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09 July 2012

Religion vor Recht? Recht vor Religion?

Religion geht dem Recht nicht vor. Das ist die Quintessenz des Urteils des LG Köln zur Beschneidung eines vierjährigen Jungen, das seit letzter Woche für heftige Diskussionen sorgt. Anders kann es im Rechtsstaat ja nicht sein. Nicht? Wie sieht es das Verfassungsrecht?

Der Jurist und das Universum

Grundrechtliche Konfliktlagen kommen nicht selten ausgesprochen schlicht daher: Es gibt ein Grundrecht, in das eingegriffen wird, und ein anderes, welches den Eingriff rechtfertigen kann. Zwischen beiden ist praktische Konkordanz herzustellen, d. h. beide sollen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen; Entweder-oder-Lösungen sind zu vermeiden. Juristische Klugheit besteht daher darin, sine ira et studio mit Weit- und Rundblick alle Aspekte des Falles – so gut es geht – zu erfassen und mit Scharf- und Tiefsinn einem allen Seiten – einigermaßen – gerecht werdenden Ergebnis zuzuführen. In den Worten von Oliver Wendell Holmes jr.: „Als Juristen haben Sie die Aufgabe, das Verhältnis Ihres speziellen Falles zum ganzen Universum zu sehen.“ Das ist, trotz der angesprochenen Schlichtheit, kein leichter Job!

Das Universum des LG

Drei Gründe führt das LG für seine Entscheidung an. Aus der Wertung des § 1631 II 1 BGB folge, dass die in der Beschneidung zur religiösen Erziehung liegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit jedenfalls unangemessen ist. Das Argument ist kein verfassungsrechtliches, und es ist schwach. Denn die „Wertung des § 1631 II 1 BGB“ ist selbst eine Wertung, aber kein Argument, die Unangemessenheit daher bloßes Postulat.

Außerdem, so das LG weiter, werde der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Das ist tatsächlich völlig richtig.

Das dritte Argument des LG besagt, dass diese Veränderung dem Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können, zuwiderläuft. Hier fragt sich, woher das LG die Interessen des Kindes kennt? Woher weiß es, dass das Kind ein Interesse daran hat, eines Tages selbst zu entscheiden? Das Argument ist Unterstellung. Zwar mag es ein erzieherisches Konzept sein, Kinder „unbeeinflusst“ groß werden zu lassen, damit sie am Ende „frei“ entscheiden, doch abgesehen davon, dass bereits die Nichtbeeinflussung ihrerseits eine Beeinflussung ist, ist es Sache der Eltern und nicht des Gerichts, die Interessen des Kindes zu formulieren, solange dem nichts entgegensteht – was nach wie vor die Frage ist.

Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gewichtet das LG nun die Verletzung des Kindes stärker als das Erziehungsrecht der Eltern: Dieses werde nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Eltern abwarten müssen, ob sich der Knabe später, wenn er mündig ist, selbst für die Beschneidung als sichtbares Zeichen der Zugehörigkeit zum Islam entscheidet. Ein scheinbar bestechendes Argument: Herstellung der Verhältnismäßigkeit im Zeitlichen!

Der „blaue Himmel des Verfassungsrechts“

Der grundrechtliche Ansatz ist klar. Auf der einen Seite Art. 2 II 1 GG: das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auf der anderen Seite Art. 6 II 1 GG: das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Von Religion ist an dieser Stelle noch gar nicht die Rede, und man kann mit Fug und Recht fragen, was im Fall einer Beschneidung ohne religiösen Hintergrund gelten würde. Interessant ist dabei, dass sich in der Diskussion durch das Hinzutreten der Religion die Dinge eher gegen die Eltern wenden als zu ihnen, obwohl sie mit Art. 4 I, II GG nun ein weiteres Grundrecht an ihrer Seite haben, und noch dazu ein „starkes“, weil vorbehaltloses. Das ist zumindest kontraintuitiv.

Ein naheliegender Einwand könnte nun darin bestehen, dass Art. 4 I, II GG doch auch auf der Seite des Jungen steht: in Gestalt der negativen Religionsfreiheit, von physischen Glaubensbezeugungen frei zu bleiben, und in Gestalt der positiven Religionsfreiheit, eine andere Glaubensrichtung als die der Eltern einschlagen zu können. Dieses Argument kennen wir allerdings schon vom LG. Es ist erneut Unterstellung, denn nichts deutet darauf hin, dass der Junge seine negative oder positive Religionsfreiheit aktuell gebraucht oder gebrauchen kann; der Rest ist Spekulation.

Beide Rechte, Art. 2 II 1 GG und Art. 6 II 1 GG, sind nicht schrankenlos: In Art. 2 II 1 GG kann „auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden“, Art. 2 II 3 GG. Und über das Elternrecht nach Art. 6 II 1 GG „wacht die staatliche Gemeinschaft“, Art. 6 II 2 GG; das ist das sog. Wächteramt des Staates. Des Weiteren: Art. 2 II 1 GG ist ein disponibles Rechtsgut, auf das auch verzichtet werden kann, Art. 6 II 1 GG ist es nicht: Eltern haben nicht nur das „natürliche“ Recht, sondern auch die „zuvörderst“ ihnen obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Wer denn sonst? Diese starke Stellung der Eltern wird durch Art. 4 I, II GG weiter gestärkt, der das Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder auch auf Angelegenheiten der Religion erstreckt.

Nach der Verfassung kommt dem Recht der Eltern also eine starke Position zu, dem Recht des Kindes eine weniger starke. Steht damit das Ergebnis fest? Andererseits ist der Eingriff in das Recht des Kindes durch die Beschneidung erheblich und unumkehrbar. Wird die rechtliche Schwäche durch die tatsächliche Intensität wettgemacht?

Die Erde des einfachen Gesetzes

Gemäß § 1626 I 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht (man beachte die Reihenfolge, die diejenige der Verfassung umkehrt!), für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1626 I 1 BGB. Das umfasst u. a. die Personensorge, § 1626 I 2 BGB, und diese wiederum die Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes, § 1 S. 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKEG). Mit anderen Worten: Die Eltern bestimmen, was Pflege, was Erziehung, was Kindeswohl ist. Wer denn sonst, haben wir oben schon gefragt.

