21 May 2010

Geistige Behinderung ist kein Grund für Wahlrechtsausschluss

Menschen mit geistiger Behinderung dürfen nicht pauschal vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.

Das Urteil betrifft Ungarn: Wer dort unter Betreuung steht, darf nicht wählen gehen. So steht es in Art. 70 II der ungarischen Verfassung. Ein Manisch-Depressiver hatte dagegen den EGMR angerufen.

Die Straßburger Richter gaben ihm Recht: Zu bestimmen, ab wann jemand zur Ausübung seines Wahlrechts nicht mehr in der Lage ist, sei zwar in weitem Umfang Ermessenssache des nationalen Gesetzgebers. Aber die Regelung in der ungarischen Verfassung geht ihnen entschieden zu weit. Sie gelte auch für Leute, die nur teilweise unter Betreuung gestellt sind und schließe 0,75% der Bevölkerung vom Wahlrecht aus.

(The Court) finds this to be a significant figure, and it cannot be claimed that the bar is negligible in its effects.

Menschen mit geistiger Behinderung gehörten zu den Gruppen, die massiver Diskriminierung ausgesetzt seien. Insoweit müsse es schon wirklich gute Gründe für einen Wahlrechtsausschluss geben, und die seien gerade bei nur teilweise unter Betreuung Gestellten nicht erkennbar.

The reason for this approach, which questions certain classifications per se, is that such groups were historically subject to prejudice with lasting consequences, resulting in their social exclusion. Such prejudice may entail legislative stereotyping which prohibits the individualised evaluation of their capacities and needs.

Die deutsche Regelung dürfte prima facie mit dem EGMR-Spruch vereinbar sein. In § 13 Bundeswahlgesetz heißt es, das nur die Bestellung eines Betreuers “zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten” den Wahlrechtsausschluss nach sich zieht. Da muss man, glaube ich, schon mehr oder weniger im Koma liegen für eine so umfassende Betreuung (aber genau weiß ich es nicht).


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Geistige Behinderung ist kein Grund für Wahlrechtsausschluss, VerfBlog, 2010/5/21, https://verfassungsblog.de/geistige-behinderung-ist-kein-grund-fr-wahlrechtsausschluss/, DOI: 10.17176/20181008-135531-0.

3 Comments

  1. Jens Fri 21 May 2010 at 21:20 - Reply

    “The reason for this approach, which questions certain classifications per se, is that such groups were historically subject to prejudice with lasting consequences, resulting in their social exclusion.”

    Hört sich danach an, als wäre es bei den US-Amerikanern abgeschrieben (scrict scrutiny und suspect classification).

    -> http://en.wikipedia.org/wiki/Strict_scrutiny

  2. Jens Fri 21 May 2010 at 21:25 - Reply

    “In § 13 Bundeswahlgesetz heißt es, das nur die Bestellung eines Betreuers “zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten” den Wahlrechtsausschluss nach sich zieht. Da muss man, glaube ich, schon mehr oder weniger im Koma liegen für eine so umfassende Betreuung (aber genau weiß ich es nicht).”

    Alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Einwilligung in die Sterilisation, oder?

    Nö, dafür muß man nicht im Koma liegen, dafür muß man einfach nur etwas schwerer geistig behindert sein. (Ich weiß das, für meinen Bruder gilt das.) Im übrigen ist Betreuungsrecht keine Glaubensfrage.

  3. Karla Tue 25 May 2010 at 22:24 - Reply

    Mein älterer Bruder hat Down Syndrom. Er kann lesen und schreiben. Meine Eltern hatten, bevor er 18 wurde einen Rechtsanwalt beauftragt, ihnen die rechtliche Situation eines derartig behinderten Menschen zu erläutern. Entscheidend kommt es darauf an, ob der Behinderte in der Lage ist, zu verstehen, was für eine Entscheidung er im Rahmen einer Wahl trifft. Es gibt unter seinen Arbeitskollegen (er arbeitet in einer Werkstatt) zwei, die einen Betreuer für fast alles haben, nur nicht für die Wahl. Der Papa ist in der CDU und die beiden haben durchgesetzt, dass sie ihren Papa wählen können. Soviel dazu.

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