen der damit einhergehenden Verletzung des Demokratieprinzips sowohl ultra vires als auch ein Einbruch in die Verfassungsidentität sein kann, sollte sich eigentlich von selbst verstehen, will man die Ultra-vires-Kontrolle nicht einem ähnlichen Schicksal zuführen wie es der Zweite Senat jüngst mit der Grundrechtskontrolle gemacht hat. Problematisch ist diese Frage insbesondere deshalb, weil die Identitätskontrolle an sich für die Kontrolle von Kompetenzübertragungsakten entwickelt wurde (nimmt man einmal die Identitätswurzeln der Grundrechtskontrolle in der Solange-Rechtsprechung aus), und gerade nicht für die Kontrolle der übertragenen Kompetenzen. Eine Identitätsverletzung durch die EU muss aber andererseits zwangsläufig immer ultra vires erfolgen, weil der deutsche Gesetzgeber einer potentiell legitimierenden Kompetenzübertragung im Identitätskernbereich nie zustimmen konnte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts darf man jedenfalls sehr gespannt sein.
Die Erörterung der Begründetheitsfragen förderte wenig Neues zutage. Keine Einigung konnte über die Frage erzielt werden, ob die OMT-Ankündigung hinreichend klar mache, dass das als Voraussetzung geforderte makroökonomische Anpassungsprogramm unter EFSF oder ESM auch Primärmarktkäufe seitens dieser Institutionen umfassen müsse, was in der Konsequenz bedeuten würde, dass OMT ohne eine vorherige Befassung des Bundestages mit selbigem Programm nach dem ESMFinG niemals stattfinden könnten. Die diesbezügliche Exegese der englischen Fassung der Pressemitteilung der EZB vom 6. September 2012 durch Gericht und Verfahrensbeteiligte und die wiederholte Belobigung eigener Englischkenntnisse entbehrte mitunter jedenfalls nicht einer gewissen Komik. Dabei gelang es leider nicht, evidente Falschbehauptungen von Seiten der Antragsteller dahingehend, dass ein Precautionary Programme und eine Primärmarktfazilität des ESM keinem Zustimmungserfordernis im Bundestag und keinem Anpassungsprogramm unterlägen, zu widerlegen (vgl. §§ 12 II, 13 II, 14, 17 ESMV und §§ 2, 4 ESMFinG).
Eher Erstaunen löste der Umstand aus, dass selbst auf Seiten der Antragsgegner deren Prozessvertreter mitunter etwas leichtfertig zu konzedieren schienen, das OMT-Programm sei eben eigentlich doch keine Geldpolitik, jedenfalls keine lupenreine, löse Unbehagen aus und die proklamierte eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der EZB sei unbefriedigend. Man mag über die Frage ja trefflich streiten, aber die Literaturstimmen, die die Auffassung des Gerichtshofs diesbezüglich teilen, waren in Deutschland vor der OMT-Vorlage sogar eher in der Überzahl, ein Umstand, über den auch das BVerfG beiläufig hinweggegangen war.
Befremdlich war die Art und Weise des Umgangs mit dem Gerichtshof, seiner Methodik im Allgemeinen und dem OMT-Urteil im Speziellen. Dass die Klägerseite hier grobe Methodenwillkür erkennen will, das Verlassen jeglicher europäischer Standards, ist vorhersehbar. Dass aber sowohl die Prozessvertreter der Antragsgegner als auch das Gericht in unterschiedlicher Klarheit die Überlegenheit der jeweils eigenen, also der deutschen Methodik gegenüber der des Gerichtshofs zum Ausdruck brachten, überraschte dann doch, zumal ja gerade der Vorlagebeschluss im fraglichen Verfahren zu der zur Schau getragenen Methodenarroganz keinerlei Anlass gibt. Ungeachtet der konstatierten methodischen Defizite habe der Gerichtshof allerdings – so der fast schon absurd anmutende Befund des Gerichts – seine Bedenken und Kautelen „in anderem Gewand“ als einer europarechtskonformen Auslegung übernommen!
