31 March 2024

Die Ampel auf Grün

Was lange währt, wird endlich gut? Das Cannabisgesetz ab dem 1. April 2024

…und dann ging irgendwie doch alles Schlag auf Schlag: Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag das Cannabisgesetz (CanG1)) beschlossen, einen Monat später hat es den Bundesrat passiert.2) Bis zuletzt herrschte noch flächendeckende Ungewissheit, insbesondere die Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde befürchtet. Mit Unterzeichnung durch Bundesratspräsidentin Schwesig am vergangenen Mittwoch wurde nun die letzte Hürde überwunden und das Gesetz tritt mit einigen Vorbehalten planmäßig zum 1. April 2024 in Kraft.3) Freude und Skepsis scheinen groß – je nachdem, wo man ist und wen man fragt. Zum Stichtag sind dennoch zahlreiche Veranstaltungen, etwa der „Legalization Day“ in Hamburg oder das „High und Frei“ in Regensburg angekündigt. Wahrscheinlich ist auch, dass in vielen Teilen der Republik um 16:20 Uhr Feuerzeug und Joint gezückt werden.

Die (teilweise) Entkriminalisierung von Cannabis durch das CanG stellt einen wichtigen Schritt zu einer nachhaltigeren und vorurteilsfreieren Drogenpolitik dar. Trotz handwerklicher Fehler und gespaltenem Konzept: Die Gründung von Cannabis-Clubs wird erst im Sommer möglich sein, Vorschriften zur Tilgung der Eintragungen im Bundeszentralregister werden erst zu Januar 2025 in Kraft treten und wann mit konkreten Ideen zur Umsetzung regionaler Modellvorhaben zu rechnen ist, bleibt ungewiss.4) Diese stufenförmige Einführung wird in den nächsten Monaten großes Diskriminierungspotential mit sich bringen. Die Verschärfung der Strafvorschriften im vergangenen November lässt zudem eine Überkriminalisierung konsumbezogener Handlungen befürchten.

Verspätung der „Cannabis-Clubs“

Was sich im Jahr 2021 wie die bundesweite Etablierung von Cannabisshops, für manche buchstäblich als „amerikanischer Traum“ las, modifizierte sich mit Verweis auf Wissensdefizite für Cannabisvertriebswege in Kombination mit völkerrechtlichen Friktionen zum sog. 2-Säulen-Modell.5)

Zum 1. April 2024 ist der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen erlaubt. Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in sog. Anbauvereinigungen (Cannabis-Clubs) treten erst zum 1. Juli 2024 in Kraft (Art. 15 Abs. 2 CanG). Schon wegen der Formalitäten des Erlaubnisverfahrens können von der Gründung des Clubs bis hin zur Aufnahme des Betriebs noch einige Monate dazugerechnet werden.  Mitglieder können Erträge realistischerweise erst nach dem Jahreswechsel erwarten. Abgesehen vom privaten Eigenanbau mit den Beschränkungen nach §§ 9 f. KCanG (Konsumcannabisgesetz), sind in der Zwischenzeit keine Zugangswege zu Genusscannabis vorgesehen. Auch die private Selbstversorgung wird noch Zeit in Anspruch nehmen, denn bis die Pflanzen Früchte tragen, werden mehrere Wochen bzw. gar Monate vergehen. Damit herrscht zeitweise ein gewisses Versorgungsvakuum. Strafrechtliche Konsequenzen bedeutet dies nicht unbedingt; ab dem Stichtag ist auch ein zuvor illegal begonnener Anbau „legalisiert“. Losgelöst davon ist auch der Besitz von bis zu 25 bzw. 50 Gramm zum Eigenkonsum herkunftsunabhängig erlaubt- also auch vom Schwarzmarkt. Entsprechend der Struktur des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) werden jedoch auch künftig dem erlaubten Besitz vorausgehende Handlungen auf Seiten des Abgebenden und Nehmenden, für letzteren jedenfalls über der Grenze der Freimenge, wechselseitig kriminalisiert. Die weitgehende Übernahme strafbarer Handlungen aus dem BtMG6) hat damit zur Folge, dass bei der Frage der Beschaffung vorsorglich geschwiegen werden sollte.7)

Punktgenaue Ernte

Auch das Kernstück des Gesetzes, der erlaubte Besitz nach § 3 KCanG, sieht nun mit Blick auf den Eigenanbau differenzierte Mengen in und außerhalb des Wohnsitzes vor. Diese beziehen sich auf getrocknetes Cannabis. Eine Grenzziehung des Erlaubten richtet sich damit nach der „Konsumfähigkeit“ von Cannabis; ist diese noch zu verneinen, darf die 50-Gramm-Grenze überstiegen werden.

