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04 June 2023

Ist der Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland menschenrechtswidrig?

In einem bemerkenswerten und für die Geschichte der Bundesrepublik wohl präzedenzlosen Schritt hat sich der Sprecher des UN-Generalsekretärs Antonio Guterres, dem höchsten Vertreter der Weltorganisation, letzte Woche zum staatlichen Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland geäußert:

„Klimaaktivisten – angeführt von der moralischen Stimme junger Menschen – haben ihre Ziele auch in den dunkelsten Tagen weiterverfolgt. Sie müssen geschützt werden, und wir brauchen sie jetzt mehr denn je.“

Konkreter Anlass waren Fragen zu den im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft München durchgeführten bundesweiten Durchsuchungen gegen Mitglieder der Protestbewegung „Letzte Generation“. Die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus der Generalstaatsanwaltschaft hatte die Ermittlungen wegen des Verdachts auf die „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ (§129 StGB) “aufgrund zahlreicher Strafanzeigen aus der Bevölkerung” aufgenommen.1)

Ähnliche Kritik aus New York an Einschränkungen der Versammlungsfreiheit in UN-Mitgliedstaaten trifft sonst in der Regel halbautokratische und autokratische Regime. Es muss sich also um ein Versehen handeln, oder waren die UN-Leitungsgremien einfach falsch informiert worden? Wenn man andere Stellungnahmen der spezialisierten UN-Menschenrechtsorgane zum Schutz des weltweit unter Druck stehenden Versammlungsrechts aus jüngster Zeit heranzieht, zeigt sich, dass diese Reaktionen der UN einer konkreten Besorgnis über einen zunehmend versammlungsfeindlichen Umgang mit Protestgruppen auch in Deutschland entspringen. Es finden sich dort nicht nur kritische Äußerungen zu autoritären Regimen, sondern auch zu europäischen Staaten, wie z.B. dem Vereinigten Königreich oder Deutschland.2)

Wegen der in vielen Staaten der Welt zunehmenden Repressionen gegenüber friedfertigen Protestbewegungen, die vor allem auf Sitzblockaden zurückgreifen, hatten der UN-Menschenrechtsausschuss und auch der UN-Sonderberichterstatter sich in den letzten beiden Jahren wiederholt zu den menschenrechtlichen Standards im Umgang mit störenden Protestformen positioniert. Die dort identifizierten Gefahren für das Menschenrecht auf Versammlungsfreiheit sind auch für die deutsche Situation aufschlussreich.

Pauschale Kriminalisierung?

Der ebenenübergreifende grund- und menschenrechtliche Standard zur Problematik der Sitzblockaden ist ein eindeutiges Regel-Ausnahmeverhältnis: Störende, aber friedfertige Proteste, insbesondere Sitzblockaden, sind in der Regel von der grund- und menschenrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit geschützt. Beeinträchtigungen Dritter wie z.B. solche durch Verkehrsbehinderungen heben den Schutz der Versammlungsfreiheit grundsätzlich nicht auf.3)

In diesem Zusammenhang weist der UN-Menschenrechtsausschuss wie das Bundesverfassungsgericht explizit darauf hin, dass auch von privaten Einrichtungen und der Gesellschaft insgesamt erwartet werden kann, dass sie ein gewisses Maß an Störungen als Ergebnis der Ausübung dieses Rechts akzeptieren.4)

Auch zur Frage der Strafbarkeit von Sitzblockaden finden sich konkrete Hinweise auf menschenrechtliche Grenzen bei den jüngeren Äußerungen der UN-Menschenrechtsorgane:

Where criminal or administrative sanctions are imposed on organizers of or participants in a peaceful assembly for their unlawful conduct, such sanctions must be proportionate, non-discriminatory in nature and must not be based on ambiguous or overbroadly defined offences, or suppress conduct protected under the Covenant”5)

Danach darf der Staat nach den zuständigen regionalen und universalen Menschenrechtsgremien zwar konkrete von den Protesten ausgehende Störungen im Einzelfall in verhältnismäßiger Weise begrenzen. Hier kommt regelmäßig das Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung. Eine ausnahmsweise zulässige strafrechtliche Verfolgung jedoch setzt nach allen Menschenrechtsgremien eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Recht auf Protest und den konkret betroffen Rechten Dritter voraus.6)

Zudem beobachten die UN-Berichte in vielen Staaten die Einführung oder Anwendung von weiten Straftatbeständen, die friedliche Proteste unter hohe Strafandrohungen stellen. Ein neues britisches Strafgesetz gegen störende Protestformen wurde vom UN-Hochkommissar vor wenigen Wochen für menschenrechtswidrig befunden.7) Auch in Deutschland ist eine Diskussion darüber entbrannt, ob eine Verfolgung von friedlichen Protestgruppen über § 129 StGB, der ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren für die Bildung einer „kriminellen Vereinigung“ vorsieht, die richtige und vor allem grundrechtskonforme staatliche Antwort auf störende Sitzblockaden darstellt.