Was ist nun also von der Entscheidung des BVerfG zu erwarten? Wohl keine Feststellung, das EuGH-Urteil selbst sei ein Ultra-Vires-Akt, womit aber der Vorwurf, die EZB habe mit OMT ihre Kompetenzen überschritten, notwendig entfällt, weil der Gerichtshof in dann bindender Judikatur das Gegenteil festgestellt hat. Bleibt die Frage der möglichen Identitätsverletzung, die allenfalls noch in einer Beeinträchtigung der Haushaltsautonomie des Bundestages liegen könnte. Diese ist aber nur sehr vermittelt (über fehlende Gewinne der Bundesbank, kaum über eine Nachschussverpflichtung des Bundes für die Bundesbank im Rahmen einer Anstaltslast) und auch nur in überschaubarem Umfang (ca. 2,5 Mrd. Euro pro Haushaltsjahr) tangiert.
Also viel Lärm um nichts? Auch wenn man sich dafür ein wenig aus dem Fenster lehnen muss, so scheint doch vorstellbar, dass das Gericht seine Rechtsprechung zur Integrationsverantwortung um ein weiteres Element bereichern wird: eine als Minderheitenrecht ausgestaltete Befugnis des Bundestages, über Art. 23 Ia GG hinaus Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 I, II AEUV vor dem Gerichtshof wegen Kompetenzverletzungen zu erheben. Das hätte eine gewisse innere Logik und läge auf der Linie, dass Kompetenzausweitungen nur mit Zustimmung des Bundestages vonstattengehen dürfen. Zugleich würde hiermit der lästige Streit erledigt, ob die Subsidiaritätsklage auch die Rüge einer gänzlich fehlenden Kompetenz der Union zulässt oder nicht. Art. 263 I, II AEUV stellt nur darauf ab, dass ein Mitgliedstaat klagt. Zur Frage, wer innerstaatlich das diesbezügliche Auslösungsrecht besitzt, verhält sich die Norm nicht.
Andere mögliche Urteilsaussprüche wie z.B. eine Befassungspflicht des Bundestages mit behaupteten Kompetenzüberschreitungen blieben dann doch eher symbolhaft, auch wenn der Senat hier einen gewissen Glauben in die legitimatorische Kraft solcher Debatten erkennen ließ. Wie auch immer die Lösung des Gerichts hier aussehen wird, sie wird sich voraussichtlich auf den Maßstabsteil beschränken. Dass Bundestag und Bundesregierung tatsächlich die Verfassung verletzt haben sollen, als sie gegen die OMT-Ankündigung der EZB nicht klagten – dass sie sich damit gar nicht beschäftigt hätten, lässt sich nun wirklich nicht behaupten – obwohl sie unter Berücksichtigung der späteren Feststellung des Gerichtshofs, dass OMT europarechtskonform ist, davon ausgehen durften, das Programm sei rechtmäßig, wird das Gericht kaum feststellen können. Antragssteller (und Gericht) werden sich trotzdem feiern und sich auf die Fahnen schreiben, sie hätten überhaupt erst bewirkt, dass eine rechtliche Bindung und gerichtliche Kontrolle der EZB in geldpolitischen Fragen gerichtlich festgestellt worden sei. Dies hat aber jedenfalls seit der OLAF-Rechtsprechung des Gerichtshofs (und vor dem Hintergrund des insoweit ohnehin klaren Art. 35 EZB-Satzung, den das BVerfG schlicht übersehen hat) auch niemand ernsthaft bestritten.
Interessant und amüsant. Vielen Dank!
Gegenstand des Verfahrens ist auch das zukünftige Verhalten der Bundesbank (wohl eher eine sehr vorbeugende Form von vorbeugendem Rechtsschutz). Hier kann man wohl Anforderungen in den Tenor schreiben, die mehr sind als Symbolik. Nicht dass ich dies für richtig hielte, wird der Senat aber sicher erwägen.
Zur BBank lässt sich kaum was sinnvolles entscheiden, weil die Mitwirkung an OMT nicht nötig ist, aber davon abgesehen haben Sie Recht.
Auch wenn etwas realitätsfern, mal folgende Annahme: Das BVerfG beschließt die Verfassungswidrigkeit von OMT und gleichwohl zieht die EZB die Sache durch, weil sie sich an die Rechtsprechung des EuGH hält, der ja die Gerichtbarkeit für sich beansprucht; und weil sie zudem die Funtionsfähigkeit einer Währungsunion, die das Konzept einer Transferunion nicht zulässt, nicht anders gewährleisten kann. Müsste die BRD dann aus dem Euro bzw. gar aus der EU austreten? Was wäre die rechtliche Konsequenz für die BRD, wenn die EZB trotz Urteils des BVerfG, sich nicht an (angebliches) dt. Verfassungsrecht hält?
