26 Januar 2016

Europarechtsbruch als Verfassungspflicht: Karlsruhe zündet die Identitätskontroll­bombe

Update (abends): Der Text unten, das Ergebnis meiner ersten Lektüre des heutigen BVerfG-Beschlusses zum EU-Haftbefehl, ist teilweise korrekturbedürftig. Ich habe mich in einigen Punkten in die Irre führen lassen, was aber – das sei zu meiner Verteidigung vorgebracht – nicht allein in meiner Schlamperei, sondern auch in den, sagen wir mal, Eigentümlichkeiten der Gedankenführung des Zweiten Senats begründet liegt, wie mir scheint. Die Pointe ist, dass der Senat doch am Ende kurz vor der Zündung der Bombe noch halt gemacht hat, allerdings auf wiederum einigermaßen muppethafte Weise. Näheres dazu in den Kommentaren, deren Lektüre sich hier echt mal lohnt…

Jetzt ist es passiert. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Bombe gezündet. Hier ist er, der Fall, wo Deutschland sagt: Wir tun nicht, was wir europarechtlich müssen, weil wir glauben, es verfassungsrechtlich nicht zu dürfen. Europarechtsbruch als Verfassungspflicht! Seit Jahrzehnten wälzen wir uns unruhig im Schlaf bei diesem Gedanken. Und ausgerechnet jetzt, in diesem unseligen Januar 2016, wo uns ohnehin schon allerorten die Fundamente Europas unter den Füßen wegbröckeln, wird er Wirklichkeit.

Nun muss man zugeben, dass der zuständige Berichterstatter Peter M. Huber es verstanden hat, seinen Senatskolleg_innen einen Fall zu präsentieren, der diesen Schritt geradezu nahelegt. Es geht um einen alten Bekannten, den Europäischen Haftbefehl: Seit 2002 muss die Justiz von EU-Mitgliedsstaaten Leute, die in einem anderen EU-Land mit Haftbefehl gesucht werden, ohne viel Spielraum für eigene Rechtmäßigkeitsüberprüfungen ausliefern. Das heißt, wenn ein anderer EU-Staat strafprozessual sich Dinge leistet, die wir selbst nicht dürfen, können wir nicht einfach sagen, da machen wir nicht mit.

Zum Streit kommt es immer wieder durch die Möglichkeit der italienischen Justiz, Angeklagte in deren Abwesenheit zu verurteilen. Wer in Italien untertaucht oder ins Ausland flieht, kann im Prinzip trotzdem zu langen Haftstrafen verurteilt werden – im Extremfall sogar, ohne von dem Prozess gegen sich überhaupt etwas mitbekommen zu haben.

Vor zwei Jahren hatte deswegen der spanische Verfassungsgerichtshof vom EuGH klären lassen, ob man in diesem Fall aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer Auslieferung nach Italien absehen könne. Könne man nicht, so der EuGH mit apodiktischer Härte: Es könne keinen nationalen Verfassungsvorbehalt gegenüber dem Europarecht geben. Die Ausnahmen, die der Rahmenbeschluss zum EU-Haftbefehl bei Abwesenheitsverurteilungen vorsehe, spiegle den Konsens der Mitgliedsstaaten wider, wie weit die Beschuldigtenrechte hier reichen sollen. Wer da ausscheren und im Alleingang weiter gehen wolle, der stelle den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung in Frage.

Nun war in diesem spanischen Fall der Sachverhalt noch vergleichsweise milde: Herr Melloni hatte sich nach Spanien abgesetzt, nachdem er wegen betrügerischen Konkurses angeklagt worden war, und beklagte sich vor allem darüber, dass sein Anwalt, der ihn bei seiner Verurteilung zu 10 Jahren Gefängnis vertreten hatte, sein Vertrauen nicht länger genossen hatte.

