Ihr Kinderlein kommet
Jens Spahn und die Leihmutterschaft
Dass die Geburt eines Kindes die berufliche Karriere eines Mannes vorerst beendet, ist in einer Gesellschaft, in der vorwiegend Frauen aus Anlass der Geburt ihres Kindes beruflich kürzer treten, vielleicht noch keine Meldung wert. Dass sein Vater Jens Spahn bis vor wenigen Tagen Vorsitzender der größten Bundestagsfraktion war, ist schon bemerkenswerter. Dass er aber mit einem Mann verheiratet ist und trotzdem Vater werden konnte, hat die ohnehin schon überhitzte deutsche Gesellschaft 48 Stunden lang in Dauerwallung versetzt. Selten hat in so kurzer Zeit so viel Moralin die Kommunikationskanäle verstopft. Genauso schnell floss es – seiner hohen Wirksamkeit (= Rücktritt) sei Dank – auch wieder ab, und die Öffentlichkeit interessierte sich nur noch für den nunmehr nominierten Nachfolger von Jens Spahn.
Aber gerade wenn alle über einen Einzelnen herfallen, lohnt ein Blick auf die Geschichte hinter dieser Geschichte.
Ein verspäteter Rücktritt
Zu dieser Geschichte zählt natürlich erstens, dass es schon vor seiner Vaterschaft viele bessere Gründe für einen Rücktritt von Jens Spahn gegeben hätte – nicht nur die unsägliche Maskenaffäre, sondern auch seine schwierige Rolle bei der gescheiterten Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf zur Richterin am Bundesverfassungsgericht im vergangenen Sommer; darauf wird noch zurückzukommen sein. Wäre er damals schon zurückgetreten, hätte er jetzt in Ruhe Vater werden dürfen. Nun fanden sich aber genügend Leute schon in der eigenen Partei, die nur auf einen Anlass gewartet haben, Spahn loszuwerden; die Opposition wurde dafür gar nicht mehr gebraucht.
Amt und Person von Jens Spahn
Zu dieser Geschichte gehört zweitens und vor allem, dass sich Jens Spahn in der Vergangenheit in Übereinstimmung mit der Beschlusslage seiner Partei politisch gegen die Leihmutterschaft ausgesprochen hat. Da steht schnell der Vorwurf der Doppelmoral im Raum. Man soll genauso leben und handeln, wie man sich politisch äußert; Menschen in Verantwortung haben eben auch eine Vorbildfunktion. Allerdings macht man etwa Hendrik Streeck, dem ebenfalls der CDU angehörenden Drogenbeauftragten der Bundesregierung und Vater eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes, denselben Vorwurf nicht. Anders als Spahn ist er nicht schon seit seiner Jugend Politiker und daher einfach noch nicht in die Verlegenheit gekommen, sich politisch zum Thema äußern zu müssen. Aber was wäre, wenn Hendrik Streeck Gesundheitsminister wäre und sich äußern müsste? Kann es darauf wirklich ankommen?
Der Vergleich dieser beiden Fälle zeigt, dass der Vorwurf der Doppelmoral den Unterschied zwischen Amt und Person verkennt. Vom Fraktionsvorsitzenden und Gesundheitsminister Jens Spahn darf man erwarten, dass er sich an den Koalitionsvertrag und die Kabinettslinie hält und daher das Verbot der Leihmutterschaft politisch nach außen vertritt. Aber gilt das auch für den Menschen Jens Spahn, der sich ein eigenes Kind wünscht? Insbesondere Amtsträger von Bündnis90/Die Grünen werden immer wieder damit konfrontiert, sie dürften sich für die Ökologie nur einsetzen, wenn sie im Privaten weder fliegen noch Fleisch essen noch zu viele klimaschädliche Klamotten tragen. Wehe, man erwischt eine Politikerin der Grünen, die aus dem fernen Kalifornien ein Foto postet, auf dem sie Eis isst – und das auch noch aus einem Plastikbecher mit einem Plastiklöffel. Abgesehen davon, dass es eine ganz und gar merkwürdige, ja geradezu totalitäre Vorstellung ist, dass man politische Verantwortung nur übernehmen darf, wenn man mit dem Programm der aufstellenden Partei zu 100% übereinstimmt, erreicht man mit diesem Moralismus vor allem, dass sich irgendwann niemand mehr politisch engagiert. Man will schließlich noch ein Privatleben haben, in dem man einfach auch mal unvernünftig sein darf. Allerdings hilft auch die Einsicht, dass man einem politischen Anliegen mit zu viel moralischem Überschuss auch schaden kann.
