Ein Mandat zur Selbstbegrenzung
Der Wahlsieg der TISZA in Ungarn ist historisch. Gerade deshalb verlangt er politische Zurückhaltung. Denn auch die von TISZA errungene Zweidrittelmehrheit ist nicht einfach Ausdruck eines schrankenlosen gesellschaftlichen Konsenses, sondern Ergebnis eines Wahlrechts, das bereits in vergangenen Wahlzyklen die jeweils stärkste politische Kraft unverhältnismäßig stark belohnte. Wie es zu diesem Umstand kam, verrät ein Blick in die Geschichte der ungarischen Wahlgesetze seit dem Systemwechsel von 1989/90.
Warum die Zweidrittelmehrheit trügt
Bereits die Oktoberverfassung von 1989/90 maß der Zweidrittelmehrheit der Landesversammlung hervorgehobene Bedeutung zu. Die Verabschiedung besonders wichtiger Gesetze, die Wahl der höchsten Würdenträger und andere Entscheidungen waren an dieses Erfordernis geknüpft. Die Idee dahinter war, verschiedene Parteien zum Dialog und Kompromiss zu bewegen. Auch das von Fidesz im Wesentlichen unter Ausschluss der übrigen politischen Kräfte verabschiedete und 2012 in Kraft getretene Grundgesetz behielt dieses Institut der Zweidrittelmehrheit bei. Von Anfang an hoch umstritten war allerdings seine Ausweitung auf Materien, die eher dem politischen Tagesgeschäft zuzuordnen sind, so etwa auf das Einkommensteuerrecht oder auf die Familienpolitik. Fidesz versuchte auf diese Weise, politische Weichenstellungen zu zementieren und dem Zugriff künftiger Regierungen zu entziehen. Auch auf Ebene des Grundgesetzes spielt das Zweidrittel-Erfordernis eine Rolle. Nach Art. S) Abs. 2 des geltenden Grundgesetzes ist für seine Änderung ausdrücklich eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten der Landesversammlung erforderlich. Verfügt eine politische Kraft über eine Zweidrittelmehrheit, ist deren Macht daher nahezu grenzenlos.
Trotz dieser starken Machtposition darf aus einer Zweidrittelmehrheit allerdings nicht ohne Weiteres auf einen ebenso weitreichenden oder gar dauerhaften Konsens in der Gesellschaft geschlossen werden. Der Grund hierfür liegt im geltenden Wahlgesetz von 2011. Dieses Gesetz wurde von Fidesz im Alleingang als eine der ersten Maßnahmen nach dem Wahlsieg von 2010 verabschiedet. Auf den ersten Blick erinnert es mit der Verbindung von Direkt- und Listenmandaten an das deutsche Wahlrecht. Bei näherem Hinsehen sind die Unterschiede jedoch erheblich.
Ein Wahlsystem für große Blöcke
Die Landesversammlung besteht aus 199 Abgeordneten. Davon werden 106 in Einzelwahlkreisen und 93 über landesweite Listen gewählt. Wähler mit Wohnsitz in Ungarn verfügen dabei über zwei Stimmen, eine für den Wahlkreiskandidaten und eine für die Parteiliste. Gewählt wird in nur einem Wahlgang. Der Kandidat mit den meisten gültigen Stimmen erhält das Direktmandat. Eine Stichwahl, also ein zweiter Wahlgang zwischen den bestplatzierten Kandidaten zur nachträglichen Herstellung einer breiteren Mehrheit, findet nicht statt. Schon diese Konstruktion begünstigt große politische Blöcke
Die verzerrende Wirkung endet jedoch nicht bei den Einzelwahlkreisen. Auch die Zuteilung der Listenmandate dient nicht dazu, die in den Einzelwahlkreisen entstehenden Mehrheitswirkungen proportional auszugleichen. Die Sitze auf Grundlage der landesweiten Listen werden nämlich nicht ausschließlich nach den eigentlichen Listenstimmen verteilt. Hinzugerechnet werden vielmehr auch bestimmte Stimmen aus den Einzelwahlkreisen. Dazu gehören zunächst alle Stimmen, die für einen unterlegenen Wahlkreiskandidaten abgegeben wurden. Das ungarische Recht behandelt diese nicht als verloren, sondern rechnet sie der jeweiligen Parteiliste zu. Hinzu kommt ein zweiter, besonders wichtiger Punkt: Auch beim siegreichen Kandidaten aus einem Wahlkreis werden nicht alle Stimmen durch das errungene Direktmandat „verbraucht“. Hat ein Kandidat deutlich mehr Stimmen erhalten als der Zweitplatzierte, so wird der über den zum Sieg erforderlichen Vorsprung hinausgehende Teil ebenfalls der Parteiliste zugerechnet. Vereinfacht gesagt wirkt ein deutlicher Sieg im Wahlkreis nicht nur einmal, sondern kann der stärksten politischen Kraft über die Liste ein zweites Mal zugutekommen.
