05 March 2020

Coronavirus und Reformbedarf des „Pandemierechts“

Pandemien sind die große Stunde der Lebenswissenschaften: Ärztinnen retten Menschenleben, Epidemiologen und Virologinnen analysieren Verbreitungswege, Mortalitäts- und Morbiditätsraten, Pharmazeuten, Chemikerinnen und Biologen entwickeln Arzneimittel und Impfstoffe. Ohne sie wären wir dem Corona-Virus hilflos ausgeliefert. An Rechtsgelehrten als notorischen Bedenkenträgern besteht dagegen kein Bedarf. Oder doch? Tatsächlich wirkt sich das Fehlen eines kohärenten ebenen-übergreifenden „Pandemierechts“ auch auf die Arbeit der „Heldinnen und Helden in Weiß“ aus.

Recht als lebensrettende Steuerungsressource im Umgang mit Pandemien

Anders als bei sonstigen Großschadensereignissen handelt es sich bei einer Pandemie um eine schleichende Katastrophe. Eine völlig unbekannte respiratorische Krankheit kann sich in wenigen Wochen Tröpfchen für Tröpfchen zur globalen Bedrohung entwickeln – oder auch nicht, je nachdem wie schnell, koordiniert und entschlossen man darauf reagiert. Bei den letzten zwei Coronavirus-Ausbrüchen SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS (Middle East Respiratory Syndrome) ist es gelungen, die globale Ausbreitung zu stoppen. Auch wenn eine Infektionskrankheit einen weltweiten Verbreitungsgrad erreicht hat, lassen sich die Erkrankungs- und Sterberaten durch angemessene Bekämpfungsmaßnahmen erheblich beeinflussen. Dem Recht kommt im Umgang mit dem Pandemierisiko die nicht zu unterschätzende Aufgabe der Prozesssteuerung zu. Je besser der regulative Rahmen ist, desto effektiver kann die Pandemie bewältigt werden. Grund genug, die Bestimmungen des „Pandemierechts“ einer genaueren Analyse zu unterziehen. Da die Vorgaben der EU derzeit wenig Steuerungskraft entfalten, soll diese Regelungsebene hier ausgespart bleiben (siehe dazu Klafki, Risiko und Recht, 2017, 189 ff., 236 ff., 302 ff.)

Unübersichtliches internationales Hard und Soft Law

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist die Herrin des internationalen Seuchenschutzes. Sie ist einer der wenigen völkerrechtlichen Akteure, dem die internationale Staatengemeinschaft das Recht zubilligt, Regelungen mit unmittelbarer Geltung zu erlassen. Auf Grundlage von Art. 21 f. WHO-Verfassung wurden die Internationalen Gesundheitsvorschriften erlassen (ausf. dazu Klafki, GYIL 61 (2018), 73 ff.). Sie enthalten unter anderem Meldepflichten für bestimmte Infektionskrankheiten und geben dem Generaldirektor der WHO das Recht, im Falle einer „gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite“ gemeinsam mit einer Expertengruppe Empfehlungen an die Staatengemeinschaft zu richten. Eigene Bekämpfungsbefugnisse oder Sanktionen für Verstöße gegen die Normen oder die Empfehlungen der WHO sind in den Internationalen Gesundheitsvorschriften nicht vorgesehen. Auch verbleiben die Empfehlungen vielfach im medizinisch-technischen Bereich – zu weit will man nicht in die Bereiche nationaler Eigenverantwortung vordringen.