…in aller Kürze: so wäre das als ultima Ratio auf Basis der bisherigen Rspr., insbesondere Maastricht u Euro-VB, denkbar, müsste aber erst vom BVerfG so festgestellt werden.
Joviale Seminaratmosphäre trifft es vorzüglich, verwundert als Tatsache aber zugleich, weil der Eindruck entsteht, der Senat habe nicht das Gefühl, hier mit schwierigen und ernsten Problemen befasst zu sein. Vielen Dank auch dafür, das Bemühen des Vorsitzenden, einen Gleichlauf der konformen Auslegung des Gerichts und des OMT-Beschlusses auszumachen, treffend als “absurd” zu bezeichnen – hier wird wohl Erwartungsmanagement betrieben. Als die Vorzüge der deutschen Methodenlehre aufgerufen wurde, hatte man das Gefühl, dass Vosskuhle und Möllers einig über den ironischen Gehalt der eigenen Aussagen waren. Insgesamt ist schon interessant, dass der Senat argumentativ die Ultra vires-Kontrolle immer wieder mit der Identitätskontrolle verbindet, eine Unitarisierungstendenz, die nach Solange nun auch das Konzept der dauerhaften Integrationsverantwortung zu bedrohen scheint…das Positive scheint zu sein, dass man Studenten bald nicht mehr gesamte Rechtsprechungslinien erklären muss
Vielen Dank für diesen interessanten und erhellenden Bericht. Mein Eindruck ist, dass sich das BVerfG immer weniger als Gericht und immer mehr als Bühne für die gesellschaftliche Diskussion zum Thema “Europa” versteht, was sich wiederum in einer in solchen Fällen kaum mehr ernst genommenen Zulässigkeitsprüfung niederschlägt. Hr. Huber gibt das auch ganz offen zu, allerdings mit dem Hinweis, dass die eigentliche Diskussion woanders stattfinden müsste(!).
Anmerkung: Hr. Huber gibt natürlich nur ersteres zu. 😉
Man kann über diesen Bericht und einige Kommentare hier nur staunen und muss zu folgenden Schlüssen kommen:
1. Das BVerfG arbeitet ganz offenbar mit Verve an seiner eigenen Abschaffung zum Nachteil der deutschen Bürger. Insofern beugt sich dieses Gericht nicht über einen toten Körper, sondern das Gericht selbst ist der tote Körper. Im übrigen, ist es wohl eine Art Freudscher Versprecher, wenn bereit die Richter selbst das Wort “beugen” aussprechen.
2. Natürlich hat Draghi schon längst das Mandat der EZB überschritten. Niemals was die EZB als unbegrenzter “lender of last resort” konzipiert. Das wurde ihr explizit verboten. Wenn nun auch noch bisher geheime(!) Vereinbarungen auf dem Tisch liegen, die den NZBs als Teil des Euro-Systems die Staatsfinanzierung explizit erlauben (Quelle: https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/en_anfa_agreement_19nov2014_f_sign.pdf), dann gibt es einfach keine Argument mehr, die diesen offenen Rechtsbruch auch nur ansatzweise kaschieren könnten.
Aber in diesem Moloch existiert ja für alles eine vortreffliche Ausrede, wie beispielsweise diese hier:
“Often it’s very hard to understand the purposes as to why they buy certain bonds.”
Nun ja, Herr Draghi, so schwer ist es dann doch nicht. Werner Sinn hat es sehr verständlich und anschaulich formuliert:
“Das Schöne am Euro ist, dass man sich im eigenen Keller Geld drucken kann, das in anderen Ländern als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist.“
3. Der EuGH ist kein Gericht, es ist nicht einmal ein Tribunal, es ist eine Metastase des Krebsgeschwürs namens EU, das nicht für, sondern gegen die Völker der Mitgliedsstaaten handelt und offensichtlich den Interessen von Konzernen und Banken dient.
Ein solches Gebilde wird niemals Recht sprechen können. Dazu ist es auch gar nicht konzipiert. Denn es besteht aus Marionettenrichtern, die niemand kennt, die keinerlei Legitimation haben und die nicht an dem Ast sägen werden, auf dem sie gut bezahlt selbst sitzen.
