Meinungsfreiheit schützt auch Beschimpfungen (aber halt nicht sehr)
Dem schönen Wort „Schmähkritik“ hat vor ein paar Monaten Jan Böhmermann zu ungeahnter Prominenz verholfen, als er sich im Fernsehen an einem gereimten Beispiel einer solchen gegenüber dem türkischen Staatschef Recep Tayyip ErdoÄŸan versuchte und daraufhin von demselben prompt angezeigt wurde. Einen Putschversuch später hat jetzt das Bundesverfassungsgericht einige klärende Worte gesprochen, wo die mit dem Persönlichkeitsrecht des Kritisierten abzuwägende Meinungsfreiheit aufhört und die absolut verbotene „Schmähkritik“ anfängt.
In dem Fall geht es um einen offenbar außerordentlich temperamentvollen Strafverteidiger, der in einer mündlichen Verhandlung mit der Staatsanwältin aneinander geraten war. Als anschließend ein Journalist bei ihm anrief, um sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, war sein Zorn noch nicht verraucht, ganz im Gegenteil: Zwar wollte er keine Fragen beantworten, aber so viel Zeit nahm er sich schon, die Staatsanwältin hintereinander weg mit den Attributen „dahergelaufen“, „durchgeknallt“, „widerwärtig, boshaft, dümmlich“ und „geisteskrank“ zu bezeichnen.
Ist das eine Beleidigung? Natürlich ist es das. Keine Staatsanwältin der Welt braucht sich gefallen zu lassen, wenn ein Strafverteidiger gegenüber der Presse derart die Beherrschung verliert. Ihr Recht, vor der öffentlichen Belegung mit solchen Begriffen geschützt zu werden, dürfte wohl allemal schwerer wiegen als die Freiheit des Verteidigers, seinen Emotionen in dieser Form Luft zu verschaffen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass irgendein Strafgericht in der Abwägung zu einem anderen Schluss kommt. Und auch die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts tut das nicht, sondern betont,
dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen.
In der Abwägung, wohl gemerkt: Das Strafgericht muss, bevor es jemandem den Mund verbietet, dieses Verbot ins Verhältnis setzen zu dem Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, den der Beleidigte hatte erdulden müssen. Auch die unflätigste Meinungsäußerung ist eine Meinungsäußerung und als solche vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst und vom Strafgericht in die Abwägung mit einzubeziehen, mit zugehaltener Nase, wenn es nicht anders geht.
Es sei denn, und damit sind wir beim Thema, es handelt sich um Schmähkritik. Dann nämlich, und das ist der Zweck dieses Rechtsbegriffs, braucht man gar nichts mehr abzuwägen. Bei Schmähkritik hat es sich ausgemeinungsfreiheitet. Das ist einfach verboten, und Punkt.
Und wonach bestimmt man, wo Meinung aufhört und Schmähkritik anfängt? Die Versuchung ist natürlich groß, auf diese Weise doch wieder soziale Normen darüber, was sich gehört und was nicht, entscheiden zu lassen, was gesagt werden darf und was nicht: Was sich nicht gehört, ist halt Schmähkritik.
Grundrechtsschutz ist aber keine Frage der Manieren, und deshalb tritt das Bundesverfassungsgericht diesem Verständnis von Schmähkritik entschlossen entgegen: Mit Schmähkritik ist gemeint, dass es überhaupt nicht mehr um einen Streit in der Sache geht, sondern jemand nur noch darauf aus ist, den anderen fertig zu machen. Wer sich sozusagen selbst aus dem Meinungskampf heraus begibt und nur noch verbale Fausthiebe austeilt, auf dessen Verhalten passt der Schutzbereich der Meinungsfreiheit einfach nicht mehr.
Das, so das BVerfG, sei mitnichten immer dann schon der Fall, wenn man persönlich und verletzend wird und sich schlimmer Wörter bedient, sondern ein „eng zu handhabender Sonderfall“. Was den Strafverteidiger betrifft, so sei es doch nicht fernliegend gewesen, dass seine Ausfälligkeiten irgendetwas mit dem vorangegangenen Streit im Gerichtssaal zu tun gehabt haben. Die Gerichte, die ihn verurteilt haben, hätten aber nicht dargelegt, inwiefern die Äußerungen des Strafverteidigers und ihr „ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stand“.
Und deshalb muss die Strafjustiz jetzt nachholen, was sie versäumt hat, und noch mal sauber begründen, warum die Ehre der Staatsanwältin hier schwerer wiegt als die Freiheit des Strafverteidigers, sich gegenüber der Presse auszukotzen. Für den wird es im Ergebnis wohl nicht viel ändern.
