06 July 2010

Großbritannien generalsaniert seine Verfassung

Kann man etwas reformieren, was es gar nicht gibt? Man kann, wenn man die britische Regierung ist und es sich um die britische Verfassung handelt, die es natürlich sehr wohl gibt, wenngleich nicht in geschriebener Form.

Vize-Premier Nick Clegg hat gestern bekannt gegeben, was die neue Tory/LibDem-Koalitionsregierung künftig am Bauplan des britischen Staatswesens verändern will. First and foremost: Am 5. Mai 2011 werden die Briten in einem Referendum entscheiden, ob sie die Kraft finden, sich von ihrem bizarren post-feudalistischen Wahlrecht zu verabschieden.

Im Augenblick kriegt der Kandidat mit den meisten Stimmen den Parlamentssitz für seinen Wahlkreis, und sei es auch nur mit 30 Prozent der Stimmen. Dieses System führt inhärent zu einem Zwei-Parteien-System, das jeweils einer Partei die ungeteilte Macht zuteilt – was beim letzten Mal bekanntlich nicht funktioniert hat und deshalb jetzt die Chance eröffnet, sich von diesem Wahlsystem überfälligerweise endlich zu trennen.

An dessen Stelle soll ein “Alternative Vote” genanntes Wahlsystem treten: Die Wähler kreuzen nicht nur einen Kandidaten an, sondern ranken die Kandidaten – ihr Favorit kommt auf Platz 1, der auch noch ganz Akzeptable auf Platz 2, der notfalls noch Hinnehmbare auf Platz 3. Das ermöglicht eine wesentlich zielgenauere Messung des Wählerwillens und hat überhaupt eine Menge Vorteile. In den USA gibt es auch viele Freunde dieses Wahlsystems.

Ein fester Wahltermin

Welche verfassungsgestaltende Kraft der Übergang zur Koalitionsregierung in Großbritannien hat, wird auch darin klar, dass die Regierung sich jetzt schon auf den nächsten Wahltermin festlegt: Am 7. Mai 2015 wird wieder gewählt. Bislang gehörte es zu den Rechten der Regierung, die Wahlen zu einem ihr günstigen Zeitpunkt auszurufen. Dass das demokratietheoretisch zum Himmel stinkt, war zwar immer klar, aber gegen das Machtkalkül dessen, der zu so etwas von Verfassungs wegen berechtigt und befugt ist, konnte die Moral allein nichts ausrichten. Jetzt, in einer Koalitionsregierung, geht das auf einmal.


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Großbritannien generalsaniert seine Verfassung, VerfBlog, 2010/7/06, https://verfassungsblog.de/grobritannien-generalsaniert-seine-verfassung/, DOI: 10.17176/20181008-132711-0.

5 Comments

  1. NurSchnell Tue 6 Jul 2010 at 15:22 - Reply

    Einfache Frage: Warum soll das Mehrheitswahlrecht in Einmandatswahlkreisen feudal sein?
    Die USA, immerhin DAS Beispiel einer funktionierenden, stabilen Republik, baut seit 200 Jahren auf genau diesem System auf.

    Auch das “personalisierte Verhältniswahlrecht” in Deutschland ist so aufgebaut. Mit nur einem Unterschied: Hier gibt es zusetzlich noch eine Liste und keine Nachwahlen. Die Listenwahl ist so de facto wichtiger als die Personenwahl, das stimmt. Auch das Verhältniswahlrecht hat seine Nachteile (Parteiendomianz, womit die offiziellen Stellungnahmen der Parteielite wichtiger werden als die Meinungen der einzelnen Abgeordneten (Fraktionszwang)).

  2. Dietrich Herrmann Tue 6 Jul 2010 at 17:41 - Reply

    Das war jetzt aber mal ein Schnellschuss, Herr Kollege!