Den manchmal schwierigen Spagat zwischen Amt und Person hat Jens Spahn in dem Zitat von 2015, das nun Stein des Anstoßes ist, durchaus für sich artikuliert:
„Als schwuler Mann und Christ kann ich mich persönlich nur sehr schwer mit der Idee eines gemieteten Mutterbauchs anfreunden. Zu akzeptieren, dass ich nicht auf natürlichem Weg Vater werde, verlangt ein großes Maß an Demut. Ob ich das aufbringen kann, weiß ich nicht.“
In der öffentlichen Debatte wurde nach meinem Eindruck meist nur der erste Satz aus diesem Zitat zitiert. Aber sei’s drum. Es wäre jedenfalls hilfreich gewesen, wenn Jens Spahn sein persönliches Dilemma besser kommuniziert hätte. Noch besser wäre es gewesen, wenn er seine Haltung zur Leihmutterschaft auch politisch verändert hätte. Auch Politiker dürfen nämlich einmal ihre Meinung ändern, auch und gerade aufgrund eigener Erfahrungen im privaten Umfeld.
Ein moralinsaurer Diskurs
Nun zum Auslöser der Geschichte: die Leihmutterschaft in den USA.
Hier müssen wir erst einmal über die Maßstäbe und auch einige Maßlosigkeiten sprechen. Die Eiferer in der CDU (Michael Brand: „moralisch klaren Rechtsbruch begangen“) haben es doch tatsächlich wie in besten Adenauer-Zeiten zumindest vorübergehend geschafft, die Diskurshoheit über die öffentliche Moral zu erlangen. Ganz vorne dabei war auch Spahns Fraktionskollegin Elisabeth Winkelmeier-Becker („Das widerspricht der Menschenwürde und öffnet den Weg für Missbrauch und Ausbeutung.“). War da nicht was? Richtig: Frau Winkelmeier-Becker hatte schon an der Spitze der öffentlichen und ebenfalls erfolgreichen Kampagne gegen Frauke Brosius-Gersdorf vor einem Jahr gestanden und das mit deren Haltung zum Schwangerschaftsabbruch begründet, die dem „naturrechtlich geprägte[n] Verständnis der Menschenwürde“ widerspreche, welches zur „DNA der Unionsparteien“ gehöre. Wer so redet, will nicht diskutieren, sondern dekretieren.
In der Sache ist es ein wenig überraschend, dass die naturrechtliche Begründung der Menschenwürde und ihr Einsatz in der Debatte um die Leihmutterschaft ausgerechnet eine Religion vereinnahmt, deren Gründungsgeschichte sich um die Geburt eines Kindes rankt. Viele mögen diese Gründungsgeschichte auch deshalb so sehr, weil sie unsere irdische Vorstellungskraft davon übersteigt, wie genau der Heilige Geist die Jungfrau Maria in die Lage versetzt hat, Jesus ohne Sünde zu empfangen. Darf man diese Geschichte als Christ vielleicht auch in dem Sinne interpretieren, dass es nicht darauf ankommt, woher ein Kind stammt, sondern einfach feiern sollte, dass es da ist? So praktizieren es jedenfalls Millionen von Christen und Nicht-Christen hierzulande Jahr für Jahr zu Weihnachten. Müsste daher nicht eher ein Bischof zurücktreten, der das Kind von Jens Spahn und Daniel Funke allen Ernstes als „gekaufte Ware“ bezeichnet?