Zum Stichwort Böhmermann zu guter Letzt nur so viel: ich könnte mir vorstellen, dass seine Anwälte zur Stunde gerade dabei sind, ihre Schriftsätze um ein paar Zitate aus dem heutigen Kammerbeschluss zu ergänzen.
Update 3.8.2016:
Heute legt die Kammer nach und ergänzt ihren Sommerfeldzug gegen obrigkeitliche Fehldeutungen des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit um eine ganz parallele Konstellation, nämlich Meinungsäußerungen zu Tatsachenbehauptungen umzuetikettieren und sie so dem Schutzbereich des Grundrechts zu entziehen. In dem Fall geht es um jemand, der einen Polizisten, von dem er sich beobachtet fühlte, als „Spanner“ bezeichnet hatte. Tatsachenbehauptung? „Liegt nicht nahe“, findet die Kammer. Was ebenfalls mitnichten bedeutet, dass man das Wort „Spanner“ einfach verwenden darf, s.o.
Ist Böhmermann schon verurteilt? Oder um welche Schriftsätze geht es da?
@Petra: Der kluge Anwalt verschickt seine Schriftsätze, bevor das Urteil gefallen ist.
Der kluge Anwalt weist die Strafkammer darauf hin, dass man in der Verurteilung den Schutzbereich eröffnen muss, damit die spätere Verurteilung nicht in Karlsruhe aufgehoben wird?
Dear Maximilian,
My name is LuÃs A. M. Meneses do Vale and I’m an assistant professor at the Faculty of Law of the University of Coimbra, in Portugal. [https://apps.uc.pt/mypage/faculty/lvale/en]
[http://coimbra.academia.edu/Lu%C3%ADsAnt%C3%B3nioMalheiroMenesesdoVale]
Your last text finally stole me any remaining excuse to purport some words, Which I find long due.
As a matter of fact, I have been following Verfassungsblog since its early dawn and had already planned to greet you publicly for such a praiseworthy endeavour.
Unfortunately, my teaching assignments, as well as other professional responsibilities within and outside the university (not to mention the work related to my phd on constitutional law, still in progress) are very heavy nowadays and didn´t left me with the needed time and concentration to participate more actively.
Nevertheless, given the fact that I’ve been using the Bohmann case in my classes, I finally decided to thank for this extraordinary platform of ideas, which is particularly important for those, in Europe, who are geographically peripherical, but still try to stay connected.
LuÃs, that is so great to hear! Thanks a million!
Grüß Gott Herr Steinbeis,
diese Entscheidung des 5. Strafsenats des OLG München vom 11.7.2016 kann ich Ihnen zur Bereicherung der Diskussion anbieten:
http://recht-kurz-gefasst.blogspot.de/2016/09/schmahkritikbeleidigung-versus.html
Es gibt zum Problemkreis „Schmähung versus Justizkritik“ mittlerweile eine einhellige Rechtsprechung. Als jüngstes Beispiel dieser Rechtsprechung sei genannt der sehr ausführlich begründete Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15, abgedruckt in den BRAK-Mitteilungen 2016, 293.   Â
Der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 8.1.2016, 2 AGH 18/15 ist auch elektronisch erhältlich:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/anwgh/j2016/2_AGH_18_15_AGH_NRW_Beschluss_20160108.html
Das Landgericht München I hat nunmehr mit Urteil vom 30.11.2016 die Verurteilung des Amtsgerichts München zu 60 Tagessätzen bestätigt, Revision ist eingelegt.
Ein autoritäres Staatsverständnis ist die ideologische Grundlage der Verurteilung. Der autoritäre Staat zeichnet sich dadurch aus, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, nach seinem Belieben Kritik an sich und seinen Vertretern zu unterdrücken. Aus der Sicht des autoritären Staates ist jede Art von Freiheit eine Gnade, die er gewährt oder nicht gewährt, ganz nach Belieben des Staates. Nach diesem Staatsverständnis gibt es keine Grundrechte des Bürgers, schon gar nicht ein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Indem also der Staat eine Verurteilung ausspricht, mit der er das Grundrecht des Bürgers auf Meinungsfreiheit negiert, gibt er sich als autoritärer Staat zu erkennen. Der allererste Aufsatz in der NJW nach dem Krieg (aus der Feder von Herrn Kollegen Dr. Lewald) trug deshalb den Titel „Freiheit der Advokatur – die wir meinen.“ Um nichts Geringeres geht es auch hier: Um die Freiheit der Advokatur!