Eine strafrechtliche Verfolgung von friedlichen Protestformen über § 129 setzt voraus, dass mit den Protesten, also der Tätigkeit der Organisation, Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind, begangen werden. Allerdings muss nach dem oben dargelegten Standard jede Protestaktion einzeln und unter Berücksichtigung des Grund- und Menschenrechts auf Versammlungsfreiheit auf ihre Strafwürdigkeit hin überprüft werden. Eine pauschale staatliche Gleichsetzung von störenden Protesten mit dem Vergehen der Nötigung im Sinne von § 240 StGB oder anderen Straftatbeständen ist als solche bereits grund- und menschenrechtswidrig.8) Aus demselben Grund sind auch pauschale Verbote im Vorfeld von Versammlungen durch die zuständigen Behörden ohne konkrete Hinweise auf geplante Straftaten unverhältnismäßig.9)

Der „Chilling Effect“

Die pauschale Kriminalisierung von Versammlungsformen geht regelmäßig mit einer Einschüchterung von Protestgruppen und Sympathisanten einher. Hinzu kommen erweiterte Überwachungsmöglichkeiten des Staates, wenn trotz Friedfertigkeit der Proteste von Seiten des Staates die Schwelle zur strafrechtlichen Verfolgung überschritten wird. In Deutschland sind mit dem Anfangsverdacht einer Straftat nach § 129 StGB grundrechtsintensive strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen verbunden.10) Ähnlich abschreckende Überwachungsmaßnahmen von Protestgruppen werden von der UN derzeit in einer Reihe von überwiegend autokratischen Staaten beobachtet:

Extensive surveillance by law enforcement is another result of the criminalization of environmental protesters and organizations. Such surveillance provides a channel through which the authorities can obtain information to later be used in thwarting protests and advocacy campaigns […] [and] creates a chilling effect which may deter others from participating in assemblies or joining organizations for the purpose of pursuing climate justice. 11)

Insbesondere eine präventiv-pauschalisierende Kriminalisierung friedlicher Protestformen, wie sie z.B. beim Vorgehen der bayrischen Staatsanwaltschaft als Motiv erkennbar ist, ist nach den UN-Organen grundsätzlich menschenrechtswidrig.12) Nicht zuletzt der von der Generalstaatsanwaltschaft und dem bayrischen LKA angebrachte Hinweis auf der Webseite der Protestgruppe „Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB dar!“ zeigt ein problematisches staatliches Verhältnis nicht nur zur Versammlungsfreiheit, sondern auch zur Unschuldsvermutung, und damit zu zwei zentralen Werten des freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates. Dasselbe gilt selbstredend für die ebenfalls in Bayern letztes Jahr angeordnete über Wochen andauernde Präventivhaft für Klimaaktivisten, die als solche gegen zentrale habeas-corpus-Rechte und die Versammlungsfreiheit verstieß und damit menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen war.13) Zuletzt hatte der UN-Menschenrechtsausschuss eine vergleichbare Praxis zur Präventivhaft für Demonstranten in Aserbeidschan für menschenrechtswidrig erklärt.14)

Die UN-Organe verweisen zu Recht auf den sog. chilling effect von solchen pauschal-kriminalisierenden Maßnahmen, der in einem versammlungsfreundlichen, d.h. menschenrechtskonformen Gemeinwesen nicht eintreten darf. Dasselbe gilt wie gesagt für lange Haftstrafen für friedfertige Demonstranten, die auf der UN-Ebene und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte regelmäßig als unverhältnismäßig und damit menschenrechtswidrig moniert werden.15)

Insgesamt scheint es auch in Deutschland im öffentlichen Raum für viele Menschen schwieriger geworden zu sein, andere Meinungen und politischen Protest auszuhalten.16) Staatliche Organe sollten, so die diplomatischen Hinweise aus New York und Genf, aus menschenrechtlicher Sicht diesen medial verstärkten Trend nicht weiter befördern, sondern basalen Respekt auch vor der Meinung von Minderheiten vorleben und einfordern. Das gilt übrigens für alle friedfertigen Proteste gleich welcher politischer Couleur, von Abtreibungsgegnern über Corona-Leugner bis hin zur Friedensbewegung und eben den Klimaaktivisten. Dass es den staatlichen Organen und Gerichten insofern grundsätzlich verwehrt bleibt, das kommunikative Anliegen der Proteste inhaltlich zu bewerten, ist aber als solches kein taugliches Argument dafür, die gebotene verfassungs- bzw. menschenrechtskonforme Auslegung von weiten Straftatbeständen zu unterlassen.17) Mit den jüngsten Razzien bei gewaltlos agierenden Protestgruppen bewegt sich die bayrische Generalstaatsanwaltschaft zwar in einem globalen (repressiven) Trend, befindet sich dort aber eben in keiner guten Gesellschaft.

