This article belongs to the debate » Kleben und Haften: Ziviler Ungehorsam in der Klimakrise
02 June 2023

Gesetz ist Gesetz?

Zur Diskreditierung des „Zivilen Ungehorsams“

Seit den Hausdurchsuchungen in 15 Wohnungen von Mitgliedern der „Letzten Generation“ hat sich die öffentliche Diskussion um die Aktionen der Gruppe noch einmal intensiviert. Im Zentrum steht dabei der Begriff des „Zivilen Ungehorsams“. Obwohl das dahinterstehende Konzept auf viel, auch auf viel berechtigte, Kritik stößt, möchte ich zeigen, dass „ungehorsames“ Protestverhalten die Funktion erfüllt, Ungleichgewichte in den Möglichkeiten politischer Einflussnahme auszugleichen. Ziviler Ungehorsam kann dabei eine integrative Funktion erfüllen; er kann aber auch die diskursiven Verhältnisse aufbrechen und zu gesellschaftlichen und politischen Veränderungen anstoßen. Zudem zeichnet er sich dadurch aus, dass er Visionen einer normativen Zukunft entwickelt und insofern einen Beitrag zur Entwicklung der politischen Gemeinschaft und ihrer Verfassung leistet. Die weltweit zunehmende Kriminalisierung von Protestaktionen missachtet diese demokratische und rechtsstaatliche Bedeutung zivilen Ungehorsams.1)

Rechtfertigende Funktion des zivilen Ungehorsams

Die Diskussion um die Protestaktionen der Letzten Generation wird kontrovers geführt. Befürworter*innen greifen den Begriff des zivilen Ungehorsams auf, um die staatliche Reaktion als repressiven Akt – in den Worten Jürgen Habermas’ als „autoritären Legalismus“ – zu kennzeichnen. Kritiker*innen entgegnen hierauf mit dem verbreiteten Einwand, dass sich ziviler Ungehorsam seinerseits nicht an die vorgegebenen Bahnen der repräsentativen Mehrheitsdemokratie halte und insofern selbst eine Form des „autoritären Illegalismus“ darstelle.

Nicht nur die Aktionen zivilen Ungehorsams provozieren also, auch die Deutungshoheit über den Begriff ist Gegenstand der derzeitigen Auseinandersetzung. Der Grund dafür liegt in der primären Begriffsfunktion. Diese ist weniger analytischer Art, der Begriff des zivilen Ungehorsams ist kaum dazu geeignet, das Phänomen klar zu umschreiben. Seine Funktion besteht vielmehr in der politischen und moralischen Rechtfertigung eines Verhaltens. Er vermag einen potentiellen Gesetzesbruch, das heißt auch eine Straftat, zu einer legitimen politischen oder moralischen Protestaktion zu sublimieren.

Der Blick in die „Mottenkiste der politischen Theorie“

In „klassischen“ Konzeptionen der politischen Theorie gehen Definition und Rechtfertigung zivilen Ungehorsams daher ineinander über. John Rawls prägte die Diskussion mit einer „Definition zivilen Ungehorsams als einer öffentlichen, gewaltlosen, gewissensbestimmten, aber politischen gesetzwidrigen Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll“2). Dem juristisch geschulten Auge kommen diese Kriterien nicht so unplausibel vor, decken sie sich doch zum Teil mit (straf-)rechtlichen Rechtfertigungsmaßstäben. Auch liberale Theorien gehen von einer Art Notstandslage aus, wenn Rawls beispielsweise festhält, dass nur gegen schwerwiegende Gerechtigkeitsverstöße ungehorsames Verhalten gerechtfertigt werden kann.3) Zudem plädiert er dafür, den Ungehorsam maßvoll einzusetzen und andere politische Einflussmöglichkeiten auszuschöpfen.4) In einem auch auf dem Verfassungsblog wiederentdeckten Aufsatz legt Habermas eine ganze Reihe von Kriterien fest, die man auf ähnliche Weise als Verhältnismäßigkeitsmaßstab auslegen kann: Der Ungehorsam müsse öffentlich stattfinden, die Aktionen angekündigt und die Strafe akzeptiert werden, er müsse weiterhin symbolischen Charakter haben und insofern auf gewaltfreie Mittel des Protestes beschränkt sein.5) Die Funktion des zivilen Ungehorsams in dieser Deutung ist mithin eine integrative: Er soll auf Ungerechtigkeiten aufmerksam machen und dazu auffordern, die Lücke zwischen gerecht und „fast-gerecht“ zu schließen.