OK, Herr Keefer, jetzt reicht’s. Ich mach ja viel mit, aber wenn Sie anfangen, mit biologistischen Hate-Speech-Vokabeln wie “Krebsgeschwür” herumzuhantieren, dann schaue ich da nicht tatenlos zu. Sie strapazieren die Nerven der regelmäßigen User dieses Blogs auch so schon genug. Entweder Sie mäßigen sich ab jetzt, oder ich sperre Sie.
@MS: vielen Dank für Ihre Intervention. Herr Keefer hat sich wohl im Fachgebiet geirrt: auf einem onkologischen Blog ginge sowas ja als Fachbeitrag durch…
GK ist nicht der Einzige, der sich für seine Metaphern aus der Biologie bedient:
„Krebsgeschwür der Korruption“ von Marion Gräfin Dönhoff in der ZEIT vom 17.02.1989
„Krebs der Korruption“, Papst Franziskus in Prato am 10.11.2015
@CH: Möglicherweise ist es aber auch nicht so interessant, aus welchem Fachgebiet die Metapher stammt, sondern ob produktiver Gebrauch von der Metapher gemacht wird (interdisziplinär gesprochen).
Und über die Bildung von Metastasen in Zusammenhang mit Al-Quaida-Zellen ist von einem Gutteil der seriösen Medien berichtet worden.
@wie …: wollen Sie das jetzt ernsthaft vergleichen? Herr Keefer ist mit seinem letzten Blog auf direktem Weg zu einer Strafanzeige, mindestens wg Beleidigung.
@Cristoph Herrmann:
Die EU kann auch als Bürokratie betrachtet werden. Die Ökonomische Theorie der Bürokratie ist ein Teilgebiet der Neuen Politischen Ökonomie und versucht Bürokratiewachstum zu erklären. Eine Teil Ihrer Kollegen aus den Wirtschaftswissenschaften füllen Ihre Publikationslisten mit Beiträgen zu diesem Thema und reüssieren damit (z.B. Bruno S. Frey). Jedenfalls sind Betrachtungen zur Entwicklung von Bürokratien nicht auf den Stammtisch beschränkt (und damit will ich nichts gegen den Stammtisch gesagt haben).
„wollen Sie das jetzt ernsthaft vergleichen?“: zwar nicht gleichsetzen, aber zumindest in Beziehung zu einander setzen. Der Beitrag von MS hatte aus meiner Sicht einen ganz grundsätzlichen Einwand gegen biologistische Metaphern zum Gegenstand.
„Herr Keefer ist mit seinem letzten Blog auf direktem Weg zu einer Strafanzeige, mindestens wg Beleidigung.“: Das mit dem direkten Weg zur Strafanzeige mag richtig sein. Aber auch zu einer Verurteilung? Ich habe beruflich mit dem Steuerrecht zu tun und bin strafrechtlich unbeleckt. Bei der derzeitigen Kakophonie in der Öffentlichkeit müssten die zu verhängenden Geldstrafen allerdings die öffentlichen Kassen fluten und die Steuern könnten gesenkt werden, wenn der Blog von GK für eine Verurteilung ausreichen würde.
Und damit habe ich immer noch nichts zur Substanz des Beitrags von GK geschrieben.
#wie… Beleidigung von EuGH-Richtern als “Marionettenrichtern” und den EuGH als “Metastase eines Krebsgeschwürs”… Da ist für eine nicht herabwürdigende Lesart, mit man der Verurteilung wg Beleidigung im Lichte der Meinungsfreiheit kaum Räum. Substanz von GK? Sorry, aber auch bei mehrmaligem Lesen nicht gefunden. Sätze wie “natürlich hat Herr Draghi das Mandat überschritten” sind schlicht nonsense, und Zwar schon deshalb, weil im EZB-Rat 22 von 23 Mitgliedern für OMT gestimmt haben… GK ist doch so ein Lateinfuchs: Si tacuisses! Wenn man von etwas keine Ahnung hat, dann sollte man auch einfach mal schweigen. Aber in Deutschland gibt es ja nicht nur 82 Mio Bundestrainer, sondern auch Verfassungsrichter und Zentralbanker… Wenn das Deutschlands Alternative sein soll: gute Nacht!