References

References
1 Zu der Frage, ob § 129 StGB im Fall der „Letzten Generation“ einschlägig ist, siehe Wenglarczyk; Höffler; Gärditz; Fischer.
2 2021 Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of Association on the exercise of the rights to freedom of peaceful assembly and of association as essential to advancing climate justice, A/76/222, Rn. 22-26.
3 Einhellige Meinung: Menschenrechtsausschuss General Comment No. 37 (2020) (CCPR/C/GC/37), Rn. 31; EGMR Barraco v. France, 2009, Rn. 39; auch das BVerfG im Beschl. v. 7. 3. 2011 − 1 BvR 388/05, Rn. 33, das von einer Unfriedlichkeit ausgeht „wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht aber schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen“.
4 Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 37 (2020), CCPR/C/GC/37, Rn. 31; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05, Rn. 39. Natürlich trifft die Toleranzpflicht in erster Linie die staatlichen Behörden, wenn die menschenrechtlich garantierte Versammlungsfreiheit nicht völlig ausgehöhlt werden soll. Siehe EGMR, Nurettin Aldemir and Others v. Turkey, Rn. 46; Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 37 (2020), CCPR/C/GC/37, Rn. 44.
5 Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 37 (2020), CCPR/C/GC/37, Rn. 67.
6 2021 Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of Association, A/76/222, Rn. 64.
7 Siehe Communication der fünf zuständigen Sonderberichterstatter unter anderem für das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit an Großbritannien, OL GBR 16/2022.
8 Hierdurch werden die “zum Schutz der Versammlungsfreiheit vor übermäßigen Sanktionen” aufgestellten besonderen versammlungsrechtlichen Anforderungen für die Anwendung und Auslegung der Verwerflichkeitsklausel nach § 240 Abs. 2 StGB umgangen, BVerfG, Beschl. v. 7.3.2011 – 1 BvR 388/05, Rn. 38 f. Anders hierzu Gärditz.
9 Im Fall Korea z.B. CCPR/C/79/Add.114 (1999), Rn. 18 hielt der Menschenrechtsausschuss das pauschale Verbot aller Versammlungen auf Hauptverkehrsstraßen in der koreanischen Hauptstadt für unvereinbar mit Artikel 21 ICCPR. Vgl. hierzu auch das umstrittene NRW-Versammlungsgesetz, welches Versammlungen auf Autobahnen pauschal verbietet. Dieses findet im 2021 Report des Special Rapporteurs Erwähnung (Rn. 26). Dazu auch Leusch.
10 Sog. Türöffner-Paragraf. Siehe Wenglarczyk; Fischer; anders Gärditz.
11 2021 Report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of Association, A/76/222, Rn. 34.
12 Siehe OSCE/ODIHR/Venice Commission Guidelines on Freedom, Rn. 140.
13 Vgl. zur Präventivhaft als Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit: Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 37, Rn. 82; EGMR in Schwabe and M.G. v. Germany (2011), Rn. 85; siehe auch Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte „Präventiver Freiheitsentzug für Klima-Aktivist*innen?“.
14 CCPR/C/AZE/CO/4, Rn. 38 f.
15 So der EGMR in Shmorgunov and Others v. Ukraine, 2021, Rn. 492; Barabanov v. Russia, 2018, Rn. 74 f.; Yaroslav Belousov v. Russia, 2016, Rn. 180.
16 Siehe zu Diskreditierungsstrategien auch Akbarian.
17 So aber offenbar Gärditz.

SUGGESTED CITATION  von Bernstorff, Jochen: Ist der Umgang mit Klimaprotesten in Deutschland menschenrechtswidrig?, VerfBlog, 2023/6/04, https://verfassungsblog.de/ist-der-umgang-mit-klimaprotesten-in-deutschland-menschenrechtswidrig/, DOI: 10.17176/20230604-231025-0.

