23 April 2021

Eigentümliches Eigentum

Ich bin ein großer Fan von Sondervoten. Als sie 1970 eingeführt wurden am Bundesverfassungsgericht, waren sie sehr umstritten; viele fürchteten, dass es der Autorität des Gerichts schaden würde, seine internen Meinungsverschiedenheiten so für alle sichtbar offen zu legen. Die Angst hat heute keiner mehr, im Gegenteil: Es macht das Gericht stärker und nicht schwächer, gelegentlich mittels dissenting opinions zu markieren, dass seine Lesart der Verfassung im Widerstreit von Meinung und Gegenmeinung zustande gekommen ist und dass man alles immer auch anders sehen kann und eben bisweilen bis in den Spruchkörper hinein auch anders sieht. Das Gericht muss überzeugen und sich überzeugen lassen. Es ist nicht der Mund des Gesetzes und kein Verkünder offenbarter Wahrheitsschau. Das Gericht übt seine maßstabsetzende Gewalt aus Gründen aus, und das impliziert, dass es sich manchmal auch eines Besseren belehren lassen muss. Daran hängt seine Autorität.

Heute, am Tag des 50-Milliarden-Nachtragshaushalts, den der Bundestag für die Kosten der Corona-Pandemie verabschiedet hat, möchte ich Ihnen ein ganz bestimmtes Sondervotum zur Lektüre empfehlen. Es stammt aus dem Jahr 1996 und der Feder des legendären Ernst-Wolfgang Böckenförde.

Das Urteil, dem dieses Sondervotum anhängt, erklärte eine Vorschrift des Vermögensteuergesetzes für unvereinbar mit dem Grundgesetz, weil sie Immobilienvermögen effektiv viel besser wegkommen ließ als sonstige Vermögen, ohne dass es dafür vernünftige Gründe gab – ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, den insoweit auch Böckenförde nicht bestritt. Den Protest des Freiburger Staatsrechtslehrers zog sich die Senatsmehrheit dadurch zu, dass sie etwas viel Weitergehendes in das Urteil hineinschrieb:

Das Grundgesetz, so die Senatsmehrheit, ziehe dem Zugriff des Steuergesetzgebers auf das Vermögen der Steuerzahler_innen ganz grundsätzliche Grenzen. Nur den “Ertrag” des Vermögens dürfe er besteuern, also was das Vermögen an Rendite abwirft oder jedenfalls abwerfen könnte. Nicht aber das Vermögen selbst. Das sei sein vom Grundgesetz in Art. 14 geschütztes Eigentum und “ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich”, der ihm “als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen” von Verfassung wegen “erhalten” bleiben müsse. Aber damit nicht genug: Auch bei der Besteuerung der Vermögenserträge habe der Gesetzgeber die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten: Weil dort steht, dass der Gebrauch des Eigentums “zugleich” dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, müsse die Belastung der Erträge “in der Nähe einer hälftigen Teilung” zwischen Eigentümer und Allgemeinheit verbleiben – der berüchtigte “Halbteilungsgrundsatz”.

Das Urteil fiel in einer Zeit, die mit der unseren eins gemeinsam hatte: Es gab für die öffentliche Hand enorme finanzielle Lasten zu bewältigen und zu verteilen, nämlich die Kosten der deutschen Einheit. Mit dem Urteil zur Vermögensteuer zog der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Wohlstand des westdeutschen Bürgertums flugs unter den Schutzschirm des Eigentumsgrundrechts und brachte ihn so vor der Gefahr, neben dem (Arbeits-)Einkommen, dem Konsum, der Kreditwürdigkeit und der sozialen Belastbarkeit der Deutschen zur Finanzierung dieser Kosten herangezogen zu werden, in Sicherheit.

Die Theorie dahinter war freilich älter. Sie stammt aus den frühen 80er Jahren, der Zeit von Ronald Reagan und Margaret Thatcher und der Chicago School, und ihr Urheber war der später sprichwörtliche “Professor aus Heidelberg“, der Staats- und Steuerrechtslehrer Paul Kirchhof. 1980 hatte er seine Theorie zu “Besteuerung und Eigentum” vor der Staatsrechtslehrervereinigung vorgetragen. Bis dahin hatte man wohl geglaubt, dass zur Abwehr übermäßiger Steuerlasten das Parlament da ist; dazu war es schließlich einst erfunden worden. Aber Irrtum: Das Grundgesetz ist es, das nach Kirchhofs Lehre den Steuern zahlenden Eigentümer schützt1), und zwar vor dem Parlament.