Dieses Urteil ist im wesentlichen wie folgt aufgebaut:
1. Die Rechtsausführungen des 5. Strafsenats des OLG München in seinem Beschluss vom 11.7.2016 (s.o.). Das OLG referiert darin im wesentlichen die einhellige Rechtsprechung zum Problemkreis „Schmähung versus Justizkritik“. Danach hätte auch im vorliegenden Fall unabweislich ein Freispruch erfolgen müssen, S. 8 – 10
2. Das Urteil des Vorsitzenden Richters der 34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16.8.2010 (Az. 34 O 20011/08) als Einzelrichter. Jeder Idiot kann sehen, dass der Vorsitzende Richter die Akten nicht gelesen hat. Es handelt sich um eine strafbare Rechtsbeugung durch Nichtlektüre der Gerichtsakten. Das ist der Ausgangspunkt aller nachfolgenden Verfahren, S. 13 – 19
3. Die Strafanzeige wegen Rechtsbeugung vom 16.9.2014, S. 19 – 33
4. Die Verfügung der StA vom nächsten Tag, vom 17.9.2014: Keine Einleitung des Ermittlungsverfahrens, keinerlei Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung, S. 36 – 37
5. Die Beschwerdebegründung zur GenStA vom 1.10.2014, S. 41 – 50
6. Der Schriftsatz zum OLG zur Erzwingung der Ermittlungen wegen Rechtsbeugung vom 27.10.2014, S. 51 – 85
7. Die Ablehnung der Richter des  2. Strafsenats des OLG München wegen Besorgnis der Befangenheit vom 3.11.2014, S. 86 – 89
8. Der weitere ergänzende Schriftsatz zum OLG vom 29.12.2014, S. 93 – 111
9. Der Beschluss des OLG vom 5.2.2015, S. 113 – 117
10. Die Anhörungsrüge vom 16.2.2015, S. 117 – 122
11. Die „rechtliche Würdigung“ des Urteils vom 30.11.2016, S. 130 – 137: Das Urteil setzt sich damit in offenen Widerspruch zum Beschluss des OLG vom 11.7.2016 und zu der einhelligen Rechtsprechung zu Art. 5 GG.
Das Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 zu Art. 5 GG im Volltext:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-110444?hl=true
Nachdem die Redaktion von Bayern.Recht zwischenzeitlich dem Urteil des Landgerichts München I vom 30.11.2016 einen Nonsens-Titel verpasst hatte, ist die Redaktion von Bayern-Recht dankenswerterweise nunmehr doch wieder zu der sinnvollen Betitelung
„Reichweite der Meinungsfreiheit von Rechtsanwälten“
zurückgekehrt.
Ich versuche zu erklären, wie die drei Begriffe
„Meinungsfreiheit“
„Persönliches Risiko“ und
„Machthaber“
zusammenhängen. Ich nehme dazu im folgenden drei Personen mit ihren drei Berufen:Â
I. Asli Erdogan, Beruf: Schriftstellerin
Lesen Sie dazu in der Print-Ausgabe der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung auf Seite 44 das Interview mit Asli Erdogan (übrigens n.v.u.n.v. mit R.T. Erdogan). Ich fasse kurz zusammen: Â
Asli Erdogan war 132 Tage in einem türkischen Gefängnis gesessen. Ihr „Verbrechen“ bestand darin, für die kurdische Zeitung „Özgür Gündem“ eine Kolumne verfasst zu haben. „Kolumnen verfassen“ gehört dabei durchaus zum Berufsbild einer Schriftstellerin. Asli Erdogan steht eine Anklage nach Art. 302 des türkischen StGB ins Haus. Jetzt untersuchen wir doch mal diesen Sachverhalt anhand der Parameter
„Meinungsfreiheit“
„Persönliches Risiko“ und
„Machthaber“
Als Schrifttstellerin, die eine Zeitungs-Kolumne verfasst, geniest Asli Erdogan das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie geht dabei, wie ihre 132-tägige Inhaftierung und die drohende Strafanklage nach Art. 302 zeigen, ein sehr hohes persönliches Risiko ein. Und, vor allem, sie bietet dem türkischen Machthaber R.T. Erdogan die Stirn, dem Machthaber ihres eigenen Landes, dem sie – so wie die Dinge z.Z. in der Türkei liegen – hilflos ausgeliefert ist.  Â
II. Jan Böhmermann, Beruf: Witzchen-Macher
In einer Schaukeltheorie-Klausur an der Uni machen Jura-Studenten jetzt bei Art. 5 GG ein Pluszeichen. Aber wie steht es um den Parameter „Persönliches Risiko“? Bö ist beim ZDF angestellt. Das ZDF hat, so darf ich annehmen, eine funktionierende Presserechts-Abteilung. Bö ist also ein, sagen wir mal, überschaubares persönliches Risiko eingegangen. Die Rechnung mit der beschränkten Haftung ging auch tadellos auf, das Ermittlungsverfahren wg. § 185 StGB wurde schneller eingestellt, als man schauen konnte. Und der „Machthaber“ im Stück? Der sitzt weit weg in einem anderen Land, ist sowieso der Buhmann und sowieso zum Abschuss in Deutschland freigegeben.    Â