20 Comments

  1. Michael Schneider Sun 4 Jun 2023 at 13:55 - Reply

    Anders als der Beitrag suggeriert, gab es anlässlich der Ermittlungsmaßnahmen bei der “Letzten Generation” keine “Kritik aus New York an Einschränkungen der Versammlungsfreiheit”. Der gegenteilige Eindruck beruht auf journalistischen Fehlleistungen (dazu Krause, FAZ vom 01.06.2023), die schon längst korrigiert worden sind (vgl etwa https://www.spiegel.de/ausland/letzte-generation-vereinte-nationen-kritisieren-deutsches-vorgehen-gegen-klimaaktivisten-a-b2dd4baa-33d7-4b00-97d3-6ea432c952b6).
    Bei von Bernstorff scheint das nicht angekommen zu sein. Vielmehr zitiert er den Sprecher des Generalsekretärs höchst einseitig und unterschlägt (bewusst?) jenen Teil der Aussage, in dem betont wird, jeder Staat habe die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesetze auf seinem Territorium eingehalten werden. Mit einer solchen Vorgehensweise mag man in bestimmten Milieus Applaus bekommen, seriös oder gar wissenschaftlich ist derart selektives Zitieren allerdings nicht.

    • Anna Maurach Sun 4 Jun 2023 at 17:13 - Reply

      Danke, dass Sie darauf hinweisen. Der Aufsatz grenzt an Irreführung. Darauf muss man in aller Deutlichkeit aufmerksam machen.

      • Maximilian Steinbeis Sun 4 Jun 2023 at 18:55 - Reply

        Worauf man in aller Deutlichkeit aufmerksam machen muss, ist der fahrlässige Umgang von Professor Krause und, noch schlimmer, von der FAZ mit dem Begriff “Fake News”. Das Zitat ist korrekt und der Pressesprecher des UN-Generalsekretärs Profi genug, um zu wissen, womit man sich zitieren lässt und womit nicht. Darauf muss man sich als Presse verlassen können. To shoot the messenger mag einem für den Moment Erleichterung verschaffen, aber auf die Dauer ist damit nichts gelöst.

        • Tom Clement Thu 8 Jun 2023 at 19:36 - Reply

          Gibt jetzt einen Streit zwischen FAZ und dpa darüber, was richtig ist.

  2. Kristin Springorum Sun 4 Jun 2023 at 15:37 - Reply

    Danke für diesen Beitrag!
    Inmitten der Versuche, die “Letzte Generation” mit Ihrem wichtigen, lebensbejaendem Protest zu kriminalisieren und der Hetze und undifferenzierten Pauschalisierung vieler Medien und Politiker, war Ihr durchdachter, sich auf unser Grundgesetz berufender Text eine ermutigende Wohltat für Aktive und Sympatisanten der Ziele der Letzten Generation!

  3. Philipp Mützel Sun 4 Jun 2023 at 15:50 - Reply

    Schön wäre gewesen, wenn Herr Professor von Bernstorff die Berichterstattung der FAZ über das Statement des UNO-Sprechers zur Kenntnis genommen hätte.

    https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/dpa-verbreitet-falschnachricht-zu-un-und-letzter-generation-18932165.html?premium=0x6fc2e356e59da28e10583d001fd945d70dfb195471bc711469517b8af8cb1a3c

  4. Maximilian Steinbeis Sun 4 Jun 2023 at 18:53 - Reply

    Kommentar der Redaktion in Absprache mit dem Autor:

    Die menschenrechtliche Kritik der UN, auf die der Beitrag substantiell aufbaut, wurde bereits 2021 vom UN Special Rapporteur geäußert (siehe FN 2 und weitere offizielle UN Dokumente). Hierauf stützt sich der Beitrag in der Sache. Die zitierte Äußerung des Pressesprechers von letzter Woche in der Einleitung des Beitrags sind aus einer dpa-Meldung, deren Wahrheitsgehalt von der FAZ angezweifelt wurde. Die dpa hat entsprechende Vorwürfe der FAZ zurückgewiesen und den Kontext des Zitats bestätigt, welches nach dem offiziellen UN press briefing vom Pressesprecher zu den Razzien in Deutschland geäußert worden sei. Dies habe die dpa auch durch Rücksprache mit der UN überprüft. Der Pressesprecher des UN-Generalsekretärs hatte am 30.05. zudem einen kritischen Artikel zu den Razzien mit dem Titel “UN Chief Praises Moral Voice of German Climate Activists targeted in Police Raid” mit dem Hashtag “climate action!” weiter getweeted (retweet).

