11 October 2013

EGMR: Haftung für Troll-Kommentare verletzt nicht die Meinungsfreiheit

Jeder, der im Internet unterwegs ist, und definitiv jeder, der im Internet journalistisch publiziert (believe you me), kennt das Problem: Es gibt da draußen eine Menge Leute, die nichts lieber tun, als im Schutzmantel der Anonymität ihre ganze unverdaute Wut, ihren Rassismus, ihren Sexismus, ihre Homophobie ungezügelt auszukotzen. Der Ort, an dem sie das tun können, sind die Kommentare unter Online-Artikeln. Man nennt Leute, die in destruktiver Absicht kommentieren, Trolle. Wir haben gottlob hier nur sehr wenige davon, und ich werde alles dafür tun, dass das auch so bleibt.

Wenn aber doch mal einer vorbeikommt und hier einen straf- oder zivilrechtlich relevanten Kommentar ablässt, dann bin ich dran. Ich werde ihn zwar löschen, sobald ich ihn bemerke. Aber wenn ich gerade schlafe oder im Kino sitze oder sonstwie verhindert bin, dann kann es passieren, dass der Kommentar da ein paar Stunden steht und seine rechtswidrige Wirkung entfaltet.

Verletzt das mein Recht auf freie Meinungsäußerung, wenn ich in diesem Fall von dem Geschädigten in Haftung genommen werden kann? Nein, sagt heute der Europäische Gerichtshof in einer Kammerentscheidung, und – wie ich gegen meine eigenen ökonomischen Interessen finde – zu Recht.

Der Fall spielt in Estland. Dort hat ein großes Medienportal eine Geschichte über ein Fährschifffahrtsunternehmen gebracht, das seine Routen umgelegt hat, so dass im Winter bestimmte Inseln nicht mehr über das zugefrorene Meer erreicht werden können, was zuvor offenbar möglich und billig und praktisch war. Diese Geschichte zog die Trolle an wie der Hundehaufen die Fliegen. Es dauerte nicht lange, bis es auf der Seite vor Morddrohungen und Lynchaufrufen mit und ohne Holocaustbezug gegen den (jüdischen?) Besitzer der Fährlinie wimmelte.

Die Seite verfügte über Kommentier-Regeln, wonach Beleidigungen und sonstige Trollereien gelöscht werden, über einen Lösch-Automatismus bei bestimmten Wörtern, die für Beleidigungen typisch sind, sowie über einen Meldemechanismus, mit dem User verdächtige Kommentare melden können. Das half aber offenbar überhaupt nichts. Trotzdem blieben diese Kommentare sechs Wochen online, bis sich der Anwalt des Bedrohten meldete, und zwar mit der Aufforderung, 32.000 Euro Schmerzensgeld zu überweisen.

Der Geschädigte klagte und gewann (bekam allerdings nur ein Hundertstel der geforderten Summe), und dagegen zog das Medienportal nach Straßburg, um sich dort auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu berufen.

Die EGMR-Kammer hält die Haftung für einen Eingriff, aber am Ende für gerechtfertigt. Das Medienportal hätte ahnen können, dass der Artikel eine Menge Staub aufwirbeln und daher auch ein überdurchschnittlich hohes Risiko unappetitlicher Kommentare nach sich ziehen würde. Es habe zwar allerhand gegen dieses Risiko unternommen, aber offenkundig nicht genug. Dazu kommt, dass das Portal damit Geld verdient, eben auch solche Kommentare an ein möglichst großes Publikum zu bringen. Dem Geschädigten könne man nicht zumuten, die Kommentierer einzeln zu verklagen, da diese anonym kommentieren könnten – was ebenfalls eine Entscheidung des Portals sei.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: EGMR: Haftung für Troll-Kommentare verletzt nicht die Meinungsfreiheit, VerfBlog, 2013/10/11, https://verfassungsblog.de/egmr-haftung-fuer-troll-kommentare-verletzt-nicht-meinungsfreiheit/, DOI: 10.17176/20170915-172839.

