05 June 2020

Quis furor, o cives…

Bürgerkrieg. Beim Anblick dessen, was sich in Minneapolis und über 100 anderen Städten in den USA in der letzten Woche zugetragen hat, ist dieses Wort sicherlich nicht nur mir in den Sinn gekommen, im Potentialis jedenfalls. Der Präsident droht auf seine eigenen Bürger_innen das Militär loszulassen. Eine entfesselte Polizei tut vielfach nicht mal mehr so, als betriebe sie Gefahrenabwehr. Schwerst bewaffnete maskierte Paramilitärs marschieren in Washington auf. Und jeder ahnt, welche Szenarien der Mann im Weißen Haus gerade für den Fall durchspielt, dass er im Herbst die Wahl verliert.

Bürgerkrieg? Ein schrecklicher Gedanke, der schrecklichste schlechthin. Aber er fühlt sich schon auch irgendwie auch ganz gut an. Dem Ernst der Lage angemessen auf geradezu erhebende Weise. Er klingt nach römischer Republik (immer super in Bezug auf die USA). Er klingt nach Geschichtsschreibung. Er klingt nach sicherer Distanz.

Schon deswegen ist ihm zu misstrauen.

Die Ideengeschichte des Bürgerkriegs, das hat David Armitage in seiner 2017 erschienenen Studie gezeigt, ist lang, verworren und vieldeutig, hat aber einen lokalisier- und benennbaren Anfang, nämlich in Rom. Es bedurfte des Konzepts des cives romanus, des römischen Bürgers, um die Vorstellung, die Träger dieses Rechtsstatus könnten übereinander herfallen anstatt über ihren gemeinsamen Feind, mit ihrer ganzen paradoxen Schrecklichkeit aufzuladen. Romulus und Remus, Plebs und Patrizier, Marius und Sulla, Caesar und Pompeius – im Bürgerstatus fand Rom seine Form, im Bürgerkrieg seine Geschichte.

Von Bürgerkrieg zu reden, impliziert zwei Festlegungen: Der Konflikt, von dem die Rede ist, wird damit zum einen als Konflikt zwischen Bürger_innen markiert und zum anderen als innere Angelegenheit eines bestimmten Gemeinwesens. Da kämpft Amerikaner_in gegen Amerikaner_in, und das ist schrecklich für Amerika, aber auch erst mal nur für Amerika.

Unsichtbar gemacht wird damit, worum dieser Konflikt überhaupt geführt wird: um den Bürgerstatus selbst. Der wird den Schwarzen in den USA streitig gemacht, seit jeher schon und, wenn man als Schwarze_r auch und gerade im Kontakt mit der Polizei qua Schwarz-Sein seines Lebens niemals sicher sein kann, bis heute. Es ist gerade nicht so, dass hier Amerikaner_in und Amerikaner_in in schöner Symmetrie übereinander herfallen wie einst Marius über Sulla und Sulla über Marius. In Cincinnati hat die Polizei während der Unruhen anstelle der Stars and Stripes die so genannte “Thin Blue Line Flag” gehisst: die Polizei in ihren blauen Uniformen als zähe, dünne Verteidigungslinie der Zivilisation gegen die Anarchie. Der verängstigten, rechtschaffenen, weißen Bürger_innen gegen die wilde, wütende, gefährliche, “kriminelle” Schwarzheit da draußen. Die dünne blaue Linie ist eine Außengrenze.

Es ist kein Zufall, dass es vor allem die Rechten sind, die das Wort Bürgerkrieg im Munde führen, und zwar als Diagnose für das, was die Linke tut. Der frühere republikanische Kongressabgeordnete Newt Gingrich, der die Grundzüge des rechten Projekts schon vor Jahrzehnten ausgedacht hat, beschrieb bereits 1988 die Kampagne gegen Ronald Reagans Supreme-Court-Kandidaten Robert Bork mit genau diesem Vokabular:

“Up until the Bork nomination, all of us failed to appreciate that the Left in this country has come to understand politics as civil war. The Left at its core understands in a way that Grant understood after Shiloh that this is a civil war, that only one side will prevail, and that the other side will be relegated to history. This war has to be fought with the scale and duration and savagery that is only true of civil wars. (…) You can expect from here on that the hard Left, which includes Jim Wright and Tony Coelho and many people who do not look hard Left, will try by chameleon-like actions to destroy our country. In fact, these individuals practice being chameleons: they are who they have to be today in order to be acceptable. But they do not represent American values. The hard Left will systematically root us out and destroy us if they can.”