Doch wo sind die Grenzen des Elternrechts? § 1631 c BGB schließt die Einwilligung in eine Sterilisation des Kindes aus. Daraus könnte man schließen, dass die Einwilligung in eine Beschneidung dann als minder schwerer Eingriff nicht ausgeschlossen ist. Sonst bleibt nur der allgemeine Maßstab der Gefahr des Kindeswohls, §§ 1627 S. 1, 1697 a BGB. Ob die Beschneidung dem Kindeswohl entspricht oder nicht – dazu gibt es Unmengen an Literatur, die mal zu diesem, mal zu jenem Ergebnis gelangen. Wessen Auffassung gibt dann den Ausschlag? Kann das LG angesichts dieser Unklarheit seine Entscheidung an die Stelle der Entscheidung der Eltern setzen? Oder gar an die Stelle des Familiengerichts, sollte dieses gem. § 1666 I BGB vorher entschieden haben, dass das Kind beschnitten werden darf? Ist dann das Gericht schuldig zu sprechen? Hier sind Wertungswidersprüche zu befürchten.

Als unterverfassungsrechtliches Indiz kann aus all dem gelesen werden, dass dem Gesetzgeber die Praktik religiöser Beschneidungen nichteinwilligungsfähiger Jungen bekannt war, er andere Fälle, aber nicht diesen geregelt hat und damit zum Ausdruck bringt, dass insofern in die religiös motivierte Beschneidung eingewilligt werden kann.

Das Universum des Falles

Doch kehren wir, insofern nicht vollends zufrieden, zum Verfassungsrecht zurück und versuchen den Überblick (wieder) zu gewinnen. Was sind Aspekte dieses Falles, die bisher nicht beachtet wurden? Was sind Gesichtspunkte jenseits des Falles? Welche Folgen treten ein, wenn die Entscheidung des LG Bestand hat?

Weiten wir aus diesem Grund den Blick auf eine andere Glaubensgemeinschaft als den Islam. Die Beschneidung findet sich ebenfalls im Judentum. Grundlage ist 1 Mose 17, 9–14 (hier zitiert nach der Übersetzung von Samson Raphael Hirsch; für hilfreiche Unterstützung danke ich Angelika Günzel und Phillip Minden): „(9) Da sprach aber Gott zu Awraham: … (10) Dies ist Mein Bund, den ihr hüten sollt zwischen Mir und euch und deinen Nachkommen nach dir: Beschnitten soll euch jeder Männliche werden; (11) so dass ihr beschnitten werdet an dem Fleisch eurer Vorhaut und dies zum Bundeszeichen werde zwischen Mir und euch. (12) Und zwar acht Tage alt soll euch jedes Männliche beschnitten werden… (13) … und es werde Mein Bund an eurem Fleisch zum ewigen Bund. (14) Ein unbeschnittener Männlicher, der nicht an dem Fleisch seiner Vorhaut beschnitten wird, die Seele wird aus ihrem Volk vernichtet; Meinen Bund hat er aufgehoben.“

Nach nicht gänzlich unbestrittener, doch nahezu einhelliger Auslegung wird daraus das zwingende Gebot abgeleitet, männliche Nachkommen am achten Tag ihres Lebens zu beschneiden. Durch das Urteil des LG Köln wird nun die Ausübung eines schlechthin konstituierenden religiösen Gebots für eine gesamte Religionsgemeinschaft ausgeschlossen. Den Blick nicht auf diese Auswirkungen gerichtet zu haben, macht die Entscheidung des LG unangemessen und damit verfassungswidrig.

Recht und Religion

Kehren wir zum Anfang unserer Überlegungen zurück. Das geltende Verfassungsrecht hat sich ein hoch anspruchsvolles Programm zur Beantwortung der Frage gegeben, ob Religion vor Recht oder Recht vor Religion geht. Ihm kann weder die Aussage „Religion vor Recht“ noch die Aussage „Recht vor Religion“ entnommen werden. Vielmehr gilt: Recht und Religion. Die konkrete Zuordnung im Einzelfall ist dabei nicht vorgegeben. Sie wird stets aufs Neue ermittelt. Dem LG Köln ist diese Zuordnung im Fall der religiösen Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen, weil vierjährigen Jungen nicht gelungen.

Georg Neureither ist Lektor und Redakteur beim Boorberg-Verlag und Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht an der Universität Heidelberg.


SUGGESTED CITATION  Neureither, Georg: Religion vor Recht? Recht vor Religion?, VerfBlog, 2012/7/09, https://verfassungsblog.de/religion-vor-recht-recht-vor-religion/, DOI: 10.17176/20171121-181325.

32 Comments

  1. […] juristisch von diesem Urteil zu halten ist, wird Georg Neureither für den Verfassungsblog analysieren, der versteht mehr von Religionsverfassungsrecht als […]

  2. O. García Mon 9 Jul 2012 at 17:13 - Reply

    Ein besonnener Beitrag. Mit gleicher Tendenz habe ich in http://blog.delegibus.com/2323 argumentiert, wenn auch mit dem Schwergewicht darauf, daß dem LG Köln keine eigene Abwägung zukam, sondern diese dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Des weiteren: http://blog.beck.de/2012/06/27/unerhoert-und-unsensibel-urteil-des-lg-koeln-zur-beschneidung#comment-40390

  3. Faufu Mon 9 Jul 2012 at 19:02 - Reply

    “Als unterverfassungsrechtliches Indiz kann aus all dem gelesen werden, dass dem Gesetzgeber die Praktik religiöser Beschneidungen nichteinwilligungsfähiger Jungen bekannt war, er andere Fälle, aber nicht diesen geregelt hat und damit zum Ausdruck bringt, dass insofern in die religiös motivierte Beschneidung eingewilligt werden kann.”

    es ist halt nicht jede form von körperverletzung speziell geregelt. man kann nun wirklich nicht verlangen, dass jeder blödsinn, den sich die menschen ausdenken; nen eigenen paragraphen kriegt.
    wenn sich irgendwelche christensekten jetzt überlegen, ihren kindern kreuze auf die stirn zu tätowieren, müssen da auch die gerichte ran. nur weil etwas schon viele jahre praktiziert wird, heißt das nicht, dass es immer legal bleiben muss.