Sucht man nach konkreteren Bestimmungen zur Pandemievorbereitung und -bekämpfung, so wird man in den rechtlich unverbindlichen, faktisch aber einflussreichen Pandemieplanungsdokumenten der WHO fündig. Besonders bedeutsam sind die Influenzapandemiepläne der WHO. Darin werden in Abhängigkeit von Schwere und Verbreitungsgrad der Infektionskrankheit bestimmte „Pandemiephasen“ (ursprünglich 6, nun nur noch 4) festgelegt, in denen unterschiedliche Maßnahmen empfohlen werden. Daneben gibt es aber auch andere – mit der Influenzapandemieplanung und den dort beschriebenen Phasen nicht verknüpfte – Pläne zu SARS, Ebola und jüngst auch zu Corona. Weiterhin hat die WHO – in Reaktion auf die Ebola-Krise – ein Health Emergencies Programme ins Leben gerufen, über das Notfall-Missionen zur Unterstützung von Mitgliedsstaaten an Ausbruchsorte entsendet werden können. Das zugrunde liegende Soft Law-Dokument, sieht ein Drei-stufiges-Notfallbewertungssystem vor, wobei erst in einem Notfall der Stufe 2 oder 3 konkrete Bekämpfungsmissionen eingesetzt werden können.

Schon jetzt wird deutlich: Die rechtliche Situation auf internationaler Ebene ist unübersichtlich und komplex. Corona stellt zwar eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite dar, zu der Frage, ob es sich um eine Pandemie im Sinne der Influenzapandemieplanung handelt, äußert sich die WHO jedoch bislang nicht. Angesichts der Tatsache, dass mittlerweile eine Corona-Bekämpfungsmission in den Iran entsandt wurde, spricht einiges dafür, dass es sich mindestens um einen Notfall der Stufe 2 im Rahmen des Emergency Programme handelt, richtig offiziell will man das aber nicht aussprechen.

Die Diversifizierung der Risikobewertungsmechanismen hat für die WHO den Vorteil, dass sie sich weniger angreifbar macht, wenn sie manches in der Schwebe lässt. Während der milde verlaufenen Schweinegrippepandemie 2009, bei der die WHO die höchste Pandemiestufe ausrief, wurde die WHO scharf wegen unnötiger Panikmache kritisiert. Während der Ebola-Krise wurde sie hingegen wegen unangemessener Verharmlosung an den Pranger gestellt. Besinnt man sich auf die Prozesssteuerungsaufgabe des Rechts zurück, so bedarf es jedoch klarer Entscheidungsmechanismen. Nötig ist eine Rechtsordnung, die die verschiedenen Hard- und Soft-Law-Instrumente miteinander verknüpft und in Beziehung setzt (dazu Klafki, GYIL 61 (2018), 73 ff.) und so ein kohärentes globales Vorgehen gewährleistet.

Fehlendes „Pandemierecht“ in Deutschland

Die Unzulänglichkeiten der internationalen Rechtsordnung finden auch in Deutschland ihre Entsprechungen. Zwar hält das Infektionsschutzgesetz (näher dazu jüngst Kießling, VerfBlog) einige Abwehrmaßnahmen gegen Infektionskrankheiten bereit, letztlich ist es jedoch nicht auf Krankheitsausbrüche von pandemischem Ausmaß zugeschnitten. Das offenbart schon die rein föderale Zuständigkeitsanordnung. Geht es darum, die saisonale Grippewelle zu bewältigen, so sind die Landkreise und kreisfreien Städte, denen der Vollzug überwiegend zugewiesen ist (ausf. dazu Klafki, Risiko und Recht, 2017, S. 312 ff.), angesichts ihrer Erfahrung und Kenntnis über die regionalen Verhältnisse gut gerüstet. In Pandemiesituationen kommt es jedoch schnell zur Überforderung der regionalen Kräfte, so dass es nationaler Koordination bedarf.