Es gibt also Verbindungslinien zwischen den Fällen Brosius-Gersdorf und Spahn: Nicht nur haben die beiden Personalien der Union zwei Sommerpausen hintereinander verhagelt, sondern jeweils haben es auch einige Fundamentalisten geschafft, die Debatte vom Recht auf die Moral umzuleiten. Gegen so viel Moralin war das Recht machtlos, und das sollte uns zu denken geben: Ebenso wie es Frauke Brosius-Gersdorf nämlich seinerzeit nur gewagt hatte, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufzurufen und dabei auf das anerkanntermaßen schwierige Verhältnis zwischen Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und Lebensschutz (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) hinzuweisen, sollte vielleicht erwähnt werden, dass Jens Spahn und sein Mann keine einzige weltliche Rechtsnorm verletzt und ihre Grundrechte in Anspruch genommen haben.
Ein grundrechtlich geschützter Wunsch
Der Kinderwunsch und seine Realisierung sind zum einen Ausdruck der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Freiheit, eine Familie zu gründen. Zum anderen schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die reproduktive Selbstbestimmung, also die Freiheit der Entscheidung über die Fortpflanzung. Beide Grundrechte stehen nebeneinander, weil sie unterschiedliche Aspekte des Kinderwunsches schützen: Während das Familiengrundrecht eher die soziale Komponente der familiären Gemeinschaft adressiert, profiliert das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Kinderwunsch als Bestandteil der individuellen Identität. Ein Zeugungsakt ist für den Grundrechtsschutz nicht konstitutiv. Auch das Recht, von den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin Gebrauch zu machen, wird daher vom Schutzbereich des Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit umfasst (siehe auch Klein, Reproduktive Freiheiten, S. 251 ff.).
Nun hört man immer mal wieder, diese Grundrechte gewährleisteten kein Recht „auf ein Kind“. Das stimmt natürlich, ist aber für die Wirkweise der Abwehrfunktion der Grundrechte unerheblich. Für sie ist maßgebend, dass das an Ärzte gerichtete gesetzliche Verbot der Leihmutterschaft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG) einen medizinisch möglichen Weg zur eigenen Fortpflanzung unterbindet. Dieser Grundrechtseingriff wiegt sehr schwer, denn der Staat nimmt Einfluss auf eine fundamentale individuelle Entscheidung, die den gesamten weiteren Lebensweg prägt. Wir stehen an der Wiege unserer Kinder und diese in den allermeisten Fällen an unserer Bahre. Ungewollte Kinderlosigkeit kann zutiefst traurig sein, ist gerade in heterosexuellen Beziehungen nach wie vor tabubesetzt und für viele Menschen mit der Sehnsucht nach eigenen Kindern nur schwer zu verarbeiten.
Man braucht daher schon ein erhebliches heuchlerisches Talent, einerseits das Verbot der Leihmutterschaft im Inland zu propagieren und dann andererseits Neidreflexe zu instrumentalisieren, indem man Wohlhabenden wie Jens Spahn vorwirft, die Möglichkeiten der Leihmutterschaft im Ausland zu nutzen. Schuld an dieser sozialen Ungerechtigkeit sind nicht die Wohlhabenden, sondern die Verbotsbefürworter. Sie verhindern im Übrigen auch, dass hierzulande ein reguläres Verfahren etabliert wird, das Leihmütter wirksam schützt und das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet.
