19 January 2024

Recht schreiben

Verfassungsrechtliche Spielräume bei der Regelung geschlechtergerechter Ausdrucksweise

Jede Diskussion über geschlechtergerechte Sprache erhitzt die Gemüter. Anlass zur Debatte gab zuletzt etwa das in den Sondierungsgesprächen zwischen CDU und SPD nach der Landtagswahl in Hessen vereinbarte Vorhaben, staatlichen Stellen über die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des Rates der deutschen Rechtschreibung „das Gendern“ zu verbieten. Auch der bayerische Ministerpräsident Markus Söder hat für die Staatsregierung angekündigt, die geschlechtergerechte Sprache in Schulen und der übrigen Landesverwaltung zu untersagen. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich einen weiten Spielraum bei der Regelung von Sprache. Wo setzt die Verfassung dabei Grenzen?

Regelbarkeit von Sprache

Nicht nur die Diskussion um geschlechtergerechte Ausdrucksweisen mit Sonderzeichen – nur hierum soll es im Folgenden gehen – zeigt, dass die (rechtliche) Bewertung der Art und Weise, wie wir uns ausdrücken, Probleme bereitet. Inwiefern ist Sprache bzw. eine bestimmte Sprachform einer gesetzlichen Regelung überhaupt zugänglich? Obwohl sich Sprache auch als „vorstaatlich“ verstehen lässt, hat das BVerfG ausdrücklich festgehalten, dass Aspekte der „richtigen Sprache“ vom Gesetzgeber geregelt werden können. Die Regelungsentscheidung, die die Normgeber zu treffen haben, sei zwar nicht besonders verfassungsrechtlich determiniert, das bedeute aber nicht, dass sich diese Regelungsbefugnis darauf beschränke, die faktische Sprachentwicklung nachzuzeichnen. Vielmehr dürften die Gesetzgeber sogar aus Vereinfachungsgründen bestimmte Regelungen erlassen (BVerfGE 98, 218 [246 ff.]). „Sprache“ ist damit tauglicher Regelungsgegenstand. Die Gesetzgeber sind zu ihrer Ausgestaltung befugt.

Grundrechtsbeeinträchtigung durch Sprachregelungen

Von dieser Regelungsbefugnis würden der hessische und der bayerische Landesgesetzgeber grundsätzlich Gebrauch machen, wenn sie festlegen sollten, welche Sprachregelungen öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu beachten haben. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ist der Staat aber umfassend an die Grundrechte gebunden. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit sprachregulierender Gesetzgebung endet folglich dort, wo der Staat ungerechtfertigt in Grundrechte eingreift. Bedenken werden insbesondere mit Blick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und Art. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG angemeldet (etwa Lembke, Verfassungsblog v. 24.11.2023; siehe auch die Initiative des Netzwerks Genderforschung und Gleichstellungspraxis Bayern). Ferner kommen Verletzungen der Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG sowie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG in Betracht.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht garantiert dem Einzelnen das Recht auf geschlechtergerechte Ansprache. Grundrechtsverpflichtete müssen Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich in der geschlechtlichen Anspracheform adressieren, die diese für sich selbst als richtig erachten. Dieses individualgrundrechtliche Recht kann seine Wirkung aber nur innerhalb individueller Kommunikationsbeziehungen entfalten. Es gewährleistet nicht, dass sich staatliche Stellen stets so ausdrücken müssen, wie es der Einzelne wünscht. Wendet sich der Staat an mehrere Personen oder gar „die Allgemeinheit“, kann er nicht allen, ggf. einander widersprechenden Ansprachebegehren nachkommen. Der Einzelne ist durch allgemein gehaltene Staatsäußerungen auch nicht in seiner individuellen sozialen Sphäre berührt. Eine sprachliche Gestaltung des Staates, die individuelle Ansprachewünsche hierbei unberücksichtigt lässt, kann eine Betroffenheit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht begründen.