  4. omnibus56 Mon 9 Jul 2012 at 20:30 - Reply

    In der Analyse fällt mir auf, dass die Religionsfreiheit als Argument für die Eltern eingebracht wird. Das ist unsinnig, denn die Religionsfreiheit ist ein persönliches Recht! Es soll die religiöse Freiheit einer Person schützen. Daher kann die Religionsfreiheit nicht durch die Eltern für ihr Kind geltend gemacht werden. Der Autor macht selbst deutlich, dass weder über die aktuelle noch die zukünftigen zu schützenden religiösen Freiheiten gesagt werden kann. Die Religionsfreiheit des Kindes kann keine Rolle spielen. Wenn also jemandes Religionsfreiheit hier beschränkt wurde, dann nur die der Eltern. Also ist Art. 4 (1+2) GG kein Gegengewicht zu Art. 2 (2) GG.

    Übrig bleibt das Spannungsfeld Art. 2 (2) GG auf Seiten des Kindes und Art. 6 (2) GG auf Seiten der Eltern. Welche Einschränkung müssen die Eltern hinnehmen? Sie müssen darauf verzichten, ihrem Kind eine objektive Körperverletzung beizubringen… Demgegenüber wird das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit bewahrt… Ich denke, die Entscheidung des Gerichtes war absolut richtig!

  5. earli Mon 9 Jul 2012 at 22:05 - Reply

    Völliger Bullshit. Wenn das Verfassungsrecht jemanden schützt, dann das Kind.

    Die Eltern können machen, was sie wollen, aber nicht mit anderen Menschen. Ein Kind ist ein eigener Mensch mit eigenen Rechten, kein Eigentum.

    Selbst wenn Religionsfreiheit stärker wiegt: Dann die Religionsfreiheit des Kindes. Die Religionsfreiheit der Eltern hat in dieser Debatte rein gar nichts verloren.

  6. HaHu Mon 9 Jul 2012 at 23:09 - Reply

    Ein sehr interessanter und ergiebiger Beitrag! MfG
    studiur.com

  7. Christian Boulanger Tue 10 Jul 2012 at 09:31 - Reply

    Schade, dass sich manche Kommentatoren sich hier permanent im Ton vergreifen, allerdings kann man sich dann auch die Befassung mit ihren (meist dünnen) Argumenten sparen.

    Manche der ernst gemeinten Kritiken machen tatsächlich nachdenklich. Mir scheinen folgende Punkte wichtig, vielleicht sogar in Teilen (in abnehmender Reihenfolge) konsensfähig?

    – Es handelt sich um ein Problem, das nicht rein strafrechtlich gelöst werden kann, sondern eminent verfassungsrechtlichen Bezug hat, nicht nur im Sinne einer juristischen Prüfung, sondern weil die gesellschaftspolitischen Bezüge und realpolitischen Auswirkungen so deutlich hervortreten (das hat Max ja deutlich gemacht). Das heißt, es kann nicht einfach auf der Ebene eines Landgerichts darüber entschieden werden, ob eine gesellschaftlich verwurzelte Religionsgemeinschaft ein lange praktizierte Tradition aufgeben muss. Dies erfordert eine Abwägung aller möglicher rechtlicher und rechtspolitischer Argumente. Dies sagt noch nichts über das Ergebnis aus, aber die Art und Weise, wie man zum Ergebnis kommt.

    – Offensichtlich ist für mich, dass die Religionsfreiheit der Eltern (zumindest auch) betroffen ist. Wenn man vom Staat gezwungen wird, eine Praxis zu unterlassen, die man für religiös geboten hält, und dies nicht offensichtlich abwegig ist, ist das ein Grundrechtseingriff. Der Eingriff kann natürlich gerechtfertigt sein, siehe das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung (sofern jemand der Meinung sein sollte, sie sei aus religiösen Gründen geboten, ansonsten passt das Beispiel natürlich nicht).

    – Alle absoluten Positionierungen überzeugen nicht. Die Religionsfreiheit des Kindes wird auf alle mögliche Weise eingeschränkt – durch fundamentalistischen Fanatismus genauso wie fanatischen Atheismus, so dass kein Mensch unbeeinflusst in “erwachsenem” Alter seine Religionsfreiheit ausübt. Selbstverständlich ist eine körperliche Verstümmelung (und das ist die Beschneidung fraglos) eine viel schwerwiegendere und irreversible “Beeinflussung”. Trotzdem handelt es sich um einen Unterschied im Maß, und nicht um eine kategorial andere Art der Verletzung der Religionsfreiheit des Kindes. Also eine Frage, die durch Abwägung bearbeitet werden muss (“gelöst” werden kann sie ohnehin nicht).

    – Das Problem ist kein primär rechtliches, sondern ein gesellschaftliches Problem: wie geht man damit um, dass Religionsgemeinschaften Dinge tun, die nach den Maßstäben der säkularen oder religiösen Mehrheit nicht zulässig sind. Wenn es beim jetzigen Rechtszustand bleibt, wird dieses ins Rechtssystem verschobene Problem an der falschen Stelle gelöst: durch Verfolgung der Ärzte. Die von den Kritikern sicher nicht intendierte Folge ist, dass Kinder religiös überzeugter Eltern leiden werden, weil sie durch fachlich nicht geeignete Personen beschnitten werden. Statt dessen gehört dieses Problem ins Parlament oder vor das Verfassungsgericht, um in einem Verfahren bearbeitet zu werden, wo Fachleute, Betroffene und die verschiedenen Vertreter des jüdischen Organisationen ihre Positionen darlegen können. Welches Ergebnis ein solcher Diskussionsprozess hat, ist natürlich nicht abzusehen. Auf jeden Fall ist die Frage ein paar Nummern zu groß für ein Landgericht.

  8. Christian Boulanger Tue 10 Jul 2012 at 09:45 - Reply

    Noch etwas:

    Das Urteil ist, weil der Arzt nicht verurteilt wurde, nicht angreifbar. Gleichzeitig entfaltet es faktische Wirkung: kein Arzt kann nun eine Beschneidung vornehmen, ohne die Gefahr einzugehen, wegen Körperverletzung angeklagt zu werden. Eine Frage an die Prozessrechtler unter Euch (ich bin kein Jurist): wie müsste man nun vorgehen? Könnte ein Arzt eine Klage anstrengen, mit der er die Feststellung beantragt, dass er eine Beschneidung durchführen darf, und nach Ablehnung und Erschöpfung des Rechtswegs doch zum BVerfG kommen?

