12 January 2016

Sexuelle Übergriffe im öffentlichen Raum – Rechtslage und Reformbedarf in Deutschland

Die massenhaften sexuellen Übergriffe in der Silvesternacht in Köln und Hamburg haben eine Debatte über den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im öffentlichen Raum angestoßen, die als solche längst überfällig war – wenn auch gewiss nicht ihre Instrumentalisierung für rassistische Politiken oder einen Sicherheitsstaat mit totalitären Zügen.[i] Allerdings fehlen in dieser Debatte nicht nur Kenntnisse über das tatsächliche Geschehen und seine Hintergründe, sondern es gibt auch große Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage. Im Folgenden soll daher die Rechtslage zu sexueller Belästigung[ii] im öffentlichen Raum in Deutschland kurz dargestellt und möglicher Reformbedarf identifiziert werden.

Recht gegen sexuelle Belästigung: nur am Arbeitsplatz geschützt

In Deutschland gab es Recht gegen sexuelle Belästigung zuerst im Kontext des Arbeitsschutzrechtes. Das Beschäftigtenschutzgesetz von 1994 sollte gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz schützen. Es war allerdings spektakulär erfolglos.[iii] Weitere Reformen kamen aber erst mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht, welches sexuelle Belästigung als eine Form sexistischer Diskriminierung ansieht und den Staat verpflichtet, effektiv hiergegen vorzugehen. Eigentlich sollte diese Verpflichtung auch für Warenverkehr und Dienstleistungen, Bildung und soziale Sicherung gelten, aber das einschlägige Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von 2006 beschränkt den Schutz dann doch wieder auf den Arbeitsplatz. Weitere explizite Regelungen gibt es nicht.

Strafbarkeit sexueller Übergriffe im öffentlichen Raum: Erheblichkeit, Gewaltsamkeit und „Geschlechtsehre“

In der derzeitigen Debatte werden nun „ hartes Durchgreifen des Staates“ und „harte Strafen“ gefordert. Allerdings ist bei weitem nicht jeder sexuelle Übergriff im öffentlichen Raum eine Straftat und die gleiche Art Übergriff kann von einem Gericht verurteilt und von einem anderen als unerfreuliches, aber strafloses Verhalten angesehen werden.[iv]

Sexualstrafrecht: erhebliche sexuelle Handlungen und Gewalt

Sexuelle Übergriffe werden nur dann als Sexualdelikte strafrechtlich erfolgt, wenn sie die nach § 184h Nummer 1 Strafgesetzbuch erforderliche „Erheblichkeit“ aufweisen. Es besteht große Unklarheit im juristischen Diskurs und auch unter Gerichten, was das genau bedeutet. Ein Kussversuch soll normalerweise nicht ausreichen.[v] Allerdings gibt es auch Gerichte, die selbst einen aufgezwungen Zungenkuss für unerheblich halten.[vi] Bei Berührungen von Brust, Gesäß und Genitalbereich scheint es vor allem darauf anzukommen, ob diese oberhalb oder unter der Kleidung erfolgt,[vii] was die Strafbarkeit im Zweifel von den Wetterverhältnissen abhängig macht. Jedes Eindringen in den Körper (umstritten beim Zungenkuss) gilt jedoch als erheblich.

