08 June 2022

Das Tinder-Profil einer Offizierin – eine Frage der Ehre?

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2022, einen einfachen Disziplinarverweis gegen die transgeschlechtliche Generalstabsoffizierin Anastasia Biefang aufrechtzuerhalten, hat in den letzten Tagen zurecht einige Aufmerksamkeit erregt. Die Leipziger Richter, allesamt männlich, erblickten ein Dienstvergehen – also einen schuldhaften Verstoß gegen eine Dienstpflicht – darin, dass die Bundeswehrangehörige im Dienstgrad eines Oberstleutnants auf der Dating-Plattform Tinder ein Profil unterhielt, das keinerlei Bezug zur Bundeswehr oder gar ihrer dienstlichen Stellung, sondern neben einem unverfänglichen Foto lediglich den Text enthielt: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Das Bundesverwaltungsgericht sah darin einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 Soldatengesetz (SG), wonach die Soldatin sich außer Dienst so zu verhalten hat, dass sie die Achtung und das Vertrauen, das ihre dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt. Wegen ihrer dienstlichen Stellung als Bataillonskommandeurin mit Verantwortung für rund 1.000 Personen müsse sie „Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens und eines erheblichen Mangels an charakterlicher Integrität erwecken“, so die Pressemitteilung des Gerichts.

Grundrechtsdogmatischer Rahmen

Grundrechtsdogmatisch geht es hier um die Rechtfertigung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Soldatin, streitkräftekonzeptionell um die Prinzipien der Inneren Führung, wonach seit Gründung der Bundeswehr Soldatinnen und Soldaten die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie alle anderen haben, sofern nicht die Erfordernisse des militärischen Dienstes Einschränkungen verlangen (§ 6 SG). In rechtshistorischer Perspektive hat damit bereits die Wehrgesetzgebung der 1950er Jahre der tradierten Figur des besonderen Gewaltverhältnisses, in dem die Grundrechte umgekehrt eben grundsätzlich nicht gelten, eine deutliche Absage erteilt. Das behebt freilich nicht das Problem der Grenzziehung zwischen individueller Freiheit und soldatischer Pflichten im konkreten Einzelfall. Dass es diese Pflichten gibt, ist klar, auch wenn sie im Gesetz reichlich offen und unbestimmt gefasst sind.

Soldatin – ein Beruf wie jeder andere?

Doch schon an der Frage, ob sich soldatische Pflichten etwa von den Beamtenpflichten kategorial unterscheiden, ob also Soldatin (und Soldat) eben kein Beruf wie jeder andere ist (oder sein soll), dürften sich die Geister scheiden. Wie die Antwort ausfällt, wird wohl genauso vom historisch-gesellschaftlichen Kontext abhängen wie die Reichweite der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht: So mag man die Pflicht, Vorgesetzten zu gehorchen (§ 11 SG), heute noch weitgehend identisch interpretieren wie in den 1950er Jahren, nicht hingegen, welche außerdienstlichen Verhaltensweisen das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG).

Die Unbestimmtheit solcher Tatbestände erlaubte es seit Gründung der Bundeswehr, sie bei der Rechtsanwendung mit Wertvorstellungen auch aus vorkonstitutioneller Zeit aufzuladen. Besonders die frühe Rechtsprechung der Wehrdienstsenate – damals noch beim Bundesdisziplinarhof – scheute nicht davor zurück, bei der Auslegung des neuen Wehrrechts auf die Judikatur des Reichsmilitärgerichts (1900 bis 1920) und sogar des nationalsozialistischen Reichskriegsgerichts (1936 bis 1945) zurückzugreifen.

Vorkonstitutionelle Wertvorstellungen im Wehrrecht

Das ist insofern nicht verwunderlich, als die personellen Kontinuitäten auch auf dem Gebiet des Wehrrechts nicht unterschätzt werden dürfen. Ein prominentes Beispiel ist der frühere Oberkriegsgerichtsrat beim Oberkommando der Wehrmacht Werner Scherer, der in der NS-Zeit die furchtbare Kriegssonderstrafrechtsverordnung Hitlers kommentiert und verteidigt hatte. Nach dem Krieg stieg er zum Vorsitzenden eines Wehrdienstsenats beim Bundesverwaltungsgericht auf und brachte einen bis heute maßgeblichen, noch immer seinen Namen tragenden Kommentar zum SG heraus. Ähnlich problematisch ist der Lebenslauf des Oberkriegsgerichtsrats Martin Rittau, der ab den 1920er Jahren einen der meistgenutzten Kommentare zum Militärstrafgesetzbuch (MStGB) veröffentlichte und als Richter des nationalsozialistischen Reichskriegsgerichts für zahlreiche Todesurteile gegen deutsche Soldaten unter anderem wegen „Wehrkraftzersetzung“ verantwortlich war. Er entwarf nach dem Krieg in der Dienststelle Blank – dem Vorläufer des späteren Verteidigungsministeriums – das bis heute geltende Wehrstrafgesetz (WStG). Eine vergleichbare Karriere legte der frühere Richter am Reichskriegsgericht Otto Grünewald hin, auch er fand nach dem Krieg Verwendung als Wehrdienstsenatsvorsitzender, nachdem er zuvor beim Amt Blank an Entwürfen für das neue Wehrrecht mitgewirkt hatte. Eine umfangreiche wissenschaftliche Aufarbeitung der Entstehungsgeschichte des Wehrrechts der Bundeswehr steht leider noch aus, wie überhaupt das Wehrrecht in der Rechtswissenschaft ein Schattendasein fristet.