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1987 wurde Kirchhof zum Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts gewählt und machte sich dort mit beispielloser Tat- und Durchsetzungskraft daran, seine Theorie in die verfassungsgerichtliche Praxis zu übersetzen. Manches davon überdauerte das Ende seiner Amtszeit 1999 nicht lange: 2006 stellten seine ehemaligen Senatskolleg_innen unverblümt klar, dass jedenfalls sein so genannter “Halbteilungsgrundsatz” nicht mehr ist als eine allgemeine Rechtsbetrachtung ohne Bezug zum Fall (obiter dictum), die nicht zum verfassungsgerichtlichen Maßstab mit Gesetzeskraft taugt und auch sonst zu nicht viel: Von einer “allgemein verbindliche(n), absolute(n) Belastungsobergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung” könne in der Tat überhaupt keine Rede sein.

Schwieriger ist es mit der angeblichen Grenze, die das Urteil von 1996 der Besteuerung von Vermögen als solchem zieht. Dass sich der Zugriff des Steuergesetzgebers auf die “Ertragsfähigkeit des Vermögens” im Unterschied zu seiner Substanz zu beschränken hat, benennt das Urteil ausdrücklich (RNr. 48) als tragenden Grund, der damit so verbindlich wäre wie ein Gesetz (§ 31 BVerfGG) und nicht so leicht von der Tischkante zu schnipsen wäre wie der “Halbteilungsgrundsatz”.

Hier kommt Böckenfördes Sondervotum ins Spiel. In beispielloser Schärfe attestiert er seinen Senatskolleg_innen, mit diesem völlig anlasslosen Erlass eines neuen Verfassungsmaßstabs der Vermögensbesteuerung ihre Kompetenzen überschritten (man könnte auch sagen: ultra vires entschieden) und in die der gesetzgebenden Gewalt übergegriffen zu haben. Vor allem aber widerspricht Böckenförde mit Nachdruck der These, die Vermögensteuer habe aus Gründen des Eigentumsgrundrechts eine (Soll-)Ertragsteuer zu bleiben und dürfe sich nicht auf die Vermögenssubstanz beziehen. Kirchhofs Theorie laufe darauf hinaus, den Vermögensbestand unter einen Sonder-Eigentumsschutz zu stellen, der dem Erwerb und der Verwendung von Vermögen versagt bleibt. “Der Senat bricht …, ohne daß dies verfassungsrechtlich begründet ist, das konsolidierte Vermögen aus dem Gesamtspektrum des besteuerungsfähigen Vermögens heraus und dekretiert hierfür einen (…) absoluten Substanzschutz. Dem Steuergesetzgeber wird vom Grundsatz her ein für allemal eine Zugriffsmöglichkeit auf solches Vermögen entzogen, unabhängig davon, welches Potential an Leistungsfähigkeit in ihm zum Ausdruck kommt. Er wird damit auch gegenüber der Eigendynamik kumulierenden Kapitals von vornherein zur Machtlosigkeit verurteilt.”

Hier sind wir nun, ein Vierteljahrhundert kumulierenden Kapitals später. Die einen sitzen in ihren geerbten Eigentumswohnungen, deren Marktwert in immer schwindelerregendere Höhen steigt, und freuen sich, wie stabil sich doch der Wert ihres Wertpapierdepots entwickelt in der angeblich schwersten Krise seit dem Zweiten Weltkrieg. Die anderen können sich dumm und krumm arbeiten und werden doch niemals auch nur in die Nähe der Möglichkeit kommen, irgendein “konsolidiertes Vermögen” aufzubauen, geschweige denn eines Tages ihren Kindern zu vererben. So viel zum Thema “Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich”.

Das BVerfG hat das Vermögensteuergesetz 1996 zwar für unvereinbar mit dem Grundgesetz, aber nicht für nichtig erklärt. Theoretisch gibt es das Gesetz noch, es steht wie ein kaputtes Auto in der Garage und wartet darauf, repariert zu werden. Die FDP-Bundestagsfraktion fordert, es aus Gründen der Rechtssicherheit (na klar doch) auf den Schrottplatz zu werfen; am Montag gab es dazu im Finanzausschuss eine Sachverständigenanhörung. Interessant dabei ist nicht zuletzt die umstrittene Frage, ob die Länder aktuell von ihrer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen und eigene Vermögensteuergesetze erlassen können. Gregor Kirchhof, Rechtsprofessor aus Augsburg und Sohn des besagten Paul aus Heidelberg, hat vorgeschlagen, sicherheitshalber im Aufhebungsgesetz einen § 2 aufzunehmen, wonach der Bund weiter von seiner Gesetzgebungskompetenz sozusagen negativ Gebrauch macht, um die Sperrwirkung für die Länder aufrecht zu erhalten. Das Bundes-Vermögensteuerrecht würde damit fortan allein aus der Aussage bestehen, dass es keins geben soll.