Direkt- und Listenmandate stehen somit nicht in einem Verhältnis wechselseitiger Neutralisierung. Die Listenebene dient nicht einfach dazu, die durch die Einzelwahlkreise entstehenden Verzerrungen proportional wieder auszugleichen. Vielmehr kann sie den Erfolg der stärksten Partei zusätzlich verstärken. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Wahlrecht. Die ungarische Regelung verbindet die relative Mehrheitswahl im Wahlkreis mit einer Listenlogik, die Mehrheiten nicht nur abbildet, sondern unter Umständen noch vergrößert. Eben deshalb wäre es verfehlt, von einer Zweidrittelmehrheit in der Landesversammlung auf einen spiegelbildlich ebenso starken gesellschaftlichen Konsens zu schließen.
Das alte Wahlrecht: Pluralismus als Ausgangspunkt
Die Bedenken im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Wahlgesetz fallen besonders deutlich ins Auge, wenn man das Vorgängergesetz zu Rate zieht. Dieses wurde 1989 zwar von der damaligen, noch zu Zeiten der Volksrepublik zusammengetretenen Landesversammlung verabschiedet, trug aber die Handschrift des im selben Jahr gegründeten oppositionellen Runden Tisches, dem wichtigsten Motor des damaligen demokratischen Übergangs. An diesem Tisch saßen diverse Kräfte der Opposition, von denen viele auch in der damals noch zu wählenden Landesversammlung ihren Platz finden wollten. Dies war im Ungarn der Wendezeit folgerichtig. Die politische Landschaft war 1989/90 vielfältig, ideologisch offen und organisatorisch im Fluss. Das Wahlrecht musste daher nicht eine vermeintlich natürliche Zweiparteienstruktur absichern, sondern vielmehr den demokratischen Übergang unter Bedingungen des Misstrauens, der Unsicherheit, aber auch der Hoffnung auf eine institutionelle Neugründung ermöglichen.
Die Landesversammlung umfasste damals 386 Abgeordnete, von denen 176 in Einzelwahlkreisen gewählt wurden. Hinzu kamen Mandate aus territorialen Listen sowie aus einer nationalen Kompensationsliste. In den Einzelwahlkreisen war grundsätzlich ein zweiter Wahlgang vorgesehen. Dieses Modell war komplex und schwer zu verstehen, entsprach aber der politischen Realität des Landes bis 2010. Es vermochte Machtkonzentration zu verhindern und gab gleichzeitig auch kleineren Parteien eine Stimme in der Legislative. Bereits 1990 war die Landesversammlung parteipolitisch divers aufgestellt; bis 2010 fanden in ihr konservative, christdemokratische, liberale, sozialistische, agrarische und auch rechtsradikale Kräfte parlamentarische Repräsentation. Das alte Wahlrecht behandelte den Pluralismus also nicht als Störung, sondern als Normalfall. Gerade darin war es dem Fidesz-Gesetz von 2011 überlegen.
Die Lehre aus 2010: falsch verstandene Revolution
Nach dem Sieg von Fidesz im Jahre 2010 sprach Viktor Orbán von einer „Revolution in den Wahlkabinen“ und prägte damit einen staatsrechtlich wie politisch verheerenden Satz. Er deutete den damaligen Wahlsieg von Fidesz nicht als Regierungsauftrag innerhalb einer bestehenden Verfassungsordnung, sondern als radikalen, quasi konstituierenden Bruch mit der alten Welt und als Legitimationsgrundlage für eine tiefgreifende Umgestaltung der ungarischen Verfassungsordnung. Die damalige Zweidrittelmehrheit war allerdings nicht von einem entsprechend starken Dafürhalten des Volkes getragen. Sie beruhte auf etwas mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen und schlug sich dennoch in einer verfassungsändernden Mehrheit nieder. Wenn man mit den offiziellen Wahlzahlen für 2010 rechnet, also mit einem Fidesz-Listenstimmenanteil von 52,73 % bei einer Beteiligung von 64,38 % im ersten Wahlgang, ergibt sich daraus nur die Unterstützung von knapp 34 % aller Wahlberechtigten.
TISZAs Mandat ist demokratisch breiter abgestützt als jenes von Fidesz im Jahr 2010, schon weil die Wahlbeteiligung diesmal mit 79 % außergewöhnlich hoch war. Zugleich zeigt aber gerade dieses Wahlergebnis die verzerrende Logik des geltenden Wahlrechts. Nach den endgültigen Ergebnissen entfielen auf TISZA rund 53,18 % der Stimmen, was sich in 141 von 199 Sitzen und damit in rund 70,8 % der Mandate niederschlug. Auch dieses Mandat wurde also durch das Wahlrecht erheblich verstärkt. Bei aller Erleichterung über das Ende der Ära Orbán und trotz des überragenden Erfolgs Péter Magyars wäre es deswegen verfehlt, diesen Wahlsieg als schrankenlosen gesellschaftlichen Transformationsauftrag zu verstehen. Vielmehr ist ausgerechnet das von Fidesz einseitig verabschiedete Wahlgesetz, das die eigene Herrschaft auf lange Zeit absichern sollte, Orbán nun zum Verhängnis geworden.