Der damit bezweckte Erntevorgang, bei dem allenfalls die Höchstgrenze des erlaubten Ertrags herauskommt, ist in der Umsetzung prekär. Punktlandungen werden sich für den Anbauenden kaum erreichen lassen, zumal es für die Konsumfähigkeit keine festen Werte gibt. In den letzten Änderungen ist zudem für geringfügige Verstöße eine Ordnungswidrigkeit aufgenommen worden. Wird die Obergrenze nur leicht überschritten (um 5 bei einem zulässigen Besitz von 25 Gramm bzw. um 10 bei einem zulässigen Besitz von 50 Gramm), handelt es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit statt einer Straftat.

Erhöhtes Strafmaß

Die Fülle an Strafvorschriften bringt auch künftig einen Schwarzmarkt mit sich. Als Korrektiv zu zahlreichen strafbaren Vergehenstatbeständen sieht der im parlamentarischen Verfahren eingefügte § 35a KCanG eigenständige Voraussetzungen für das Absehen der Verfolgung von geringfügigen Konsumvergehen vor. Da das KCanG bereits straffreie Eigenverbrauchsmengen beim Besitz, Erwerb und Anbau vorsieht, erfüllt der neu eingefügte § 35a KCanG seine Funktion, wenn eine sogenannte „geringe Menge“ im strafbaren Bereich liegt, etwa mehr als 30 bzw. 60 Gramm. Hinsichtlich der anderen Tatbestandsvarianten, für die das KCanG keine straffreien Mengen vorsieht, sollen dagegen die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung zur geringen Menge angewandt werden. Die Strafnorm nach § 34 KCanG ist im Übrigen gegen Ende hin hinsichtlich der Strafrahmen bei qualifizierten Verstößen auf mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden (z.B. bei bandenmäßiger Tatbegehung mit „nicht geringer Menge“).

Ungewisse Anwendungspraxis

Neuralgische Punkte des Gesetzes ergeben sich aus handwerklichen Fehlern durch „Blindverweise“ auf das BtMG, die zum Teil im Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen stehen. Genannt sei etwa das verbotene Herstellen (z.B. Ernten) unter dem Gesichtspunkt, dass der Anbau wiederum erlaubt sein soll (34 Abs. 1 Nr. 3 KCanG), frei nach dem Motto „Nur gucken, nicht anfassen“. Diese und weitere Inkonsistenzen verlangen Nachbesserung. Auch ist absehbar, dass die Klärung zentraler Rechtsbegriffe wie der jeweiligen Mengen („geringe“, „normale” und „nicht geringe“ Menge) einige Monate in Anspruch nehmen wird. Die Suche nach einer normativen Bezugsgröße und universelle Angleichung der Maßstäbe bei den Opportunitätsvorschriften wird sich schwer gestalten.8) Es muss nach überzeugenden, innersystematischen Lösungen gesucht werden, die dazu beitragen, dass das CanG nicht als „BtMG light“ verstanden wird. Dem wird nicht gerecht, dass auch der Umgang mit anderen, potenziell wesentlich gefährlichen Stoffen, wie z.B. Neuen Psychoaktiven Stoffen (NpS), nicht annähernd so detailverliebt und folgenreich reglementiert ist.9)

Erleichterte Verschreibung von Medizinalcannabis

Von dem Streit um das KCanG überschattet wurden die Änderungen im Zusammenhang mit Medizinalcannabis. Sie sind bislang kaum wahrgenommen worden, vielleicht auch weil sich an der Grundsituation bei flüchtiger Betrachtung nicht allzu viel getan hat. Anders als nach dem BtMG ist die ärztliche Verschreibung nunmehr nach § 3 MedCanG nicht länger an das Ultima Ratio-Prinzip geknüpft. Vor der Verschreibung muss nicht mehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der beabsichtigte Zweck nicht auf andere Weise als mit Cannabis erreicht werden kann.  Cannabis wird künftig lediglich verschreibungspflichtiges Arzneimittel bleiben. Mit der Gleichsetzung der Verschreibung von Medizinalcannabis zu anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wie „Ibuprofen 600 mg“ wird Cannabis deutlich leichter erhältlich als bisher. Dies verspricht eine grundsätzliche Verbesserung der wissenschaftlichen Erkenntnislage. Der Zugang für Patient:innen wird sich damit nicht nur faktisch verbessern und Cannabis im medizinischen Kontext entstigmatisiert. Auch der bürokratische Aufwand für Ärzt:innen verringert sich. Der Eigenanbau zur medizinischen Versorgung, in der Vergangenheit oft als unerlaubte Behelfslösung genutzt, kann und soll künftig zur Versorgung aus der Apotheke keine Alternative mehr darstellen.10)