    Wahlrecht hat – gerade auch in Deutschland – mit dem Dokument Verfassung recht wenig zu tun. In Deutschland könnte eine einfache Mehrheit im Bundestag, OHNE auch nur einen Buchstaben des Grundgesetzes zu ändern, das Mehrheitswahlrecht einführen. Tut sie aber nicht. Und bis auf Weiteres wird dies auch nicht passieren, denn die Grundzüge unseres Wahlrechts sind kulturell inzwischen so fest verwurzelt, dass sie – das sage ich als Politikwissenschaftler, natürlich nicht als Jurist – verfassungsgleichen Charakter haben. Es gibt im Grundgesetz viele Passagen, die wesentlich weniger “heilig” sind als die Grundzüge unseres gemischten Wahlrechts. Deren Änderung würde kaum jemandem auffallen.

    Und da sind wir beim Punkt: Auch wenn wir eine geschriebene Verfassung haben, deren Originaldokument wir bei passender Gelegenheit – so letzte Woche bei der Vereidigung des Bundespräsidenten – aus der Vitrine holen können, so sind doch wesentliche “heilige” Teile unserer materiellen Verfassung NICHT im (vielfach aktualisierten) Verfassungsdokument enthalten, so auch einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (man denke etwa an das Volkszählungsurteil: “Recht auf informationelle Selbstbestimmung), herausragende Entscheidungen des Parlaments, aber auch überhaupt nicht kodifizierte Elemente wie die Verurteilung des Holocaust (worauf dann aber in Gesetzen (Holocaust-Leugnung u.a.) und Gerichtsurteilen (Schwangerschaftsabbruch I) Bezug genommen wird.

    Also: Auch wir haben eine ungeschriebene Verfassung, deren Elemente in ihrer Bedeutung hinter den im Verfassungsdokument festgehaltenen Elementen nicht nachstehen. In Frankreich hat man für eine ähnliche Konstruktion den Begriff des bloc de constitutionnalité geprägt, der sich im Wesentlichen aus den principes fondamentaux reconnus par les lois de la République zusammensetzt.

    Ich gebe Ihnen nur in soweit recht, dass die Abkehr vom keineswegs so abwegigen Mehrheitswahlrecht (der Hinweis auf die USA und Frankreich muss erlaubt sein!) ein fundamentaler Bruch mit den britischen Traditionen ist. Wie aber schon seit geraumer Zeit durch andere Änderungen erkennbar (Föderalisierung; Parlamente für Schottland und Nordirland), ist die Bereitschaft der britischen Öffentlichkeit da, solche Schritte mit zu vollziehen.

    Für in ihren Auswirkungen wesentlich gravierender halte ich die Konstitutionalisierung Britanniens durch die wachsende Bedeutung der Gerichte, nicht zuletzt des EuGH. Aber das ist ein eigenes Thema.

  3. egal Thu 8 Jul 2010 at 13:30 - Reply

    just for the records:

    Das Wahlrecht ist natürlich in einem gewissen Rahmen im Grundgesetz bestimmt. Die unscheinbaren Wörter “allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim” schränken schon den Spielraum deutlich ein. Das sieht man zB immer wieder bei Wahlbeschwerden hinsichtlich der verschiedenen Zählweisen. Dazu die ewige Problematik mit den Überhangmandaten…

    Dazu kommt, dass regelmäßig die Wahlkreise angepasst werden von der Regierungsmehrheit. Damit legt man auch regelmäßig mittelbar fest, wer diesen gewinnt.

    In den letzten Jahren gab es zudem laute Stimmen, die die Abschaffung der Grundmandats-Klausel forderten (um die damalige PDS aus dem Bundestag zu kicken).

    Die Frage nach einem Mehrheitswahlrecht wird zudem seit 2-3 Jahren wieder intensiver geführt. Denn die Ergebnisse aus den Ländern und dem Bund zeigen ganz klar, dass wir in Zukunft mit dem Verhältniswahlrecht Wahlen haben werden, bei denen es keinen Gewinner geben wird. Hessen und NRW sind dafür gute Vorboten, da es Flächenländer sind. Das Dilemma in NRW kann sogar auf Grund der großen Wählerschaft übertragbar sein auf den Bund.