Der spezielle Gleichheitssatz

Mit Blick auf die gleichheitsrechtliche Verbürgung in Art. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG1) hat das BVerfG geklärt, dass das Merkmal des „Geschlechts“ i.S.d. Verfassungsnorm auch Personen umfasst, die sich wegen ihres Chromosomensatzes weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen (BVerfGE 147, 1 [28 ff. Rn. 58 ff.]). In der unterlassenen Ansprache dieser Personen wird man eine relevante Ungleichbehandlung sehen müssen (so Lembke, Verfassungsblog v. 24.11.23; vorsichtig Allgayer, NJW 2022, 452 [455]). Das kann für den hier relevanten Kontext aber deswegen dahinstehen, weil diese Annahme auf Rechtsfolgenseite nicht dazu führt, dass geschlechtergerechte Sprache mit einem bestimmten Sonderzeichen zwingend anzuwenden wäre. Vielmehr begründet eine relevante Ungleichbehandlung einen gesetzgeberischen Spielraum (etwa BVerfGE 109, 64 [90 ff.]), der nicht in dem Sinne eingeschränkt ist, dass er eine bestimmte Schreibweise gebietet.

Denn die in der Sprachwissenschaft diskutierten Wege geschlechtergerechter Sprache sind vielfältig. Sie schließen die Ausdrucksweise über die durchgehende Verwendung femininer Formen ebenso wenig aus wie das grammatikalische Maskulinum (instruktiv zum Meinungsspektrum die Beiträge im Sonderheft „Geschlechtergerechte Sprache“, APuZ 2022, 5–7). Insofern kann der rechtswissenschaftliche – gar: verfassungsrechtliche – Beitrag nur bei der Bestimmung des äußeren Rahmens helfen, in dem eine sprachliche Regelung gleichheitsrechtlichen Aspekten Rechnung tragen muss. Demgegenüber verkennt die kategorische Feststellung, ein generisches Maskulinum gebe es nicht, dass das im sprachwissenschaftlichen Diskurs mindestens umstritten ist und keineswegs eindeutig bewertet wird.2) Dem Gesetzgeber steht in Fragen der sprachlichen Gestaltung ein weiter Einschätzungsspielraum zu, der – wie schon angesprochen – sogar Regelungen „aus Vereinfachungsgründen“ erlaubt (BVerfGE 98, 218 [247]).

Die Rundfunkfreiheit

Soweit sich die Sprachregelung auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erstrecken soll, ist die Frage nach dem Eingriff komplizierter gelagert. So sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG partiell grundrechtsberechtigt und somit Träger der Programmfreiheit (BVerfGE 31, 314 [321 f.]; 59, 231 [254 f.]); 74, 297 [317 f.]; 78, 101 [102 f.]; 95, 220 [234]; 97, 298 [310]). Diese Programmfreiheit endet dort, wo die Grundrechtsverpflichtung der Rundfunkanstalten beginnt.

Dennoch wird man im Regelfall einen Eingriff bejahen müssen. Um gerechtfertigt werden zu können, müsste die Sprachregelung ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG sein, dürfte also kein meinungsbezogenes Sonderrecht darstellen. Soweit die Landesgesetzgeber eine (positive) Bindung an die Vorgaben des Rates für deutsche Rechtschreibung vorsehen und sich nicht explizit gegen eine bestimmte Sprachform richten, bestehen hinsichtlich dieser Voraussetzung keine Bedenken. Somit kommt es für die Verfassungsmäßigkeit des Vorhabens in Bezug auf die Rundfunkfreiheit entscheidend auf die Verhältnismäßigkeit der konkreten Regelung im Einzelfall an. Das Ordnungsinteresse der Gesetzgeber wird einen relativ geringen Eingriff in die Programmfreiheit dabei im Regelfall wohl legitimieren.