Die Aktivist*innen der Letzten Generation halten sich an die meisten dieser Kriterien: Sie handeln öffentlich, sie kündigen den Großteil ihrer Aktionen auf Pressekonferenzen an, sie lassen sich festnehmen und stehen für ihr Verhalten ein. Ihr Anliegen, globale Klimagerechtigkeit auch für kommende Generationen, ist wohl unbestritten ein – verfassungsgerichtlich anerkannt – schwerwiegendes.

Moralische Entwaffnung des Staates

Zwar wird den Aktivist*innen Ausübung von Gewalt vorgeworfen und das richtige Maß ihrer Aktionen in Zweifel gezogen (dazu sogleich unten), derzeit sehen wir aber vor allem das umgekehrte Bild: Polizeiliche Schmerzgriffe, deren Verhältnismäßigkeit in einigen Fällen jedenfalls als zweifelhaft bezeichnet werden darf, sowie höchst aggressive Reaktionen einiger Verkehrsteilnehmer*innen, die Aktivist*innen unter Schlägen und Tritten von der Straße zerren. Dass sich die Aktivist*innen dagegen nicht wehren, dass sie sich treten und wegtragen lassen, dass sie sich verhaften und strafrechtlich verurteilen lassen, unterstreicht die Authentizität ihrer Überzeugung und die Bedeutung ihres Anliegens. Ihr Verhalten zielt darauf, eine grundsätzliche Treue zum Rechtsstaat auszudrücken und doch durch ihre Opferbereitschaft zu signalisieren, dass das Anliegen, für das sie kämpfen, die Bedeutung von Gesetzesgehorsam und sogar ihrer eigenen körperlichen Unversehrtheit überwiegt. Ihre Gewaltlosigkeit stellt sich der Staatsgewalt entgegen und soll diese sowie die politische Öffentlichkeit moralisch entwaffnen. Die Aktivist*innen appellieren damit an staatliche Autoritäten und die politische Gemeinschaft und befragen sie, ob die politische Ordnung derzeit gerecht gestaltet ist. Sie setzen ihre eigenen Körper und ihre eigene Verletzlichkeit als Protestmittel ein und provozieren gerade dadurch, dass sich ihre Anliegen eben nicht so leicht als radikale Spinnerei abtun lassen. Denn die Aktivist*innen der Letzten Generation nehmen immer wieder Bezug auf das Grundgesetz und den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Diskreditierung der Aktivist*innen durch Deutungshoheit

Im Ungehorsam liegt also auch eine strategische Komponente: Reagiert der Staat auf gewaltfreien Protest mit Gewalt, dann gewinnen die Aktivist*innen womöglich in der öffentlichen Meinung die Oberhand. Was wir derzeit beobachten können, ist eine Gegenreaktion des Staates darauf, die drei Strategien verfolgt: Erstens, den gewaltfreien Protest als Gewalt „im Rechtssinne“ zu diskreditieren; zweitens, Sitzblockaden den Versammlungscharakter abzusprechen; und drittens, auf weite Straftatbestände (§ 129 StGB) und strafprozessuale Regelungen mit weitem Ermessenspielraum zurückzugreifen, um den Spieß umzudrehen und die Aktionen zivilen Ungehorsams wiederum als Straftat zu de-sublimieren.

Wie diese Strategie juristisch untermauert werden kann, hat Klaus Ferdinand Gärditz mit seinem gewohnten argumentativen Scharfsinn am Beispiel des § 129 StGB vorgeführt. Nach der Lektüre seines Beitrags denkt sich manch eine vielleicht: Ja, es passt doch alles vom Wortlaut und vom gesetzgeberischen Ziel; wer das demokratisch verabschiedete Gesetz bricht, muss mit den Konsequenzen leben. So funktioniert demokratische Legitimität: Gesetz ist Gesetz. Diese Ansicht ist die reflektierte und juristisch fundierte Variante von Aussagen wie derjenigen des Polizeigewerkschaftschefs Rainer Wendt, der die Aktionen der „Letzten Generation“ als „Straßenterror dieser selbsternannten Klimaretter“ bezeichnet hat und derjenigen der Bundesinnenministerin Faeser, „dass der Rechtsstaat sich nicht auf der Nase herumtanzen lässt“. Inwiefern kann diese Bezugnahme auf Recht und Gesetz als eine Diskreditierung des Aktivismus angesehen werden?