Offizierehre

Aus welchen Quellen speisen sich die Wertvorstellungen, die Auslegung und Anwendung des geltenden Wehrrechts und der soldatischen Pflichten teilweise bis heute prägen? In der reichsdeutschen, vor allem preußisch geprägten Militärtradition, ähnlich aber auch in der Habsburgischen Doppelmonarchie ging man davon aus, dass die Offiziere einen eigenen gesellschaftlichen Stand bildeten, mit ausgeprägtem Korpsgeist und gegenseitigem Treueverhältnis nicht zum abstrakten Staat, sondern zur konkreten Person des Monarchen. In diesem Milieu gediehen exaltierte Ehrvorstellungen, deren Träger in erster Linie das Offizierkorps als Kollektiv war – etwa im Unterschied zu unseren heutigen Vorstellungen individueller Menschenwürde. Angriffe von außen waren durch Ehrennotwehr – häufig mit dem Säbel – zu parieren, Auseinandersetzungen unter Standesgleichen per Duell beizulegen. Wer bei der Verteidigung der Offizierehre versagte, musste ein Verfahren vor dem Ehrengericht fürchten, das sich durch Wahlen unter den Offizieren des jeweiligen Regiments konstituierte und somit auch organisatorisch den ständischen Charakter der Ehre widerspiegelte. Umgekehrt konnte der Offizier jederzeit das Verfahren gegen sich selbst beantragen, um sich von Vorwürfen zu reinigen – eine Möglichkeit, die gewissermaßen als ehrengerichtliches Residuum bis heute in § 95 Abs. 1 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung (WDO) fortlebt. Ihren Höhepunkt fand der Ehrenkult um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, wovon die zu dieser Zeit zahlreich gehandelten Ehrenratgeber ebenso literarisch Zeugnis ablegen wie etwa die satirische Novelle über den von seinen Ehrvorstellungen gepeinigten „Leutnant Gustl“. Deren Veröffentlichung im Jahr 1900 zog für den Autor und Reservesanitätsoffizier Arthur Schnitzler – eine feine Ironie der Geschichte – ein ehrengerichtliches Verfahren und den Verlust der Offizierscharge nach sich.

Wirkungsloses Verbot von Ehrengerichten in der Weimarer Reichsverfassung

Der bereits 1848/49 vom Paulskirchenparlament erhobenen Forderung nach Abschaffung der Ehrengerichte kam die Weimarer Nationalversammlung im Jahr 1919 zwar mit Art. 106 Satz 4 WRV nach. Doch das Gesetz zur Errichtung sogenannter Wehrberufskammern, die fortan über Entlassungen sämtlicher Soldaten der Reichswehr und somit nicht nur der Offiziere entscheiden sollten (ähnlich wie die heutigen Truppendienstgerichte), scheiterte im Jahr 1922 an den Stimmen der SPD, die wohl aus Unkenntnis der Zusammenhänge eine Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit fürchtete. Zur Füllung des hierdurch verbliebenen Vakuums behalf sich die reaktionäre Reichswehr, indem sie stattdessen auf dem schlichten Kommandoweg sogenannte Ehrenräte in den Regimentern einführte, die den maßgeblichen Sachverhalt ermittelten und ein Votum abgaben, auf dessen Grundlage dann die laufbahnrechtlichen Entscheidungen getroffen wurden. In materieller Hinsicht betonte der Chef der Heeresleitung Hans v. Seeckt in seinem Erlass über die „Wahrung der Ehrenhaftigkeit“ vom 30.4.1924 gleich eingangs, die „für das alte Heer gültigen Grundsätze für die Ehrenhaftigkeit und die Wahrung der Ehre der Gesamtheit und des Einzelnen“ hätten „an ihrer Bedeutung auch für das neue Heer nichts verloren“. Im praktischen Ergebnis hebelte die Reichswehr somit das verfassungsrechtliche Verbot der Ehrengerichte durch schlichten Erlass auf dem militärischen Befehlswege aus.