  9. Mein Name Tue 10 Jul 2012 at 15:10 - Reply

    Auch wenn jetzt Scheuklappenträger aufheulen mögen: ohne weiteren Regelungs- und Gesetzgebungsbedarf ist anerkannt, dass das Recht der Eltern nicht so weit geht, dass sie ihre Tochter aus religiösen Gründen beschneiden (lassen) dürfen und auch nicht ins Ausland reisen lassen dürfen, wo ihr dieses Schicksal – nicht einmal konkret, sondern nur allgemein – droht. Dabei spielt für den BGH die Schwere des Eingriffs keine Rolle, weibliche Genitalverstümmelung ist trotz jahrhundertelanger Tradition, religiöser Begründung (Fatwas) und Fürsprache selbst beschnittener Frauen in jeder Form verboten, also auch bei der Verkleinerung nur der kleinen Schamlippen – im Vergleich dazu ist die Vorhaut eine mindestens gleichrangige erogene Zone.

    Das Argument “keine Regelung trotz Kenntnis der Praxis = Erlaubnis” greift also nicht.

    Das weiteren ist die Auslegung der Bibelstelle nicht unumstritten (außerdem lautet sie “AM Fleisch der Vorhaut”, es gibt keine Pflicht sie komplett zu entfernen) und die Beschneidung ist nicht konstituierend für die Religionszugehörigkeit – sie bestätigt sie nur.

    Das Recht der Eltern und des Kindes, in der gemeinsamen religiösen Heimat aufzuwachsen, wird durch ein Verbot der Körperverletzung keineswegs unzumutbar beeinträchtigt. Man muss keine negative Religionsfreiheit propagieren, um das Urteil insgesamt zu verteidigen (wenn auch die Passage über das “Interesse des Kindes, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können” die Argumentation angreifbar macht).

    Weiterhin setzt Art. 2(1) auch der Religionsfreiheit, die ja nur ein “Teilrecht” der freien Persönlichkeitsentfaltung ist, und damit den Eltern Grenzen, was sie mit religiöser Begründung mit ihren Kindern machen können.

    Es gibt Einschränkungen der Religionsfreiheit, die weit abstraktere und nicht grundrechtlich abgesicherte Rechtsgüter durchsetzen, z.B. das Verbot, zum Jihad aufzurufen (wer es trotz jahrhundertealter Tradition tut, wird als “Hassprediger” bestraft).

  10. Marc B. Tue 10 Jul 2012 at 15:47 - Reply

    Ich tendiere in aller Offenheit zur Wertung von earli, möchte aber doch die Form wahren.

    Die Stellungnahme von Neureither missachtet in nicht mehr vertretbarer Form die negative Religionsfreiheit des Kindes. REligionsmündigkeit setzt mit 12 bzw 14 Jahren ein, vorher muss das Kind durch den Staat davor geschützt werden, dass an ihm irreversible Handlungen vorgenommen werden.

    Die paar Tropfen Wasser auf der Stirn in Verbindung mit einigen gemurmelten magischen Formeln sind wohl hinzunehmen, da sie zumindest keine physichen Veränderungen beeinhalten. Die Abtrennung eines Körperteils hat das LG Köln aber völlig zu Recht als Körperverletzung gewertet.

  11. Faufu Tue 10 Jul 2012 at 20:03 - Reply

    “Wenn man vom Staat gezwungen wird, eine Praxis zu unterlassen, die man für religiös geboten hält, und dies nicht offensichtlich abwegig ist, ist das ein Grundrechtseingriff. ”

    dass die eltern es als zwingend von ihrer religion vorgeschrieben angesehen haben, ihr kind beschneiden zu lassen, ist allerdings auch eine aus der luft gegriffene behauptung.
    vielleicht fanden die das einfach ne schöne idee. die religionsfreiheit schützt aber nur, was er als zwingend erforderlich empfindet.

  12. Christian Boulanger Tue 10 Jul 2012 at 21:57 - Reply

    @Marc B
    “Die paar Tropfen Wasser auf der Stirn in Verbindung mit einigen gemurmelten magischen Formeln sind wohl hinzunehmen, da sie zumindest keine physichen Veränderungen beeinhalten.”

    Das ist m.E. nicht der Punkt. Die Erziehung in manchem Elternhaus in bestimmten fundamentalistischen Spielarten etablierter christlicher Religionen oder Sekten kann unter Umständen tiefe psychologische Leiden hinterlassen, die möglichen durch die Beschneidungen verursachten physischen Leiden durchaus gleichkommt oder sie übertrifft. Damit will ich letztere nicht schönreden, nur zeigen, dass hier teilweise sehr selektiv argumentiert wird.

    Insgesamt stört mich, dass hier – weitgehend abstrakt-formaljuristisch – ÜBER andere Menschen gesprochen wird, deren Grundrechte zu schützen sind. Es würde mich viel mehr überzeugen, wenn Betroffene sich äußerten (oder man auf entsprechende Beiträge verlinkt). Die Verweise auf medizinische Gutachten und Fälle haben mich nachdenklich gemacht, aber man kann ja nicht davon sprechen, dass Millionen beschnittener Juden und Moslems (und dazu aus medizinischen Gründen beschnittene Menschen) unglücklicher leben als ihre unbeschnittenen Geschlechtsgenossen. Dies scheint doch ein eminenter Unterschied zur weiblichen Genitalverstümmelung zu sein. All dies müsste eingehend und empirisch geprüft werden.

    Mich wundert auch, dass, statt sich hypothetische Religionsgemeinschaften auszudenken, die Beschnittene nicht aufnehmen, nicht eher auf real-existierende Parallelen verwiesen wird, z.B. die Praxis des Schächtens. Es geht hier ja nicht um intellektuelle Gedankenspiele (die haben ihren Platz in juristischen Ausbildungszeitschriften), sondern um die Bewältigung tatsächlicher gesellschaftlicher Konflikte durch Recht.

  13. Georg Neureither Wed 11 Jul 2012 at 16:22 - Reply

    Vielen Dank für die vielen Kommentare, die die Debatte weitergebracht und zum Nachdenken angeregt haben! Einige Aspekte will ich aufgreifen.
     