Der Fall, um den es in Karlsruhe geht, ist von anderem Kaliber: Es geht um einen Amerikaner, der 1992 in Florenz als angeblicher Kokainhändler und Mafiosi zu 30 Jahren Haft verurteilt worden war und nach eigenen Angaben davon überhaupt nichts mitbekommen hatte. 22 Jahre später wurde er in Deutschland aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen und sollte nach Italien ausgeliefert werden. Ob er dort die Chance bekommen würde, in einem neuen Prozess prüfen zu lassen, wie belastbar die Beweise der Strafverfolger gegen ihn sind, ist umstritten. Das BVerfG jedenfalls kam zu der Überzeugung, dass das nicht hinreichend sichergestellt ist.

Hier muss sich, so der Senat offenbar einstimmig, Verfassungsrecht gegen Europarecht durchsetzen können: Wenn man verurteilt wird, ohne selbst dem Gericht Rede und Antwort stehen zu können, dann steht das Schuldprinzip in Frage, und das Schuldprinzip könne man nicht in Frage stellen, ohne auch die Menschenwürde und das Rechtsstaatsprinzip in Frage zu stellen, und Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip gehören bekanntlich zu dem in Art. 79 III GG sogar gegen verfassungsändernde Mehrheiten geschützten Identitätskern der deutschen Verfassung, kurz: Dies ist ein Fall für die Identitätskontrolle. Hier ist somit tatsächlich, wie schon im Solange-II-Urteil 1986 angelegt, die Grenze dessen erreicht, wozu Deutschland als Mitglied der EU dieselbe überhaupt kompetenziell ermächtigen darf. Hier darf Deutschland von vornherein absolut überhaupt gar nicht mitmachen. Und deswegen, so die Logik des Zweiten Senats, sticht hier am Ende eben doch Verfassungsrecht Europarecht.

Ich muss schon sagen: Wenn der Senat im Bereich des Grundrechtsschutzes sich in dieser Weise ins Zeug legt, ist mir das jedenfalls 1000 mal lieber als wenn er das zum Schutz irgendeiner imaginierten Staatsidentität oder -souveränität probiert. Insofern halte ich den Schauplatz, den er für seinen diesjährigen Showdown mit dem EuGH ausgesucht hat, jedenfalls schon mal für einen Gewinn.

Wer als Sieger vom Platz gehen wird? Das ist offen. Was passiert eigentlich (hat tip an Oliver García für diese Idee), wenn das OLG Düsseldorf, solchermaßen vom BVerfG über seine verfassungsrechtlichen Pflichten belehrt, jetzt sagt: Oh, wenn das so ist, dann müssen wir jetzt doch noch mal in Luxemburg nachfragen, was wir jetzt eigentlich machen sollen…

Das BVerfG hat mit geradezu triumphalistischer Kürze befunden, dass für eine Vorlage zum EuGH überhaupt kein Anlass besteht. Schließlich habe der EuGH in Melloni in unmissverständlichen Worten klar gemacht, wie viel Spieraum das Europarecht für verfassungsrechtliche Bedenken lasse, nämlich überhaupt keinen. Bei einem Acte clair bestehe bekanntlich keine Vorlagepflicht, und wenn Melloni irgendwas war, dann clair.

Könnte man aber nicht auf den Gedanken kommen, dass durch den heutigen Beschluss des BVerfG die Claireté dieses Acte dann doch vielleicht am Ende ein klitzekleines bisschen in Frage gestellt ist? Wäre es nicht vielleicht doch ganz gut, dem EuGH anhand dieses doch etwas krasser gelagerten Falles Gelegenheit zu geben, seine Grundrechtsrechtsprechung weiter auszudifferenzieren? Ist nicht gerade dies das Erfolgsgeheimnis der vergangenen vier Jahrzehnte europäischen Verfassungsgerichtsverbunds gewesen, in Reaktion aufeinander das Grundrechtsschutzniveau in Europa zu heben und zu stabilisieren zum Nutzen aller? Ich würde es dem OLG Düsseldorf nicht übel nehmen, wenn es sich diese Fragen stellte und mit Ja beantwortete. Niemand hat etwas dagegen, es hin und wieder tüchtig krachen zu lassen, solange daraus mehr die Lust am lebendigen Diskurs als an der Zerstörung spricht.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Europarechtsbruch als Verfassungspflicht: Karlsruhe zündet die Identitätskontroll­bombe, VerfBlog, 2016/1/26, https://verfassungsblog.de/europarechtsbruch-als-verfassungspflicht-karlsruhe-zuendet-die-identitaetskontroll-bombe/, DOI: 10.17176/20160126-174233.