Die Wissenschaftsfreiheit

Grundrechtsberechtigt und -verpflichtet sind neben den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch die Universitäten.3) Damit enden die grundrechtsdogmatischen Gemeinsamkeiten zur Rundfunkfreiheit allerdings bereits. Universitäten dienen, anders als Rundfunkanstalten, nicht als Mittel zur Meinungsbildung, sondern als unabhängige Institutionen für freie Lehre und Forschung. Die dort tätigen Forschenden sind – anders als die Angestellten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – genuine Berechtigte der Wissenschaftsfreiheit. Da Wissenschaftsfreiheit auch Publikationsfreiheit und mit ihr die wissenschaftliche Sprachfreiheit – also das Recht, in Schrift und Wort die Sprache der Publikation selbst zu wählen – umfasst,4) stellt eine allgemeine Sprachregelung einen Eingriff dar, der je nach Forschungsgebiet schwer zu rechtfertigen sein dürfte. So wird die Sprachwissenschaft den fachlichen Diskurs über geschlechtergerechte Sprache nur schwerlich vorantreiben können, wenn sie dazu angehalten werden sollte, diese in keiner Form anzuwenden. Ein reines Ordnungsinteresse des Gesetzgebers wird das kaum legitimieren können. Das gilt freilich in gleicher Weise für die sprachliche Ausdrucksweise im Hörsaal. Allerdings macht das nicht nur die gesetzgeberische Verpflichtung auf ein Regelwerk unzulässig, das geschlechtergerechter Sprache mit Sonderzeichen entgegensteht, sondern steht auch universitäts- oder fakultätsseitigen Verpflichtungen zur Verwendung einer bestimmten Sprachregel für diesen Bereich entgegen (dazu Thiel).

In Wissenschaftsbereichen, in denen „geschlechtergerechte Sprache“ weder zum Forschungs- noch zum Prüfungsstoff gehört, wird man das für den Bereich der Leistungsbewertung anders sehen müssen. Wenn es um die Korrektur der sprachlich richtigen Schreibweise im Allgemeinen geht, kann man die Einhaltung eines für anwendbar erklärten Regelwerks grundsätzlich verlangen (dazu Sachs). Ähnlich wird man es mit Blick auf Sprachvorgaben für Universitätsverwaltungen sehen müssen, da der Schutz durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG wegen eines geringeren Forschungs- und Lehrbezuges hier reduziert ist, sodass ein Eingriff durch Sprachvorgaben auch mit Blick auf das Selbstverwaltungsrecht gering ist (so auch Gärditz).

Viel kann, nichts muss

Das Verfassungsrecht zwingt im Allgemeinen nicht dazu, die eine oder die andere Sprachregelung zu verwenden. Vielmehr sind für bestimmte Bereiche – namentlich etwa für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder einzelne Wissenschaftsbereiche – grundrechtliche Besonderheiten zu respektieren. Abseits dieser Besonderheiten kommt ein grundsätzlich weiter Spielraum der jeweiligen Normgeber zum Tragen, den dieser dazu nutzen kann, staatlichen Stellen geschlechtergerechte Sprache mit bestimmten Sonderzeichen zu gebieten. Gleichfalls kann er derartige Ausdrucksweisen dadurch untersagen, dass er Regeln aufstellt, die dem entgegenstehen. Keine der Varianten ist aber an sich „offensichtlich verfassungswidrig“. Eine interdisziplinäre, unaufgeregte und sachliche Diskussion – nicht nur, aber insbesondere mit der Politik- und der Sprachwissenschaft – kann den Normgebern bei der Entscheidungsfindung nach einer der Sache gerecht werdenden Lösung helfen. Dabei ist von Verfassungs wegen keineswegs ausgeschlossen, dass diese Entscheidungsfindung darin mündet, ein mit Experten besetztes Gremium – dem Rat für deutsche Rechtschreibung – mit der Fortentwicklung sprachlicher Regelungen zu beauftragen.