    • Michael Schneider Sun 4 Jun 2023 at 19:31 - Reply

      Der Streit über die Richtigkeit der dpa-Meldung ändert nichts daran, dass von Bernstorff nur jenen Teil der Stellungnahme zitiert, der zu seiner Agenda passt (vgl meinen obigen Kommentar). Den zweiten Teil, der deutlich macht, dass gerade keine einseitige Bewertung der Ermittlungsmaßnahmen vorgenommen werden soll, lässt von Bernstorff weg. Bizarr ist auch, dass er diese im Ergebnis nichtssagende Stellungnahme des Pressesprechers dann auch noch einen “bemerkenswerten und für die Geschichte der Bundesrepublik wohl präzedenzlosen Schritt” nennt. Das kann man nur als irreführend bezeichnen. Der Spiegel hat seine Berichterstattung bereits korrigiert. Schade, dass von Bernstorff (bislang) nicht über so viel Souveränität verfügt.

      • Maximilian Steinbeis Sun 4 Jun 2023 at 19:45 - Reply

        Das Zitat ist korrekt, und ich kann Ihnen als langjähriger Journalist mit viel Erfahrung im Umgang mit professionellen Pressesprechern versichern, dass ein solcher so etwas nicht sagt, geschweige denn im Interview bekräftigt, geschweige denn per Retweet noch mal validiert, ohne genau zu wissen, welche Botschaft er damit setzt. Sie können das ja interpretieren, wie Sie wollen, aber wenn Sie das “nur als irreführend bezeichnen” können, dann scheint mir das eher Ihr Problem zu sein. Der Spiegel, soweit ich das sehe, hat tatsächlich überdreht, weil er dem UN-Generalsekretär Kritik am deutschen Umgang mit den Klima-Protesten in den Mund gelegt hat. Das ließ sich nicht belegen, daher haben die das, wie es die journalistische Sorgfaltspflicht verlangt, korrigiert. So fein sind die Unterschiede manchmal.

      • Kal Sanderson Mon 5 Jun 2023 at 00:50 - Reply

        Zitiert wird also im Beitrag die Antwort des UN-Sprechers auf eine Frage in Bezug auf die Proteste, die ihm nach Ende des Presse-Briefings gestellt wurde. Dass er sich erstmal– also noch während des Briefings – nichtssagend geäußert hat, beschreiben Sie fälschlicherweise als den „zweiten Teil“ seiner Äußerung. Und das, obwohl der Sprecher selbst einige Tage später das obige Zitat durch einen eindeutig kritischen Retweet – explizit zu den Razzien und in dem diese spätere Äußerung wortwörtlich in demselben Kontext wiedergegeben wird – bestätigt. Die Behauptung des Autors, es gebe Kritik von der UN an der deutschen Vorgehensweise, wird zudem auch durch die Berichterstattung des UN Special Rapporteurs belegt, der z.B. die Einstufung von „Ende Gelände“ als linksextremistisch durch den Verfassungsschutz kritisiert. All das ignorieren Sie in ihren Kommentaren und beharren auf widerlegte Vorwürfe. Darf ich unterstellen: weil es Ihrer Agenda nicht passt?
        Ich sehe nicht ein warum der Zusatz, der UN-Sprecher hätte zuerst gesagt, er kenne die Einzelheiten nicht und sowohl auf die Versammlungsfreiheit als auf die Aufgabe des Staates Gesetz und Sicherheit aufrechtzuerhalten verwiesen und erst später das oben genannte gesagt/getweeted, weniger “irreführend” sein soll. Letztendlich stimmt Zitat/ Kontext/ Absicht.

        • Michael Schneider Mon 5 Jun 2023 at 11:50 - Reply

          Mit dem “zweiten Teil” meine ich die Aussage, jeder Staat habe die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesetze auf seinem Territorium eingehalten werden. Davon ist in dem Text nichts zu lesen. Stattdessen wird nur jener Teil der Äußerung zitiert, der Sympathie für die “Klimaaktivisten” erkennen lässt. Wenn Sie dies für eine vollständige Ziterung halten – bitteschön.

