Völkerstrafverfahren zwischen Anspruch und Realität
Zur Wirkung des jüngsten Völkermord-Verfahrens vor dem OLG München für die Betroffenen
Die deutsche Strafjustiz wird zu Recht für ihr engagiertes Vorgehen in der Verfolgung von Verbrechen des sog. Islamischen Staates (IS) gelobt. Mit der Urteilsverkündung des Oberlandesgerichts München am 13. Juli 2026 ging bereits das zehnte deutsche Strafverfahren zu den Taten des IS gegen die Jesid*innen zu Ende. In seiner mündlichen Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter, dass dem Völkerrecht im Gerichtssaal insbesondere „im Interesse der Opfer von Völkerrechtsverbrechen“ Geltung verschafft werde. Dass er sich damit ausdrücklich an die Betroffenen richtete, lenkt den Blick auf eine Frage, die im Schatten der international gewürdigten Aufarbeitungsbemühungen oftmals wenig Beachtung findet: Welche Wirkung für eben jene Betroffenen kann tatsächlich von Völkerstrafverfahren erwartet werden? Die mündliche Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts München macht deutlich, dass zwischen dem von der Justiz selbst formulierten Anspruch und der prozessualen Realität eine auffällige Diskrepanz besteht. Diese beruht weniger auf fehlenden rechtlichen Möglichkeiten als auf ihrer Umsetzung in der Praxis.
Das Verfahren vor dem OLG München
Der 8. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verurteilte Twana H.S. und Asia R.A. nach 61 Hauptverhandlungstagen unter anderem wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu lebenslanger Freiheitsstrafe bzw. einer Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten. Als Angehörige des IS hatten sie nach den Feststellungen des Senats zwischen 2015 und 2017 im Irak und in Syrien zwei jesidische Mädchen im Alter von damals sechs bzw. zwölf Jahren versklavt und seelisch, körperlich sowie sexuell schwer misshandelt. Dass diese Geschehnisse vor einem deutschen Oberlandesgericht verhandelt wurden, ermöglichte das in § 1 Satz 1 VStGB normierte Weltrechtsprinzip, wonach Völkermord, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig von einem Bezug zum Inland in Deutschland verfolgbar sind.
Die Rolle der Betroffenen
Der Vorsitzende nahm in der mündlichen Urteilsbegründung mehrfach Bezug auf Personen und Personengruppen, die auf verschiedenen Ebenen von den Taten der Angeklagten betroffen waren.1) Dazu gehörten zunächst die beiden unmittelbar Geschädigten, von denen eine als Nebenklägerin am Verfahren beteiligt war. Hinzu kamen weitere jesidische Zeuginnen, die teilweise eigens aus dem Ausland angereist waren und von ähnlichen Erfahrungen in anderen IS-Haushalten berichteten. Schließlich bezog das Gericht auch die jesidische Gemeinschaft als Ganzes ein, deren Zerstörung der IS zum Ziel erklärt hatte.
Inwiefern sich die wiederholte Bezugnahme auf die Betroffenen auch in der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens widerspiegelte, zeigt sich sowohl mit Blick auf die unmittelbar am Verfahren beteiligten Jesid*innen als auch auf die jesidische Gemeinschaft im In- und Ausland.
Retraumatisierung oder psychische Aufarbeitung?
Vor dem Oberlandesgericht München sagten neben der Nebenklägerin mehrere jesidische Frauen als Zeuginnen aus. Einige von ihnen waren schwer traumatisiert. Für traumatisierte Zeug*innen bedeutet eine Aussage in der Hauptverhandlung regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung, insbesondere weil sie den Angeklagten unmittelbar gegenübertreten müssen. Gerade für Betroffene von Gewalt- und insbesondere Sexualdelikten besteht dabei das Risiko einer Retraumatisierung.
Um Zeug*innen in solchen Situationen zu schützen, sieht die Strafprozessordnung verschiedene Maßnahmen vor. So kann das Gericht die Angeklagten gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal entfernen oder Zeug*innen nach § 247a StPO audiovisuell vernehmen. Bei erwachsenen Zeug*innen setzt dies jeweils voraus, dass ihre Vernehmung in Anwesenheit der Angeklagten die dringende, nicht anders abwendbare Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Gesundheit der Zeug*innen (§ 247 Satz 2 Var. 2 StPO) bzw. die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl der Zeug*innen (§ 247a StPO) begründet.