Mag sein, dass die FDP diese Vorstellung attraktiv findet, aber sonst hoffentlich niemand, und ohnehin würde das alles vor der Bundestagswahl im September wohl sowieso nichts mehr. Danach aber sollte sich der Gesetzgeber entschlossen ans Werk machen und ein wunderschönes neues Vermögensteuergesetz erlassen, das die 1996 monierte Gleichheitsproblematik in Ordnung bringt und ansonsten dafür sorgt, dass das “konsolidierte Vermögen” in einem dem Ernst der Lage angemessenen Umfang zur Finanzierung der aktuellen öffentlichen Lasten herangezogen wird. Es wird nicht an Verfassungsrechtsprofessor_innen fehlen, die entsetzt davor warnen, dass man dabei auf keinen Fall mehr als den Sollertrag besteuern dürfe. Die sollte der Gesetzgeber gelassen ignorieren und es auf ein erneutes Verfahren in Karlsruhe ankommen lassen. Böckenförde weist den Weg.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

Apropos Zweiter Senat: Anders als viele befürchtet und manche gehofft hatten, hat das Bundesverfassungsgericht nun doch nicht die Ratifikation des Eigenmittelbeschlusses und damit den Corona-Aufbaufonds “Next Generation EU” per Eilbeschluss gestoppt. MARTIN NETTESHEIM ordnet die Entscheidung in die bisherige Rechtsprechung des BVerfG zu Identitäts- und Ultra-Vires-Kontrolle ein. HANNO KUBE tut dasselbe und hält eine Ultra-Vires-Entscheidung im Hauptsacheverfahren für denkbar. CHRISTIAN WALTER und PHILIP NEDELCU legen dar, warum der Verzicht auf eine summarische Prüfung beim Eilrechtsschutz im Rahmen von ultra-vires-Rügen zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht es hinnimmt, dass potentiell kompetenzwidrige Unionsrechtsakte zumindest vorübergehende Rechtswirkungen entfalten.

Drüben beim EuGH hat Generalanwalt Pikamäe im aktuellen Verfahren um die Unabhängigkeit der Justiz in Ungarn seine Schlussanträge veröffentlicht. PETRA BÁRD berichtet.

In einem maltesischen Fall hat der EuGH sein Repertoire im Kampf gegen ‚Rule of Law‘-Backsliding mit Artikel 49 EUV erweitert. MATHIEU LELOUP ordnet diese epochale Repubblika-Entscheidung ein.

In Polen hat unterdessen die regierende PiS-Partei mit Hilfe des ihr hörigen Verfassungsgerichts die letzte unabhängige Kontrollinstanz im Verfassungsaufbau des Staates geschleift: Adam Bodnar, der Ombudsmann für Bürgerrechte und nach Ablauf seiner Amtszeit übergangsweise im Amt, muss das Feld räumen. MARCIN MATCZAK schildert, wie gekaperte demokratische Institutionen andere demokratische Institutionen kapern.

Um angesichts grassierender Korruption das Vertrauen der Bürger_innen  zu stärken, hat sich die Ukraine einen innovativen Mechanismus einfallen lassen. Internationale Expert_innen bekommen eine entscheidende Rolle bei der Auswahl von Kandidat_innen für öffentliche Ämter. Drei hochrangige Justizvertreter, ANTHONY HOOPER, TILMAN HOPPE und JOSÉ IGREJA MATOS, haben sich hierfür zur Verfügung gestellt und verteidigen dieses Verfahren gegen Angriffe von Kritiker_innen.

Puerto Rico ist immer noch eine Art Kolonie der Vereinigten Staaten. Das soll sich jetzt ändern, aber wie genau, ist umstritten: Zwei konkurrierende Gesetzentwürfe werden im US-Kongress diskutiert. CHRISTINA D. PONSA-KRAUS berichtet von den verfassungsrechtlichen Hintergründen der Statusdebatte um Puerto Rico.

Der EGMR hat im Fall des Journalisten Ahmet Altan sein Urteil gefällt, der in der Türkei in Untersuchungshaft fällt. Dass dieser wie alle anderen keine Einzelfälle sind, sondern ein klares Muster systematischer Missachtung von Menschenrechten erkennen lassen, das weigert sich der Straßburger Gerichtshof aber weiterhin anzuerkennen. Das macht nicht nur DILEK KURBAN einigermaßen fassungslos.

Seit dieser Woche berät der deutsche Bundestag über das Sorgfaltspflichtengesetz. Es geht um die Einhaltung von Menschenrechten entlang der Lieferkette, und was Deutschland dabei von Mexiko und Kolumbien lernen könnte, zeigen DIANA SANABRIA und DANIEL SCHÖNFELDER.

Gefährden „Cancel Culture“ und „Political Correctness“ die Wissenschaftsfreiheit? Dem widerspricht KARSTEN SCHUBERT und nennt vier Gründe, weshalb wir Wissenschaftsfreiheit in Europa neu denken müssen.