    Gefreut habe ich mich zunächst darüber, dass der Beitrag als deeskalierend wahrgenommen wurde. Wenn mein Beitrag etwas erreichen sollte, dann dies! Die sich in dem Fall kristallisierenden Probleme sind so vielfältig und komplex, dass ein monologischer Austausch von Standpunkten und Meinungen, so begründet diese sein mögen, eine Einfachheit vortäuscht, die der (Rechts-)Wirklichkeit nicht im Mindesten nahekommt. Der hier und an anderer Stelle begonnene Dialog ist ein gutes Zeichen, dass es am Ende zu einer Lösung kommen wird, die viel mehr einschließt, als das Wort „Rechtsfrieden“ umfasst.
     
    Mit Christian Boulanger stimme ich daher darin überein, wie die Lösung gefunden werden muss: indem weit mehr als nur die rechtlichen Fragen einbezogen werden. Das eben meint die berühmte „Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls“. Nachdenklich hat mich in diesem Sinne beispielsweise die psychoanalytische Sichtweise von Matthias Franz in der FAZ vom 09.07.2012 gestimmt. Das ist ein weiterer wichtiger Aspekt des Falles.
     
    Oliver García hat die Parallele zur „Kopftuch“-Entscheidung gezogen. Das BVerfG hat darin den „Ball“ an den Gesetzgeber weitergespielt, man könnte auch sagen den „schwarzen Peter“. Begründet hat es das mit der Wesentlichkeitstheorie. Es sprechen gute Gründe dafür, dass, weil die Beschneidung noch deutlich grundrechtsintensiver ist als das Tragen eines Kopftuchs, der Gesetzgeber diese Frage erst recht selbst entscheiden muss. Auch würde sich das in die gegenwärtige Tendenz der Rechtsprechung des BVerfG zu den europarechtlichen Fällen einfügen, in denen das BVerfG immer wieder die Rolle des Parlaments betont und stärkt. Im Sondervotum des „Kopftuch-“Falles ist die „Nicht-Entscheidung“ des BVerfG allerdings kritisiert worden. Ob sich das BVerfG im Fall eines Falles, der ja erst noch kommen muss, von der Kritik beeindrucken lassen wird, bleibt abzuwarten. Die Parallele liegt jedenfalls in der Tat nahe.
     
    Nicht zustimmen kann ich omnibus56 und Marc B. Art. 6 II 1 GG umfasst in Verbindung mit Art. 4 I, II GG das Recht der Eltern zur religiösen Erziehung ihrer Kinder. § 1 S. 1 RelKEG bringt das einfachgesetzlich nochmals zum Ausdruck.
     
    Zu Mein Name schließlich Zweierlei: In der Tat kann aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung nicht Ausschlaggebendes herausgelesen werden: allenfalls ein, wie ich geschrieben habe, „Indiz“, noch dazu ein nur „unterverfassungsrechtliches“, mit dem man „insofern nicht vollends zufrieden“ sein kann. Zu mehr reicht es an dieser Stelle nicht.
    Bei der Bibelauslegung muss man als Verfassungsrechtler vorsichtig sein. Der Staat ist zum einen religiös und weltanschaulich neutral. Zum andern wird der Schutzbereich des Art. 4 I, II GG nach der Rechtsprechung des BVerfG subjektiv durch den Grundrechtsträger bestimmt; allenfalls findet eine gewisse Plausibilitätskontrolle des Gerichts statt. Und Plausibilität kann man der „herrschenden“ Auffassung gewiss nicht absprechen. Wichtig dabei ist: Es handelt sich um eine rechtliche Plausibilität; dass das innerreligiös in Teilen als nicht plausibel angesehen wird und umstritten ist, ist eine religiöse Diskussion, in die sich der neutrale Staat nicht einmischen darf. Dies auch zu Faufu.

    Nochmals vielen Dank!

  14. Marc B. Fri 13 Jul 2012 at 10:56 - Reply

    Herr Neureither, ob das Elterrecht eine medizinisch nicht erforderliche Abtrennung eines Körperteils umfasst ist hier die Rechtsfrage. Und das LG Köln hat sie mit ausführlcher Begründung verneint. Jetzt hier das Gegenteil zu postulieren ist noch keine Argumentation.

    Wir müssen im modernen Rechtsstaat einfach davon wegkommen, irgendwelche Albernheiten alleine deshalb zu “respektieren” weil jemand erklärt, dass sie zu seiner Religionsausübung gehören würden. Es gibt überhaupt keinen Grund, Religion anders zu behandeln als nicht-religiöse Traditionen.

  15. […] Verfassungsblog: Religion vor Recht? Recht vor Religion? […]

  16. Joan Jett Sat 14 Jul 2012 at 21:23 - Reply

    @Georg Neureither

    1. “Außerdem, so das LG weiter, werde der Körper des Kindes durch die Beschneidung dauerhaft und irreparabel verändert. Das ist tatsächlich völlig richtig.”

    Nein, das ist tatsächlich völlig falsch:

    Vgl. zur “Foreskin restoration” z.B.: http://www.cirp.org/pages/restore.html

    2. “Entweder-oder-Lösungen sind zu vermeiden.”; “Vielmehr gilt: Recht und Religion”.

    Dem kann ich zwar grundsätzlich, wohl aber nicht uneingeschränkt zustimmen:

    Die Religionsfreiheit der Eltern (gem. Art. 4 I, II GG) kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, also durch Grundrechte Dritter oder andere, mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte eingeschränkt werden.
    Dabei muss hier im Wege der praktischen Konkordanz ein “gerechter Ausgleich” zu dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit (gem. Art. 2 II 1 GG) gefunden werden.

    Aber gerade hier liegt das Problem:

    Indem das LG Köln die Zirkumzision unter den Tatbestand des § 223 StGB subsumiert und eine rechtfertigende Einwilligung der Eltern ausschließt, macht es, wie Dieter Graumann (Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland) richtig erkennt: “jüdisches Leben in Deutschland unmöglich”.
    Das in Aussicht stellen von strafrechtlicher Verfolgung ist, neben dem Verbot des (jüdischen) Glaubens als solchen, einer der schwerwiegendsten Eingriffe, die die Glaubensfreiheit erfahren kann.
    Jeder Versuch, eine derartige Beeinträchtigung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ieS mit dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit abzuwägen, muss zwangsläufig fehlschlagen, da es bei einer so existentiellen Glaubensfrage wie der Beschneidungen keine Zugeständnisse, keinen Verhandlungsspielraum geben kann.
    Entweder (!) man hält sich an das was in der Thora steht – oder (!) eben nicht. Ein “bisschen” daran halten geht nicht.