Kein Schutz vor sich selbst
Ein Staat, der den Zugang zu den medizinischen Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin unterbindet, braucht dafür also sehr gute Gründe. Als entgegenstehende Grundrechte kommen insbesondere das Persönlichkeitsrecht und der Schutz der Gesundheit der Leihmütter in Betracht. Hier lässt sich mit auf den ersten Blick durchaus plausiblen Gründen mit einer problematischen Instrumentalisierung der Leihmutter argumentieren. Über Jahrhunderte hinweg haben Männer über Frauen bestimmt und tun dies bis zum heutigen Tage: über ihre Rechte, ihre Rollen, ihre Bäuche und ihre Sexualität. Das Naturrecht war dabei übrigens ein verlässlicher Begleiter, wie die familienrechtlichen Debatten der Nachkriegszeit nur exemplarisch belegen (Franzius, Bonner Grundgesetz und Familienrecht, 2005, S. 84 ff.). Nicht wenige Männer meinen sogar nach wie vor, über Frauen verfügen zu können und sehen als selbstverständlichen Bestandteil dieses Verfügungsrechts auch körperliche und psychische sexuelle Belästigung und Gewalt an. Dass sich nun Männer im Ausland Frauen leihen, die ihr Kind austragen, darf vor diesem Hintergrund durchaus erst einmal irritieren, ohne dass man sich gleich auf das Niveau herabbegeben muss, dass die Leihmutterschaft Frauen zu „Brutkästen“ degradiere.
Doch tragen alle diese richtigen Hinweise auf das nach wie vor schwierige Geschlechterverhältnis nicht, wenn Frauen sich selbstbestimmt und gut informiert entscheiden, sich als Leihmutter zur Verfügung zu stellen – für die beste Freundin oder den besten Freund oder einfach weil sie etwas Gutes tun wollen oder vielleicht auch wegen einer Aufwandsentschädigung, über die man unbefangen und ergebnisoffen diskutieren sollte. Darf man Frauen dann vor sich selbst schützen? Das Bundesverfassungsgericht vertritt insoweit mittlerweile eine recht liberale Linie und verneint dies für den Regelfall der vorhandenen Einsichtsfähigkeit. Es legt Wert auf die Feststellung, dass die „Befugnis des Staates, den Einzelnen ‚vor sich selbst in Schutz zu nehmen‘ […] keine ‚Vernunfthoheit‘ staatlicher Organe über den Grundrechtsträger“ legitimiere (BVerfGE 128, 282 (308); ferner BVerfGE 142, 313 (339); 158, 131 (160)). Namentlich die Menschenwürde interpretiert das Bundesverfassungsgericht nicht naturrechtlich. Sie sei „nicht Grenze der Selbstbestimmung der Person, sondern ihr Grund.“ Der Mensch bleibe „nur dann als selbstverantwortliche Persönlichkeit, als Subjekt anerkannt, sein Wert- und Achtungsanspruch nur dann gewahrt, wenn er über seine Existenz nach eigenen, selbstgesetzten Maßstäben bestimmen kann“ (BVerfGE 153, 182 (263 f.)). Das Bundesverfassungsgericht warnt daher davor, die „Menschenwürdegarantie zu einer staatlichen Eingriffsermächtigung“ (BVerfG, NVwZ 2016, 1804 (1807)) zu verkehren.
Genau das passiert aber gerade in der Leihmutterschaftsdebatte, indem Frauen ein bestimmtes Verständnis von Würde aufgezwungen wird. Man kann das antipatriarchalische Argument nämlich auch umdrehen und fragen, ob es nicht – wie bei der Diskussion über den Schwangerschaftsabbruch – erneut andere Menschen (und damit letztlich auch hier die in konservativen Parteien und den Kirchen überwiegenden Männer) sind, die über die Bäuche von Frauen entscheiden. Zwar war die Parole „Mein Bauch gehört mir“ für die Lösung eines Grundrechtskonflikts etwas zu schlicht, aber wir haben uns in einem guten gesellschaftlichen Kompromiss dafür entschieden, dass in erster Linie die betroffene Frau über die Fortsetzung einer Schwangerschaft entscheidet. Müsste das nicht erst recht gelten, wenn es nicht um die Beendigung von Leben, sondern um seine Entstehung geht?
Das Bundesverfassungsgericht hat, das sei hier vorerst nur am Rande erwähnt, übrigens auch kein Problem damit, das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG für neue Modelle von Elternschaft zu öffnen. Das Grundrecht gebe „nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und damit die Trägerschaft des Grundrechts […] von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken“ (BVerfG, NJW 2024, 1732 (1734)).