III. Alexander Würdinger, Beruf: Rechtsanwalt
Meinungsfreiheit? Eigentlich habe ich nur meinen Job gemacht. Eigentlich habe ich nur einen Schriftsatz verfasst, in dem ich nochmal meine Argumente zusammengefasst habe und mir schließlich – gegen Ende des Schriftsatzes – in Richtung Richterbank eine spitze Bemerkung erlaubt. Nebenbei bemerkt haben diese Bemerkung seinerzeit auch nur die unmittelbar Verfahrensbeteiligten gelesen, ich bin damit nicht hausieren gegangen. Allein schon das reicht nach der Rspr. des EGMR ohne weiteres zum Freispruch.  Â
Persönliches Risko? Ich habe am 30. November vergangenen Jahres die inzwischen vierte Gerichtsverhandlung als „Angeklagter“ auf der Anklagebank zugebracht. Sich stundenlang als „Angeklagter“ dafür rechtfertigen zu sollen, warum man einen Anwalts-Schriftsatz so und nicht anders formuliert hat, das muss man mögen. Im Moment bin ich zu 60 Tagessätzen wegen „Beleidigung“ verurteilt. Das Schöffengericht, das mich zuletzt wegen einer „Straftat“ verurteilte, bestand aus zwei Hausfrauen und einem gelernten Juristen. Es muss also zumindest eine der beiden Hausfrauen für eine Verurteilung wegen „Beleidigung“ gestimmt haben. Oder die beiden Hausfrauen haben den gelernten Juristen überstimmt. Wie auch immer. Â
„Machthaber“? Soll ich Ihnen jetzt von meinen beruflichen Erfahrungen mit der bayerischen Justiz aus den letzten fünfundzwanzig Jahren Anwaltstätigkeit berichten? Soll ich Ihnen etwas über die politischen Machtverhältnisse in Bayern und über den politischen Trimm der bayerischen Justiz erzählen? Es sind ja in meinem Fall zwei Faktoren, die zusammenkommen: Zum einen der Faktor, dass die Justiz über ihr eigenes Fehlverhalten urteilen soll. Zum anderen der Faktor, dass der Fall im Bundesland Bayern und in keinem anderen Bundesland spielt. Der Justiz welchen Bundeslandes würden Sie denn die meiste Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität etc. etc. zutrauen?     Â
Es hatte seinerzeit seinen Grund, warum ich den 2. Strafsenat des OLG München in meinem inkriminierten Schriftsatz derart angegangen bin. Es ging nämlich in dem Verfahren vor dem 2. Strafsenat des OLG München um die Strafbarkeit eines Vorsitzenden Richters wegen Rechtsbeugung.
Ich hatte dem Vorsitzenden Richter seinerzeit zum Vorwurf gemacht, dass er in gar keiner Weise, auch nicht ansatzweise, die Akten eines Zivilprozesses gelesen habe. Vielmehr habe der Vorsitzende Richter aus dem dicken Aktenberg nur eine elf Seiten lange buchstäbliche „Stichprobe“ gezogen. Dies erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung. Rechtsbeugung liegt nämlich u.a. auch vor bei elementaren Verfahrensfehlern. Ein solcher elementarer Verfahrensfehler liegt auch im Falle der vollständigen Nichtlektüre einer Gerichtsakte vor.
Das Urteil, das auf der vollständigen Nichtlektüre der Gerichtsakten beruht, ist das Urteil des Landgerichts München I vom 16.8.2010 mit dem Az. 34 O 20011/08. Dieses Urteil vom 16.8.2010, das den Ausgangspunkt aller nachfolgenden Gerichtsverfahren bis heute darstellt, lautet im Volltext: Â
Az: 34 O 20011/08
Verkündet am 16.08.2010
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In Sachen
1) W. Margarethe …
– Klägerin
2) Gr. Patrizia …
– Klägerin
Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt W. Alexander …“
Gegen
Kr2., Lutz. …
– Beklagter
Wegen Forderung
ENDURTEIL:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Hohe von 100% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND:
Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer behaupteten Falschaussage des Beklagten in dem Rechtsstreit 20 O 17284/04 des Landgerichts München I.
In dem soeben benannten Rechtsstreit verklagten die beiden hiesigen KlÃ