Bei der Vernehmung der Nebenklägerin im hiesigen Verfahren wurde indes von keiner der Schutzmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Dies geht aus den Erläuterungen in der mündlichen Urteilsbegründung hervor. Auch zeigen Berichte der Menschenrechtsorganisation Háwar, dass der Angeklagte während der Vernehmung mehrmals verlangt hatte, direkten Blickkontakt zur Nebenklägerin aufnehmen zu können.
Die mündliche Urteilsbegründung ging zunächst auf die Ergebnisse der psychologischen Begutachtung der Nebenklägerin ein. Gegenüber der Sachverständigen hatte diese zum Ausdruck gebracht, dass der Blickkontakt zum Angeklagten im Gerichtssaal sie an ihre Vergewaltigung erinnerte und große Angst in ihr auslöste. Die Begutachtung stellte eine deutliche Verschlechterung ihres ohnehin durch eine posttraumatische Belastungsstörung geprägten Gesundheitszustands fest. Im Laufe ihrer fünftägigen Vernehmung vor Gericht habe sie eine erhebliche Retraumatisierung erlitten.
Gleichwohl – und insofern umso kurioser – endete die mündliche Urteilsbegründung mit der Hoffnung, dass „die Aussagen der jesidischen Zeuginnen vor Gericht zur psychischen Verarbeitung der Taten“ beitragen können. Hierbei wandte sich der Vorsitzende ausdrücklich auch an die Nebenklägerin. In Anbetracht der geschilderten Retraumatisierung bleibt unklar, worauf das Gericht seine Hoffnung hier stützte.
Dieser Widerspruch wirft zugleich weitergehende Fragen auf. Denn die strafprozessualen Schutzrechte dienen nicht nur dem Wohlbefinden der Zeug*innen, sondern auch der Wahrheitsfindung: Befinden sich Zeug*innen in einer den §§ 247, 247a StPO entsprechenden Belastungssituation, besteht eine erhöhte Gefahr, dass sie nicht, unvollständig oder falsch aussagen. Bei völkerstrafrechtlichen Verfahren nach dem Weltrechtsprinzip kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Wegen der räumlichen und zeitlichen Distanz zu den Geschehnissen stehen den Gerichten regelmäßig nur begrenzte Möglichkeiten der Beweisführung zur Verfügung. Umso stärker sind sie auf die Aussagen von Tatzeug*innen angewiesen. So betonte auch der Vorsitzende im vorliegenden Verfahren, dass die Aufklärung der Verbrechen der Nebenklägerin und weiteren Tatzeuginnen zu verdanken sei.
Bei der Ermessensentscheidung des Gerichts über die Anwendung von Zeug*innenschutzrechten ist insbesondere aufgrund der Kollision mit Verteidigungsrechten ein strenger Maßstab anzulegen. Ob und, wenn ja, unter welchen Gesichtspunkten der Senat eine Abwägung vorgenommen hat, lässt sich von außen nicht beurteilen. An seinem eigenen Anspruch, die Aussagen der Zeuginnen sollten zu deren psychischer Verarbeitung beitragen, muss sich das Gericht aber messen lassen: Gerade für solche Fälle sieht das Strafprozessrecht Schutzmechanismen vor, die das Risiko einer Retraumatisierung verringern.
Zugang und Teilhabe der jesidischen Gemeinschaft
Die mündliche Urteilsbegründung richtete den Blick nicht nur auf die unmittelbar am Verfahren Beteiligten. In seinen Schlussbemerkungen äußerte der Vorsitzende vielmehr die Erwartung, der Prozess könne „zur historischen Aufarbeitung der Geschehnisse beitragen“ und „dem jesidischen Volk Selbstvertrauen und Hoffnung zurückgeben“.
(Völker-)Strafverfahren können einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung von Massenverbrechen leisten. Dieser Beitrag setzt jedoch voraus, dass die betroffene Gemeinschaft das Verfahren, insbesondere die Hauptverhandlung, verfolgen kann. Jesidische Interessenvertretungen haben in der Vergangenheit immer wieder positiv hervorgehoben, wenn sich europäische Strafjustizbehörden um den Zugang zur strafrechtlichen Aufarbeitung bemüht hatten, etwa in den Niederlanden, wo die Verhandlung mehrsprachig in einem Livestream übertragen wurde, oder in Frankreich, wo Völkerstrafverfahren standardmäßig für die nationalen Archive aufgezeichnet werden.
