Neutralität als Fiktion
Warum die Rechtswissenschaft ihre eigene Situiertheit offenlegen muss
Die Annahme von „Neutralität“ des Rechts und der Rechtswissenschaft verspricht Ruhe, Mäßigung und Distanz und soll Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftliche Tätigkeit vor dem Verdacht politischer Parteilichkeit bewahren. Neutralität begründet eine objektive Form des juristischen Denkens: frei von Weltanschauungen, von Interessen, Emotionen, politischen Präferenzen.
Doch in den vergangenen Jahren lässt sich eine bemerkenswerte Verschiebung beobachten. Neutralität wird zunehmend dort eingefordert, wo Institutionen versuchen, die Grundlagen demokratischer Ordnung zu schützen. Beispiele dafür sind zahlreich: Die Tagesschau verweist darauf, dass die Bundestagspräsidentin Entscheidungen mit dem Gebot der „Neutralität“ begründet, obwohl fraglich sei, wie neutral ein Raum sein kann, der seinem Wesen nach politisch ist. ZEIT Online berichtet über den Versuch einer AfD-Landtagsfraktion, Lehrkräften politische Äußerungen im Unterricht zu verbieten, da sie sonst „ihre persönlichen politischen Einstellungen“ weitergeben könnten. Über eine Diskussion an Berliner Hochschulen zur „Initiative gegen Rechts“ und die Frage, wie neutral Hochschulen sein müssen, berichtet ebenfalls die Tagesschau. Neutralität wird damit zunehmend als Grenzziehung eingesetzt: als Instrument, um bestimmte Formen von Kritik als „politisch“ und damit unzulässig zu markieren, während andere – meist diejenigen, die den Status Quo erhalten wollen – als unpolitisch erscheinen. Damit verschiebt sich das Gleichgewicht: Begrenzt wird nicht staatliche Macht, sondern kritische Öffentlichkeit.
Die historischen Schichten der Neutralität: Vom Staatsdiener zur Forscher-Beamtin
Um diese Verschiebung zu verstehen, betrachten wir zunächst den Ursprung des Neutralitätsbegriffs,1) ein schon immer politisch und institutionell erzeugtes Ideal, dessen Bedeutung an eine veränderte Gesellschaft angepasst werden muss.
Im 19. Jahrhundert diente Neutralität vor allem der Selbstbegrenzung staatlicher Macht. Im Beamtenrecht entstand die Pflicht zur Mäßigung, die jedoch nie ein Verzicht auf Werte war, sondern eine Pflicht zur Stützung der bestehenden Ordnung, z.B. im religiösen Kontext Loyalität zur protestantisch geprägten Staatsordnung des Kaiserreichs.
Nach 1945 erlebte die Neutralität eine neue Konjunktur als Gegenentwurf zur ideologisch überformten NS-Zeit, als Absicherung der rechtsstaatlichen Ordnung und Zeichen eines Wissenschaftsverständnisses, das sich vom politischen Missbrauch distanzierte. Doch die Neutralität ist selbst normativ: Sie beruht auf Anerkennung des Grundgesetzes, auf der Menschenwürde des Art. 1 GG und den Prinzipien des Art. 20 GG. Neutralität bezieht sich also immer auf vorausgesetzte Wertentscheidungen.