Selbst wenn die Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, bleibt eine Verurteilung unwahrscheinlich. Die erhebliche sexuelle Handlung gegen den Willen einer erwachsenen Person ist als solche in Deutschland kein Sexualdelikt.[viii] Vielmehr wird verlangt, dass die sexuelle Handlung durch eine andere gewaltsame Handlung oder erhebliche Drohung des Täters ermöglicht wird. Der sexuelle Übergriff selbst ist aber ein so massiver Angriff auf die Integrität einer Person, dass weitere Gewalt oft gar nicht ausgeübt werden muss. Mehr als die Hälfte aller erheblichen sexuellen Übergriffe findet ohne weitere Gewalt oder Gegenwehr der betroffenen Person statt.[ix] Der Ausschuss für die UN-Frauenrechtskonvention hat mehrfach darauf hingewiesen, dass das Erfordernis von „Gewalt“ eine unangemessene Anforderung und ein Vergewaltigungsmythos ist, der die Täter begünstigt.[x] Die Konvention des Europarates gegen Gewalt gegen Frauen (sog. Istanbul-Konvention) fordert, dass sexuelle Übergriffe schon dann strafbar sind, wenn sie gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen, ohne weitere Anforderungen.[xi] Deutschland hat die Konvention immer noch nicht ratifiziert. Zwar kennt das deutsche Recht immerhin eine „hilflose Lage“, in welcher ein sexueller Übergriff auch ein Sexualdelikt sein kann – kann das Opfer aber um Hilfe rufen, soll eine solche Lage niemals vorliegen.[xii] Und schließlich müssen Betroffene sich darauf einstellen, dass die Gerichte auch abenteuerliche Verteidigungsstrategien der Täter übernehmen[xiii] oder hauptsächlich nach der Mitschuld der Betroffenen fragen, das Geschehen verharmlosen und (bewusst oder unbewusst) die Täter entlasten.[xiv]

Strafbarkeit als Nötigung: Gewalt oder Drohung

Ist die Erheblichkeitsschwelle aus Sicht des Gerichts nicht überschritten und liegt daher keine Sexualstraftat vor, kommt immer noch eine Strafbarkeit als Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch in Betracht.[xv] Dann allerdings müsste die betroffene Person durch Gewalt oder Drohung zur Duldung der sexuellen Handlung genötigt worden sein. Bei vielen sexuellen Übergriffen im öffentlichen Raum spielt Überraschung und Schnelligkeit eine Rolle, nicht weitere physische Gewalt. Außerdem sind die gerichtlichen Anforderungen an Gewalt bei sexuellen Übergriffen wesentlich höher als beispielsweise bei Sitzblockaden; so ist immer wieder von einer im Gesetz nicht geforderten und auch im sonstigen Strafrecht nicht verlangten „Gegenwehr“ der Betroffenen die Rede.[xvi]

Strafbarkeit als Beleidigung: „Geschlechtsehre“

Auch im juristischen Diskurs fiel irgendwann auf, dass insbesondere Frauen im öffentlichen Raum sehr schlecht gegen sexuelle Übergriffe geschützt sind. Mangels anderer irgendwie einschlägiger Paragrafen verfiel man auf die Idee, sexuelle Übergriffe könnten doch als Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch verfolgt werden.[xvii] Der Täter gäbe ja irgendwie seiner Missachtung der Betroffenen Ausdruck, wenn er sie in der Öffentlichkeit sexuell belästige. Eine Strafbarkeit als Beleidigung erfordert eine Ehrverletzung. Konsequent tauchte der Begriff der „Geschlechtsehre“ auf, welche durch den sexuellen Übergriff beeinträchtigt werde.[xviii]

Der Begriff der „Geschlechtsehre“ dürfte spätestens in den 1970er Jahren ausgestorben sein und es gibt keinerlei Grund, ihn wieder zum Leben zu erwecken. Er ist ein patriarchales und beschämendes Konstrukt, völlig inadäquat für die Problematik: Ein sexueller Übergriff „beschmutzt“ nicht die „Geschlechtsehre“ der Betroffenen, sondern verletzt ihre Integrität, ihr Persönlichkeitsrecht und ihre sexuelle Autonomie. Und das gilt für Männer und Frauen ebenso wie für Menschen, die von homophoben oder transphoben sexuellen Übergriffen betroffen sind.

Sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum als Ordnungswidrigkeit

Das deutsche Strafrecht bietet wenig bis gar keinen Schutz gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum. Manche Gerichte begreifen das als Problem und überlegen daher, ob nicht das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) diese Lücke schließen könnte. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit Freiheits- oder Geldstrafen sanktioniert, sondern mit Bußgeldern. Vor allem aber ist die Polizei verpflichtet, Ordnungswidrigkeiten wie Straftaten zu verhindern, zu unterbinden und zu verfolgen. Wenn sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum dagegen gar nicht geregelt ist, kann es unter Umständen schwierig werden, die Polizei zum Einschreiten zu bewegen.