Organisationsrechtliche Regelungslücken

In den Pandemieplänen von Bund und Ländern sind zu diesem Zweck zahlreiche Kooperationsgremien – wie Krisenstäbe, Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaften und Expertengruppen – vorgesehen, die für die Corona-Krise bereits einberufen wurden. Die deutschen Pandemiepläne knüpfen an die Planungen der WHO an. Verbindlich sind die Planungsdokumente jedoch auch in Deutschland nicht. Die Pläne der Länder sind zudem, bis auf drei, völlig veraltet (viele sind über 10 Jahre alt) und dadurch inoperabel, denn sie knüpfen noch an ein Phasenmodell der WHO an, das gar nicht mehr existiert. Ferner gibt es seit 2013 noch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Koordinierung des Infektionsschutzes in epidemisch bedeutsamen Fällen. Aber auch dieses Rechtsdokument verleiht den Bundesministerien und ‑behörden keine rechtlichen Kompetenzen. Schon jetzt weichen die ersten Landräte absichtsvoll von den bundesseitigen Empfehlungen ab. Für die öffentliche Publikumsinformation ist die Kleinstaaterei ebenfalls fatal. Während der Schweinegrippepandemie resultierte aus den widersprüchlichen Meldungen der verschiedenen Behörden eine derartige Verunsicherung, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung größere Angst vor der Impfung entwickelte als vor der Seuche selbst. Die teuren Impfstoffe wurden am Ende verbrannt. In der EHEC-Krise wurden durch die zweifelhafte hoheitliche Öffentlichkeitsarbeit völlig unbeteiligte Gemüsebauern in die Insolvenz getrieben.

Materiell-rechtliche Regelungslücken

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlt es im IfSG an hinreichenden Vorbereitungsmaßnahmen für epidemisch bedeutsame Krankheitsausbrüche. So werden vor und/oder während Pandemien regelmäßig Medikamente und Heilmittel knapp. Schon jetzt fehlen in einigen Apotheken fiebersenkende Medikamente und Schmerzmittel. Für Atemschutzmasken zahlt man derzeit Rekordpreise. Möchte man in einer Pandemie möglichst lange alle Erkrankten oder besonderen Risiken ausgesetzte Personen – wie etwa Pfleger und Ärztinnen – versorgen, so bedarf es einer strikten Rationierung solcher Güter. Solche Medizinprodukte ungeregelt auszugeben – frei nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ –, kann in schweren Pandemiesituationen schnell zu einem Zusammenbruch zentraler Versorgungseinrichtungen führen. Während der Schweinegrippepandemie erließ das Bundesgesundheitsministerium – ohne hinreichende Ermächtigung i.S.d Art. 80 GG – im Rahmen der Influenzaschutzimpfung-GKV-Leistungspflichtverordnung (BAnz. Nr. 124, S. 2889) folgende Prioritätenliste für die Impfstoffvergabe:

1. Besonders betroffene Personen mit Vorerkrankungen oder Fettleibigkeit (sic!)
2. Schwangere
3. Medizinisches oder pharmazeutisches Personal
4. Bedienstete der Vollzugspolizei und Feuerwehren.

Die Regelung ist nicht nur inhaltlich streitbar (s. zu anderen möglichen Verteilungsmechanismen hier); auch die Vorstellung, man könne den Teilhabeanspruch auf überlebenswichtige Medizingüter mittels einer schlichten Rechtsverordnung ohne jegliche legislative Vorzeichnung beschränken, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive grotesk.

Ein Blick in die Nachbarschaft – das Epidemiengesetz der Schweiz

Die kurze Analyse zeigt: Wir sind in Deutschland rechtlich nicht besonders gut auf eine Pandemie vorbereitet. Ganz anders sieht es in unserem Nachbarland der Schweiz aus. Hier gibt es ein umfassendes Epidemiengesetz, das dem Bundesrat für „besondere Lagen“ und „außerordentliche Lagen“ besondere Kompetenzen zuweist, Koordinationsgremien bestimmt und zahlreiche Verordnungsermächtigungen für das Bundesamt für Gesundheit enthält, um flexibel in der jeweiligen Situation agieren zu können. Unter anderem wird das Bundesamt für Gesundheit ermächtigt, den Kantonen Anweisungen im Hinblick auf die Verteilung von Hilfsmitteln zu erteilen. In einer vom Bundesgesundheitsamt erlassenen Epidemienverordnung finden sich zudem Rechtspflichten zur regelmäßigen Abstimmung und Aktualisierung von Notfallplänen in Bund und Kantonen. Art. 61 der Verordnung bestimmt abstrakt-generelle Anforderungen an die Aufstellung einer Prioritätenliste für knappe Heilmittel, die das Bundesgesundheitsamt im Wege einer Rechtsverordnung erlassen kann, sofern es zu Knappheitsbedingungen kommt.