          • Kal Sanderson Mon 5 Jun 2023 at 14:42

            Diese ‘erste’ Aussage haben Sie selber als ‘nichtssagend’ beschrieben. Dass der Staat diese Aufgabe hat wird an keiner Stelle im Beitrag bestritten, der Autor spricht sich ausdrücklich für eine “einzelfallbezogene Abwägung” bei der Strafverfolgung aus und lehnt sie nicht von vorneherein ab. Dieser “weggelassene” Verweis des Sprechers während der Konferenz auf die genannte Aufgabe des Staates UND der Versammlungsfreiheit steht dem Beitrag inhaltlich eben überhaupt nicht entgegen, sondern ist – um mal die Worte des Autors zu verwenden – juristische Binse. Das BVerfG wies auf die Notwendigkeit der einzelfallbezogenen Abwägung um die Rechte Dritter und die Versammlungsfreiheit iSd praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen bereits in seinem ersten Sitzblockaden Urteil 1986 hin.
            Der Verweis auf die staatliche Aufgabe und die Versammlungsfreiheit ist zudem neutral und widerlegt nicht die spätere Aussage, die die “Sympathie” des Sprechers erkennen lässt – die er später nochmal mit dem von der Redaktion verlinkten Tweet bekräftigte.

  5. Philipp Mützel Mon 5 Jun 2023 at 11:45 - Reply

    Vielleicht trägt zur Aufklärung bei, was das Protokoll des “Daily Press Briefing by the Office of the Spokesperson for the Secretary-General” v. 25.5.2023 verzeichnet (https://press.un.org/en/2023/db230525.doc.htm):

    Question: … I have a quite specific German question, so bear with me 30 seconds. The German police carried out a nationwide raid yesterday against the German climate protest group called Last Generation. They got some attention because they glued themselves on the streets and in museums, for example. Now the police raided 17 properties in Germany, and the police is investigating for them to founding and supporting a criminal organization. Does the Secretary-General think this action of the German authorities is appropriate towards climate protesters?

    Spokesman: Look, I don’t have the details of the operation. What I can tell you is that, obviously, governments have a responsibility to uphold the law and uphold security. People also have a fundamental right to demonstrate peacefully to have their voices heard. And it is clear that a lot of the progress that we have seen on awareness on climate change and positive movement on climate change is due to the fact that people have been demonstrating peacefully throughout the world.

    Question: And what you say gluing your hands to the street is still an acceptable measure, or is that going too far?

    Spokesman: I’m not going to grade. I’m not going to go down that road with you. I’ll just stick to my principles.

    Nach dem Pressebriefing soll sich der Sprecher laut dpa noch weitergehender geäußert haben (https://kress.de/news/detail/beitrag/151346-dpa-chefredakteur-goesmann-wehrt-sich-gegen-vorwuerfe-in-der-faz.html). Kress:

    “dpa-Chefredakteur Gösmann will das nicht auf der Agentur sitzen lassen: Sie habe korrekt mit Dujarric’ Zitaten gearbeitet und ihre Meldung durch ein weiteres Zitat von ihm untermauert, das nach dem UN-Briefing entstanden sei, beteuert er in seinem Schreiben an Kohler: “Wir haben uns bei Herrn Dujarric noch einmal vergewissert, dass unser Artikel seine Worte korrekt und im richtigen Kontext widergibt …””

    Prof. Krause hatte in der FAZ geschrieben (Link oben):

    “Dieser Pressekonferenz folgte dann ein Gespräch Dujarrics mit der dpa, in dem er wohl gedrängt wurde, seine positiven Äußerungen zu Klimaaktivisten noch mal zu verdeutlichen. Das hat er offensichtlich getan, hat sich aber nicht im Widerspruch zu seinen dokumentierten Aussagen in der Pressekonferenz begeben und abermals betont, dass die nationalen Gesetze eingehalten werden müssen.

    Was Dujarric im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur gesagt hat, ist außer in den Zitaten, die die dpa verbreitet hat, nicht dokumentiert. Die aus dem Gespräch entnommenen wörtlichen Zitate bestätigen weitgehend das, was er in der Pressekonferenz gesagt hat. Es ist auch schwer vorstellbar, dass er in einem Gespräch mit der dpa etwas anderes geäußert hätte als kurz zuvor in der Pressekonferenz. …

    Dabei wurde „übersehen“, dass der Sprecher des Generalsekretärs eine wichtige Unterscheidung gemacht hatte, die sich in der Pressekonferenz fand: Er sprach sein Lob ausschließlich für jene Aktivisten aus, die friedlich demonstrieren, also nicht für jene, die Gewalt anwenden oder sich krimineller Methoden bedienen. Die Meldung, die die dpa in der Folge herausgab, war dann aber so gefasst, als ob sich Dujarric leidenschaftlich für Menschen und Organisationen eingesetzt hätte, die gegen den Klimawandel protestierten, egal, ob friedlich oder nicht. …”

    • Maximilian Steinbeis Mon 5 Jun 2023 at 14:00 - Reply

      “Was Dujarric im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur gesagt hat, ist außer in den Zitaten, die die dpa verbreitet hat, nicht dokumentiert.”