Ein Fall für eine unaufgeregte überparteiliche Debatte
Eine politische Debatte über die Zulassung einer informierten und selbstbestimmten Leihmutterschaft (und übrigens auch der ebenfalls bislang ausgeschlossenen Eizellspende) ist also eigentlich überfällig. Sie müsste viele Fragen klären, etwa die schon bei der Organspende virulente Gewährleistung der Freiwilligkeit der Entscheidungen und des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Beide Rechte können aber natürlich bei einer inländischen Leihmutter viel besser realisiert werden als bei einer im Ausland lebenden Leihmutter. Auch muss etwa geregelt werden, ob Leihmutter und Eizellspenderin personenverschieden sein müssen (siehe zum Ganzen Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin, S. 494 ff.).
Die Ausgangslage für diese Diskussion ist zwar eher schwierig, denn Jens Spahn ist ein denkbar schlechtes Testimonial: Bad cases make bad law. Aber die Mitte der Gesellschaft (und zu ihr zähle ich auch alle aufgeklärten Konservativen) muss sich schon kritische Fragen gefallen lassen. Sie feiert sich zwar gerne dafür, wie offen sie doch Schwulen und Lesben gegenüber eingestellt ist, lässt dabei aber gerne unter den Tisch fallen, dass die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren auf halbem Weg stehen geblieben ist. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft wurde zwar in einem durchaus schwierigen Prozess, den CDU und CSU anfangs noch aufzuhalten versucht haben (siehe BVerfGE 105, 313), einfach- und verfassungsrechtlich als Ehe anerkannt, aber das Grundrecht auf Familie meint man schwulen Paaren in einem sehr zentralen Punkt nach wie vor vorenthalten zu dürfen. Betroffen sind zudem in heterosexuellen Partnerschaften vor allem die Frauen, die man achselzuckend mit der Traurigkeit allein lässt, dass sie aus medizinischen Gründen kinderlos bleiben werden.
Bei der Diskussion einer Frage, die sich sehr stark für moralische, religiöse und feministische Vorverständnisse öffnet, macht sich das Fehlen einer liberalen Partei im Bundestag gerade durchaus bemerkbar – aber es erstaunt auch nicht, dass man dabei nicht an die FDP in ihrem aktuellen Zustand denkt. Letztlich ist die überfällige Zulassung der Leihmutterschaft ein überfraktionelles Thema für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die ein Monopol von Einzelnen über die öffentliche Moral ablehnen, die betroffenen Grundrechtspositionen sorgfältig in einen Gesetzestext überführen und im Übrigen einfach genügend Empathie für Menschen aufbringen, die sich nichts sehnlicher wünschen als ein eigenes Kind.




Diesen Abschnitt verstehe ich jetzt gar nicht: “Man braucht daher schon ein erhebliches heuchlerisches Talent, einerseits das Verbot der Leihmutterschaft im Inland zu propagieren und dann andererseits Neidreflexe zu instrumentalisieren, indem man Wohlhabenden wie Jens Spahn vorwirft, die Möglichkeiten der Leihmutterschaft im Ausland zu nutzen. Schuld an dieser sozialen Ungerechtigkeit sind nicht die Wohlhabenden, sondern die Verbotsbefürworter. ”
Man kann doch ohne Probleme gleichzeitig für ein Verbot im Inland und gegen eine Umgehung im Ausland sein. Das ist doch nicht heuchlerisch. Zum Beispiel: Man befürwortet ein Verbot der Elefantenjagd in Deutschland. Gleichzeitig ist man dagegen, wenn reiche Politiker dieses Verbot im Ausland umgehen. Das ist doch nicht heuchlerisch, sondern konsequent.
Sehr geehrter Herr Professor Kingreen,
zwischen Recht und Moral gibt es noch die Ebene der Praxis. Sie vertreten die Auffassung, dass sich die widerstreitenden Grundrechte durch Regulierung schon in Einklang bringen lassen. Nun muss nicht jeder Beitrag zum Thema eine Anleitung dafür enthalten, wie man unerwünschte Folgen für alle Beteiligten verhindern könnte. Indem Sie jedoch diesen keineswegs unwichtigen Aspekt in Ihren Überlegungen außen vor lassen, tragen Sie kaum zu der „unaufgeregten Debatte“ bei, die Sie sich wünschen.