Nun ja, für den strafrechtlichen Hinweis von Herrn Herrmann bin ich offen dankbar. Er stellt nämlich sicher, dass ich nicht das untere Ende juristischen Sachverstands im geehrten Forum markiere.
Mutmaßlich stört Herr Steinbeis weit weniger meine Wortwahl, die nicht ad hominem formuliert und gedacht ist, sondern viel mehr die zugegeben harsche inhaltliche Kritik an den genannten EU Institutionen. Dass sich Leute auch in dysfunktionalen Gebilden einrichten, ihr Brot und manchmal auch noch etwas mehr verdienen wollen, kann ich ihnen nicht verübeln und ist kein Anlaß für Hass.
Meine Kritik ist eingentlich nur eine leidenschaftliche Resonanz auf die bizarren Realitäten, die ich vorfinde: Zentraler Zweck von Verfassungen ist die Bindung von Institutionen des Staates an festgelegt Regeln und damit vor allem der Schutz der Bürger vor willkürlicher Machtausübung.
Der EUGH hat vor diesem Hintergrund eher die – man möge mir die biologistische Vokabel noch ein einziges mal nachsehen – Natur eines Entfassungsgerichts:
Es liefert den EU-staatlichen Institutionen mehr und mehr Macht und betreibt nebenberuflich jene Legistlatur, die dem sogenannten Parlament explizit verboten ist.
Zugegeben, seit Jahrzehnten bekommt dieses sogennannte Parlament mehr Rechte. Zweck eines nicht nur sogenannten, sondern echten Parlaments ist es – frei nach Dahrendorf – allerdings nicht Rechte zu bekommen, sondern Rechte zu geben und auch nach Jahrzehnten darf es das nicht …
Das Zusammenspiel der EU Instituionen ist mindestens in Teilen die Inversion einer klugen Ordnungspolitik oder einer intakten Gewaltenteilung und lehnt sich an jene Prinzipien an, die Cyril Northcote Parkinson vor Jahrzehnten vortrefflich für das Innenleben von Bürokratien formuliert hat.
Habe die Ehre
Gerold Keefer
#Gerald Keefer: das ist jetzt das letzte Mal, dass ich auf Ihre Blogs antworte. Gegen eine Wand zu reden ist einfach zu ermüdend und das Leben hält Wichtigeres bereit (jedenfalls meins). Schön, dass ich Ihnen die Befürchtung nehmen konnte, hier nicht “das untere Ende des juristischen Sachverstands” darzustellen. Aber keine Sorge, “juristischen Sachverstand” gleich welchen Niveaus hat Ihnen hier mit Sicherheit noch niemand andichten wollen.
Ihre Kritik am Gerichtshof der Europäischen Union ist wohlfeil und billig, ebenso wie Ihre generelle Philippika gegen die EU-Institutionen. Ein “ceterum censeo” wird durch ewige Wiederholung weder richtiger noch überzeugender. Zentrale Pfeiler der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind in Jahrzehnte-langer Rspr. entwickelt und von den Mitgliedstaaten als Herren der Verträge entweder gebilligt oder sogar ausdrücklich in die Verträge übernommen worden. Soweit der Gerichtshof Rechtsfortbildung betreibt (wie z.B. bei der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien) oder auf grundsätzliche Prinzipien rekurriert (wie z.B. den Effet utile-Grundsatz) ist das auch vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt worden. Im Übrigen ist die Beteiligung an der EU das Politikfeld in Deutschland was am Eindeutigsten sowohl von einem verfassungsrechtlichen Auftrag gedeckt als auch von einem breiten Konsens in Bundestag und Bundesrat getragen wird – nur zur Erinnerung: dem Vertrag von Lissabon haben annähernd 95% der BT-Abgeordneten zugestimmt. Und die EU hat für ihre Erfolge bei der Befriedung und Integration in Europa über 65 Jahre auch nicht völlig umsonst den Friedensnobelpreis bekommen.