      Was heißt hier nicht dokumentiert? Die Zitate sind in der dpa-Meldung dokumentiert! Das war ein Interview und das sind authentische, verifizierte, abgesegnete Zitate, was wollen Sie denn sonst noch? Auf welcher Basis ziehen Sie diese Zitate in Zweifel?

      “Dabei wurde „übersehen“, dass der Sprecher des Generalsekretärs eine wichtige Unterscheidung gemacht hatte, die sich in der Pressekonferenz fand: Er sprach sein Lob ausschließlich für jene Aktivisten aus, die friedlich demonstrieren, also nicht für jene, die Gewalt anwenden oder sich krimineller Methoden bedienen.”

      Nichts spricht dafür, dass er die Sitzblockaden nicht als friedliche Proteste gemeint hat. Wie soll man denn ihre Kriminalisierung kritisieren, wenn man sich von vornherein nur auf nicht-kriminalisierte Methoden beschränkt?

      • M G Mon 5 Jun 2023 at 14:08 - Reply

        ” ‘Was Dujarric im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur gesagt hat, ist außer in den Zitaten, die die dpa verbreitet hat, nicht dokumentiert.’

        Was heißt hier nicht dokumentiert? Die Zitate sind in der dpa-Meldung dokumentiert! ”

        Die Person weiter oben schrieb ja ausdrücklich, “ist *****außer in den Zitaten, die die dpa verbreitet hat,***** nicht dokumentiert.”

      • Philipp Mützel Mon 5 Jun 2023 at 15:25 - Reply

        “was wollen Sie denn sonst noch? Auf welcher Basis ziehen Sie diese Zitate in Zweifel?”

        Falls M. Steinbeis mich anspricht: Es handelt sich bei den von ihm in Bezug genommenen Äußerungen um die aus dem FAZ-Artikel. Sie müssten Ihre Fragen also dorthin richten.

        Gleichwohl ist es so, dass der Sprecher von António Guterres im “offiziellen” Teil des Presse-Briefings sagt, dass er keine Detailkenntnisse über die Durchsuchungsaktionen habe (das wird ein paar Minuten später in der “Privatrunde” mit dpa-Mann Benno Schwinghammer nicht anders gewesen sein), dass er die Gewährleistung von Recht und Sicherheit zuerst in die Blick nimmt und dass er dann zweimal von friedlichen Demonstrationen spricht: “People also have a fundamental right to demonstrate peacefully … it is clear that a lot of the progress … is due to the fact that people have been demonstrating peacefully throughout the world.”

      • Patric Liebscher Mon 5 Jun 2023 at 15:39 - Reply

        Entscheidender scheint mir doch die Ausstrahlungswirkung von Art. 8 Abs. 1 GG auf das einfache Recht. Wo – wie in § 240 StGB auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe – Bestandteil der Norm sind, müssen sie im Licht des GG ausgelegt werden. Das gilt ebenso für § 129 Abs. 1 und 2 StGB. In diesem Rahmen muss eine Abwägung der Interessen der von Sitzblockaden Betroffenen einschließlich der Rettungsdienste und der Versammlungsfreiheit stattfinden. Die Rspr. des BVerfG weist eher darauf hin, dass die Anwendung von § 129 StGB hier im Gesamtkontext grundrechtswidrig sein könnte.

    • Kal Sanderson Mon 5 Jun 2023 at 15:37 - Reply

      “Dabei wurde „übersehen“, dass der Sprecher des Generalsekretärs eine wichtige Unterscheidung gemacht hatte, die sich in der Pressekonferenz fand: Er sprach sein Lob ausschließlich für jene Aktivisten aus, die friedlich demonstrieren, also nicht für jene, die Gewalt anwenden oder sich krimineller Methoden bedienen. ”

      Sie (und wohl der Prof. Krause) verkennen den Unterschied zwischen “peaceful”, bzw. “friedlich” iSd Artikel 8 GG, 11 EMRK, 21 UN-Zivilpakt und den viel weiteren “Gewaltbegriff” iSd deutschen § 240 StGB. Sowohl das BVerfG als auch der EGMR und der UN-Menschenrechtsausschuss stufen Sitzblockaden als friedlich ein.
      Haben Sie den Beitrag gelesen? Ich verweise auf Fn. 3. Ist es nicht naheliegender davon auszugehen, dass ein UN-Sprecher – sich an das zuständige Expertengremium der UN orientierend (siehe Sprüche, und Comment des UN-Meschenrechtsausschusses) – störende Sitzblockaden als peaceful einstuft und nicht bei seiner Aussage an den (bestimmt sehr berühmten) deutschen Gewaltbegriff im § 240 StGB denkt, der ohnehin laut BVerfG (siehe rn 46 des in fn. 3 zitierten Beschlusses) nicht dem verfassungsrechtlichen Begriff der Friedlichkeit in Art. 8 gleichzustellen ist?