Verhaltenskodex für die Bundeswehr, auch zu Sexualität und Partnerschaft?

Von was für einem ungeschriebenen „Verhaltenskodex“ – so noch heute ein anerkannter Kommentar zu § 17 SG – ist in diesem Zusammenhang auszugehen, gerade auf Themenfeldern wie Sexualität und Partnerschaft? Es fällt auf, dass die Bundeswehr unter Berufung auf die Wohlverhaltenspflicht lange noch Sachverhalte sanktionierte, die nach zivilen Maßstäben längst nicht mehr als strafwürdig galten, wie etwa einvernehmlich praktizierte Homosexualität zwischen über 18-jährigen Männern. Obwohl das seit 1973 nicht mehr nach § 175 StGB (a. F.). bestraft werden konnte, wurden homosexuelle Männer bis 1979 konsequent ausgemustert und schwule Soldaten bis in die 1990er hinein für einvernehmliche sexuelle Kontakte disziplinar belangt, wie aus der 2021 erschienenen Studie „Tabu und Toleranz“ von Oberstleutnant Klaus Storkmann hervorgeht.

Die Affäre Kießling

Wegen ihrer Stigmatisierung galt Homosexualität zudem lange Zeit als Sicherheitsrisiko, wie der NATO-Viersternegeneral Günter Kießling Ende 1983 erfahren musste. Nachdem aus dem Umfeld des militärischen Hauptquartiers der westlichen Allianz das Gerücht zum Militärischen Abschirmdienst gedrungen war, Kießling sei homosexuell und pflege heimlich entsprechende Kontakte, versetzte ihn Verteidigungsminister Wörner zum Jahreswechsel vorzeitig in den Ruhestand. Als sich die angeblichen Beweise jedoch als nicht stichhaltig erwiesen, musste Wörner zwar zurückrudern und Kießling formal erst wieder in den Dienst sowie kurz darauf mit allen militärischen Ehren in den Ruhestand versetzen. Kießlings Ruf blieb danach gleichwohl in weiten Teilen des Offizierkorps beschädigt, wobei bis heute als nicht geklärt gilt, ob Kießling homosexuell war. Das Rehabilitierungsgesetz (SoldRehaHomG), das der Bundestag 2021 beschloss, kam für den 2009 verstorbenen General zwar zu spät. Aber immerhin sind nun sämtliche wehrdienstgerichtliche Urteile aus der Zeit vor dem 2.7.2000 aufgehoben, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ergangen sind. Zudem räumt das Gesetz den Betroffenen Entschädigungsansprüche ein, wenn auch in eher symbolischer Höhe.

Placet des Vorgesetzten zum Eheschluss?

Allgemein entsteht der Eindruck, dass sich die Bundeswehr häufig gegen den zivilgesellschaftlichen Wandel der Sexualmoral stemmte. Noch in der Reichswehr der Weimarer Republik schrieb § 31 Buchstabe b des Wehrgesetzes vom 23.3.1921 den Soldaten vor, dass sie vor Eingehung der Ehe eine dienstliche Heiratserlaubnis einzuholen hatten. Zivilrechtlich war die Erlaubnis zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Eheschluss, die ohne Erlaubnis geschlossene Ehe war jedoch strafbewehrt und führte regelmäßig zur Dienstentlassung (§§ 150 Abs. 1, 30 Nr. 2 MStGB). Voraussetzung für die Erteilung der Heiratserlaubnis war einerseits ein tadelloser Leumund der Braut, andererseits die Fähigkeit des Soldaten, Gattin und eventuellen Nachwuchs standesgemäß unterhalten zu können. Obwohl das bundesrepublikanische Soldatengesetz von Beginn an keine Heiratserlaubnis vorschrieb und auch ministerielle Anläufe zur Einführung einer traditionellen Heiratsordnung scheiterten, blieb es unter Bundeswehroffizieren teils bis in die 1980er Jahre üblich, sich vor der Verlobung das Placet des Bataillonskommandeurs zu holen. Umgekehrt wurden zumindest noch in den Anfangsjahren der Bundeswehr Soldaten unter Rückgriff auf die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht disziplinar belangt, die ohne vorherige Rücksprache mit ihren Disziplinarvorgesetzten geheiratet hatten – erst recht, wenn die Gattin etwa Kommunistin war oder aus Sicht des Dienstherrn sonstige Zweifel an ihrer charakterlichen Integrität bestanden.