Sie plädieren also für die Zulassung einer „informierten und selbstbestimmten“ Leihmutterschaft. Das wäre die Zulassung des Idealfalls. In der Realität ist natürlich ein neun Monate dauernder körperlicher, psychischer und sozialer Prozess nur begrenzt vorhersehbar. „Informiert“ ist somit fraglos relativ. Auch in puncto „selbstbestimmt“ wird es innerhalb einer solchen dienstleistungsförmigen Konstellation Zielkonflikte und deshalb vorhersehbar Abstriche geben.
Sie stellen ferner die Frage, ob Leihmutter und Eizellspenderin personenverschieden sein müssen. Tatsächlich beruht diese „Spaltung“ auch darauf, dass man in der kommerziellen Reproduktionsmedizin die Entwicklung mütterlicher Gefühle während der „Dienstleistung“ möglichst reduzieren wollte, um nicht die Übergabe zu gefährden. An dieser Stelle – wie auch an einigen weiteren – kommt dann wohl doch die Moral ins Spiel. Auch bei altruistischer Leihmutterschaft verschwindet die Dienstleistungslogik nicht.
Für eine konstruktive Debatte sollte sich daher jede:r am besten auch eingehend mit den Details eines Themas auseinandersetzen – und mit den Argumenten der „Fundamentalisten“, wie Sie sie bezeichnen. Vielleicht ist die vermeintlich nicht moralische Position ja etwas kurzsichtig.
Beste Grüße
Inez Mischitz
Ich verstehe das Verbot von Sklaverei und Kinderarbeit so, dass der Staat diese verbietet ohne Rücksicht darauf, ob es Erwachsene gibt, die als Sklaven ihre Rechte an einen Sklavenhalter abtreten möchten, oder Kinder, die gerne arbeiten möchten. Hier zwingt also der Staat allen Erwachsenen und Kinder ein Verständnis von Würde auf. Sie finden also, dass ein Verbot der Leihmutterschaft Frauen ein Verständnis von Würde aufzwingt. Im UN Surrogacy report https://docs.un.org/en/A/80/158 wird nachgewiesen, dass Frauen als surrogacy mothers Rechte abtreten, die unveräußerlich sind. Außerdem weist der UN report darauf hin, dass in so gut wie allen Fällen die surrogacy mother über weniger economic power verfügt als die Auftraggeber. Der Staat korrigiert also hier Machtungleichgewichte, die zur Frage der Würde hinzutreten. Die Empfehlungen des UN reports sind zahlreich und stehen in vielen Punkten sachlich den Aussagen und dem Tenor dieses Artikels entgegen. Der Artikel macht auf mich den Eindruck eines wenig informierten Meinungsstücks.
Das wirkt nicht nur auf sie so. Die Inkonsistenz des Textes tritt an mehreren Stellen zutage:
1. Der hinkende Vergleich zwischen Spahn und einer Grünenpolitikerin mit Plastikbesteck ist unvollständig, da diese nichts tut was anderen verboten wäre.
2. Auch Streek taugt als Vergleich nur bedingt, zumindest solange seine persönliche Haltung zur Leihmutterschaft nicht aus dem Artikel hervorgeht. Ihm implizit eine Ablehnung qua Parteizugehörigkeit zu unterstellen ist unzureichend.
3. Die mehrfache Kritik von “Moralismus” als wäre Moral etwas schlechtes und nicht die Grundlage für Rechtsemfinden und damit im Weiteren auch für Gesetze. Der Begriff begegnet mir persönlich mehrheitlich in Diskussionen mit Personen die sich eher in der Grauzone am Rand der FDGO verorten lassen. Was nicht andeuten soll, dass der Autor dieses Textes sich dort befände. Dass dann ein paar Sätze später anderen Personen fehlendes Niveau wegen des Begriffs “Brutkasten” unterstellt wird ist in diesem Kontext allerdings sehr wohl kritikwürdig.