References

References
1 Weil das Regelwerk des Rates für deutsche Rechtschreibung geschlechtergerechte Sprache durch Nennung der weiblichen und der männlichen Form derzeit zulässt und allein der Verwendung von Sonderzeichen entgegensteht, wird Art. 3 Abs. 2 GG hier nicht beleuchtet.
2 Etwa Hentschel/Weydt, Handbuch der deutschen Grammatik, 4. Aufl. 2013, S. 151; Rödder/Rödder, APuZ 2022 5–7, 4 ff.; Eisenberg, APuZ 2022 5–7, 30 ff.
3 BVerfGE 141, 143 [164 Rn. 48]; Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 101. EL Mai 2023, Art. 5 Abs. 3, Rn. 133.
4 Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 101. EL Mai 2023, Art. 5 Abs. 3, Rn. 111 f.

SUGGESTED CITATION  Breuer, Yannik; Trappmann, Madeline: Recht schreiben: Verfassungsrechtliche Spielräume bei der Regelung geschlechtergerechter Ausdrucksweise, VerfBlog, 2024/1/19, https://verfassungsblog.de/recht-schreiben/, DOI: 10.59704/091d16c6d38c5ae1.

2 Comments

  1. Känguru im Kapuzenpullover Fri 19 Jan 2024 at 14:08 - Reply

    Guten Tag,

    zunächst möchte ich mich den Autor*innen im Aufruf zur Versachlichung der Debatte anschließen. Zumindest dem juristischen Fachdiskurs täte eine unaufgeregtere Betrachtug gut.

    In der Sache schließe ich mich an, soweit es um reinen Verwaltungssprachgebrauch geht. Hier wird sich ein Recht der Beamt*innen zum Gendern mit Sonderzeichen verfassungsrechtlich nicht herleiten lassen; es bleibt (für mich) bei der rechtspolitischen Kritik mangelnder Sinnhaftigkeit.

    Im Übrigen möchte ich den Autor*innen aber widersprechen. Der Text subsumiert maßgeblich das in Hessen geplante »Genderverbot« unter Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, die aus Entscheidungen in anderen Kontexten, v.a. zur Rechtschreibreform, stammen. Keine ausreichende Beachtung wird der Tatsache geschenkt, dass sich bisher verfassungsgerichtlich ausgefochtene Fragen zur staatlichen Sprachregelungsbefugnis auf technische Fragen des Formulierens beziehen. In der Tat wird man der Frage, ob »daß« oder »dass« bzw. »Schiffahrt« oder »Schifffahrt« richtig zu sein hat, keine relevante Grundrechtsbeeinträchtigung beimessen können. Anders sieht es aus, wenn Sprachregelungen den Gebrauch von bewusst zur Sichtbarmachung bestimmter Gruppen gewählte Formulierungen untersagen (oder erzwingen!) sollen. Das gilt im Ausgangspunkt für das »Genderverbot« ebenso wie für den (allerdings i.d.R. herbeifantasierten) »Genderzwang«.

    Ganz besonders deutlich wird dies, wenn an Schulen mit Sonderzeichen gegenderte Formulierungen als falsch bewertet werden sollen: Rechtschreibfehler basieren in aller Regel auf Unwissenheit oder Unachtsamkeit und können zu Missverständnissen führen. In Schulklausuren werden sie als falsch markiert, um die Schüler*innen hierauf hinzuweisen und zu einer Änderung ihres Sprachgebrauchs anzuhalten. Gegenderte Formulierungen sind demgegenüber bewusst gewählt und weisen schon hierdurch zumindest einen Bezug zur Meinungsfreiheit auf (ob sie für sich genommen dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, bedürfte näherer Prüfung und soll hier nicht entschieden werden). Nach der Auffassung der Autor*innen müsste man Schüler*innen aber allenfalls im Kontext eines Aufsatzes zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung hier die Wahl lassen, während die gleichen Formulierungen in einem Aufsatz zur Geschichte der DDR oder zum Krieg in Syrien untersagt werden dürften.