Auch die Entwicklung der Wissenschaftsfreiheit zeigt die Situiertheit der Neutralitätsforderung. Die Paulskirchenverfassung formulierte 1849 ausdrücklich ein „Neutralitäts-Ideal“, das in der Kaiserzeit, der Weimarer Republik und erst recht unter dem NS-Regime immer wieder unter Druck geriet.2) Ein Konzept, das im heutigen Verständnis nicht nur die Wissenschaft, sondern auch Bürger und Gesellschaft schützt, vor Fehlinformationen, Ideologie und unwissenschaftlichen Lösungen für Gesellschaftsprobleme.3)
Als Urschrift wertfreier Wissenschaft wird oft Max Webers „Wissenschaft als Beruf“ missverstanden. Weber beschreibt Wertfreiheit ausdrücklich als Methode, als Selbstdisziplin angesichts der eigenen begrenzten Perspektiven. Wertfreiheit entsteht bei Weber im Bewusstsein der Situiertheit, nicht in deren Verleugnung. Doch auch sein Konzept ist ein Produkt einer bestimmten akademischen Ordnung, die Frauen ausschloss, jüdische Wissenschaftler marginalisierte und politische Dissidenten sanktionierte. „Wertfreiheit“ selbst ist ein historisch begrenzter Begriff.
Die systematische Verbeamtung des Professorenstandes verstärkte eine strukturelle Spannung: Professorinnen und Professoren wurden zu Trägern öffentlicher Gewalt, denen Loyalitätspflichten auferlegt wurden, obwohl sie gleichzeitig wissenschaftliche Unabhängigkeit beanspruchten. Dieser Widerspruch prägt bis heute die Diskussionen um dienstrechtliche Pflichten von Wissenschaftlern.
Dass diese Begriffe (Neutralität, Wertfreiheit und – mit Eric Hilgendorf – auch Objektivität) heute als universelle Maßstäbe erscheinen, beruht auf einer Projektion gegenwärtiger Perspektiven in eine Vergangenheit, in der ihnen ein solcher Allgemeingeltungsanspruch nicht zukam.
Die politische Umfunktionierung der Neutralitätspflicht in der Gegenwart
In der heutigen Debatte dient Neutralität meines Erachtens nicht mehr primär der politischen Selbstbegrenzung staatlicher Akteure, sondern der Begrenzung kritischer Stimmen innerhalb staatlicher und wissenschaftlicher Institutionen. Die Dynamik folgt dem dargestellten Muster: Wenn Lehrkräfte auf Rassismus reagieren, gilt dies als „Politisierung“. Auch der Umgang von Universitäten mit Antisemitismus ist konfliktbehaftet. Wenn Hochschulleitungen sich gegen Rechtsextremismus positionieren, geraten sie in den Verdacht der Einseitigkeit.
Dabei fällt eine gewisse Asymmetrie auf. Neutralität wird seltener eingefordert, wenn konservative Positionen vertreten, „Tradition“ beschworen oder „Normalität“ reklamiert wird. Die Erhaltung des Status Quo erscheint aus sich heraus neutral. Rigoros wird sie jedoch gefordert, wenn marginalisierte Perspektiven thematisiert werden oder demokratische Grundlagen gegen Angriffe durch Parteien oder staatliche Institutionen selbst verteidigt werden sollen. Hier zeigt sich auch, was Mangold in ihrem Verfassungsblog-Beitrag zur Diversität der Rechtswissenschaft präzise beschrieben hat: Neutralität fungiert als soziale Kategorie, die darüber entscheidet, welche Perspektiven als normal und damit legitim gelten.4))
Eric Hilgendorf betont insofern, dass Objektivität methodische Kontrolle und intellektuelle Redlichkeit voraussetze, nicht jedoch jeden Verzicht auf Werte. In der Theorie ist das durchaus zutreffend. Doch in der politischen Praxis wird auch dieses Vorgehen gelegentlich genutzt, kritische Positionen auszuschließen; und Neutralität wird als rhetorische Strategie eingesetzt, um die normativen Voraussetzungen des Status Quo unsichtbar zu machen.
Diese Praxis ist nicht nur wissenschaftlich problematisch, sondern auch demokratietheoretisch brisant. Denn sie verschiebt die Beweislast: Diejenigen, die Rechte von marginalisierten Gruppen oder demokratische Werte gegen die bestehenden Machtstrukturen verteidigen, müssen ihre Neutralität begründen. Hier müssen rechtswissenschaftliche Analysen ansetzen: Neutralität dient in solchen Konstellationen nicht der Offenheit des Diskurses, sondern seiner Einengung.