Allerdings sind die meisten Vorschriften des OWiG sehr alt und eine explizite Vorschrift gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum gibt es nicht. In ihrer Ratlosigkeit haben Gerichte daher schon die Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung mobilisiert, obwohl diese sich primär auf einverständliche und kommerzielle sexuelle Handlungen im öffentlichen Raum beziehen, welche die Allgemeinheit belästigen können. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied sich 2009 für die Anwendung von § 118 OWiG und erklärte heimliche Aufnahmen mit dem Handy unter dem Rock unbekannter Frauen zu einer ordnungswidrigen grob anstößigen Handlung.[xix] Er betonte dabei, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen, insbesondere des Rechts auf Achtung ihres Intimbereichs, vorlag.

Der Täter wurde durch Anordnung der Sicherheitsbehörde verpflichtet, für ein Jahr bayernweit foto- oder videotaugliche Multimediageräte an Treppenanlagen nur in verschlossenen Behältnissen mitzuführen sowie keine Fotos oder Videoaufnahmen mit sexuellem Hintergrund von Personen ohne deren Einwilligung anzufertigen. Er bestritt, dass durch sein Handeln eine „Belästigung der Allgemeinheit“ erfolgte, wie § 118 OWiG das fordert. Tatsächlich wird hier deutlich, dass die Regelungen aus dem OWiG nicht richtig passen, weil sie das reibungslose Zusammenleben im öffentlichen Raum schützen, nicht das Grund- und Menschenrecht auf sexuelle Autonomie.

Verteidigung gegen sexuelle Übergriffe = gefährliche Körperverletzung?

Was also können Menschen tun, wenn sie im Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes leben, welches weder erzwungene Zungenküsse noch Angrabschen an intimen Stellen für strafbar oder bußgeldwürdig hält? In den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichtes ziehen, welches mehr Wert auf sexuelle Autonomie legt, und ihn nie mehr verlassen? Wenn nicht begründungsfrei behauptet wird, das Sexualstrafrecht in Deutschland sei völlig ausreichend, wird den Betroffenen gern geraten, sich doch einfach selbst zu verteidigen.[xx] Ob dieser „Ratschlag“ auf glänzender Unwissenheit, Zynismus oder Sexismus beruht, seine Verbreitung sollte einfach unterlassen werden.

Öffentlicher Raum als Kampffeld

Wer Betroffene von sexuellen Übergriffen angesichts mangelnden staatlichen Schutzes auf Selbstverteidigung verweist, stellt das Gewaltmonopol des Staates grundsätzlich in Frage. Dann müssten natürlich auch Waffenverbotszonen wie die auf der Reeperbahn aufgehoben werden, damit Menschen, die an solche gefährlichen Orte gehen, sich mit Reizgas oder anderen Mitteln der Selbstverteidigung ausstatten können – öffentliche Räume werden zum Schlachtfeld, in dem wieder das Recht des Stärkeren herrscht. Irgendwie keine so gute Idee.

Die Forderung nach Selbstverteidigung durch die Betroffenen ist auch ein bisschen antisozial, denn sie privatisiert das gesellschaftliche Problem, wie sexuelle Autonomie wirksam geschützt werden kann, beschuldigt die Opfer und entlastet umstehende Dritte. Auch ist sehr entlarvend, dass es diese Forderung nur in Bezug auf sexuelle Belästigung gibt. Einen ähnlichen Ratschlag werden sich Betroffene von Taschendiebstahl, Wertsachenraub oder Körperverletzung wohl kaum anhören müssen.[xxi] Sie dürfen zu Recht davon ausgehen, dass der Rechtsstaat ihre körperliche Unversehrtheit und ihr Eigentum im öffentlichen Raum schützen wird. Für die sexuelle Selbstbestimmung gilt nichts anderes, es ließe sich gar die Auffassung vertreten, sie sei wichtiger als Eigentum.