Nach der Pandemie ist vor der Pandemie

Sicher lässt sich nicht alles, was in der Schweiz geregelt ist, reibungsfrei in das deutsche Rechtssystem integrieren, zumal unsere grundgesetzliche Kompetenzordnung recht rigide ist und nach zwei großen Föderalismusreformen insoweit kein großer verfassungsrechtlicher Reformwille zu erwarten ist. Dennoch sollten wir die – hoffentlich recht milde verlaufende – Corona-Krise nutzen, um uns für die Zukunft zu wappnen. Die nächste Pandemie kommt bestimmt. Angstvoll blicken Gesundheitsexperten der WHO auf verschiedene Influenzavirusstämme. Das Virus A(H5N1), das zum Glück noch nicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist, hat beispielsweise eine Mortalitätsrate von 60%. Jeder Fehler – auch rechtlicher Art – wird in einer solchen Pandemiesituation mit Menschenleben bezahlt. Grund genug, das Seuchenschutzrecht auf die politische Agenda zu setzen.


SUGGESTED CITATION  Klafki, Anika: Coronavirus und Reformbedarf des „Pandemierechts“, VerfBlog, 2020/3/05, https://verfassungsblog.de/coronavirus-und-reformbedarf-des-pandemierechts/, DOI: 10.17176/20200305-095101-0.

13 Comments

  1. Kai Denker Thu 5 Mar 2020 at 09:39 - Reply

    Wieso das “sic!” bei Fettleibigkeit? Adipositas zeigte sich damals als erheblicher Risikofaktor für einen schweren Verlauf.

  2. Heidi Thu 5 Mar 2020 at 10:23 - Reply

    Wer sich vor dem Hintergrund Corona mal mit dem Infektionsschutzgesetz vetraut machen möchte.

    https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

    laut diesem Gesetz verlieren die Menschen bei Anwendung per Rechtsverordung, die von Bundesregierung, Landesregierungen, Bundesministerien etc. erlassen kann, ohne dass ein förmliches Gesetzgebungsverfahren benötigt wird, wesentliche Rechte. Dies sind z.B.:

    Körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz), Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz).

  3. Maria Thu 5 Mar 2020 at 10:31 - Reply

    WHO experimentiert mit afrikanischen Kindern ohne Einverständniserklärung

    https://www.bmj.com/content/368/bmj.m734

    Wie ist hier die Einschätzung der Verfassungsrechtler? Bedürfen medizinische Experimente der Einwilligung der Betroffenen?

    Bitte um Recherche zum Thema. Danke!

  4. Marina F-K Thu 5 Mar 2020 at 14:23 - Reply

    Erstaunlich, was es alle für Gesetze bei euch gibt.

    Die insgeamt neun Bundesligaspiele, die an diesem Wochenende wieder vor zehntausenenden Stadionzuschauern ausgetragen werden, wird das aber sicher nicht verhinden.

    Nur mal so zum Vergleich: In Italien, Frankreich und der Schweiz finden keine Publikumsspiele mehr statt.

    Es ist bisher ja nur in einem deutschen Landkreis die medzinische Versorgung gefährdet. Das geht noch deutlich mehr …

  5. G. Kreis Fri 6 Mar 2020 at 00:50 - Reply

    Die WHO als Weltregierung, die das “Pandemierecht” ausruft dem sich alle zu beugen haben scheint schon am Horizont durch.

    Gott behüte und beschütze uns vor diesem Wahnsinn.

  6. Marina F-K Fri 6 Mar 2020 at 10:28 - Reply

    Immerhin wird jetzt klar warum Masken nutzlos sind: Unser Außenminister hat sie vor zwei Wochen an China verschenkt.