Die internationale Entwicklung zeigt, wie gefährlich dies werden kann. In Ungarn wird das Hochschulwesen im Zuge der Machterhaltung des Regimes strategisch umgestaltet , etwa durch verstärkte politische Kontrolle über Universitäten und den Aufbau regierungsnaher Bildungsstrukturen, die akademische Neutralität jedenfalls destabilisieren. In Polen wurde eine rechtsstaatlich problematische Justizreform unter dem Deckmantel der Entideologisierung durchgesetzt. Derzeit ließen sich auf der Welt noch zahlreiche vergleichbare Beispiele finden. Neutralität kann so ein Hebel autoritärer Politik werden.
Warum Neutralität als epistemisches Ideal nicht mehr tragfähig ist
Die theoretische Kritik am Neutralitätsbegriff ist breit dokumentiert. Weber selbst sah, dass Wertfreiheit ein methodischer Anspruch ist, kein realer Zustand. Hilgendorf knüpft daran an, wenn er vor vorschnellen Gleichsetzungen zwischen individuellem Wertverzicht und wissenschaftlicher Objektivität warnt. An entsprechenden Stimmen mangelt es nicht.
Die Vorstellung eines wertfreien Standpunktes ist epistemisch nicht haltbar. Jede Forschung, jede Lehre, jedes juristische Argument basiert auf Vorannahmen. Die Auswahl von Themen, die Betonung oder Nichtwahrnehmung bestimmter Positionen und Stimmen, die Erhaltung von bestehenden gesellschaftlichen Machtverhältnissen zu Lasten marginalisierter Gruppen – all diese Aspekte basieren auf Werten, Interessen, eigener Situiertheit. Daher stellt sich nicht die Frage, ob wir überhaupt Perspektiven und Vorannahmen haben, sondern in welchem Umfang wir sie offenlegen.
An dieser Stelle sind auf die Entwicklung gerichtete postmoderne Perspektiven unverzichtbar: Nietzsche entlarvt die Setzung angeblich objektiver Haltung.5) Foucault zeigt, dass Wissensordnungen Ausdruck von Machtverhältnissen sind.6) Derrida macht deutlich, dass Entscheidungen in der Rechtspraxis notwendigerweise in Aporien stattfinden und nie voraussetzungslos sind.7) Butler analysiert, dass Sprache performativ ist und dass ungewöhnliche oder kritische Redeweisen oft als „politisch“ markiert werden, während hegemoniale Redeweisen sich selbst als neutral ausgeben.8) Diese Aussagen ließen sich noch durch zahlreiche weitere ergänzen, die uns verdeutlichen, dass unser Konzept von Neutralität nicht so stark ist, wie angenommen; dass das gängige Neutralitätsverständnis selbst nicht voraussetzungslos ist, sondern regelmäßig den Status quo und bestehende Machtverhältnisse absichert. Damit ist die Forderung nach Neutralität und Wertfreiheit, wie sie uns derzeit begegnet, nicht der Gegenbegriff zur Politik, sondern selbst politisches Vorgehen.
Ein neues Leitbild: (Selbst-)Reflexive Objektivität
Was folgt nun daraus?
Die Rechtswissenschaft braucht ein Leitbild, das der Realität wissenschaftlicher und gesellschaftlicher Praxis gerecht wird: (selbst-)reflexive Objektivität. Darunter verstehe ich, die eigenen Prämissen zu erkennen und sichtbar zu machen. Sie zwingt uns, die Situiertheit unserer Argumente, die historischen Bedingungen unserer Begriffe und die Machtverhältnisse, innerhalb derer wir sprechen, mitzudenken. Sie fordert, dass wir normative Grundentscheidungen offenlegen, statt sie hinter vermeintlicher Neutralität zu verbergen.
