21 January 2022

Dagegen sein

Rausgehen, sich versammeln und gemeinsam protestieren. Das kann man einfach machen. Da braucht man keine behördliche Erlaubnis, das muss man sich nicht erst genehmigen lassen, da muss man keinen Antrag stellen und begründen, da muss man sich nicht rechtfertigen und Recht haben und auf der richtigen Seite sein. Man ist dagegen, und das darf man zum Ausdruck bringen, und zwar kollektiv und für alle sicht-, hör- und spürbar. Das ist ein politisches Grund-Recht im ganz wörtlichen Sinne, genau wie die Meinungsfreiheit, deren kollektive Ausprägung die Versammlungsfreiheit ja im Kern ist. Kollektives Dagegen-Sein. Das muss man als Bürger_in dürfen. Das ist Verfassungsrecht.

Dagegen sein dürfen, so scheint es, ist etwas, worauf in diesen Tagen vor allem Corona-Leugner und andere Querdenker bestehen: gegen Impfung, Masken, Abstandsgebot und überhaupt alles, womit der Sicherheitsstaat in den letzten beiden Jahren die Pandemiegefahr abzuwehren versucht hat. Dieses Dagegen-Sein kollektiv zu äußern, ohne Impfung, Maske und Abstand, ist aber seinerseits mit Infektionsgefahren verbunden, zu deren Abwehr es recht- und verhältnismäßig sein kann, das kollektive Dagegen-Sein zu regulieren oder im konkreten Einzelfall sogar zu verbieten. Das muss man als Staat dürfen. Das ist Verwaltungsrecht.

Um verwalten zu können, muss der Staat aber erst mal sehen. Das, was er da vor sich hat, muss sich seinen Kategorien fügen und zu einem kompakten, greifbaren Sachverhalt gerinnen, den er unter seine abstrakten Rechtsbegriffe subsumieren und an den er seine Verwaltungsakte knüpfen kann. Er braucht jemand, der die Versammlung versammelt, sie plant und leitet und anmeldet, an den er seine Regularien adressieren und den er haftbar machen kann, wenn sie nicht eingehalten werden. Und wenn es den nicht gibt, wenn da lauter scheinbar unkoordinierte “Spaziergänger” einzeln oder in kleinen Grüppchen in der Stadt herumprotestieren, die jedesmal, wenn man ihnen einen Verwaltungsakt aufdrücken will, empört schreien, dass sie doch nur ihren Hund ausführen – dann fühlt er sich blind und gerät in Panik und fängt an, mit Felsbrocken zu schmeißen wie einst der Zyklop Polyphem aus der Odyssee.

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter (m/w/d)

An der Juristenfakultät, Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, Völkerrecht, Migrationsrecht und Rechtsvergleichung (Prof. Dr. Mattias Wendel) ist ab dem 1. März 2022 die Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters (m/w/d) in 50% Teilzeit (TV-L E 13) befristet auf 2 Jahre zu besetzen. Es wird Gelegenheit zur Promotion gegeben.

Bewerbungsschluss ist der 31.01.2022. Mehr Informationen gibt es hier.

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In den letzten Wochen haben immer mehr Städte und Landkreise angefangen, mit Felsbrocken in Gestalt sogenannter Allgemeinverfügungen um sich zu werfen, um diese verdammten unsichtbaren “Spaziergangs”-Demonstrationen endlich verwaltet zu bekommen. Allgemeinverfügungen regeln, anders als abstrakte Gesetze, einen konkreten Sachverhalt, aber richten sich, anders als normale Verwaltungsakte, nicht an eine spezielle Person, sondern an eine irgendwie definierte Allgemeinheit. Das jüngste Beispiel dafür ist Dresden: Am Samstag, den 22. Januar ist im gesamten Stadtgebiet der sächsischen Landeshauptstadt “jede nicht ordnungsgemäß (…) schriftlich angezeigte und behördlich bestätigte Versammlung”, die “den gemeinschaftlichen Protest gegen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) zum Gegenstand haben bzw. darauf Bezug nehmen” soll, verboten, ob “Spaziergang” oder was immer, und “jede weitere thematisch vergleichbare, nicht angemeldete und nicht behördlich bestätigte Ersatzversammlung” ebenso. Kurzum: das, was da konkret verboten ist, ist definiert durch sein Dagegen-Sein. Es wird nicht mehr dieses oder jenes konkrete Äußern von Dagegen-Sein an diesem oder jenem Ort durch diese oder jene Personen verboten, sondern das Dagegen-Sein selbst.