    “Der rechte Blog Journalistenwatch behauptet in einem Artikel vom 29. Februar, Bundesaußenminister Heiko Maas (SPD) habe Schutzkleidung und Desinfektionsmittel nach China verschenkt. Diese Materialien fehlten jetzt angeblich in Deutschland zur Bekämpfung des Coronavirus. Der Text wurde laut dem Analysetool Crowdtangle rund 1.200 Mal auf Facebook geteilt.

    Die Tatsachenbehauptungen in dem Artikel stimmen. Das hat das Auswärtige Amt auf Anfrage von CORRECTIV bestätigt.”

  7. Annette Hauschild Sat 7 Mar 2020 at 00:37 - Reply

    Der Außenminister hat das wahrscheinlich getan, um den Chinesen, die am stärksten betroffen sind, zu helfen. Da war das Virus in Europa noch nicht so weit verbreitet. Das war als Nothilfe völlig in Ordnung! Was wir hier NICHT brauchen ist ein Egoismus der Art “Ich brauch das vielleicht noch mal selber”! Und was wir hier tatsächlich brauchen ist die Produktion von Arzneien, Generika und Hilfsmitteln in EUROPA, nicht am anderen Ende der Welt, bloß weil es dort so spottbillig ist.

  8. Marina F-K Sat 7 Mar 2020 at 07:37 - Reply

    ‘Was wir hier NICHT brauchen ist ein Egoismus der Art “Ich brauch das vielleicht noch mal selber”!’

    Die erste Corona-Infektion in Deutschland wurde am 27.01.2020 in Bayern nachgewiesen. Das hätte vielleicht auch die Bundesregierung mitbekommen können.
    Aber dann verzichtet ihr halt auf “Egoismus” dieser Art und erklärt Masken für nutzlos, weil ihr keine mehr habt, Tests für unnötig, weil ihr die Kapazitäten nicht habt.

    Ihr lasst dann lieber Ärzte und Krankenschwestern schutzlos, damit die medizinische Versorgung möglichts bald kollabiert, siehe Landkreis Heinsberg.

    Immerhin hat es für Herrn Maas zu einer sympathischen Pressemeldung gereicht:

    “Deutschland steht bei der Bekämpfung der Corona-Epidemie fest an Chinas Seite und arbeitet mit den chinesischen Behörden eng und vertrauensvoll zusammen.”

    Ach ja, ich drücke den Bayern heute die Daumen, ebenso wie der knappen Million Fans, die sich heute solidarisch zur Corona-Verbreitung in den Stadien trifft …

  9. Jan-Peter Brodersen Sun 8 Mar 2020 at 08:16 - Reply

    Eine Regierung wird letztendlich alles tun müssen was notwendig ist. Die Ausbreitung des Virus geschieht derzeit mit einer Verdoppelung von 6,1 Tagen. Wir haben in Deutschland 28000 Intensivbetten von denen 80% belegt sind. Bei Kind. 5% der Fälle ist eine Beatmung erforderlich (in Italien liegen sie sogar bei 10%). Den Juristen hat scheinbar niemand exponentielles Rechnen beigebracht. Wir werden keine Zeit haben über juristische Fragen zu streiten. Gehen wir von einer Durchseuchung von 2/3 der Bevölkerung aus und ein CFR (Case Fatality Rate) von 3,4 Prozent (Angabe der WHO) reden wir von 1,8 Mio die sterben. Sobald aber das Gesundheitssystem überrannt wird, ist diese CFR makulatur. Alls andere regelt der übergesetzliche Notstand. Wenn diese Ausbreitungsrate nicht gestoppt wird, brennt im Mai hier in Deutschland die Luft.

    Vielen Dank an den Herrn Maas, der unsere Schutzausrüstung an China und Iran verschenkt hat. Dank der ca. 200000 Auslandschinesen, die solidarisch mit ihren Landsleuten Deutschland leergekauft haben (Schutzmasken usw) wird es richtig dick kommen.