    Mithin kann es bei der Frage “Beschneidung: Ja oder Nein?” nur eine “Entweder-oder-Lösung” geben.

    Dennoch ein insgesamt sehr guter Beitrag.

    @Christian Boulanger

    1. “Könnte ein Arzt eine Klage anstrengen, mit der er die Feststellung beantragt, dass er eine Beschneidung durchführen darf, und nach Ablehnung und Erschöpfung des Rechtswegs doch zum BVerfG kommen?”

    Möglich wäre auch eine Durchbrechung der Subsidiarität –
    und zwar dann, wenn eine Verfassungsbeschwerde “von allgemeiner Bedeutung ist, wenn sie die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen erwarten lässt und über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle geschaffen wird.” (Pieroth/Schlink, Art. 93, Rn 63).

  17. turtle of doom Sun 15 Jul 2012 at 11:53 - Reply

    @ Neureither:

    “Woher weiß es, dass das Kind ein Interesse daran hat, eines Tages selbst zu entscheiden?”

    Ich frage mich, ob Sie das ernst meinen. Ich bitte sie, auch mal § 1 unseres GG ins Spiel zu bringen.

    Mit Ihrem Gedankengang entwürdigen das Kind, indem sie es als Objekt elterlicher Religionsausübung betrachten.

    Ich bin davon überzeugt, dass es schliesslich allen Religionen dient, wenn § 2 vor § 4 und 6 Vorrang hat.

  18. Georg Neureither Mon 16 Jul 2012 at 17:22 - Reply

    Vielen Dank für den Fortgang der Diskussion. Gerne greife ich den Faden noch einmal auf.

    Die Bundesregierung hat inzwischen angekündigt, dass „verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen … straffrei möglich sein“ müssen und dazu „eine zügige Lösung“ in Aussicht gestellt (http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2012/07/2012-07-13-regpk.html;jsessionid=728F8C04541DAF732ED0780E5E192183.s1t2). Damit ist zweierlei gesagt: Erstens hat sich die Auffassung, dass durch das LG Köln etwas in eine verfassungsrechtliche Schieflage geraten sein könnte, durchgesetzt. Zweitens: Das Wort „verantwortungsvoll“ lässt Raum für eine auf Herstellung praktischer Konkordanz abzielende Lösung der Problematik.
    Entgegen Marc B. ist – das zeigt sich hier wiederum – nicht das Ob des Elternrechts streitig, sondern das Maß. Darum wird es im Gesetzgebungsverfahren gehen.
    Und mag sich auch im Fall des Inkrafttretens eines entsprechenden Gesetzes im Ansatz das Elternrecht in Verbindung mit der Religionsfreiheit durchgesetzt haben, so kommt es am Ende auf die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes an, das auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes im Blick haben muss. Anders als Joan Jett halte ich es daher nicht nur für verfassungsrechtlich geboten, sondern gesetzgeberisch auch für möglich, eine Lösung außerhalb des Entweder-Oder-Schemas zu finden. Dazu braucht man eine große Portion Praxis und eine kleine Prise Phantasie.

    Seien wir gespannt!

  19. […] [Auf dem Verfassungsblog kommentierten bislang Maximilian Steinbeis, Hans Michael Heinig und Georg Neureither, A.K.]. Deutschland droht nicht weniger als ein veritabler Kulturkampf. Die Zukunft des jüdischen […]

  20. Malte S. Tue 17 Jul 2012 at 14:01 - Reply

    “Entgegen Marc B. ist – das zeigt sich hier wiederum – nicht das Ob des Elternrechts streitig, sondern das Maß. Darum wird es im Gesetzgebungsverfahren gehen.”

    Entweder leben wir in verschiedenen Welten oder Sie ignorieren die erheblichen Stimmen, die schon das OB in Frage stellen, schlicht vollständig. Erschreckend ist auch, dass Sie offenbar nicht erkennen wollen, dass diese Form der Grundrechtsausübung die Betroffenen zu Objekten degradiert.

  21. Thomas Tue 17 Jul 2012 at 20:54 - Reply

    Ich verstehe einfach nicht warum man überhaupt auf die Religion eingeht. Medizinische Eingriffe welche nicht notwendig sind, sollten keinesfalls bei Kinder erlaubt sein. Dass sollte eigentlich Grund genug sein!
    Eine Rechtfertigung in der Religion zu suchen ist doch Wahnsinn. Hier geht es um Kinder!
    Wenn Eltern medizinische Behandlungen aufgrund religiöser Gesinnung ablehnen, kann der Staat den Eltern das Sorgerecht entziehen, und hier nicht?
    Bei Mädchen wird die Beschneidung auch nicht legalisiert, mit gutem Grund. Ich meine nicht die radikale Beschneidung, sondern die Beschneidung der Klitorisvorhaut. Eine Praktik die in einigen islamischen Kulturen Brauch ist. Beide Arten der Beschneidungen sind medizinisch vergleichbar, auch die Argumente, die gegen oder für eine weibliche Beschneidung sprechen sind den Argumenten der Knabenbeschneidung fast identisch.
    Wie sieht es da mit der Gleichberechtigung aus?
    Wenn es um Mädchen geht, ist es eine Untat gegen die gekämpft werden muss, und bei den Jungen ist es ein Tradition die bewahrt werden muss.
    Verstehen Sie mich nicht falsch, ich will nicht unrechtes mit unrechtem rechtfertigen, aber unbegründet ist meine Aussage keineswegs.
    Bedenken Sie ein Urteil vor ein paar Jahren, als eine streng gläubige Familie ihre Kinder nicht in die Schule gehen lassen wollte. Das Gericht hat hier zum wohle des Kindes entschieden,und die Schulpflicht nicht als verfassungswidrig eingestuft, und dass obwohl das Kind überhaupt nicht zur Schule wollte, sondern dem willen der Eltern Folge leisten wollte. Wo ist da der Unterschied?
    Keiner käme auf die Idee das Urteil zu hinterfragen.

  22. Jörg Lüdemann Tue 17 Jul 2012 at 22:43 - Reply

    Zitat: “Woher weiß es (das LG), dass das Kind ein Interesse daran hat, eines Tages selbst zu entscheiden?” Na, wenn schon dieses berechtigte Interesse bezweifelt wird, dann kann man auch alles verargumentieren. Intellektuelle Unredlichkeit, Herr Anwalt.