Der Bürgerkriegsgegner sind also gar nicht die Schwarzen und anderen Marginalisierten. Die kommen überhaupt nicht vor. Die zählen gar nicht. Der Feind sind vielmehr weiße alte Männer wie Jim Wright aus Texas und Tony Coelho aus Kalifornien, linke Chamäleons, die vielleicht weiß und “acceptable” ausschauen, aber nur zum Trug. Weil sie in Wahrheit die “amerikanischen Werte” nicht repräsentieren. So wird das eigene Unterwerfungsprojekt flugs in einen Bürgerkrieg verwandelt, angezettelt von zerstörerischen, verräterischen hostes publici. Diese Geschichte erzählt sich ein erheblicher Teil der amerikanischen Öffentlichkeit seit mehr als dreißig Jahren.

Diese Geschichte ist schon längst keine spezifisch amerikanische Geschichte mehr. Genauso wenig ist dieser Konflikt nur eine innere Angelegenheit der USA. Auch das wird mit der Rede vom Bürgerkrieg unsichtbar gemacht. Das hätten wir wohl gerne hier in Europa. Natürlich gibt es Spezifika des Rassismus in Amerika, aber dass man sich den “ganz normalen Bürger” und Rechteinhaber weiß vorstellt, ist auch hierzulande Realität, genauso wie die alltägliche Gewalt der Polizei gegen Menschen, die von dieser Normalität abweichen.

Wenn, was Gott verhüten möge, es in den USA tatsächlich noch zu Auseinandersetzungen kommen sollte, auf die der Begriff Bürgerkrieg passt, dann nicht wegen der Proteste und Unruhen. Sondern weil Donald Trump sie gezielt vom Zaun bricht, um sich auch im Fall eines drohenden Wahlverlusts an der Macht zu halten. Einstweilen haben ihm hochrangige Offiziere öffentlich widersprochen. Wer hätte gedacht, dass die Insubordination des Militärs gegenüber der zivilen Regierung einmal als beruhigende Nachricht wahrgenommen werden würde.

Die Woche auf dem Verfassungsblog

… wird wie immer von LENNART KOKOTT zusammengefasst:


Täglich wiederholte, brutale und rassistische Polizeigewalt: Das ist das Bild, das die USA derzeit abgeben. In Corona Constitutional #32 spricht MAX STEINBEIS mit RALF MICHAELS über die Proteste seit dem von Polizisten herbeigeführten Tod von George Floyd und darüber, inwiefern die Konstellation im Land und das Gebaren von US-Präsident Trump an den Reichstagsbrand erinnern. JUD MATTHEWS widmet sich Trumps Angriffen auf Twitter, nachdem das Unternehmen einen Faktencheck unter einem Tweet des Präsidenten verlinkte. Die rechtlichen Folgen der von Trump prompt unterzeichneten executive order dürften begrenzt sein, das Vorgehen mache aber deutlich, dass der Präsident seine Attacken auf eine als Volksfeind konstruierte liberale Medienelite forciere.  Dass Polizeigewalt kein rein US-amerikanisches Phänomen ist, sollte sich in der gegenwärtigen Debatte von selbst verstehen. Mit dem Polizeisoziologen RAFAEL BEHR sprich MAX STEINBEIS in Corona Constitutional #31 über Polizeikultur in Deutschland und Dimensionen polizeilicher Gewalt.

Wohin man den Blick auch wendet, so scheint es, sieht man auf einen crackdown gegen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Das chinesische Sicherheitsgesetz für Hong Kong dürfte gleich aus einer Reihe von Gründen nicht mit dem Basic Law von Hong Kong vereinbar sein, schreibt JOHANNES M.M. CHAN, und gibt einen düsteren Ausblick, wie das Leben in der Stadt unter dem Sicherheitsgesetz aussehen würde. In Brasilien herrsche ein Möchtegern-Autokrat, dem für ein court packing scheme die Mehrheiten fehlten, der es aber gleichwohl auf das Oberste Gericht abgesehen habe – stattdessen wolle er deshalb nun dem Militär zum konstitutionellen Moderator machen, um ihm lästige Institutionen zu schwächen, erklären JOÃO VICTOR ARCHEGAS und LETICIA KREUZ, und legen dar, warum dies aus historischen Gründen evident verfassungswidrig und demokratietheoretisch fatal wäre. Auch in Polen agitierte die Regierung zunächst gegen den Obersten Gerichtshof und unternahm es dann, ihn mit linientreuen Richter_innen zu füllen. Zugleich geht sie gegen kritische Stimmen vor, etwa gegen WOJCIECH SADURSKI, der sich gleich mehreren Gerichtsverfahren infolge von Tweets gegen die Regierung und einen von der PiS kontrollierten TV-Sender ausgesetzt sieht. GRAÍNNE DE BÚRCA und JOHN MORIJN rufen zur Unterstützung auf. 