4. Auf die Tatsache, dass man es sich zu einfach macht, wenn man das Argument vorschiebt, Frauen würden bevormundet wenn Leihmutterschaft verboten würde sind sie besser eingegangen als ich es könnte. Daher keine weitere Bemerkung hierzu.
Beste Grüße und einen schönen Tag allerseits.
Die Arbeit von Klein, Reproduktive Freiheiten, wird hier in diesem Zusammenhang zitiert. ” Auch das Recht, von den Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin Gebrauch zu machen, wird daher vom Schutzbereich des Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit umfasst (siehe auch Klein, Reproduktive Freiheiten, S. 251 ff.).” Mir scheint, dass dies die Arbeit von Klein weder im Teil 251 ff noch insgesamt zutreffend wiedergibt. Klein. S. 397, unten, etwa lautet so: “Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist das bestehende Verbot der sog. Leihmutterschaft aufgrund der skizzierten Freiheitsrechte der intendierten Eltern und der Leihmutter jedenfalls nicht zwingend. Umgekehrt gibt es nach richtiger Auffassung keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Einführung einer sog. Leihmutterschaft, etwa von intendierten Eltern. [141] [141] Wapler in: Schramm/Wermke (Hrsg.), Leihmutterschaft und Familie, 2018, 107–147 (136 f.)” Klein arbeitet nach meiner Ansicht heraus, dass der Gesetzgeber bei einer Neuregelung der Leihmutterschaft diese weiter verbieten oder auch anders als bisher erlauben kann, ohne dabei Rechte aus dem GG zu verletzen. So ähnlich auch die Leopoldina, auch zitiert in Klein [141].
Hier gibt es leider ein Missverständnis. Ich zitiere Frau Klein absolut zutreffend. Ihre und meine Aussagen beziehen sich auf den Schutzbereich des Grundrechts. Wenn der Schutzbereich eines Grundrechts betroffen ist, bedeutet das noch nicht, dass er verletzt ist. Weder Frau Klein noch ich behaupten dann aber, dass der gegenwärtige Rechtszustand verfassungswidrig ist. Es hilft sicher, sich erst damit zu befassen, bevor man die Behauptung von Fehlzitaten in den raum stellt.
Vielen Dank für die Kommentare:
1. Zunächst @Frau Mischitz: Ich habe mich zwar, anders als Sie es aus mir nicht ganz verständlichem Grund vermuten, sehr eingehend und schon seit langem mit dem Thema auseinandergesetzt und meine Thesen mit sehr unterschiedlichen Menschen diskutiert. Aber ich habe bewusst keine fertige Lösung präsentiert, sondern nur den Wunsch geäußert, dass Debatten nicht einfach mit fragwürdigen und nicht hinterfragten Prämissen abgewürgt werden. Ebenso bewusst habe ich davon abgesehen, das jetzige Verbot für verfassungswidrig zu bezeichnen. Dazu ist die Sache einfach zu kompliziert.
2. @Laubeiter: Ich teile die Kritik der UN-Sonderberichterstatterin an der derzeit in vielen Ländern praktizierten Ausbeutung von Frauen durch Leihmutterschaft, aber ich leite daraus nicht ab, dass es sich um eine generell menschenrechtswidrige Praxis handelt. Ich teile auch nicht die von Ihnen offenbar vertretene Parallelisierung mit der Sklaveei, für die ich anders als bei der Leihmutterschaft keinen einzigen sachlichen Grund zu erkennen vermag. Wollen Sie das auch unserem Nachbarland Niederlande unterstellen, das die altruistische Leihmutterschaft prtaktiziert? Es sind genau diese assoziativen Gleichsetzungen von Ungleichem, die eine sachliche Debatte verhindern.