Wenn Sie jedem Menschen, der nicht Ihre Meinung betr. die EU teilt oder sogar für sie arbeitet immer gleich Eigennutz unterstellen, so wirft das letztlich nur ein schlechtes Licht auf Sie zurück, weil Sie dieses negative Menschenbild ja irgendwo her haben müssen – Sie schließen also entweder von sich auf andere oder (was es nicht besser machen würde) halten sich für besser und klüger als andere. Sie müssen darauf nicht antworten, weil mir Ihr Selbstbild letztlich egal ist. Ich halte es da mit dem “alten Fritz”. Werden Sie selig wie Sie wollen und mit wem Sie wollen! Von mir aus können Sie auch gegen die EU und die für sie arbeitenden Menschen hetzen wie Sie wollen. Aber versuchen Sie doch nicht ständig, das als sachliche Auseinandersetzung zu verkaufen. Das ist einfach Unfug. Und bleiben Sie vielleicht – wenigstens einmal – präzise. Das von Ihnen verlinkte Agreement on net financial assets im Eurosystem einseitig als EZB-Mandatsüberschreitung zu beschreiben geht an der Sache vorbei, weil es sich ja um ein Abkommen zwischen NZBs und EZB handelt, hier also alle Eurosystem-NZBs mit am Tisch saßen – einschließlich der Bundesbank (die wahrscheinlich im heiligen Schrein bei Ihnen zuhause direkt neben Hans-Werner Sinn und FAZ angebetet wird). Wenn Sie glauben, juristisch was sagen zu wollen, dann schlage ich vor, Sie schreiben einen Fachaufsatz, veröffentlichen den in einer Fachzeitschrift und stellen sich dem Urteil der Fachkollegen. Dann wird Ihr Wunsch nach einer Sachauseinandersetzung mit Sicherheit erfüllt. Wenn Sie einfach nur auf die böse EU schimpfen wollen, dann gehen Sie zu Ihrem AfD-Stammtisch. Da kriegen Sie dann sicher ganz viel Lob für Ihre ach-so-schlauen Gedanken und Ihre Ehre.
Einen Hinweis hätte ich noch: Selbst die EU-Staaten sind nicht mehr “Herren der Verträge”. Das geht ganz einfach: Vertragsänderungen benötigen die Zustimmung aller Vertragsstaaten. Der EUGH kann seine Rechtsfortschreibung aber mit einfacher Mehrheit bertreiben. Raten Sie mal wer da wohl gewinnt.
Im übrigen ist die folgende Frage eine lohnende Denkaufgabe für alle, die den Nationalstaat und seine antiquierten Staatsrenzen ad acta legen wollen:
Warum ist gerade für die Migranten das erreichen der Grenzen des “richtigen” Nationalstaats so wichtig, dass sie bei einem kleinen Fehltritt unmittelbar in Tränen ausbrechen?
Quelle: https://www.vice.com/read/afghan-refugees-in-romania-crying-not-hungary-876
> Sie müssen darauf nicht antworten, weil
> mir Ihr Selbstbild letztlich egal ist.
Mich würde eher das Selbstbild derer interessieren, die bei einem guten Schluck Wein auf Kosten des Steuerzahlers in der “Mensa” des EU Parlaments in Strassburg über die mangelnde Solidarität von EU Ländern mit einen monatlichen Durchschnittseinkommen von vielleicht 500 EUR schwadronieren. Prost.
https://youtu.be/q9BC7BlfJfY?t=506
@ Christoph Herrmann: „Wenn Sie jedem Menschen, der nicht Ihre Meinung betr. die EU teilt oder sogar für sie arbeitet immer gleich Eigennutz unterstellen, so wirft das letztlich nur ein schlechtes Licht auf Sie zurück, weil Sie dieses negative Menschenbild ja irgendwo her haben müssen – Sie schließen also entweder von sich auf andere oder (was es nicht besser machen würde) halten sich für besser und klüger als andere.“
Die Agenturtheorie ist ein aus der Wirtschaftswissenschaft kommendes Modell der Neuen Institutionenökonomik. Diese Theorie findet insbesondere auf Bürokratien Anwendung. Prinzipal und Agenten wird dabei Opportunismus unterstellt. Und zwar nicht nur einzelnen „schwarzen“ Schafen, sondern grundsätzlich allen Beteiligten. Und weil der Eigennutz ein globales Phänomen ist, gibt es zur Eindämmung Institutionen (z.B. Compliance-Manager etc.), die Gegenstand dieser Agenturtheorie sind.
Und weil die Menschen, die für die EU arbeiten, auch nicht besser sind als der Rest der Menschheit, unterstelle ich diesen Menschen ebenfalls Eigennutz (jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils). Egal welches schlechte Licht dies auf mich zurückwirft.