Bei aller Liebe: Das kann man nicht machen.

Ich verstehe ja, wie frustrierend das für die Behörden sein muss, von diesen angeblichen “Spaziergängern” und dem unter sie gemischten rechtsextremen Gelichter permanent auf diese Weise getrollt zu werden. Aber Verwaltungsschwierigkeiten dieser Art sind keine Rechtfertigung, wenn die vor lauter Not herumgeschleuderten Felsbrocken das Verfassungsrecht zu treffen drohen.

Eine bestimmte und konkrete Meinung als solche zu verbieten, ist dem Staat verboten. Deshalb darf er Meinungsäußerungen zwar regulieren, aber nur im Rahmen “allgemeiner Gesetze” (Art. 5 Abs. 2 GG) im Unterschied zu Sondergesetzen, die konkrete Standpunkte in den Fokus nehmen. Das ist keine Frage der Verhältnismäßigkeit, sondern gilt als “spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot“. Er muss bei aller Gefahrenabwehr immer sicher stellen, dass sich der Raum für politische Kontroverse nicht schließt und über seine Maßnahmen gestritten werden kann, auch und insbesondere die Maßnahmen, mit denen er die Gefahr abwehren will. Das schuldet er nicht nur den Corona-Leugnern und Spaziergängern. Das schuldet er auch mir als ihrem politischen Gegner, der ich grosso modo sehr für Impfung, Maske und Abstandsgebot bin, worauf es aber überhaupt nicht mehr ankäme, wenn mir der Staat diese Entscheidung bereits abgenommen hat. Damit würde er auch mich zu einem unfreien Untertan degradieren, der macht, was ihm befohlen wird, anstatt frei das meiner freien Meinung nach Richtige zu tun. Und würde selbst so den Spukgeschichten, die sich die querdenkenden “Spaziergänger” untereinander über ihn erzählen, ein ganzes Stück ähnlicher.

Und da, mit Verlaub, wäre ich mit aller Entschiedenheit dagegen.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Auch wenn der Wunsch nach einem Wundermittel, das der Pandemie ein Ende bereitet, groß ist: Impfpflichten sind verfassungsrechtlich nur in engen Grenzen zulässig, schreibt UTE SACKSOFSKY und unterzieht die Impfpflichtpläne der Bundesregierung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

In den USA hat der Oberste Gerichtshof die Impfpflicht für Angestellte von Großunternehmen ausgesetzt, die für Mitarbeiter in Krankenhäusern aber nicht – und das, obwohl die Rechtslage in beiden Fällen eindeutig den Schutz vor Gesundheitsgefahren zuließ. DAVID DRIESEN sieht darin ein äußerst düsteres Omen für die zukünftige Rechtsprechung des Supreme Court und sein Rollenverständnis gegenüber administrativen Entscheidungen. Mit der aktuellen Debatte, den Gerichtshof durch Änderungen an seiner Zusammensetzung zu reformieren und sein ideologisches Gleichgewicht wiederherzustellen, beschäftigt sich RONI MANN und identifiziert darin drei unterschiedliche Auffassungen von Recht und Demokratie.

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Stellenausschreibungen

Am Lehrstuhl für Deutsches und ausländisches Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sind eine PostDoc-Stelle (TV-L 13, 100 %) sowie drei Stellen als wiss. Mitarbeiter*in (TV-L 13, 50 % bzw. 25 %) zu besetzen. Bevorzugt berücksichtigt werden Bewerbungen mit europa- und/oder völkerrechtlichem Schwerpunkt. Exzellente Englischkenntnisse, Leidenschaft für die Wissenschaft, Teamfähigkeit und Einsatzbereitschaft sind unabdingbar.

Rückfragen an starski@mpil.de.

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In Italien, wie auch in Deutschland, steht die Wahl des Staatsoberhaupts bevor. Wie CARLO FUSARO berichtet, ist das Präsidentenamt in beiden Ländern verfassungsrechtlich sehr ähnlich  ausgestaltet. Aber in der politischen Realität steht in Italien sehr viel mehr auf dem Spiel.

In Serbien gab es letzten Sonntag ein Verfassungsreferendum, um die Unabhängigkeit der Justiz und die Organisation des Justizwesens zu verbessern – was den EU-Beitritt wahrscheinlicher macht und von EU-Kommission und Venedig-Kommission begrüßt wurde. Warum gerade der an Europa orientierte Teil des politischen Spektrums in Serbien über dieses Referendum trotzdem alles andere als glücklich ist, erläutert TEODORA MILJOJKOVIC.