Diese Form der Objektivität ist kein Plädoyer für eine zusätzliche Parteinahme, sondern für Transparenz über das Unvermeidliche. Anders gewendet: nicht darauf, für etwas zu sprechen, sondern kenntlich zu machen, von wo aus gesprochen wird. Sie ist damit ein Plädoyer für Verantwortlichkeit. Sie schützt die Wissenschaft davor, blind gegenüber ihren eigenen Voraussetzungen zu werden und den demokratischen Diskurs davor, durch asymmetrische Neutralitätsrhetorik verzerrt zu werden.
Diese Forderung ist keineswegs neu. Sie knüpft insofern an Weber an, als sie Wertfreiheit als methodische Disziplin interpretiert. An Hilgendorf knüpft sie an, indem sie Objektivität nicht als Aufgabe politischer Zurückhaltung versteht, sondern als Einstehen für die Demokratie. An kritische Rechtstheorie knüpft sie an, indem sie die Situiertheit des Wissens ernst nimmt, die bestehenden Machtasymmetrien9) als Hindernis für faktische Neutralität ansieht und Reflektion sowie Transparenz einfordert. Und selbstverständlich ist der Rechtswissenschaft und dem Rechtssystem in Deutschland all dies bewusst. Es geht hier also mit Blick auf Neutralitätsforderungen nicht um eine Neuerung, sondern um eine Neujustierung. Damit verbunden ist eine notwendige Erinnerung an die selbstreflektierende Perspektive und Transparenz. Neutralität meint insofern prozedurale Fairness statt „Inhalts-Neutralität“ und strukturelle Gleichstellung statt rein formaler Gleichbehandlung. Dies sollte letztlich zu einer Standpunkt-Pluralisierung10) führen und damit eine normative Orientierung in demokratischer Epistemik bieten.
Kipp-Punkte: Wann Schweigen zum Versagen wird
Doch sogar (selbst-)reflexive Objektivität wird nicht immer genügen. Wenn menschenfeindliche Ideologien normalisiert werden, wenn Wissenschaftsfreiheit massiv eingeschränkt oder politische Gegner persönlich delegitimiert werden, wenn der demokratische Diskurs systematisch untergraben wird, dann sind Neutralität und Objektivität nicht mehr legitim. Internationale Beispiele zeigen, wie leicht demokratische Institutionen durch Neutralitätsrhetorik ausgehöhlt werden können.11) Diese Entwicklungen beginnen nie mit offenen Verboten, sondern mit semantischen Verschiebungen: mit Appellen an Neutralität, Sachlichkeit, Unaufgeregtheit. Da die Veränderungen schleichend geschehen, ist es schwer, den richtigen Zeitpunkt zu erkennen, ab dem Schweigen zum Versagen der Universitäten, der Rechtswissenschaft, des Rechtssystems wird. Doch die Aushöhlung der Demokratie, die Zerstörung des Rahmens für unsere Freiheiten, unserer Grundwerte, unserer Verfassung dürfen wir nicht hinnehmen. Unsere Verantwortung besteht auch darin, die Unterscheidung zwischen legitimer politischer Vielfalt und demokratiefeindlichen Angriffen zu betonen und zu verteidigen. Schweigen ist in solchen Situationen keine Tugend mehr, es ist Versagen. Notwendig ist dann vielmehr ein aktives Einstehen für die Demokratie.
Fazit: Transparenz statt Neutralitätsillusion
Neutralität war und ist kein unpolitischer Zustand, sondern ein historisch situiertes, sozial überformtes und institutionell erzeugtes Gebot. Sie bietet dem rechtlichen und wissenschaftlichen Diskurs heute keine klare Richtung mehr. Deshalb braucht die Rechtswissenschaft ein anderes Leitbild: (selbst-)reflexive Objektivität.