#wie richtig bloggen. Genau, ein ökonomisches Modell. Empfehle also zum Weiterlesen Dani Rodrik “Economics Rules”. Modellannahmen und Realität müssen sich nicht decken (“Opportunismus wird unterstellt”). Auch die spieltheoretischen Annahmen haben den experimentellen Nachweisversuch oft nicht überstanden (dazu z.B. Schirrmacher, Ego) und die Verhaltensökonomen sind über die Ergebnisse im Labor (die ja die Realität nicht einmal zwingend widerspiegeln müssen) immer wieder überrascht…. aber unterstellen Sie ruhig weiter – dann aber bitte auch bei folgenden Akteuren: Bundesbank, Bundesverfassungsgericht, usw.
Natürlich unterstelle ich das weiter und selbstverständlich auch für die Agenten der Bundesbank, des Bundesverfassungsgerichtes usw. Weil, wie ich oben schon ausführte, auch diese Menschen (bis zum Beweis des Gegenteils) nicht besser sind als der Rest der Menschheit.
Und andere können selbstverständlich glauben, dass diese Menschen einzig intrinsisch motiviert: wie Yoda und Obi-Wan Kenobi zutiefst verpflichtet dem Dienst an der Allgemeinen Wohlfahrt.
> Das von Ihnen verlinkte Agreement on net financial assets im Eurosystem einseitig als EZB-Mandatsüberschreitung zu beschreiben geht an der Sache vorbei, weil es sich ja um ein Abkommen zwischen NZBs und EZB handelt, …
Die NZBs sind teil des Euro-Systems und unterliegen den Weisungen des EZB, damit sind auch Anleihenkäufe der NZBs Verstöße gegen das Statut der EZB.
Aber die Wertpapierkäufe im Umfang von schuckeligen 500 Milliarden Euro über ANFA haben selbstvertständlich keine Fiskalwirkung …
#Keefer: Ach Keefer, Sie kleiner Hobbywährungsrechtler… wenn Sie nicht gegen die EU einfach nur hetzen, sondern versuchen, juristisch zu sein, dann sind Sie richtig süß…. liegen aber wieder mal fachlich daneben:
1) Die NZBs sind Teil des ESZB und – wenn Sie NZBs eines Mitgliedstaats sind, der den Euro schon eingeführt hat – auch Teil des Eurosystems. Sie unterliegen den Weisungen der EZB im Rahmen von Art. 14.3 der Satzung (nicht Statut) des ESZB und der EZB, allerdings nur im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des ESZB. Im Übrigen – aber das wissen Sie ja – werden die entsprechenden Vorgaben dann im EZB-Rat gesetzt, der wiederum von den NZB-Gouverneuren bzw. Präsidenten majorisiert wird gegenüber dem Direktorium der EZB. Beim ANFA befinden wir uns allerdings in einem Bereich, der zunächst einmal unter Art. 14.4 der Satzung fällt, d.h. Aufgaben der NZBs, die nicht zu den Aufgaben des ESZB gehören, in concreto die Anlage- und Risikoabsicherungsstrategie der NZBs. Insofern gibt es hier kein Weisungsrecht der EZB, sondern lediglich die Befugnis, mit 2/3-Mehrheit NZBs bestimmte Maßnahmen zu untersagen. Relevant ist das vor allem für ELA, die auf Art. 14.4 beruht (und was sinnvoller Weise für die Zukunft auf die EZB übertragen werden sollte). Mit dem ANFA haben sich EZB und NZBs darauf verständigt, dass die Anlagestrategie der einzelnen NZBs nicht dazu führen darf, das geldpolitisch erforderliche Liquiditätsdefizit im Finanzsystem zu beseitigen, um so die Wirkung der Geldpolitik zu sichern. Dabei gelten die Verbote aus Art. 123 und Art. 124 AEUV fort (nicht aus der Satzung!), wie die Präambel deutlich klarstellt. Diese werden aber ohnehin durch das Asset Management der NZBs nicht verletzt, sofern diese – was Art.18.1 EZB-Satzung als geldpolitisches Instrument ebenfalls ausdrücklich zulässt – am Sekundärmarkt gekauft werden. Vielleicht kaufen Sie sich einfach mal zu Weiterbildungszwecken Herrmann (Hrsg.), Europäisches Währungsrecht, oder Herrmann, Währungshoheit, Währungsverfassung und subjektive Rechte oder lesen sonstige Fachveröffentlichungen – müssen gar nicht meine sein, bevor Sie hier versuchen, währungsrechtlich “gegen den Wind zu pinkeln”. Wenn Sie dann mal von Ihrer “da muss doch in jedem Fall eine böse Draghi-Verschwörung dahinterstecken”-Grundhaltung wegkommen, dann wird ein Gespräch mit Ihnen ja fast schon eine sachliche Diskussion.