Diskreditierungsstrategie 1: Der Begriff der Gewalt

Die erste Diskreditierungsstrategie blickt auf eine lange Tradition zurück. Die Aussage von Wendt erinnert an die altbekannte Laepple-Entscheidung des BGH von 1969, in der dieser eine Sitzblockade auf Straßenbahnschienen als Nötigung bewertete. Dieses Verhalten als legal zu betrachten, liefe dem BGH zufolge auf eine

„Legalisierung eines von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist“.6)

Zur Erinnerung: In dieser Entscheidung entwickelte der BGH seinen psychischen Gewaltbegriff, wonach das Sitzen auf der Fahrbahn „einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf“ setzt, der aufgrund des Gewichts der auf die Fahrzeugführer*innen ausgeübten „psychischen Einwirkung“ so erheblich sei, dass er einen Gewaltakt darstelle. Während das Bundesverfassungsgericht in der ersten Sitzblockade-Senatsentscheidung diese Auslegung in einer 4:4 Entscheidung noch billigte,7) kassierte es den psychischen Gewaltbegriff in der zweiten Sitzblockade-Entscheidung.8) In Reaktion hierauf führte der BGH die sogenannte „Zweite-Reihe Rechtsprechung“ ein – eine Konstruktion, die in ihrer dogmatischen Akrobatik kaum zu übertreffen ist. Danach nutzen die Sitzenden die erste Reihe von Fahrzeugen als Werkzeug, um alle Fahrzeuge ab der zweiten Reihe am Weiterfahren zu hindern und errichten insoweit ein physisches Hindernis in mittelbarer Täterschaft, was wiederum als Gewalt zu qualifizieren sei.9) Die Zweite-Reihe-Rechtsprechung wurde daraufhin vom Bundesverfassungsgericht 2011 in einer Kammerentscheidung bestätigt.[10]

Damit ist nach der derzeitigen Rechtsprechung eine Sitzblockade jedenfalls in der Dauer und Intensität und mit dem zusätzlichen Hindernis des Festklebens als Gewalt iSd § 240 StGB anzusehen, auch wenn eine solche Einordung mit einem sozialwissenschaftlichen und allgemeinsprachlichen Verständnis schwer vereinbar ist. Was die Rechtsprechungsgeschichte uns aber auch vor Augen führt, geht darüber hinaus: Das Gesetz und seine Interpretation sind nicht für immer in Stein gemeißelt; Interpretationen von Rechtsbegriffen können sich ändern und diese Veränderung kann durch Aktionen zivilen Ungehorsams angestoßen werden. Auch die Produktion von „Testfällen für die Verfassung“10) ist Teil ihrer integrativen Funktion. Mal abgesehen davon, dass uns die Rhetorik des BGH im konkreten Fall – es ging um eine Sitzblockade gegen eine Fahrpreiserhöhung – retrospektiv gerade in politisch-moralischer Hinsicht, gelinde ausgedrückt, übertrieben vorkommt.

Diskreditierungsstrategie 2: Fehlverständnis der Versammlungsfreiheit

Damit komme ich zur zweiten Diskreditierungsstrategie, die auch bereits in der Laepple-Entscheidung antizipiert wird: Zur Frage, ob die Klebeaktionen der „Letzten Generation“ nicht von der Versammlungsfreiheit zumindest dem Schutzbereich nach umfasst und womöglich sogar im Einzelfall gegen Eingriffe geschützt sein könnten. Aus Formulierungen wie „von militanten Minderheiten ausgeübter Terror“ oder einem Verstoß gegen das „Prinzip der Gleichheit“ und den „Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung“ geht ein Verständnis von Sitzblockaden hervor, das diesen eine demokratie- und rechtsstaatsfeindliche Richtung beimisst.