Doppelmoral und Scheinheiligkeit

Eine Auseinandersetzung mit den Sittlichkeitsvorstellungen, die Auslegung und Anwendung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht bisweilen begleitet haben, kommt nicht an der Doppelmoral und Scheinheiligkeit vorbei, die das deutsche Offizierkorps ungeachtet seines hypertrophen Ehrenkodex teilweise an den Tag legte. Besonders das Institut der Ehe wurde vordergründig sehr hochgehalten: Als sich etwa der junge Oberleutnant zur See Reinhard Heydrich 1930 mit seiner späteren Frau verlobte, beschwerte sich der Vater einer Geliebten bei der Reichswehrführung, weil der spätere SS-Obergruppenführer bereits seiner Tochter die Ehe versprochen habe. Als sich Heydrich in dem anschließenden Ehrengerichtsverfahren ziemlich unglaubwürdig und vor allem wenig schmeichelhaft über die betroffene Frau einließ, führte das schließlich zu seiner unehrenhaften Entlassung aus der Reichsmarine.

Als ehrenrührig galt nicht nur der „Einbruch in die Kameradenehe“, der bis heute als Dienstvergehen wegen Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sowie die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) geahndet wird – was insofern zumindest nachvollziehbar ist, als solche Verhaltensweisen durchaus den Zusammenhalt und damit die Schlagkraft der Truppe gefährden; auch wer als gehörnter Ehegatte die Eskapaden seiner Frau duldete, musste mit einem ehrengerichtlichem Verfahren rechnen, wenn er den Nebenbuhler – sofern satisfaktionsfähig – nicht zum Zweikampf aufforderte oder – andernfalls – im Wege der Ehrennotwehr mit dem Säbel züchtigte. Von Ehrenhändeln dieser Art weiß man in der heutigen Bundeswehr zwar nichts mehr zu berichten. Anders dürfte es sich mit einer teilweise bis heute gepflegten deutschen Militärtradition verhalten. Prägnant heißt es in dem zur vorherigen Jahrhundertwende weit verbreiteten Ehrenratgeber des Generalmajors Klemens von Spohn:

„Der Verkehr mit öffentlichen Dirnen ist freigegeben und kann den Offizier niemals vor das Ehrengericht bringen, wenn er sich in aller Stille vollzieht“.

In der Truppe darf es als Gemeinplatz gelten, dass einige Kameraden es bis heute so halten, genauso wie nicht wenige unter den psychischen Belastungen des Auslandseinsatzes mehr oder weniger diskret die flüchtige Zerstreuung bei einer Kameradin oder einem Kameraden suchen – ob verheiratet oder nicht.

Tinder und die Bild-Zeitung

Das Tinder-Profil einer Transgender-Offizierin war indes nicht der erste Fall, bei dem das tradierte Wehrdisziplinarrecht auf Phänomene menschlicher Geschlechtlichkeit traf, die in der bisherigen Militärgeschichte soweit ersichtlich bisher keine Rolle gespielt hatten. So häufen sich inzwischen Fälle, in denen Bundeswehrangehörige etwa für die Bild-Zeitung, für professionelle Hardcore-Streifen oder eben für Online-Amateurvideos die Hüllen fallen lassen – teils mit, teils ohne Bezug zur Bundeswehr. Das ist freilich etwas ganz anderes, als ein rein privates Profil auf Tinder, und kann deshalb auch wehrdisziplinarrechtlich durchaus verschieden zu bewerten sein.

Die Akzeptanz queerer Menschen in der Bundeswehr

Sofern Anastasia Biefang gegen die Entscheidung der Leipziger Richter Verfassungsbeschwerde erhebt, dürfte es für das Bundesverfassungsgericht im grundrechtsdogmatischen Ausgangspunkt darauf ankommen, ob das hinter § 17 SG stehende und mit Verfassungsrang ausgestatte Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte einen Eingriff in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Freiheit der sexuellen Entfaltung rechtfertigt. Die historische Perspektive auf den Fall zeigt jedoch, dass es hier um mehr geht: Es geht zum einen um die Akzeptanz von queeren Menschen in der Bundeswehr, zum anderen um die Frage, inwieweit das private Sexualleben aller Bundeswehrangehörigen den Dienstherrn etwas angeht. Denn letztlich betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, am Ende sogar uns alle, weil von ihr auch abhängt, was für Persönlichkeiten und Charaktere sich für den Dienst an der Waffe entscheiden. So gesehen gibt Anastasia Biefang Rechtswissenschaft, Gesellschaft und Streitkräften in Zeiten sicherheitspolitischer Herausforderungen Anlass, sich der Frage zu stellen, was für Streitkräfte, was für Soldatinnen und Soldaten das demokratische Deutschland haben will.