42 Comments

  1. Ben Fri Di 26 Jan 2016 at 16:40 - Reply

    Zudem gibt es ja auch noch die Europäische Menschenrechtskonvention – man beachte den Fall Sejdovic v. Italien 2006, welcher sich mit Artikel 6 (1) der Konvention auseinandersetzte.

  2. Bernhard Wegener Di 26 Jan 2016 at 16:49 - Reply

    Lieber Maximilian,
    nein, jedenfalls wenn man dem Bundesverfassungsgericht glaubt, ist dies nicht der Fall, auf den wir alle…
    Das BVerfG jedenfalls behauptet, die von ihm angemahnte Prüfung von Auslieferungen wg. Abwesenheitsurteilen sei europarechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten und der EuGH hätte dieses eindeutige und im Sinne der CILFIT-Rspr. zweifelsfreie Ergebnis bei einer Vorlage auch nur bestätigen können. Deshalb (und nicht etwa wie von Dir angenommen, weil der EuGH eindeutig a.A. sei) sei die Vorlage entbehrlich.
    Folgt man der Argumentation des BVerfG ist neu nur, dass das Gericht sich hier ausnahmsweise zum vorinstanzlichen Grundrechtschutzhelfer des EuGH macht, wo es sonst auf eine eigene Prüfung(skompetenz) verzichtet.
    Natürlich kann man bezweifeln, ob der EuGH vor dem Hintergrund der Melloni-Entscheidung nicht doch a.A. gewesen wäre. Aber so wie der Senat das aufgeschrieben hat, ist der (vermeintliche?) Bruch jedenfalls sehr ansehnlich überstrichen.
    Herzliche Grüße
    Bernhard Wegener

  3. Maximilian Steinbeis Di 26 Jan 2016 at 17:09 - Reply

    @B. Wegener: Stimmt. Hab ich schlampig gelesen. Aber das ist ja noch viel vogelwilder! Wenn das ein Acte Clair ist, dann ist alles einer.

  4. Jessica Lourdes Pearson Di 26 Jan 2016 at 17:25 - Reply

    Sehr geehrter Herr Wegener,

    Sie haben m.E. Recht. Allerdings hat das BVerfG die (Fehl-?) Interpretation durch M.S. wohl zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt, indem es
    (1) sich erst einmal lang und breit zur Identitätskontrolle äußert, dann
    (2) das Melloni-Urteil in grellen Farben (über-) zeichnet, und dann
    (3) plötzlich feststellt, dass vorliegend ja „offenkundig“ schon das Europarecht selbst den von der Verfassungsidentität gebotenen Weg weist (sprich: alles vorher geschriebene eigentlich unnötig war).

    Bei aller Sympathie für die Verfahrensrechte von Beschuldigten und bei allen Zweifeln am Europäischen Haftbefehl: Eine offenkundig konstruierte Entscheidung, die ganz von dem Bedürfnis getragen scheint, dem EuGH mal richtig eins vor den Latz zu geben (und die nebenbei noch Italien einen anhaltenden Verstoß gegen die Menschenwürde attestiert; geht’s auch eine Nummer kleiner?).

    Bleibt zu hoffen, dass jetzt etwas Druck aus dem Karlsruher Kessel entwichen ist – und der Beschluss nicht nur der zurechtgelegte Anlauf für OMT war.