Dass Sitzblockaden grundsätzlich von der Versammlungsfreiheit erfasst werden können, stellte das Bundesverfassungsgericht aber in seiner vierten Sitzblockade-Entscheidung fest.11) Es unterscheidet zwei Arten von Sitzblockaden: solche, die symbolischen Charakter aufweisen und solche, die auf die selbsthilfeähnliche Durchsetzung von Anliegen zielen. Während erstere von der Versammlungsfreiheit umfasst seien, fallen letztere demnach schon aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG. Selbst wenn man also davon ausgeht, dass Sitzen Gewalt iSd § 240 StGB darstellt, so könnte das Verhalten aber von der Versammlungsfreiheit erfasst und damit gerechtfertigt sein. Ohne an dieser Stelle auf alle verfassungsrechtlichen Einzelheiten eingehen zu können, möchte ich zumindest darauf aufmerksam machen, dass zwar derzeit konfrontativ ablaufende Sitzblockaden wohl nach der Verfassungsrechtsprechung nicht vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst sind, dass aber auch diese Rechtsprechung alles andere als gefestigt und für alle Ewigkeit festgelegt ist.

Das verdeutlicht auch ein Blick in die Brokdorf-Entscheidung. Darin hat das Verfassungsgericht bekanntermaßen die demokratische Stellung auch von Versammlungen mit plakativem und demonstrativem Charakter hervorgehoben. In beeindruckender Klarsicht stellt das Gericht fest, dass die Versammlungsfreiheit nicht zuletzt dem Ausgleich unterschiedlicher Möglichkeiten der politischen Einflussnahme dient. Die Passage sei hier in voller Länge in Erinnerung gerufen:

„An diesem Prozess [der politischen Meinungsbildung, S.A.] sind die Bürger in unterschiedlichem Maße beteiligt. Große Verbände, finanzstarke Geldgeber oder Massenmedien können beträchtliche Einflüsse ausüben, während sich der Staatsbürger eher als ohnmächtig erlebt. In einer Gesellschaft, in welcher der direkte Zugang zu den Medien und die Chance, sich durch sie zu äußern, auf wenige beschränkt ist, verbleibt dem Einzelnen neben seiner organisierten Mitwirkung in Parteien und Verbänden im allgemeinen nur eine kollektive Einflussnahme durch Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit für Demonstrationen. Die ungehinderte Ausübung des Freiheitsrechts wirkt nicht nur dem Bewusstsein politischer Ohnmacht und gefährlichen Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegen. Sie liegt letztlich auch deshalb im wohlverstandenen Gemeinwohlinteresse, weil sich im Kräfteparallelogramm der politischen Willensbildung im Allgemeinen erst dann eine relativ richtige Resultante herausbilden kann, wenn alle Vektoren einigermaßen kräftig entwickelt sind.“12)

Aus dieser Formulierung wird meines Erachtens deutlich: Wenn es ein Recht auf Versammlung gibt, dann gibt es auch ein Recht zu stören. Versammlungen dürfen und müssen vielleicht sogar die öffentliche Ordnung unterbrechen, wenn sie Machtungleichgewichte ausgleichen und die diskursiven Verhältnisse in Bewegung bringen sollen. Insoweit erfüllt der zivile Ungehorsam eine disruptive Funktion: Er regt dazu an, ein Thema auf die politische Agenda zu setzen, aber auch den Begriff der Versammlung anders zu verstehen. Die Verfassungsinterpretation ist auf solche Deutungsangebote angewiesen, denn nur die praktizierte Versammlung kann den Begriff der Versammlung mit Leben füllen.

Auch wenn Dauer, Intensität und Häufigkeit der Aktionen dafür sprechen, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit der „Letzten Generation“ gerechtfertigt sein können, sollte ihren Blockaden der Versammlungscharakter nicht von vornherein abgesprochen, ihre demokratische und auch rechtsstaatliche Bedeutung nicht verleugnet werden.