Republikanische Größe
Péter Magyar steht heute als der überragende Sieger vor einer großen Bewährungsprobe. Das bisherige Auftreten der TISZA spricht dafür, dass sie ihren Sieg nicht als Freibrief zur Errichtung einer neuen politischen Vorrangstellung missverstehen wird. Wer die eigenen Grenzen erkennt, wird eine Zweidrittelmehrheit nicht dazu benutzen, die eigene Weltsicht dauerhaft gegen spätere Mehrheiten abzusichern. Gerade darin läge heute die eigentliche historische Leistung Péter Magyars: nicht in der Wiederholung der Logik von 2010 mit umgekehrtem Vorzeichen, sondern in einem bewussten Bruch. Ungarn braucht nach sechzehn Jahren Orbánismus keine zweite Gründungsillusion. Das ungarische Volk verdient nun eine Regierung, die stark genug ist, auf die maßlose Ausnutzung ihrer Stärke zu verzichten. Die wahre Größe dieses Augenblicks läge deshalb nicht in der Errichtung einer neuen Hegemonie, sondern in der Rückkehr zu republikanischer Selbstbegrenzung.




Die zentrale Aussage des Beitrags ist überzeugend. Allerdings werden die Ursachen für die Verzerrungen im ungarischen Wahlsystem nicht ganz treffend erklärt. Der Text legt nahe, dass vor allem der Verzicht auf Stichwahlen in den Wahlkreisen und die Art der Reststimmenverwertung dafür verantwortlich seien.
So ist es aber nicht. Die Behauptung, eine relative Mehrheitswahl begünstige grundsätzlich große politische Blöcke stärker als eine absolute Mehrheitswahl, lässt sich nicht pauschal bestätigen. Ob Stichwahlen zu einer proportionaleren Sitzverteilung führen, hängt stark von der jeweiligen Parteienlandschaft ab. Bei der ungarischen Parlamentswahl 1990 etwa hat die damals geltende absolute Mehrheitswahl dem Wahlsieger MDF sicher mehr Mandate verschafft, als es ohne Stichwahl der Fall gewesen wäre. Und auch bei der Bundestagswahl 2025 ist davon auszugehen, dass die CDU/CSU mit Stichwahlen zusätzliche Wahlkreise gewonnen hätte – viele der AfD-Direktmandate wären vermutlich an sie gegangen. Umgekehrt spricht wenig dafür, dass Fidesz bei der letzten Wahl in Ungarn durch Stichwahlen deutlich mehr als zehn Wahlkreise errungen hätte.
Auch die Regel, dass bestimmte Stimmen aus den Wahlkreisen in die Verteilung der Listenmandate einfließen, ist nicht der Grund für Verzerrungen. Für sich genommen wirkt sie eher ausgleichend: Parteien mit vielen Direktmandaten erhalten dadurch weniger Listensitze, als ihnen nach ihrem Stimmenanteil eigentlich zustünden. So bekam TISZA mit 53,2 Prozent der Listenstimmen nur 45 von 93 Listensitzen, also 48,4 Prozent. Der Ausgleich wäre zwar noch stärker, wenn – wie vor der Reform 2011 – nur die Stimmen der unterlegenen Wahlkreiskandidaten berücksichtigt würden. Trotzdem sorgt die aktuelle Regel insgesamt für eine proportionalere Sitzverteilung, als es bei einem reinen Grabenwahlsystem der Fall wäre.
Der entscheidende Punkt liegt vielmehr genau in diesem „Graben“ zwischen Mehrheits- und Verhältniswahl. In Ungarn wird nur ein Teil der Sitze proportional vergeben – 93 von insgesamt 199. Das erklärt, warum die stärkste Partei dort zuletzt regelmäßig eine Zweidrittelmehrheit erreichen konnte. In Deutschland dagegen werden bekanntlich alle 630 Sitze proportional verteilt, statt eines tiefen Grabens mit ein wenig Füllsand (in Form der Reststimmenregelung) werden alle Wahlkreissitze mit Listensitzen derselben Partei verrechnet oder, falls nichts zu verrechnen da ist, gar nicht erst zugeteilt.