In Deutschland garantiert § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit der strafgerichtlichen Hauptverhandlung einschließlich der Urteilsverkündung. Danach kann sich jede Person von Zeit und Ort der Hauptverhandlung Kenntnis verschaffen sowie als Zuhörer*in im Gerichtsaal teilnehmen. In Völkerstrafverfahren stößt dieses Verständnis des Öffentlichkeitsgrundsatzes allerdings an seine Grenzen. Die verhandelten Taten wurden regelmäßig im Ausland begangen und betreffen Gemeinschaften, deren Mitglieder überwiegend weder am Gerichtsort leben noch der Gerichtssprache Deutsch (§ 184 Satz 1 GVG) mächtig sind.
Um den Zugang einer internationalen Öffentlichkeit zu verbessern und eine Wirkung des Verfahrens über den Gerichtssaal hinaus zu begünstigen, sind verschiedene Maßnahmen denkbar, die das deutsche Prozessrecht schon jetzt bereithält: Gerichte können frühzeitig, digital und mehrsprachig über die Eröffnung des Hauptverfahrens, die Sitzungstermine und den Ausgang des Verfahrens informieren. Ebenso dürfte § 184 Satz 1 GVG dem Zugang interessierter Zuschauer*innen zur gerichtlichen Verdolmetschung nicht entgegenstehen, wenn diese ohnehin für die Angeklagten bereitgestellt wird.2) Darüber hinaus erlaubt § 169 Abs. 2 GVG, Hauptverhandlungen einschließlich der Urteilsverkündung in Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung als Tonaufnahme oder Ton- und Filmaufnahme zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zu dokumentieren.
Das Oberlandesgericht München hat diese Instrumente nur in geringem Umfang genutzt. Ein Schritt in die richtige Richtung ist, dass das Gericht unter anderem Mitteilungen zur Eröffnung des Hauptverfahrens einschließlich der Sitzungstermine sowie eine ausführliche Pressemitteilung zur Urteilsverkündung sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch veröffentlicht hat. Weitere Maßnahmen hat das Gericht nicht zugelassen. Dadurch bleibt der Beitrag, den das Verfahren zur historischen Aufarbeitung für die jesidische Gemeinschaft leisten kann, hinter seinen Möglichkeiten zurück und beruht weitgehend auf einer nur mittelbaren Kenntnisnahme.
Damit die Öffentlichkeit in Völkerstrafverfahren nicht vor dem Gerichtssaal endet, bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben. Mehrsprachige digitale Verfahrensinformationen, der Zugang zur gerichtlich angeordneten Verdolmetschung und die Archivaufzeichnung von Hauptverhandlungen sollten – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten – in solchen Verfahren zum Regelfall werden. Dann hinge ihre Reichweite nicht länger vom Engagement einzelner Akteure ab.
Vom Wollen zum Wagen
Ob Zeug*innenschutz oder internationale Öffentlichkeit – die angesprochenen Maßnahmen stehen im Ermessen des Gerichts und erfordern stets eine Abwägung verschiedener geschützter Interessen. Dennoch sticht die Diskrepanz zwischen der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München und dem von Seiten des Gerichts formulierten Anspruch, das Verfahren „im Interesse der Opfer“ zu führen, ins Auge.
Die Urteilsverkündung zeigt allerdings auch, dass der Grund dafür nicht zwingend in fehlender Empathie oder Ambition der Richter*innen zu suchen ist. Einen Erklärungsansatz bietet vielmehr der Blick auf die Konsequenzen der (Nicht-)Nutzung prozessualer Spielräume für die Gerichte. Wer betroffenenbezogene Schutz- bzw. Öffentlichkeitsmaßnahmen ergreifen möchte, muss abwägen, besonders begründen und betritt mitunter ungeklärtes Terrain. Wer dies unterlässt, geht im Hinblick auf die Revisionsfestigkeit des Urteils ein deutlich geringeres Risiko ein. Wo Handeln Aufwand und Unsicherheit bedeutet, Untätigkeit hingegen nicht, ist Zurückhaltung die erwartbare Folge.
Für Konstellationen wie in diesem Völkermordverfahren darf gerichtliche Zurückhaltung aber kein Dauerzustand sein. Denn der Gesetzgeber hat Schutzmechanismen für belastete Zeug*innen und Möglichkeiten, das Verfahren außerhalb des Gerichtssaals zugänglich zu machen, gerade für solche vorgesehen. Soll die deutsche Völkerstrafrechtspflege ihrem eigenen Anspruch gerecht werden, zur Aufarbeitung von Massenverbrechen beizutragen, muss sich etwas ändern – sei es durch gesetzgeberische Nachschärfung oder durch mehr Mut der Gerichte.