Diskreditierungsstrategie 3: Gleichsetzung von Klimaaktivismus mit autoritären Strömungen

Zurecht wird immer wieder vorgebracht, dass für die „Letzte Generation“ das Recht nicht anders gelten dürfe als für andere Gruppierungen und ihre Anliegen. Eine dritte Diskreditierungsstrategie versucht aber, Ungleiches gleichzusetzen. Wie sich dieser Gedanke auf die Auslegung von Straftatbeständen, insbesondere auf die Verfassungsmäßigkeit und Auslegung von § 129 StGB auswirkt, kann auf dem Verfassungsblog in all seinen Facetten nachgelesen werden. Gehen wir mit der derzeit herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass die Klebeaktionen zumindest als Nötigungen nach § 240 StGB angesehen werden können, dann könnte der weite Wortlaut von § 129 StGB umfassen, die „Letzte Generation“ als kriminelle Vereinigung zu verfolgen. Dies eröffnet die Möglichkeit, nach § 160 Abs. 1 StPO Ermittlungsschritte wie Hausdurchsuchungen einzuleiten. Spätestens dabei bleibt den Ermittlungsbehörden aber ein Ermessensspielraum darüber, welche Ermittlungsschritte angebracht sind.

Ist es vor diesem Hintergrund gerecht, die Letzte Generation wie „normale“ Straftäter zu behandeln? Oder sie mit autoritären Bewegungen wie den Querdenker*innen und Reichsbürger*innen zu vergleichen? Richtig ist, dass das Recht für alle gleich gilt und jeder Fall einzeln entschieden und beurteilt werden muss. Sehen wir uns die Einzelfälle aber einmal an, dann zeigen sich auch deutliche Unterschiede zwischen der „Letzten Generation“ und anderen Gruppierungen. Anders als Reichsbürger*innen, setzen Klimaaktivist*innen als Mittel des Protests keine Waffengewalt ein, sondern ihre eigene Verletzlichkeit; anders als Gegner*innen von Schwangerschaftsabbrüchen richtet sich ihr Protest nicht gegen höchstpersönliche Entscheidungen von Individuen, die dann gezielt bedrängt werden, sondern erfolgt im öffentlichen Straßenverkehr ohne individualisiertes Ziel; und anders als radikale Gruppierungen im eigentlichen Sinne, knüpft ihr Protest an die Verfassung und Deutung der Verfassung, namentlich an Art. 20a GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Warum sollte das alles bei einer Ermessenentscheidung und bei der rechtlichen Einordnung der Proteste keine Rolle spielen?

Der zivile Ungehorsam von Gruppierungen wie der „Letzten Generation“ verfolgt nämlich andere Ziele als die Straftaten krimineller Vereinigungen. Diese Ziele sind auf die Ausgestaltung der normativen Zukunft ausgerichtet. Insofern übernimmt legitimer ziviler Ungehorsam auch eine präfigurative Funktion.13) Gemeint ist damit, dass der Ungehorsam in der Gegenwart eine Vision für eine „bessere“ normative Zukunft vorlebt. Verstehen wir Gesetze und die Verfassung als „positiv markierte Möglichkeiten“ (Christoph Möllers), dann schlagen Ungehorsame uns andere positiv markierte Möglichkeiten vor. Im Falle der „Letzten Generation“ ist das eine Zukunft, in der weltweit für alle eine lebenswerte Welt zur Verfügung steht. Das ist eine andere Vision als die der Reichsbürger*innen und der Querdenker*innen, weil sie einen verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt hat und auch plausibel auf die Verfassung(srechtsprechung) Bezug nimmt. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen dürfen und sollten diese Aspekte eine Rolle spielen; in der moralischen und politischen Bewertung der Aktionen müssen sie es meines Erachtens auch.

Denn: Gesetz mag Gesetz sein. Wie aber die Verfassung zu verstehen ist, unterliegt einem Wandel, an dem diejenigen, die unter der Verfassung leben, auch teilhaben dürfen. Nicht die Praxis des zivilen Ungehorsams gehört deshalb in die Mottenkiste, wohl aber das rigide, expertokratische und unzeitgemäße Verfassungsverständnis, das der zivile Ungehorsam herausfordert.

Die Verfasserin dankt Christopher Scheid, Regina Schidel und Max Pichl für wertvolle Hinweise.