Apropos Serbien: dem serbischen Tennisstars Novak Djokovic, ungeimpft und angeblich genesen, hat Australien das Visum annulliert, was weltweit für eine Menge Aufregung gesorgt, aber auch ein Schlaglicht auf die Realität des australischen Einwanderungsregimes geworfen hat. MARIA O’SULLIVAN hat die Hoffnung, dass das Verfahren einen gewissen Impuls für die Reform der umstrittensten Aspekte des australischen Rechts geben wird.

Apropos Einwanderung: ANNA LÜBBE untersucht die Pläne der EU-Kommission, den Schengener Grenzkodex zu ändern und Pushbacks in gewissem Umfang zu legalisieren – ein Bruch mit den fundamentalen Prinzipien des internationalen Migrationsrechts. 

Vom EuGH kam in dieser Woche ein wichtiges Urteil zum Thema Entzug der Staatsbürgerschaft: In Österreich kann man staatenlos werden, wenn man als EU-Bürger_in die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt, seine ursprüngliche deshalb aufgibt und dann Österreich wegen bloßer Verkehrsverstöße seine Zusage der Einbürgerung zurückzieht. Das, so der EuGH, ist unverhältnismäßig. DIMITRY KOCHENOV und DAVID DE GROOT erkennen das als Fortschritt an, prangern aber dennoch an, dass der EuGH überhaupt den Verlust der Unionsbürgerschaft mit irgendwelchen Policy-Zielen ins Verhältnis setzt.

In Frankreich ist Emmanuel Macrons Vorschlag, die Studiengebühren zu erhöhen, auf viel Kritik gestoßen, auch verfassungsrechtliche. Doch die französische Rechtsprechung ist in diesem Punkt nicht sehr eindeutig, so berichtet NATHAN DE ARRIBA-SELLIER.

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David Dyzenhaus – The Long Arc of Legality

The Long Arc of Legality breaks the current deadlock in philosophy of law between legal positivism and natural law by showing that any understanding of law as a matter of authority must account for the interaction of enacted law with fundamental principles of legality. This interaction conditions law’s content so that officials have the moral resources to answer the legal subject’s question, ‘But, how can that be law for me?’ David Dyzenhaus brings Thomas Hobbes and Hans Kelsen into a dialogue with H. L. A. Hart.

For more information click here.

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Unterdessen wartet die Welt voll Bangen, ob der russische Präsident Putin tatsächlich in der Ukraine einfällt, zögert aber, derselben Waffen zu liefern, damit sie sich dagegen verteidigen kann. Vor allem Deutschland gibt gern vor, dem Grundsatz zu folgen, keine Waffen in Krisengebiete zu liefern, hat sich in der Praxis dabei aber längst in die fürchterlichsten Wertungswidersprüche verwickelt. Für ISABELLE LEY stellt sich deshalb die Frage, aus welchen Gründen und mit welcher Zielsetzung Deutschland überhaupt Rüstungsgüter exportiert.

Ein Partner der deutschen Regierungskoalition, die Grünen, wurden diese Woche von einer unangenehmen Affäre eingeholt: Nachdem sich der Parteivorstand einen Corona-Bonus genehmigt hatte, ermittelt jetzt die Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Anfangsverdachts der Untreue (§ 266 StGB). Boulevardmedien sprechen von einer „politischen Bombe“, während MICHAEL KUBICIEL bezweifelt, dass sie viel strafrechtliche Sprengkraft entfaltet.

Soviel für diese Woche. Ihnen alles Gute, bitte unterstützen Sie uns auf Steady, bleiben Sie gesund und bis nächste Woche!

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Dagegen sein, VerfBlog, 2022/1/21, https://verfassungsblog.de/dagegen-sein/, DOI: 10.17176/20220122-060240-0.

One Comment

  1. Th. Koch Sat 22 Jan 2022 at 12:31 - Reply

    Ergänzend zu den themenbezogenen Demonstrationsverboten sei aufmerksam gemacht auf die Unzulässigkeit themenbezogener Widmungsbeschränkungen nach Maßgabe des ganz frischen BVerwG-Urteils vom 20.01.22 (8 C 35.20); die Begründung dieser Entscheidung dürfte mutatis mutandis auf themenbezogene Versammlungsverbote übertragbar sein.

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