  23. Andreas Wed 18 Jul 2012 at 19:51 - Reply

    Guten Tag,

    ich fürchte ich kann mich intellektuell kaum mit dem Autor messen, im juristischen Fachwissen ohnehin nicht. Trotzdem möchte ich mich an eine Kritik wagen.

    Ich finde den Aspekt der Religion eher zweitrangig, es geht vornehmlich um das Kindeswohl.
    Gehen wir also mal davon aus ein in Deutschland lebendes Amerikanisches Ehepaar, beide Atheisten, hätten den Fall verursacht, den das LG Köln verhandelte.

    Fällt eine Beschneidung in den Rahmen der elterlichen Sorge, ist sie medizinisch vertretbar, sollte ein Arzt sie ausführen dürfen oder macht er sich ggf. strafbar?

    Ausschlaggebend ist meiner Meinung nach hier hauptsächlich der medizinische Aspekt. Welche Vor- und Nachteile können dem Kind durch die Beschneidung entstehen?
    Viele Kommentatoren haben zu diesem Thema vergleiche herangezogen wie z.B. dem stechen von Ohrlöchern. Eltern schränken ihre Kinder auch in anderen Grundrechten ein, z.B. in ihrer Freiheit. Sie bestimmen über den Aufenthaltsort der Kinder, willigen für sie in Impfungen ein oder verweigern ihnen Impfungen auch wenn diese empfohlen werden, gehen gegen ihren Willen mit ihnen zum Zahnarzt, usw. Diese Maßnahmen dienen meist dem Wohl der Kinder, der Staat erlaubt Eltern aber auch in gewissem Rahmen eine “eigene Meinung” und damit vom “optimalen” für das Kind abzuweichen.
    Die Frage ist nun ob die Beschneidung in diesen Rahmen fällt oder nicht.

    Medizinisch betrachtet sollte eine Operation, hier eine Amputation, das letzte Mittel der Wahl sein, anzuwenden wenn andere Maßnahmen nicht erfolgreich waren.

    Sie schreiben in ihrem Artikel es gäbe eine große Menge an Fachliteratur die mal zu diesem, mal zu jenem Ergebnis käme.
    Ich habe keine umfangreiche Recherche betrieben, aber Ärzte scheinen sich weitgehend einig zu sein das die Beschneidung zumindest bis zum Alter der Geschlechtsreife keine Vorteile für das Kind bietet und lediglich prophylaktische, kosmetische oder religiöse Aspekte bedient.
    Es besteht also keine direkte medizinische Indikation an einem gesunden Kind eine Beschneidung vorzunehmen, und es ergeben sich keine direkten Vorteile für das Kind.
    Demgegenüber steht eine siginifikante Komplikationsrate von 2-10%. Zu den Schmerzen der Beschneidung entstehen für das Kind also nicht zu unterschätzende Risiken. Schätzungen gehen davon aus das in den USA jährlich 100 Jungen an den Folgen von Beschneidungen sterben.

    Fällt die Beschneidung also in das elterliche Sorgerecht, dient sie dem Wohl des Kindes? Ich würde dies verneinen.
    Dem Kind entstehen in jedem Fall schmerzen, es trägt das Risiko von Komplikationen und im Gegenzug entstehen ihm keine konkreten Vorteile.
    Dies ist meiner Meinung nach nicht mit z.B. einer Impfung vergleichbar, die direkte messbare Vorteile bietet. Es ist auch nicht vergleichbar mit dem unterlassen einer empfohlenen Impfung, denn eine Impfung kann sowohl Vorteile wie Nachteile haben – die Entscheidung darüber sollten die Eltern treffen. Dies fällt im Gegensatz zur Beschneidung in den Rahmen elterlicher Sorge.

    Nachdem auch die sexuelle Funktion betroffen ist, z.B. wird Masturbation erschwert, erscheint es mir ethisch äußerst fragwürdig diese Entscheidung für das Kind zu treffen.

    Zieht man den religiösen Aspekt in die Betrachtung mit ein, verändert sich die Sachlage meiner Meinung nach nur minimal.
    Dem Recht der Eltern auf freie Religionsausübung steht das Recht des Kindes gegenüber frei über seine Religion zu entscheiden.
    Allerdings ist anzumerken das mit dem Verweis auf freie Religionsausübung alle Grundrechte anderer Personen ausgehebelt werden könnten wenn diese als Rechtfertigung für Körperverletzung an Dritten dienen kann. Dies ist sicher nicht im Sinne des Grundgesetzes, denn “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt” sollte auch für die freie Religionsausübung einschränkend wirken.

    mfg,
    Andreas

  24. bitiu Wed 18 Jul 2012 at 22:42 - Reply

    Sehr geehrter Herr Neureither, von den bisher auf Verfassungsblog erschienenen Artikeln zum Thema gefällt mir der Ihre am besten, und zwar aufgrund der schnörkellosen Sprache. (“Stringente Argumentation” wollte ich noch schreiben, aber da würde ich als Nicht-Jurist eine zu hohe Urteilskompetenz beanspruchen.)

    Nun meine Frage: Wenn, wie sich abzeichnet, der Bundestag im Herbst eine Regelung verabschiedet, die Juden und Muslimen Rechsschutz für eine Beschneidung von männlichen Kindern aus religiösen Gründen gewährt, wo stehen dann Eltern in Deutschland, die keiner dieser beiden Religionen angehören und eine Beschneidung alleine aus medizinisch-prophylaktischen Gründen vornehmen wollen. Eine kürzlich erschienene Studie (http://www.scirp.org/Journal/PaperInformation.aspx?paperID=17415) wertete mehrere hundert Fachaufsätze aus, um Nutzen und Risiken der Beschneidung zu bewerten, und kam zu dem eindeutigen Schluss, dass die Vorhautentfernung “is beneficial, safe and cost-effective, and should optimally be performed in infancy”.

    Wie ist nun Eltern, die an ihrem Kleinen nach sorgfältiger Überlegung eine prophylaktische Beschneidung durchführen lassen möchten, durch das geplante Gesetz geholfen? Verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für Angehörige zweier Religionen ein Sonderrecht statuiert, den Übrigen aber verwehrt wird?