References

References
1 Zur weltweiten Tendenz Klimaproteste zu kriminalisieren vgl. den Bericht den Bericht des UN-Sonderberichterstatters für Versammlungs- und Organisationsfreiheit, abrufbar unter https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N21/203/78/PDF/N2120378.pdf?OpenElement.
2 Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, 21. Aufl., Frankfurt a.M. 2019, S. 401.
3 Ebd. S. 409.
4 Ebd. 410 ff.
5 Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik, in: Glotz, Peter (Hg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, 3. Aufl., Frankfurt a.M. 2015, S. 29 (35).
6 BGHSt 23, 46 (67 f.
7 BVerfGE 73, 206.
8 BVerfGE 92, 1, I.
9 BGHSt 41, 182 (185 f.).
10 So der Untertitel von Habermas Beitrag, s. o.
11 BVerfGE 104, 92.
12 BVerfGE 69, 315 (346).
13 Vgl. Akbarian, Ziviler Ungehorsam als Verfassungsinterpretation, Tübingen 2023 iE, zu der integrativen (Kapitel 3), disruptiven (Kapitel 4) und präfigurativen (Kapitel 2) Dimension des zivilen Ungehorsams. Dort auch zur neueren politiktheoretischen Forschung zum Thema.

SUGGESTED CITATION  Akbarian, Samira: Gesetz ist Gesetz?: Zur Diskreditierung des „Zivilen Ungehorsams“, VerfBlog, 2023/6/02, https://verfassungsblog.de/gesetz-ist-gesetz/, DOI: 10.17176/20230602-231121-0.

6 Comments

  1. cornelia gliem Fri 2 Jun 2023 at 12:07 - Reply

    danke. danke für die Ausarbeitung der Unterschiede zwischen DLG und anderen Gruppierungen, danke dafür, dass Sie deutlich machen, wie sich die Rechtssprechung verändert hat bezüglich Zivilem Ungehorsams. und danke für die Zitierung der BVerfG-Erläuterung, wieso Demonstrationen für den “kleinen Bürger” oft alternativlos sein kann – von wegen: sie sollen doch erstmal die anderen demokratischen Rechtswege beschreiten etc.

  2. Pyrrhon von Elis Fri 2 Jun 2023 at 17:14 - Reply

    Das wesentliche Problem des zivilen Ungehorsams, das auch dieser Beitrag in verwirrender Weise umschifft, ist gerade seine analytische Definition. Dass diese hier zu kurz kommt ist ja geradezu kennzeichnend für jede Person, die sich auf diese Argumentationsfigur stützt. Unbenommen die Zitierungen von Habermas und Rawls ist aber gerade der juristische Blick wichtig für die Einordnung dieser Protestform. Dass an Kantorowicz angelehnt wirkende Floskeln vom “lebendigen Recht” aus ihrer Gruft geholt werden, ist insoweit bezeichnend.

    Der Konflikt um solche Probleme ist aber im Grunde schon in Weimar ausgetragen und von Kelsen gewonnen worden – wenn man das “irrationale Ideal” der “Gerechtigkeit” als Gradmesser zur Kritik des Rechts nimmt, muss man sich zunächst fragen, wessen Bild der Gerechtigkeit man als Ideal nimmt und zum anderen begründen, weshalb gerade dieses Ideal “gerecht” ist und jenes nicht. Der Vergleich mit den Reichsbürgern und Querdenkern soll das ja gerade verdeutlichen – es geht nicht um einen inhaltlichen Vergleich der Inhalte der Demonstration (über die der Staat auch keine Bestimmungsmacht hat). Es geht um einen analytischen Vergleich – es sind jeweils Proteste, die sich auf politische Angelegenheiten beziehen. Das Thema dieser politischen Angelegenheiten ist für die rechtliche Bewertung jedoch vollkommen irrevelant, weil damit auch der Kompetenzbereich des Staates verlassen ist – die Art und Weise und Ausführung der Demonstrationen im Hinblick auf Rechtsgüter anderer ist es allerdings nicht.

    Eine wichtige Sache, die beinahe jede politische Theorie unterlässt, weil es einen faulen Geschmack im Mund derer hinterlässt, die sich für sie aussprechen, ist eine Verbindungslinie zwischen machiavellistischen Argumentationsfiguren und dem zivilen Ungehorsam zu ziehen. Eigentlich erstaunlich, wenn man meint, Zwecke legitimieren die Mittel ihrer Erreichung.