Sehr geehrter Herr Zicht,
Vielen Dank für diese sehr sachkundige und hilfreiche Erwiderung. Sie weist auf einen Punkt hin, der in der Tat präziser gefasst werden sollte. Die Verzerrungswirkung des geltenden ungarischen Wahlrechts lässt sich nicht allein und wohl auch nicht in erster Linie mit dem Wegfall der Stichwahl oder mit der Reststimmenverwertung erklären.
Richtig ist insbesondere, dass Stichwahlen nicht abstrakt und unter allen Umständen zu proportionaleren Ergebnissen führen. Ihre Wirkung hängt von der jeweiligen Parteienlandschaft, von Bündnisfähigkeit, strategischem Wahlverhalten und der Frage ab, welche Kandidaten im zweiten Wahlgang gegeneinander antreten. Ebenso trifft es zu, dass die Berücksichtigung bestimmter Stimmen aus den Einzelwahlkreisen bei der Listenverteilung nicht schon für sich genommen als eigentliche Ursache der Verzerrung beschrieben werden sollte. Der zentrale Mechanismus liegt tiefer.
Entscheidend ist, dass das geltende ungarische Wahlrecht kein System vollständigen proportionalen Ausgleichs ist. Von 199 Mandaten werden 106 in Einzelwahlkreisen vergeben. Diese Direktmandate werden nicht nach Art eines proportionalen Ausgleichssystems vollständig in ein Verhältniswahlergebnis eingepasst. Die 93 Listenmandate können die Mehrheitswirkung der Einzelwahlkreise daher nur begrenzt abfedern. Gerade dieser strukturelle Zuschnitt verleiht dem Wahlsystem seine mehrheitsbildende Wirkung. Es handelt sich nicht um ein Verhältniswahlsystem mit bloß personalisierendem Element, sondern um ein gemischtes System, in dem der Mehrheitswahlanteil ein erhebliches Eigengewicht behält.
Darin liegt der Kern der ursprünglichen Aussage. Das von Fidesz 2011 geschaffene Wahlrecht war unter den damaligen politischen Bedingungen objektiv geeignet, die stärkste politische Kraft überproportional zu begünstigen. Nach dem Zusammenbruch der Sozialisten und der Zersplitterung der Opposition war dies absehbar vor allem Fidesz selbst. Ein landesweiter Vorsprung konnte durch die vielen Einzelwahlkreise in eine besonders starke Mandatsmehrheit übersetzt werden. Die Listenebene stellte keinen vollständigen Ausgleich her, sondern milderte die Mehrheitswirkung nur teilweise.
Die Reststimmenregelung ist vor diesem Hintergrund nicht der alleinige Grund der Verzerrung. Sie muss außerdem differenziert betrachtet werden. Soweit Stimmen für unterlegene Wahlkreiskandidaten bei der Listenverteilung berücksichtigt werden, hat sie einen kompensatorischen Zug. Soweit seit 2011 auch Überschussstimmen siegreicher Wahlkreiskandidaten einbezogen werden, kann sie dagegen den erfolgreichen politischen Block zusätzlich begünstigen. Entscheidend bleibt aber nicht dieses einzelne Element, sondern die Gesamtarchitektur des Systems: Das geltende ungarische Wahlrecht bildet politische Kräfteverhältnisse nicht möglichst proportional ab, sondern belohnt den jeweils stärksten politischen Block erheblich. Diese Wirkung kam lange Fidesz zugute. Nun hat sie sich gegen Fidesz selbst gewandt.
Gerade deshalb sollte aus der heutigen Zweidrittelmehrheit keine schrankenlose gesellschaftliche Zustimmung abgeleitet werden. Sie ist demokratisch legitimiert, aber sie ist zugleich durch ein Wahlrecht verstärkt, das auf Mehrheitsbildung und nicht auf möglichst genaue Proportionalität angelegt ist. Wer diese Struktur bei Fidesz kritisiert hat, sollte sie auch dann ernst nehmen, wenn sie nun der eigenen politischen Hoffnung zugutekommt. Der eigentliche Punkt des Beitrags bleibt daher nicht die technische Frage, welches einzelne Element des Wahlrechts die stärkste Verzerrung erzeugt. Der Punkt ist vielmehr die republikanische Konsequenz: Eine durch ein mehrheitsverstärkendes Wahlrecht gewonnene verfassungsändernde Mehrheit sollte mit besonderer Selbstbegrenzung ausgeübt werden.
Für Ihren Hinweis bin ich dankbar. Er erlaubt es, die Begründung der Ausgangsthese genauer zu fassen: Nicht der Verzicht auf Stichwahlen oder die Reststimmenverwertung allein erklären die ungarische Mehrheitsprämie. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus einem starken, nicht vollständig kompensierten Mehrheitswahlanteil und einer nur begrenzt ausgleichenden Listenebene. Dieses Zusammenspiel macht das ungarische Wahlrecht zu einem System, das den jeweils stärksten politischen Block strukturell begünstigt.
Mit freundlichen Grüßen
Mark Varszegi