2 Comments

  1. Aufmerksamer Leser Mon 14 Oct 2013 at 18:03 - Reply

    Anlässlich der jüngsten Entwicklung möchte ich nochmals daran erinnern, dass Herr Prof. Franz C. Mayer eine ausformulierte Vorlagefrage schuldet, der verfassungsrechtliche Entscheidungserheblichkeit zukommt. Er hatte sich der Diskussion seinerzeit – unrühmlich – mit der Vokabel “Trollalarm” entzogen. Aber das Internet vergisst ja nichts:

    https://verfassungsblog.de/de/es-geht-eben-doch-nochmals-zur-ersten-vorlage-des-conseil-constitutionnel-an-den-eugh/#.UlwVkhY6Hgk

  2. Dr. Toivo Willmann Sat 22 Jul 2017 at 10:33 - Reply

    Sind INTERNET-Trolle durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt?

    Nein! INTERNET-Trollen geht es gar nicht um deren Meinung. Sie wollen ihre Opfer derart einschüchtern, dass sie es in Zukunft nicht mehr wagen, irgendetwas im INTERNET zu posten. Trolle respektieren nur eine einzige Meinung: deren eigene! Selbst Juristen dürfen nicht so naiv sein, dass sie glauben, dass solche Feinde der Meinungsfreiheit wiederum durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien. Stichwort „wehrhafte Demokratie“. Unser Staat, die Bundesrepublik, bekennt sich dazu, dass ihre Gesetze keineswegs dazu da sind, die zu schützten, die unsere Demokratie vernichten wollen. Das gilt dann auch im INTERNET.
    Da ist zunächst einmal die verächtliche Sprache der Trolle: Arschloch, Hure, Mistkerl, Idiotie, Verfluchungen aller Art. Man kann seine kritische Meinung auch ausdrücken und es dann respektvoll formulieren. Das hat nichts mit Meinungsfreiheit zu tun.
    Viele, auch Nicht-Trolle haben den Unterschied zwischen Kritik zu einer Veröffentlichung im INTERNET und persönlichem Angriff vergessen:
    Es ist ein Unterschied zu sagen „du hast unrecht“ oder „du hast ja überhaupt keine Ahnung“. Das erste ist eine Meinungsäußerung, das zweite ein Einschüchterungsversuch (du solltest besser schweigen, weil du beim Thema inkompetent bist).
    Das gleiche gilt für Lächerlich machen, Demütigungen und Beleidigungen: das Opfer soll aus lauter Scham aufhören, weiter zu posten. Hierhin gehören entsprechende Fotos, Verweis auf Begebenheiten und vergangene Äußerungen des Opfers, bei denen es sich bereits lächerlich gemacht hat.
    Auch Verweise auf den Hintergrund des Opfer haben nichts mit freier Kritik eines Statements im INTERNET oder Meinungsäußerung zu tun. Ob das Opfer mal im Knast war, ob es Drogen nimmt oder nahm, ob es beruflich oder in der Liebe erfolglos war, ob es in psychiatrischer Behandlung war oder einen sehr niedrigen Intelligenzquotienten besitzt. All das tut nichts zur Sache und wird deshalb nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Merke: wahre Genies haben schon den größten Unsinn geredet und sehr dumme Menschen gelegentlich etwas wirklich geniales gesagt.
    Drohungen mit Mord, Körperverletzungen oder sonst irgendeiner Straftat sind selbst Straftaten, weil sie (versuchte) Nötigungen darstellen.
    Schließlich, wie ist es, wenn man nicht einen Post im INTERNET sondern das Verhalten einer öffentlichen Person im INTERNET (zu recht) angreifen will?
    Beispiel: der türkische Präsident Erdogan. Der abgewandelte Nena-Song „Erdowie, Erdowo, Erdowann“ entspricht einer Meinungsäußerung, denn es wird kabarettistisch seine restriktive Politik kritisiert. Das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann geht aber überhaupt nicht. Zu behaupten, dass der türkische Regierungschef Ziegen schändet, ist ein persönlicher Angriff. Auch bei einem Diktator wie diesem Herrn,
    muss man zwischen Kritik seiner Politik und persönliche Angriffen unterscheiden.
    Persönliche Angriffe gehören nicht ins INTERNET.

    Mit freundlichen Grüßen: Toivo Willmann

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