GÁBOR HALMAI, GÁBOR MÉSZÁROS und KIM LANE SCHEPPELE zeigen schließlich, wie in Ungarn das zu Beginn der Pandemie in Kraft getretene Ermächtigungsgesetz durch neue Gesetzgebung abgelöst wird, die die rechtstaatlichen Bedenken allerdings nicht beseitigen könne, sondern im Gegenteil Notstandskompetenzen rechtlich perpetuiere.

Vier Wochen sind seit dem Ultra-vires-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vergangen. MARCIN BARANSKI, FILIPE BRITO BASTOS und MARTIJN VAN DEN BRINK antworten auf den Aufruf aus der Vorwoche und merken an, bei allen negativen Effekten des Urteils sei zu beachten, dass angesichts fehlender demokratischer Ratifizierung des Vorrangs des Unionsrechts ein Abweichen davon zum Schutz der nationalen Verfassungsordnung im Ausnahmefall gerechtfertigt sein könne. Auf den Einfluss der Tradition des common law auf die europäische Rechtsordnung, der im Urteil deutlich werde, und warum das nichts Schlechtes sei, weist RUSSELL A. MILLER hin. ANGELA HUYUE ZHANG analysiert die Soziologie des Europäischen Gerichtshofs und arbeitet Mängel bei der Richter_innenauswahl und Disparitäten im Mittelbau des Gerichtshofs heraus. Pessimistisch blicken DANIEL SARMIENTO und JOSEPH H.H. WEILER auf die europäische Judikative nach dem Urteil: Es ginge nun um Schadensbegrenzung und die Vermeidung erneuter Entscheidungen dieser Art, Abhilfe könne etwa ein neues Berufungsverfahren auf europäischer Ebene schaffen, über das eine aus EuGH-Richter_innen und Verfassungsrichter_innen der Mitgliedstaaten zusammenzusetzende Große Kammer des EuGH entscheiden würde. Auch ARMIN HATJE sieht einen Ausweg in der Errichtung neuer Institutionen und Verfahren und schlägt einen Gemeinsamen Rat der obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union vor, der zukünftig das letzte Wort bei der Entscheidung über Normkollisionen haben könnte. 

LAURENT PECH blickt auf eine besondere Folge des Brexit: Dass die Mitgliedsstaaten die Amtszeit der britischen Generalanwältin vorzeitig beendeten, sei eine europarechtswidrige Handlung, die sich die Union angesichts der Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz allenthalben nicht erlauben könne und die auch nicht durch den Wunsch, den Brexit schnell hinter sich zu bringen, zu rechtfertigen sei. 

Mit dem europäischen Wiederaufbaupaket für die Wirtschaft befassen sich FRANCESCO COSTAMAGNA und MATTHIAS GOLDMANN und stellen fest, dass die Instrumente zur Krisenbewältigung einmal mehr zu einer Weiterentwicklung des europäischen Verfassungsrechts beitrügen, dabei aber offenbleibe, ob dies auch zu mehr Demokratie und Solidarität in der Union führe.

Ob die im BND-Urteil des BVerfG judizierte Grundrechtsbindung der deutschen Staatsgewalt im Ausland über die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte hinausgeht, untersucht BENEDIKT REINKE und ist dabei insbesondere mit Blick auf grundrechtliche Schutzpflichten im Ausland skeptisch. DAVID KREBS hingegen argumentiert, dass auch die Debatte um solche Schutzpflichten durch das Urteil neu entfacht werde und hinsichtlich einer möglichen Verpflichtung der Bundesrepublik, in ausbeuterische Lieferketten gesetzlich schützend einzugreifen, zu untersuchen sei.

Der Diskussion um ein Lieferkettengesetz widmet sich auch unser aktuelles Symposium Lieferkettengesetz Made in Germany. MIRIAM SAAGE-MAAß, MAREN LEIFKER und ARMIN PAASCH eröffnen und erläutern, warum ein Lieferkettengesetz aufgrund der verheerenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie am Anfang der Lieferkette nötiger denn je ist und ein Beitrag zu einer faireren Globalisierung wäre. FRANZISKA HUMBERT und ROBERT GRABOSCH befassen sich mit den Möglichkeiten eines solchen Gesetzes aus rechtlicher Perspektive und stellen fest, dass es insbesondere individuellen Rechtsschutz gegen Unternehmen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen eröffnen könne. 


Soviel für diese Woche. Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund? Ans Spenden (paypal@verfassungsblog.de, DE41 1001 0010 0923 7441 03, BIC PBNKDEFF) haben Sie gedacht? Super, vielen Dank, das wissen wir sehr zu schätzen.

Viele Grüße

Ihr

Max Steinbeis


SUGGESTED CITATION  Steinbeis, Maximilian: Quis furor, o cives…, VerfBlog, 2020/6/05, https://verfassungsblog.de/quis-furor-o-cives/, DOI: 10.17176/20200606-013328-0.

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