Am 3. April trat das Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Netz in Kraft. Es wägt zwischen zwischen Meinungsfreiheit und würde-basiertem Persönlichkeitsrecht ab, doch die Gleichheit, die bei der  beleidigenden Hassrede eine große Rolle spielt, bildet eine seltsame Leerstelle. NORA MARKARD und EVA MARIA BREDLER bieten einen Lösungsvorschlag an.

In Deutschland zielt ein aktueller Vorschlag der Regierung darauf ab, die Dauer der generellen Befreiung von Saisonarbeiter_innen von der Sozialversicherungspflicht zu verlängern. Dies, so VLADIMIR BOGOESKI, droht die die Prekarität der Betroffenen weiter zu verschärfen.

Die Restitutionsansprüche der Hohenzollern sorgen seit Monaten für heftigen Streit. Das Landgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang eine kritische Äußerung des Historikers Winfried Süß als falsche „Tatsachenbehauptung“ eingeordnet und sie ihm demzufolge untersagt. Das ist mit Blick auf Meinungs- und Forschungsfreiheit der beteiligten Wissenschaftler weder im Ergebnis noch methodisch überzeugend, findet KARL-HEINZ LADEUR.

Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts  zum Mietendeckel war diese Woche noch einmal Thema. JOACHIM KUMMER sieht das Urteil als keine gute Nachricht für den Schutz von Mieter_innen. Denn eine Steuerung des Mietpreises über das bürgerliche Mietvertragsrecht ist erheblich weniger effektiv als die hoheitliche Normdurchsetzung von Preisvorschriften. THOMAS ACKERMANN widmet sich der föderalen Seite dieses Themas und kritisiert, dass die Sperrwirkung des Bundesrechts hier nur dazu da ist, eine landesrechtliche Gestaltung, die der Bund aufgrund regionaler Differenzen nicht selbst treffen könnte, zu verhindern.

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So oder so: Ihnen alles Gute, vielen Dank und bis bald,

Ihr

Max Steinbeis

References

References
1 “Das Steuerrecht zieht nur den Eigentümer, nicht jeden erwerbsfähigen Bürger zur Finanzierung der Staatsaufgaben heran. Die staatliche Gemeinschaft duldet es, daß ein Bürger sein Talent brach liegen läßt und seinen Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs verweigert.” P. Kirchhof: Besteuerung und Eigentum, VVdDSR 39, S. 226.

SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Eigentümliches Eigentum, VerfBlog, 2021/4/23, https://verfassungsblog.de/eigentumliches-eigentum/, DOI: 10.17176/20210424-101420-0.

2 Comments

  1. Weichtier Sat 24 Apr 2021 at 07:11 - Reply

    MS: „Danach aber sollte sich der Gesetzgeber entschlossen ans Werk machen und ein wunderschönes neues Vermögensteuergesetz erlassen, das die 1996 monierte Gleichheitsproblematik in Ordnung bringt und ansonsten dafür sorgt, dass das “konsolidierte Vermögen” in einem dem Ernst der Lage angemessenen Umfang zur Finanzierung der aktuellen öffentlichen Lasten herangezogen wird.“

    Die Gleichheitsproblematik in Hinblick auf Immobilien hat sich nicht nur bei der Vermögensteuer gestellt, sondern auch bei der Grundsteuer. Das Ergebnis bei der Grundsteuer war nicht eine Neubewertung aller Grundstücke, die zu realitätsnahen Werten (gemeinen Werten) geführt hat. Vielmehr wurde ganz stark auf Vereinfachungsregelungen gesetzt. In Baden-Württemberg wird die Bemessungsgrundlage (auch für bebaute Grundstücke) für die Grundsteuer nur in Abhängigkeit von der Grundstücksfläche und dem Bodenwert ermittelt.

    Bei der Vermögensteuer besteht eine Gleichheitsproblematik nicht nur mit anderen Grundstücken (wie bei der Grundsteuer), sondern auch mit anderen Vermögensarten. Das dürfte eine komplette Neubewertung von zig Millionen Grundstücken mit dem Ziel einer realitätsnahen Wertermittlung erfordern.
    Um „ein wunderschönes neues Vermögensteuergesetz“ zu erlassen, ist nicht nur der entschlossene Einsatz des Gesetzgebers erforderlich, sondern auch die Arbeit von Heerscharen von Finanzbeamten bei der Bewertung der Grundstücke (und der anschließenden Veranlagung zur Vermögensteuer).

  2. Anna Phirtskhalashvili Wed 20 Oct 2021 at 13:06 - Reply

    Vielen Dank für ein sehr interessanten Blog über das Eigentum.

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