Hallo Herr Herrmann,
mein aktueller Kommentar findet sich hier:
https://verfassungsblog.de/grenze-zu-dank-art-20-abs-4-dublin-iii-vo-eine-replik/#comment-638471
… oder wollen Sie jetzt aufgeben.
Für eine Erklärung, was mit den 575 Milliarden ANFA-Anlagen jenseits einer Staatsfinanzierung bezweckt wird und warum die BuBa daran nur 2% hält wäre ich so als Laie sehr dankbar.
Habe die Ehre
Gerold Keefer
https://www.ecb.europa.eu/explainers/tell-me-more/html/anfa_qa.de.html
Und jetzt?
Sage und schreibe zwei Prozent der 575 Milliarden EUR davon werden von der Bundesbank gehalten. Was werden die relevanten NZBs der Pleitstaaten mit diesen Summen wohl getan haben? Haben die sich eine Pensionskasse eingerichtet, die den Fall der Unsterblichkeit der eigenen Mitarbeiter berücksichtig?
Herr Herrmann haben Sie einen Tipp?
Habe die Ehre
Gerold Keefer
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Gründe für unterschiedliche NFA-Positionen selber zu lesen, dann ist Ihnen nicht zu helfen. Wieso müssen Sie eigentlich immer so betonen, dass Sie (die) Ehre haben? Meinen Sie: hier was schreiben zu dürfen, den ersten Abschlag oder, dass wir anderen keine haben? Oder wollen Sie sich einfach nur an irgendwelche Bayern mit der Abschiedsformel ranwanzen? Dann aber richtig: hab’i d’Ehre!
> Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Gründe für unterschiedliche NFA-Positionen selber zu lesen, dann ist Ihnen nicht zu helfen.
Doch. Sie können mir die Stelle nennen, wo der Verbleibe von 575 Milliarden EU (= 2 x EZB-Bilanzsumme) erläutert wird. Ich kann sie nicht finden. Und ich vermute niemand wird sie finden können.
Aber Sie sind ja schon weiter?
Ansonsten halte ich trotz inhaltlicher Differenzen viel von Manieren in deren Besitz hier offenbar nicht jeder ist.
Herzliche Grüße
Gerold Keefer
Sehr geehrter Prof. Dr. Herrmann,
zu Ihrem Artikel habe ich eine Verständnisfrage. Sie schrieben, dass “die Frage der möglichen Identitätsverletzung” bleibe. Könnte denn das BVerfG in seinem künftigen Urteil einen Ultra-Vires-Akt ausschließen, aber gleichzeitig eine Identitätskontrolle durchführen? Denn wie Sie schrieben, erfolge “eine Identitätskontrolle zwangsläufig immer ultra vires”.
Bedeutet dies nicht, dass die Identitätskontrolle zum Demokratieprinzip zwangsläufig eine Feststellung eines Ultra-Vires-Akts bedingt?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen,
S. Pockrandt
#Pockrandt: im Grundsatz haben Sie völlig Recht. Das Problem rührt daher, dass Ultra vires- und Identitätskontrolle an sich unterschiedliche Situationen erfassen sollen: kompetenzausübung durch die EU bzw die Übertragung auf die EU. Karlsruhe scheint sich über das Verhältnis bei der Kontrolle ausgeübter Kompetenzen der EU auch nicht schlüssig, s. jüngste Entscheidung zu EU-Haftbefehl. Man könnte sich vorstellen, dass man die Identitätskontrolle einsetzt, um nachträglich den Übertragungsakt zu überprüfen, nach dem Motto, die Kompetenz sei zwar übertragen worden (jedenfalls nach EuGH mit Honeywell-Kontrolle), das habe aber wg Identitätsberührung nicht stattfinden dürfen. Aber ich spekuliere hier…