    • cornelia gliem Tue 6 Jun 2023 at 11:53 - Reply

      ich stimme Ihnen zu, dass man Querdenker-Demos und LG-Demos tatsächlich vergleichen kann – unabhängig von ihren Zielen. aber (!) die Art des Ziels und seiner Adressaten definiert meiner Meinung nach sehr wohl, ob eine Demonstration legal sein kann oder nicht. Die LG bezieht sich auf rechtsstaatlich zustande gekommene Staats-Ziele und will diese verwirklicht sehen. Die Querdenker bezogen sich zumindest teilweise auf die Abschaffung des Staates… Natürlich ist das jetzt stark verkürzt, aber sollte demonsstrieren, wie und wann das Ziel einer Demo sehr wohl Einfluss nehmen kann auf den von Ihnen so genannten analytischen Vergleich.

      • Pyrrhon von Elis Thu 8 Jun 2023 at 16:39 - Reply

        Nun ja , Teile der letzten Generation haben sich in einem Pamphlet auch offen für die Einführung einer Demarchie ausgesprochen – einem nicht unbedingt im Einklang mit dem Grundgesetz stehenden, eher antiken Konzept, das historisch überwunden wurde. Insoweit könnte man die Bewegung auf dieselbe Weise ebenfalls angreifen.

        Der Inhalt einer Demonstration ist völlig irrelevant für die rechtliche Bewertung – nur die Weise der Demonstration ist es. Das Bundesverfassungsgericht ist mit seiner demokratisch-funktionalen Interpretation dieses Rechts mit inkonsequentem Abrücken ja schon seit Dekaden in der Kritik.

      • Dr. rer. nat. Johannes Wollbold Tue 18 Jun 2024 at 14:19 - Reply

        Querdenker (teils auch Reichsbürger) einfach als “autoritäre Bewegungen” einzustufen wird deren Vielfalt nicht gerecht. Gerade bei “Coronaprotesten” ging es vorrangig um Grundrechte, insofern ist die Alternative am Ende falsch: “Das ist eine andere Vision als die der Reichsbürger*innen und der Querdenker*innen, weil sie einen verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt hat und auch plausibel auf die Verfassung(srechtsprechung) Bezug nimmt”.

        Anderes Beispiel: Unsere Go-in-Aktionen am Atomwaffenstandort Büchel verfolgen u.a. das Ziel, dass sich das Verfassungsgericht mit der Vereinbarkeit der Vorbereitung des Einsatzes von Massenvernichtungswaffen mit dem Grundgesetz beschäftigt (besonders Friedensgebote der Präambel, von Art. 1 (2), Art. 24 (2) und Art. 26 (1) des Grundgesetzes (GG), Verbot von Unmenschlichkeit nach Art. 1 (1) GG, sowie die Völkerrechtsbindung nach Art. 25), unter Berufung auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB. Letztinstanzliche Klagen wurden aber regelmäßig nicht angenommen, u.a. da eine „gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr“ für Rechtsgüter wie Frieden, Leben und Völkerrecht nicht bestehe, und “mildere Mittel” zur Verfügung stünden.

        S. das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. April 2020 (2010 Js 15824/17), mit der konservativen – rechtspositivistischen? – Argumentation: Die Begehung einer Straftat sei grundsätzlich nicht angemessen zur Abwehr von „Gefahren der Politik“, „da die bewusste Normverletzung als Mittel einer Minderheit, auf den öffentlichen Willensbildungsbildungsprozess einzuwirken, mit den Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats schlechterdings unvereinbar ist.“

        Kann die im Blog vorgestellte Argumentation mit dem Versammlungsrecht ein Ansatz sein? “Wenn es ein Recht auf Versammlung gibt, dann gibt es auch ein Recht zu stören.” Dann muss aber geprüft werden, ob wichtige Rechtsgüter in Gefahr sind, damit es keine Willkür ist. Meine Meinung nach wäre das keine Sache von Amts- oder Landgerichten, sondern das BVerfG müsste sich im Zug einer Revision damit beschäftigen.

  3. Chris Mon 5 Jun 2023 at 20:26 - Reply

    Nancy Faeser ist nicht Bundesjustizministerin, sondern “Bundesministerin des Innern und für Heimat”.

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