    Auf Bundesebene sieht man diesen Trend auch. Wenn 6000 Stimmen über die Bundestagsmehrheit bestimmen, kratzt das letztlich auch an die anfangs genannten Grundsatz deutlich. Dann wird die Wahl beliebig. An der Problematik auf Grund solcher Ergebnisse Ausschüsse wie dem Vermittlungsausschuss (Überparlament) zu besetzen, durfte ja auch schon mal das BVerfG sich versuchen.

    Meiner Meinung nach wird sich die Frage nach dem richtigen Wahlsystem in den nächsten Jahrzehnten laut stellen. Präferenzwahlsysteme scheinen mir zudem derzeit überlegen, ändern aber am Problem der ständigen Interessensfraktionierung auch nichts. Im Gegenteil, sie machen den Bürger von der Konzentration seiner Interessen noch weniger abhängig.

    Übrigens: das Parlament in Großbritannien hat – wie in den letzten Jahrzehnten – auch immer wieder viele Kleinparteien. Mehr als in Deutschland. Und das im so verpöhnten Mehrheitswahlrecht! 😉

  4. […] Ärgernis und gehört reformiert. Und genau das hat die LibDem-Torie-Koalition auch vor: Das neue Wahlrecht soll dafür sorgen, dass die Stimmen der Zweit- und Drittplazierten usw. nicht länger unter den […]

  5. Andreas Helten Thu 16 Sep 2010 at 22:08 - Reply

    In Bezug auf die politischen Regelungswünsche und Machtverhältnisse der etablierten Autoritäten, kommt er ins Spiel: Der Gesellschaftsvertrag. Aber, was ist ein Gesellschaftsvertrag? Die Problematik des Demokratieprinzips liegt hauptsächlich in der Verallgemeinerbarkeit des individuellen Willens, der Meinungen und Bedürfnisse. Demokratie ist Wahl, Wahl ist die Übertragung des Willens. Jede Wahl ist ein abstraktes Verfahren, das auf der Verallgemeinerung individueller Interessen und des freien Willens der Menschen in ein Allgemeininteresse übergeht. Und genau hier wurzelt das Problem. In einer Mehrheits- und Massendemokratie gibt es lediglich Ansammlungen von Macht, jedoch keine Ansammlungen von Willen.

    Macht ist übertragbar, nicht aber der Wille. Menschen selbst, können und werden nicht vertreten, sondern nur bestimmte einzelne Interessen. Eine Regierung agiert nicht zum Wohle des Staates, schon gar nicht zum Wohle des Volkes, sondern zum Vorteil der Wiederwahl. Über das Wahlverfahren ist aber der ganze Bürger repräsentiert. Kein Wille, weder der des Einzelnen, noch der des gesamten Volkes ist übertragbar ohne Willensentäußerung. Niemand kann seinen Willen verallgemeinern, ohne ihn nicht zugleich aufzugeben. Ein Wille kann nur funktionieren, wenn er ungebrochen und in sich unteilbar ist.

    Ein geteilter Wille ist kein Wille. Niemand kann deshalb für den andern wollen. Wenn der Wille des Einzelnen nicht übertragbar ist, so ist es auch der Wille eines ganzen Volkes nicht. Es gibt keinen Willen des Volkes, deshalb ist es auch Unsinn, „im Namen des Volkes“ Recht zu sprechen. Wahlen bieten immer nur die Möglichkeit zwischen verschiedenen Herrschaftsausübern zu wählen, nicht aber die Möglichkeit sich der Beherrschung durch andere zu entziehen.

    Dazu noch ein interessantes Zitat aus dem Buch (Der Einzige und sein Eigentum 1972) von Max Stirner:

    „Es dauern die Staaten nur so lange, als es einen herrschenden Willen gibt, und dieser herrschende Wille für gleichbedeutend mit dem eigenen Willen angesehen wird. Es kann sich der Staat des Anspruchs nicht entschlagen, den Willen des Einzelnen zu bestimmen, darauf zu spekulieren und zu rechnen. Für ihn ist’s unumgänglich nötig, daß Niemand einen eigenen Willen habe; hätte ihn Einer, so müßte der Staat diesern ausschließen; hätten ihn Alle, so schafften sie den Staat ab.“

    Mit besten Grüßen | Andreas Helten

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