3.@James: Deshalb führt leider auch das Beispiel mit der Elefantenjagd in die Irre, denn für Elefantenjagd gibt es eben keinen einzigen nachvollziehbaren Grund, während es hier um einen fundamentalen Grundrechtskonflikt geht. Haben Sie sich etwa schon einmal gefragt, ob Sie jemanden verurteilen würden, der in einer verzweifelten Notsituation Sterbehilfe im Ausland in Anspruch nimmt, die er hier nicht bekommen kann, und sich das leisten kann? Was würden Sie in dieser Situation machen? Ein entsprechendes Beispiel könnte man mit der Organspende bilden. Hier zu verurteilen, ist für mich pure Heuchelei.
4. @PTM: Ich meine sehr wohl, dass alle Fälle vergleichbar sind. Ich finde das Beispiel des Klimaschutzes sogar besonders gut: Für die Rechten, denen der Klimaschutz herzlich egal ist, ist die Sache natürlich einfach, sie können sich einfach jedes umweltgefährdende Verhalten leisten, weil das ja mit ihrer politischen Scheiß-Egal-Einstellung übereinstimmt. Aber die Grünen, die das Thema wenigstens auf der Tagesordnung halten, müssen im Privaten superkorrekt sein. Ergebnis: Es ist leichter ein Rechter zu sein, den die Umwelt nicht interessiert.
Abschließend: In zwei Beiträgen kommt das Unbehagen darüber zum Ausdruck, ob bei der Leihmutterschaft Freiwilligkeit nicht eine Fiktion ist. Das ist wirklich ein Problem, aber man muss entgegenhalten, dass die ganze Rechtsordnung – vom Datenschutzrecht über das Recht der Organspende bis hin zum bürgerlichrechtlichen Vertragsrecht – den Tatbestand der Freiwilligkeit normiert, wohl wissend, dass es sich bei ihr um eine komplexe Angelegenheit handelt.
Hallo Herr Kingreen,
danke für die Erläuterung. Dann würde ich meine Kritik noch mal anders formulieren: Für mich klafft in Ihrem Beitrag schlicht eine große inhaltliche Lücke zwischen dem Fazit der Kommission einerseits …
„Die Leihmutterschaft wirft eine Reihe ethischer, rechtlicher und praktischer Fragen auf. Sie birgt selbst in altruistisch angelegten Modellen ein Potenzial für Umgehungen und Missbrauch. Es liegt daher im Ermessen des Gesetzgebers, aufgrund einer Gesamtabwägung an dem bisherigen Verbot der Leihmutterschaft festzuhalten.“
… und Ihrem eigenen Fazit andererseits:
„Letztlich ist die überfällige Zulassung der Leihmutterschaft ein überfraktionelles Thema für alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die ein Monopol von Einzelnen über die öffentliche Moral ablehnen, die betroffenen Grundrechtspositionen sorgfältig in einen Gesetzestext überführen und im Übrigen einfach genügend Empathie für Menschen aufbringen, die sich nichts sehnlicher wünschen als ein eigenes Kind.“
Die Gesamtabwägung scheint bei Ihnen stattgefunden zu haben, mit klarem Ergebnis: „Ihr Leihmütterlein kommet“. Wer hingegen das von der Kommission benannte Potenzial für Umgehungen und Missbrauch oder – wie Elisabeth Winkelmeier-Becker – die Gefahr von Missbrauch und Ausbeutung betont und die berechtigte Frage stellt, inwieweit sich diese in der Praxis verhindern lassen, erscheint in Ihrem Beitrag als Moralapostel und Wunschelternfeind. Das mögen Sie nicht so gemeint haben, doch die Lesart drängt sich auf.
Beste Grüße
Inez Mischitz
Vielen Dank für Ihren handfesten Antworten. Als Mann stelle ich mir es sklavisch vor, als Leihmutter für andere in den Niederlanden oder sonstwo ein Baby auszutragen, doch das sind eben nur Phantasien. Daher ist Ihr Einwand gegen eine Parallele zur Sklaverei für mich überzeugend. Ich werde versuchen, etwas wohlwollender auf das Dreieck der surrogacy zu schauen.