      • Philipp Mützel Mon 5 Jun 2023 at 22:43 - Reply

        Stéphane Dujarric, der Sprecher von Guterres, war ja von der Frage offenbar etwas überrumpelt und gab gleich an, keine Details zu kennen (“I don’t have the details of the operation”). Da Dujarric auch kein Völkerrechtler ist, sondern Journalist und Diplomat, ist wohl davon auszugehen, dass er mit “to demonstrate peacefully” keine juristische Begrifflichkeit verwenden wollte.

        Falls das aber doch der Fall gewesen sein sollte, kann man darauf verweisen, dass möglicherweise bei den entsprechenden Menschenrechtsgarantien der Begriff “friedlich” weiter gefasst wird als nach deutschem Verständnis, dass die Garantien aber auch Eingriffe zulassen (etwa Art. 21 S. 2 IPbpR, Art. 11 Abs. 2 S. 1 EMRK). Insoweit heißt es etwa bei der Kommentierung von Arndt/Engels/v. Oettingen zu Art. 11 EMRK (in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Aufl. 2022, Art. 11 Rn. 15):

        “So sind nach dem EGMR bspw. Verurteilungen wegen Verkehrsbeeinträchtigungen bei einer Straßenblockade zulässig, die über die üblicherweise mit einer Demonstration verbundenen Störungen des Straßenverkehrs hinausgehen. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen (EGMR 5. 3. 2009 – 31684/05 Rn. 46 ff., NVwZ 2010, 1139 – Barraco; EGMR 18. 3. 2003 – 39013/02 S. 9 – Lucas; EGMR 26. 11. 2013 – 37553/05 Rn. 82 ff. – Kudrevičius, bestätigt durch EGMR (GK) 15. 10. 2015 – 37553/05, NVwZ-RR 2017, 103 – Kudrevičius).”

        • Kal Sanderson Tue 6 Jun 2023 at 11:09 - Reply

          Auf die Unterstellungen, der Pressesprecher sei “überrumpelt” und ja nur ein Diplomat, der die jur. Bedeutung seiner Aussagen nicht einschätzen könne, werde ich nicht eingehen.

          Sie ignorieren übrigens wiedermal seine Bestätigung des Kontextes und der kritischen Intention auf Twitter sowie die Stellungnahmen anderer UN-Organe.

          Danke, dass Sie das was ich oben (und in anderen Kommentaren) sowie P. Liebscher und vor allem auch von Bernstorff geschrieben haben bestätigen?
          Erste Stufe: Friedlichkeit (+) d.h. Schutzbereich der Versammlungsfreiheit immer eröffnet (diesen Teil des EGMR Urteils haben Sie übersehen – Rn. 98)
          Zweite Stufe: Strafrechtliche Sanktionen = Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Rn. 100)
          Dritte Stufe: Eingriff gerechtfertigt ? –> kommt auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (zB Dauer der Störung/ Angemessenheit der Strafe) an.

          So auch das deutsche Recht. Sie ignorieren zweckdienlich auch die von mir zitirete Rspr. des BVerfG, die bestätigt, dass:
          1. auch nach “deutschem Verständnis” (und dem Verständnis besonner Laien behaupte ich mal) Sitzblockaden friedlich sind und der “strafrechtliche” Gewaltbegriff (also vor allem die zweite Reihe Rspr. des BGH) für die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 GG keine Rolle spielt.
          2. für eine Strafbarkeit eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zwingend notwendig ist (ganz wie der EGMR und von Bernstorff, oder?)

          Ich steige hier aus der Diskussion aus – habe das Gefühl Sie haben die Einleitung gelesen und sind davon ausgegangen, dass von Bernstorff und die UN (Menschenrechtsauschuss und Sonderberichterstatter jedenfalls) bis zur Unendlichkeit beständige Blockaden grundsätzlich einer strafrechtlichen Sanktionierung entziehen wollen.
          Dabei fordern diese “Sympathisanten” sowie der EGMR und andere Autoren, die in diesem Forum mit ähnlichen Vorwürfen der ‘Einseitigkeit’ konfrontiert werden, dass Demonstranten unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und Schuldprinzips verurteilt werden – vom Rechtsstaat zu viel verlangt?

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