Sie ist kein Ersatz für die Normativität der Forderung nach Neutralität, sondern ihre notwendige Weiterentwicklung. Sie ermöglicht eine Form der wissenschaftlichen Integrität, die nicht in die Falle der Selbstblindheit gerät. Und sie bietet eine Richtschnur für rechtsstaatliches Handeln, die nicht auf Illusionen von Wertfreiheit beruht, sondern auf verantwortlichem Umgang mit der eigenen Situiertheit, das Hinterfragen der bestehenden Machtverhältnisse und ihrer Auswirkungen in Lehre, Forschung und Rechtsanwendung, für eine Kommunikation, die diese Prämissen und Werte einschließt. Die Forderung nach Neutralität kann uns nicht vor politischer Instrumentalisierung schützen. (Selbst-)Reflektion und Transparenz haben ein größeres Potenzial dafür.
Und wenn der Rechtsstaat von faktischer Macht bedroht wird, wenn die Grundlagen unserer Verfassung erschüttert werden, wird es zur Pflicht, sich dieser Macht aktiv entgegenzustellen.
References
| ↑1 | Vgl. zur „Geschichte des Begriffs der konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Neutralität als Kampfbegriff der Moderne […], der mit verschiedenem Inhalt gefüllt werden kann“ Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 108. EL August 2025, GG Art. 140 Rn. 31 mit Verweis auf Schlaich in Mikat (Hrsg.), Kirche und Staat, 1980, 427 (429); Huster, Die ethische Neutralität, 2002, 18 ff., 47 ff. |
|---|---|
| ↑2 | Zur historischen Entwicklung Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 108. EL August 2025, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 2 ff. |
| ↑3 | Nicht nur im heutigen Verständnis: Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 108. EL August 2025, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 1: „Die Überzeugung, dass eine freie Gesellschaft nicht ohne rationales Wissen bestehen kann, ist daher auch älter als eine moderne juridische Verfassungsidee“. |
| ↑4 | „Und so beobachten wir wiederum den Mechanismus, dass das, was das Potenzial hat, die „Normalität“ zu stören und letztlich zu verändern, sicherheitshalber verboten wird.“ (Mangold, Verfassungsblog 2017 |
| ↑5 | Nietzsche, Zur Genealogie der Moral, 1887 (Reclam, 1988). |
| ↑6 | Foucault, Überwachen und Strafen, Suhrkamp, 1977. |
| ↑7 | Derrida, The Force of Law (1990) 11 Cardozo Law Rev. |
| ↑8 | Butler, Critique, Dissent, Disciplinarity (2009), Critical Inquiry, 773-795. |
| ↑9 | Vgl. zur Forderung auch für die Strafrechtswissenschaft Machtasymmetrien kritisch zu beleuchten, Schuchmann, Aufgaben einer kritischen Strafrechtswissenschaft, NSW 2025, 58, 68 f. Das bedeutet m.E. nicht zwingend, dass nicht sowohl eine Kritik von innen als auch eine Kritik von außen möglich sind, was Baur/Gerson, Zur „kritischen Strafrechtswissenschaft“ NSW 2025, 265, 269 ff., mit Blick auf die kritische Strafrechtswissenschaft anmerken (und es ist sicher richtig, dass beide Perspektiven nötig sind). Der Hinweis bedeutet m.E. vor allem, dass der Blick auf Machtasymmetrien bisher zu selten eingenommen wird. |
| ↑10 | Für ein pluralistisches Neutralitätsverständnis auch Mangold |
| ↑11 | Allgemein zur Problematik von Autokratien, die sich mithilfe rechtlicher Mittel durchzusetzen versuchen und die Möglichkeit, dies zu erkennen und aufzuhalten vgl. Scheppele, Autocratic Legalism, University of Chicago Law Review 2018, Vol. 85: Iss. 2, Article 2. Vgl. zur wehrhaften Justiz auch Brandau/Steinbeis mit Hinweis auf das entsprechende Projekt. |