  5. VogelwilderZweiterSenat Di 26 Jan 2016 at 17:35 - Reply

    @Steinbeis und Wegener: was will uns das Gericht Bitteschön sagen … wieso soll das BVerfG den Grundrechtsstandard sichern, den nach eigenen Annahmen bereits der EuGH sichert – weil die Menschenwürde im Spiel ist? D.h. jedesmal wenn die Menschenwürde im Spiel ist, wird das BVerfG zum „vorinstanzlichen“ Grundrechtshelfer? Das kann doch nicht ernsthaft so gemeint sein – es soll ja Autoren geben, die alle Grundrechte irgendwie mit der Menschenwürde verbinden. Hat der Senat hier (wieder) nicht nachgedacht oder gibt es noch etwas anderes als ein „wir klopfen Europa mal auf die Finger“-Statement

  6. Jessica Lourdes Pearson Di 26 Jan 2016 at 17:42 - Reply

    Dabei sollte natürlich nicht verschwiegen werden, dass der Europäische Haftbefehl in der Tat problematisch ist – und dass das Melloni-Urteil bei weniger wohlwollender Interpretation als der meinen (z.B. im Lichte der Schlussanträge des unsäglichen GA Bot) nicht gerade grundrechtssensibel erscheint. Umso angebrachter im Interesse des EU-weiten Grundrechtsschutzes wäre es aber gewesen, dort nochmal nachzufragen…

  7. Aufmerksamer Leser Di 26 Jan 2016 at 18:33 - Reply

    Da das Unionsrecht nach Auffassung des Zweiten Senates nicht zur lückenhaften Aufklärung des Sachverhalts zwingt (sondern eher das Gegenteil verlangt), ist die lückenhafte Aufklärung des Sachverhaltes durch das OLG auch nicht unionsrechtlich determiniert. Der Anwendungsbereich von Solange ist damit gar nicht eröffnet. Man hätte die Auslieferungsentscheidung in der Kammer aufheben können, da es nur um (vermeintliche) Grundrechtsverletzungen geht, deren „Begehung“ das Unionsrecht nach Auffassung des Senates gar nicht verlangt.

    Diese Fallgruppe der normalen (nicht-Solange) Verfassungsbeschwerden kann man sich z.B. in Ruhe mal in der Entscheidung des Ersten Senates zur Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie anschauen. Da wird nicht mit Solange rumgequatscht, sondern es wird – wie auch im vorliegenden Fall – außerhalb unionsrechtlicher Determinierung regulär geprüft (natürlich nicht nur Art. 1 GG, sondern full-take).

  8. Aufmerksamer Leser Di 26 Jan 2016 at 18:40 - Reply

    @Video: Es ist sehr witzig. Aber für die jüngere Generation unter den Lesern sollte man erwähnen, dass der Zweite Senat (früher) ein angesehenes Gericht war und zu beeindruckenden Leistungen fähig – manch einer der Alten verglich ihn mit dem SCOTUS, nicht mit den Muppets!

  9. Jessica Lourdes Pearson Di 26 Jan 2016 at 19:20 - Reply

    Kann es sein, dass die Entscheidung den etablierten Solange-Vorbehalt mit seinen strengen Darlegungsanforderungen (generelle Missachtung des unabdingbaren Grundrechtsschutzes) de facto beerdigen möchte?

    Zwar führt Rn. 43 des Beschlusses aus, dass die Identitätskontrolle eine gegenüber dem Solange-Vorbehalt eigenständige Figur sei.

    Wenn man aber die Identitätskontrolle auf die Menschenwürde anwendet (und dies schon bei Einzelfällen, nicht erst bei genereller Missachtung), was bleibt dann noch von der alten Solange-Dogmatik? Denn was soll denn der unabdingbare Grundrechtsschutz (im Sinne von Solange) anderes sein als eben der Menschenwürdekern der Grundrechte?