  10. Marina F-K Sun 8 Mar 2020 at 10:17 - Reply

    “Vielen Dank an den Herrn Maas, der unsere Schutzausrüstung an China und Iran verschenkt hat.”

    Im Zuge der vielbeschworenen “Europäischen Solidarität” hat die französische Gesundheitsministerin die Strategischen Reserven an Schuztkleidung inklusive Masken vor drei Wochen auch nach China verschenkt, wie auf der Website eines Ministeriums zu lesen ist.

    Ein Arzt aus dem Grossraum Paris, der nun ohne Schuztausrüstung dasteht, hat sich für diesen genialen Schachzug per Videobotschaft ausdrücklich bedankt.

    Immerhin beginnt man nun sehr frühzeitig mit dem Schutz der Grenzen: Laut DW wird der Lastwagen eines schweizer Firma festgehalten, der 250 000 Masken in die Schweiz liefern sollte.

    Ach ja, Gesundheitsminister Spahn, gelernter Bankkaufmann, salbadert derweil von einer Europäischen Lösung: „Wir brauchen eine Art europäisches Robert-Koch-Institut.“

    Masken von denen uns führende deutsche “Experten” gesagt haben, dass sie nichts nützen.

    Ebenso verschweigt das RKI in seinem Merknlatt, eine weiter wichtigste Schutzaßnahme neben dem Tragen einer Maske, nämlich die DESINFEKTION der Hände mit Alkohol bzw. alkoholhaltigen Mitteln.

  11. Wiggum Mon 9 Mar 2020 at 23:51 - Reply

    “CFR (Case Fatality Rate) von 3,4 Prozent (Angabe der WHO)”

    Angenommen die weitaus meisten Fälle bleiben unerkannt, da da sich der Virus mit gewöhnlichen Erkältungssymptomen äußert…

    stimmt dann 3,4% ?

    Wird es wirklich so schlimm wie bei der Schweinegrippe? Oder wie bei der Vogelgrippe?

  12. Marina F-K Tue 10 Mar 2020 at 08:41 - Reply

    Die präzise Aussage war folgende:

    “Globally, about 3.4% of reported COVID-19 cases have died.”

    Die tatsächliche Letalität liegt sehr wahrscheinlich weit tiefer und hängt von mehreren Faktoren ab:

    1. Wer und wie intensiv wird getestet?

    Gesamtbevölkerung / Kontakte von Infizierten / nur Menschen mit Symptomen / auch Tote / etc.

    2. Grad der medzinischen Versorgung sowie allgemeiner Gesundheitszustand der Bevölkerung.

    3. Zusammensetzung der Infizierten, insbesondere deren Altersaufbau.

    4. Wie wird gezählt? In der Regel Erkrankte vs. Tote und nicht Infizierte vs. Tote.

    Süd-Korea testet sehr intensiv und hat Gegenwärtig eine Letalität von nur 0,07%.

    Allerdings sind dort sehr stark Mitglieder einer Sekte betroffen, bei denen es sich sehr häufig um jüngere Frauen handelt.

  13. Rosanna Fri 20 Mar 2020 at 10:17 - Reply

    Hallo in die Runde.
    Mich interessiert, welche Möglichkeiten es gibt, sich als Bürgerin eines demokratischen Rechtsstaats gegen eine drohende Ausgangssperre von “zunächst” 14 Tagen zur Wehr zu setzen.
    Angesichts der aktuell bereits verhängten einschränkenden Maßnahmen (Schließung von Bildungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Geschäften, Restaurants, Bücherhallen, Schwimmbädern und fast allem, was sonst von Menschen besucht werden kann) und der klugen Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes, dass Bürger*innen sich bereits sehr stark selbst beschränken und eine Ausgangssperre bereits vorhandene Probleme (häusliche Gewalt, Angst und psychische Krankheiten) noch verstärken wird, möchte ich gern Teil einer Mobilisierung sein, die sich mit Argumenten gegen eine solche Beschneidung von Freiheitsrechten wehrt. Können Sie dazu rechtliche Grundlagen nennen? Vielen Dank! Rosanna

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