    Dass man dies – noch dazu in der Schule – niemandem erklären kann, liegt ebenso auf der Hand, wie, dass Schulunterricht gerade nicht bestimmte Meinungen oder Interessengruppen fördern oder behindern soll. Den Sprachgebrauch von Schüler*innen zugunsten bestimmter Auffassungen über richtige und falsche Ausdrucksweisen im Kontext geschlechtergerechter Sprache zu reglementieren, wäre aber ein Schritt in diese Richtung. Schließlich sind Schüler*innen ebenso wie Journalist*innen an öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und Hochschullehrer*innen, Mitarbeitende und Studierende an Universitäten anders als Verwaltungsbeamte in klassischen Behörden nicht in den Staatsaufbau inkorporiert; sie können sich trotz ihres besonderen Verhältnisses zum Staat auf Grundrechte berufen.

    Im Kontext von Pressefreiheit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk oder der Wissenschaftsfreiheit lassen sich vergleichbare Erwägungen anstellen. Unter Berücksichtigung dessen passt das Motto »Viel kann, nichts muss« doch besser zum Sprachgebrauch Einzelner denn zur staatlichen Sprachregelungsbefugnis in grundrechtlich sensiblen Bereichen.

  2. Thomas Sun 21 Jan 2024 at 21:40 - Reply

    Zunächst einmal vielen Dank für diesen sachlichen Beitrag zu einem hitzigen Thema.

    Ich finde den Aufsatz aber in einigen Punkten etwas unterkomplex:
    – Kann die Frage ob es sich um einen Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz handelt tatsächlich dahinstehen? Ich stimme darin überein, dass man auf dessen Basis den Staat nicht auf eine spezielle Form des Genderns verpflichtet könnte, aber im Gegenteil geht es doch gerade um die Frage, ob der Staat eine spezielle Form vorschreiben darf?
    – Ist die Frage nach dem allgemeinen Gesetz wirklich so einfach zu beantworten wie hier dargestellt? Natürlich ist ein grundsätzlicher Verweis auf die Vorgaben des Rates für deutsche Rechtschreibung kein Meinungsbezogenes Sonderrecht, aber könnte sich diese Meinungsbezogenheit nicht aus dem Kontext ergeben? Meiner Meinung nach richtet sich diese Regeln relativ eindeutig gegen eine bestimmte Meinung/Haltung.
    – Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit könnte sowohl für die Wissenschaftsfreiheit, als auch für die Rundfunkfreiheit etwas komplexer dargestellt werden. Dabei ist meiner Meinung nach insbesondere zu berücksichtigen, dass anders als im BVerfG Urteil zur Rechtsschreibreform es nicht nur um weitestgehend “formelle” Regeln der Rechtsschreibung geht, sondern es überwiegend um einen Meiungsstreit geht. Die lapidare Feststellung “Das Ordnungsinteresse der Gesetzgeber wird einen relativ geringen Eingriff in die Programmfreiheit dabei im Regelfall wohl legitimieren.” ist eine leerformel ohne inhaltliche Auseinandersetzung, was eine solche Regelung etwa für Mitarbeiter des Rundfunks bedeutet, die sich etwa selber von einem generischen Maskulin nicht angesprochen fühlen (wie genau das mit der GR-Berechtigung der einzelnen Rundfunkmitarbeiter war weiß ich leider nicht mehr, meine GR-Vorlesungen sind zu lange her – das wäre aber auch interessant zu beleuchten)

Leave A Comment

WRITE A COMMENT

1. We welcome your comments but you do so as our guest. Please note that we will exercise our property rights to make sure that Verfassungsblog remains a safe and attractive place for everyone. Your comment will not appear immediately but will be moderated by us. Just as with posts, we make a choice. That means not all submitted comments will be published.

2. We expect comments to be matter-of-fact, on-topic and free of sarcasm, innuendo and ad personam arguments.

3. Racist, sexist and otherwise discriminatory comments will not be published.

4. Comments under pseudonym are allowed but a valid email address is obligatory. The use of more than one pseudonym is not allowed.