  10. BBB Di 26 Jan 2016 at 20:53 - Reply

    @Jessica Lourdes Pearson: Ja das sieht so aus. Es wäre aber nicht verwunderlich, wenn Solange II alsbald ausgedient hat und der Rückgriff auf die Identitätskontrolle hier den (Rück-)Weg hin zu einer parallelen Grundrechtsprüfung im Mehrebenensysten einleitet – schließlich hat der EuGH mit seiner Entscheidung Åkerberg Fransson der Abgrenzung der Grundrechtskompetenzen á la Solange bereits seinerseits eine Absage erteilt.

    Allerdings sind Auslieferungsentscheidungen auch ein ganz prekärer Bereich: da kommt über dem OLG nur der Himmel (wenn das BVerfG nicht ausnahmsweise – wie hier – eine minimale Kontrolle wahrnimmt). Insofern könnte der Rückgriff auf Art.1 GG auch einfach ein eleganter Schachzug sein, in diesem Bereich überhaupt noch eine gewisse „Kontrolle“ der doch teils sehr „eigenwilligen“ Entscheidungen der OLG-Strafsenate zu ermöglichen.

  11. Christian Rath Di 26 Jan 2016 at 21:09 - Reply

    Der Zweite Senat hat mit der Identitätskontrolle gewedelt und gedroht, sie dann aber stecken lassen, weil es gar keinen Widerspruch zwischen deutschen Anforderungen und EU-Recht gebe (Rz 84, 107). Zu diesem Ergebnis kam der Senat, indem er mal wieder selbst das EU-Recht auslegte, statt den Fall dem EuGH vorzuleben. Begründung: Die Rechtslage sei „offenkundig“, ein acte clair (Rz 125). Dabei hat der EuGH in Melloni (dort Rz 64) so ziemlich das Gegenteil von dem vertreten, was Karlsruhe für offenkundig hält. Dass das BVerfG in der Sache wohl recht hat und der EuGH unrecht, ist immerhin ein Trost.

    http://taz.de/Deutsches-Recht-und-Europarecht/!5269890/

  12. Claudio Di 26 Jan 2016 at 22:19 - Reply

    Interessant ist doch der Vergleich mit Jeremy F., immerhin der ersten Vorlage des französischen Conseil Constitutionnel. Da gab es Spielräume für das nationale Verfassungsrecht, in Melloni angeblich nicht. Ist es wirklich so ägerlich, dass sich der Zweite Senat immer wieder (besonders drastisch natürlich in der OMT-Vorlage) anmaßt, Unionsrecht zu interpretieren? Vielleicht, soweit er darüber zum Ergebnis kommt, dass das Unionsrecht dasselbe fordert wie das nationale Verfassungsrecht. Offensichtlich wird eine materiell-rechtliche Lösung gesucht, um der prozessualen Vorlageverpflichtung zu entgehen. Das ist misslich, aber lässt es sich vielleicht nicht (bei allen Unsicherheiten, die sich hinter diesem Konzept verbergen) verfassungspluralistisch rechtfertigen? Solange II passt hier einfach nicht mehr. Und wer die Unionsgrundrechtskonformität des Rahmenbeschlusses in 4 Randziffern bejaht, darf sich nicht beklagen, wenn nationale Verfassungsgerichte da etwas tiefer in die Prüfung einsteigen. Interessant bleibt aber doch der Rat von Max an das OLG Düsseldorf, für den Fall, dass sie den Beschluss aus Karlsruhe nicht akzeptieren sollten, einmal beim EuGH nachzufragen, was man jetzt tun soll. Denn dieses Recht kann das BVerfG den Fachgerichten nicht nehmen. Dass der EuGH dem BVerfG dabei nicht zwischenfunkt, steht auf einem anderen Blatt, aber dem zweiten Senat würden die Grenzen dieser Rechtsprechung aufgezeigt.

  13. Jessica Lourdes Pearson Di 26 Jan 2016 at 22:45