  25. uggel Wed 18 Jul 2012 at 23:59 - Reply

    @bitiu

    Hallo bitiu,

    haben Sie sich ernsthaft mit dem Thema Beschneidung auseinandergesetzt? Ich würde ihnen dazu dringend raten die Gegenargumente, die im Blog von Herrn Volker Beck kommentiert wurden durchzulesen.( http://beckstage.volkerbeck.de/2012/07/06/beschneidung/) Nehmen Sie sich bitte die Zeit. Suchen Sie im Internet auch gezielt nach Personen welche unter ihrer Beschneidung leiden. Auch im Blog werden Sie Betroffene finden. Die Beschneidung wird zu oft verharmlost, und auch von Ärzten (insbesondere die, die daran verdienen) teils empfohlen. Bedenken Sie aber, dass unabhängige Ärzteorganisationen wie der amerikanische Kinderärzteverband, sich ausdrücklich gegen die Beschneidung ausgesprochen hat.

    Auch dass was als Risiko oder Folgeerkrankung in der Medizin von Beschneidungen bezeichnet wird, ist nicht einheitlich geregelt! …. und tauchen daher auch nicht unbedingt in jeder Statistik auf, also seinen Sie vorsichtig mit Statistiken oder Erhebungen welche von nicht unabhängigen Ärzte ect. herausgegeben werden. Was bei den einen als Folgeerkrankung bewertet wird, wird bei den andern Ärzten einfach ignoriert.
    Auch sollte gesagt werden, dass die Folgen einer Beschneidung sehr unterschiedlich sind!
    Sicher werden Sie bei ihrer Recherche widersprüchliche Aussagen gelesen haben. Das liegt daran dass die Folgen sehr unterschiedlich sind. Das liegt an der Anatomie, bei manchen Männern befinden sich wenig Nervenenden in der Eichel, dass kann dazu führen dass man gerade einmal 25% der ursprünglichen Empfindungen nach einer Beschneidung hat. Ein Orgasmus ist unter diesen Umständen ohne Vorhaut (ich spreche hier aus eigener Erfahrung) Nicht oder nur schwer möglich. Also Achtung, eine einheitliche Antwort ob eine Beschneidung Folgen hat oder nicht kann erst im Erwachsenenalter, oder nach der Pubertät gesagt werden.
    Ich empfehle ihnen dringen davon abzusehen, ihren Sohn beschneiden zu lassen.

    Hier ist auch noch ein Link über einen aktuellen Bericht zum Thema Beschneidung von der Uni Düsseldorf.

    http://www.uni-duesseldorf.de/home/universitaet/weiterfuehrend/pressebereich/pressemeldungen/news-detailansicht/article/genitalbeschneidung-bei-jungen.html?cHash=e4d1d8bbf57a9de2

    Ich hoffe ich konnte ihnen weiterhelfen

    Mit freundlichen Grüßen

  26. bitiu Thu 19 Jul 2012 at 12:24 - Reply

    uggel, ich bin hier, um eine Frage an den Blogger zu stellen. Ihrer Hilfe bedarf ich nicht, aber danke für das Angebot.

  27. uggel Thu 19 Jul 2012 at 13:38 - Reply

    @bitiu

    Hallo bitiu,

    meine Mutter ist Rechtsanwältin, und sie sagt, dass zurzeit kein Arzt eine Beschneidung durchführen wird, da zu dem jetzigen Zeitpunkt die Beschneidung gesetzeswidrig ist.

    Wie die Situation nach einer gesetzlichen Regelung aussieht, weiß momentan niemand, da keiner Informationen darüber hat, wie der Gesetzestext formuliert sein wird.
    Ob überhaupt eine Legalisierung möglich ist, muss sowieso zuerst geprüft werden, wobei man davon ausgehen kann, dass die Entscheidung letztendlich das Bundesverfassungsgericht oder in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof entscheiden wird (In Österreich läuft gerade auch eine Klage und auch in Dänemark wird darüber heftig diskutiert, es scheint sich also zu einer europäischen Debatte zu entwickeln). Ein Richterspruch kann allerdings Jahre dauern . Auch muss bedacht werden, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend gelten kann. Das heißt, Ärzte und Eltern würden in sofern auch nach einer gesetzlichen Regelung welche die Beschneidung erlaubt, (soweit ein verstoß gegen das GG vorliegt) Gefahr laufen, zivilrechtlich rückwirkend belangt zu werden. Also gesetzliche Regelung hin oder her, man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass nur das Bundesverfassungsgericht Klarheit bringen kann. Ob Ärzte und vor allem Krankenhäuser nach der Gesetzlichen -legalisierung überhaupt Beschneidungen durchführen werden, ist daher fraglich.

  28. uggel Fri 20 Jul 2012 at 17:45 - Reply

    @bitiu

    Hallo bitiu,

    hier ist ein aktueller Bericht ,der sich mit der juristischen Frage auseinandersetzt.
    http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/beschneidung-ein-plaedoyer-fuer-das-grundgesetz-von-bettina-roehl-a-845502.html

  29. ulrics Sun 22 Jul 2012 at 06:22 - Reply

    Zum dem Thema Gebot aus dem Buch Mose. Es gibt da noch einen weiteren Teil zu, den anscheinend die meisten übersehen wollen.

    Es steht geschrieben im 5. Buch Mose Dtn 10,16: “Ihr sollt die Vorhaut eures Herzens beschneiden und nicht länger halsstarrig sein.” Ist doch wohl recht eindeutig.

  30. […] Positionen wie die des Kölner Landgerichts in punkto Kriminalisierung der Beschneidung und seiner strafrechtswissenschaftlichen […]

  31. Ein Leser Tue 1 Jan 2013 at 19:44 - Reply

    Was mir völlig fehlt, ist die Einbeziehung des Art. 3 GG, der die Ungleichbehandlung aufgrund u.a. des Geschlechts verbietet.
    Weibliche Beschneidung ist vollständig verboten, männliche hingegen soll legalisiert werden. Wie soll das kompatibel sein?

  32. […] oder einfach, weil man es halt besser so findet. Im Übrigen kann man an dieser Stelle wieder beobachten, dass sich durch das Hinzutreten der Religion die Dinge für die Eltern eher ungü… als günstig, obwohl mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein weiteres Grundrecht ihr Anliegen stützt. […]

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