Ausblick

Zuverlässig einschätzen lässt sich nicht, wie Behörden- und Gerichtspraxis künftig mit den Bestimmungen des KCanG umgehen werden. Die Verbotslogik des Gesetzes (§ 2 KCanG), aber auch regionale Gewohnheiten und die teilweise zu vernehmenden Ankündigungen einer strengen Verfolgungspraxis sind Vorboten für ein restriktives Rechtsverständnis. Angesichts dessen fällt es schwer, die Reform als „Teillegalisierung“ zu titulieren. Zahlreich zu erwartende Verstöße gegen Überlassungsverbote, gerade auch unter Konsumierenden, werden vor allem wegen der Versorgungsproblematik nach dem 1. April ein großes Diskriminierungspotenzial entfalten. Gegen welche Personen auch künftig wegen Konsumdelinquenz konsequent strafrechtlich vorgegangen wird, hängt nicht zuletzt von regionalen Gepflogenheiten ab. Vor allem bei grenznahen Bundesländern sowie „im Süden“ bleibt spannend, wie polizeiliche Ressourcen eingesetzt werden. Das Gesetz befördert soziale Diskriminierung künftig aber auch deshalb, weil die Cannabis-Clubs als zuverlässige Alternative zum privaten Eigenanbau schon durch die limitierte Anzahl ihrer Mitglieder und die voraussichtlich nicht unerheblichen Kosten eher exklusiv bleiben dürften.11) Zwangsläufig wird es Personen geben, die sich weder das eine leisten, noch das andere faktisch umsetzen können. Es ist zu erwarten, dass hiervon eher sozial benachteiligte Menschen betroffen sein werden, die weiterhin auf illegale Vertriebswege angewiesen sind.

Das CanG entpuppt sich trotz der zahlreichen Beschränkungen nicht als bloßes Lippenbekenntnis der Ampelkoalition. Klar geworden ist jedoch auch, dass eine geänderte und nachhaltige Drogenpolitik auf einer zweiten Säulen stehen muss. Ohne diese ist mit einer faktischen Legalisierung durch das MedCanG zu rechnen und das, obwohl der Gesetzgeber mit dem KCanG und MedCanG eine Trennung vorgesehen hatte. Zweckentfremdung lässt wiederrum zurückhaltende bis fehlende Akzeptanz von Cannabismedizin befürchten, was nicht zuletzt auch Auswirkung auf die Bereitschaft zu Studien und Forschungsvorhaben bedeuten kann. Dann wären wir wieder bei alten Problemen in neuem Gewand…

References

References
1 BT-Drs. 20/8704.
2 BR-Drs. 92/24.
3 BGBl. I, Nr. 109, Art. 15 Abs. 1 CanG.
4 Art. 15 Abs. 3 CanG.
5 BT-Drs. 20/8704, S. 70.
6 § 34 KCanG übertrifft vom Umfang sogar § 29 BtMG.
7 Der Erwerb ist eben nur bis 25g bzw. 50 im Monat straflos.
8 Dazu Sobota NJW 2024 (im Erscheinen).
9 Zu den Wertungswidersprühen Sobota, Freispruch Sonderheft (im Erscheinen).
10 BT-Drs. 20/8704, S.2.
11 Dazu Sobota, in Freispruch Sonderheft (im Erscheinen).

SUGGESTED CITATION  Diebel, Justine: Die Ampel auf Grün: Was lange währt, wird endlich gut? Das Cannabisgesetz ab dem 1. April 2024, VerfBlog, 2024/3/31, https://verfassungsblog.de/die-ampel-auf-grun/, DOI: 10.59704/ece09e0baa921f4e.

11 Comments

  1. Ri Sun 31 Mar 2024 at 19:46 - Reply

    Gab es im Gesetzgebungsverfahren Untersuchungen, ob so ein Anbauverein überhaupt wirtschaftlich (in dem Sinne, dass die Abgabe zu einem vernüftigen Preis erfolgt) arbeiten kann?

    Mir erscheint das angesichts der Vorgaben und der maximalen Anzahl von Mitgliedern doch eher fraglich.

    • Justine Diebel Sun 31 Mar 2024 at 22:54 - Reply

      Der Anbau darf nur zum Eigenkonsum der Mitglieder erfolgen und keinerlei kommerziellen Zwecke verfolgen, insbesondere darf Cannabis nicht unentgeltlich an die Mitglieder weitergegeben werden, sondern nur bei Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

      Viele Grüße

      • Ri Mon 1 Apr 2024 at 15:29 - Reply

        Gemeint war, ob es Untersuchungen gibt, wie sich dieser Mitgliedsbeitrag bemessen wird. Immerhin treffen die Anbauverein releativ viele Vorgaben, die alle nicht ganz güstig sein werden (etwa aus § 22 KCanG usw.). Kann ein danach kostendeckender Mitgliedsbetrag noch attraktiv und im Vergleich zum Schwarzmarkt konkurrenzfähig sein?

        • Justine Diebel Wed 3 Apr 2024 at 15:54 - Reply

          Hierzu sind mir keine Untersuchungen bekannt, ich gehe jedoch davon aus, dass -je nach lokalen Besonderheiten- Einschätzungen getroffen wurden/zeitnah angestellt werden.

          Ich denke die Konkurrenzfähigkeit ist nicht nur vom Preis abhängig, jedenfalls für diejenigen, “die es sich leisten können”. In Teilen wird der Schwarzmarkt dadurch ohne 2. Säule voraussichtlich befeuert, wie ich im Beitrag angedeutet habe.

          Herzliche Grüße

      • ben→GT Tue 2 Apr 2024 at 11:49 - Reply

        Wie sieht es eigentlich mit zusätzlichen Einnahmequellen für Anbauvereinigungen aus, z.B. durch den Verkauf von Zubehör, Merchandise, etc.?

        • Justine Diebel Wed 3 Apr 2024 at 16:01 - Reply

          Hier ist sicherlich auch Vorsicht geboten. Derartige Vorhaben müssten sich dann u.a. mit dem § 6 KCanG (ab 1. Juli 2024) vertragen, wonach ein Werbe- bzw. Sponsorverbot für Anbauvereinigungen vorgesehen ist.

  2. Baumhöfener Thu 4 Apr 2024 at 16:12 - Reply

    Guten Tag Frau Kollegin,

    ist der “Erwerb” von bis 25g bzw. 50 im Monat straflos tatsächlich straflos? Ich beziehe mich auf Ihre Fn. 7.

    Viele Grüße

    • Justine Diebel Thu 4 Apr 2024 at 22:08 - Reply

      Bezug genommen wird auf § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG, der eine solche Einschränkung vorsieht.

      Viele Grüße

      • Baumhöfener Fri 5 Apr 2024 at 13:07 - Reply

        Jedoch nur beim Erwerb im Inland, nicht bei der Einfuhr (Vesendefälle), wenn ich das richtig verstehe?

        • Justine Diebel Sat 6 Apr 2024 at 07:41 - Reply

          Für die Einfuhr existieren keine Freimengen. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft von ihrem Ermessen Gebrauch macht und Gemeinden gemäß § 35a KCanG von der Verfolgung absieht.

          Viele Grüße

  3. Peter Z. Thu 4 Apr 2024 at 22:12 - Reply

    Sehr geehrte Frau Diebel,

    Nach meiner Lesart sehe ich ein weiteres großes Spannungsfeld in dem Gesetzestext.

    Anbau und Weitergabe an Mitglieder muss im befriedeten Besitztum der Anbaugemeinschaft erfolgen.

    Das befriedete Besitztum der Anbaugemeinschaft darf sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung befinden.

    Dementsprechend bleiben nur solche gewerblichen Immobilien, welche die Abstandsregeln zu Kindergärten, Schulen, etc. einhalten und verfügbar sind.

    Gewerbliche Immobilien dieser Art finden sich regelmäßig nicht in Stadtteilen, welche für die Mitglieder einer Anbaugemeinschaft einfach zu erreichen sind, sondern am Stadtrand oder außerhalb.

    Dies bedeutet in der Praxis, dass die Mitglieder weite Wege auf sich nehmen müssen, um das befriedete Besitztum zu erreichen, wodurch die Attraktivität einer Mitgliedschaft gen Null geht.

    So wie ich das sehe ist es vom Gesetzgeber nicht gewünscht, Anbau- und Ausgabeort räumlich voneinander getrennt zu haben, was die Abschnitte zum Transport des im Anbauverein gezognen Cannabis verdeutlichen.

    Entsprechend werden die Konsumenten, die keinen Platz, keine Zeit oder einfach nicht die familiären Verhältnisse für den Anbau in den eigenen vier Wänden haben eben wieder in den Schwarzmarkt gedrängt.

    Beste Grüße

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.




Explore posts related to this:
Cannabis, Cannabislegalisierung, Demokratie, Deutschland, Drogenpolitik, Gesetz, Strafrecht


Other posts about this region:
Deutschland