Weibliche Sozialisation zur Passivität

Die Aufforderung zur Selbstverteidigung ist besonders perfide, wenn sie sich an Frauen richtet, da weibliche Sozialisation immer noch auf körperliche Passivität und die verbale Lösung von Konflikten zielt.[xxii] Dies gilt ungeachtet rhetorischer Modernisierungen und einiger sehr tougher Frauenfiguren in der Populärkultur. Besonders interessant sind Studien, die zeigen, dass viele Frauen glauben, sie würden auf sexuelle Belästigung mit klarer Zurückweisung und Verteidigung reagieren, dass sie aber in der realen Situation des Übergriffs wie gelähmt sind.[xxiii] Was ihnen vorher abtrainiert wurde – die physische Reaktion in Konflikten – wird nun zur persönlichen Unfähigkeit erklärt und macht die Betroffenen zu denjenigen, die sich erklären müssen. Einmal mehr sind die Täter fein raus, denn wird nicht über die Kleidung der Opfer diskutiert, dann über ihre mangelnde Kampfbereitschaft.

Verteidigung als strafbare Körperverletzung

Selbstverteidigung kann faktisch sehr gefährlich sein, indem sie Täter ihrerseits zur Anwendung von Gewalt motiviert, nicht zufällig sind polizeiliche Ratschläge hier sehr widersprüchlich. Selbstverteidigung ist aber auch rechtlich hoch riskant. Zwar ist die sexuelle Autonomie ein von der deutschen Verfassung geschütztes Grundrecht und damit grundsätzlich verteidigungsfähig. Allerdings setzt straffreie Notwehr nach § 32 Strafgesetzbuch einen gegenwärtigen Angriff voraus. Erfolgte der sexuelle Übergriff überraschend oder schnell, kann es an der Gegenwärtigkeit fehlen. Die Verteidigung wird dann zur strafbaren Körperverletzung.

Die Gefahr, von der betroffenen Person zur Täterin oder zum Täter zu werden, ist nicht etwa theoretisch, wie eine Polizeimeldung vom Oktoberfest 2015[xxiv] zeigt. Eine junge Frau hatte auf den Griff in ihren Intimbereich durch einen ihr nicht näher bekannten jungen Mann damit reagiert, dass sie sich umdrehte und ihm ihren Bierkrug auf den Kopf schlug. Sie musste sich wegen gefährlicher Körperverletzung des „kecken Burschen“ verantworten, während sein „spaßig gemeinter Griff unter den Rock“ von der Polizei offensichtlich überhaupt nicht sanktioniert wurde. Angesichts dieses Verständnisses von sexueller Autonomie ist mit staatlichem Schutz nicht zu rechnen, zur Selbstverteidigung aber auch nicht ernsthaft zu raten.

Strafbarkeit sexueller Belästigung im öffentlichen Raum in Österreich

Diskussionen um den Schutz vor sexueller Belästigung im öffentlichen Raum wurden in Österreich intensiv geführt, nachdem 2012 in Graz ein Mann, der schon mehrfach Frauen sexuell belästigt hatte, einer Radfahrerin mit einer eindeutigen Bemerkung ans Gesäß griff.[xxv] Auf ihre Anzeige hin erklärte ihr die Polizei, dass dieser Übergriff nicht strafbar sei, da ein Sexualdelikt nur bei „intensivem Berühren des Busens oder des Geschlechtsteils“ vorliege.  Nach § 218 Absatz 1 des österreichischen Strafgesetzbuches wurde die Belästigung einer Person durch eine geschlechtliche Handlung an ihr mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft und der Begriff der geschlechtlichen Handlung wurde entsprechend eng verstanden.

Es war ausgesprochen umstritten, ob die Strafbarkeit auf andere sexuelle Übergriffe ausgedehnt werden sollte.[xxvi] Gegner*innen einer Erweiterung trugen vor allem vor, dass das österreichische Recht schon ausreichenden Schutz gewähre: Schließlich biete das Gleichbehandlungsgesetz Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (wie das deutsche Recht) und im Waren- und Dienstleistungsverkehr (anders das deutsche Recht, welches insoweit europarechtswidrig ist), sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum könne als Beleidigung verfolgt werden und stelle in einigen Bundesländern eine sanktionierbare Anstandsverletzung dar. Vor allem aber erregte Missfallen, dass das Einverständnis[xxvii] einer anderen Person erkundet werden müsste, bevor man sie umarmen, küssen oder die Hand auf ihren Oberschenkel legen könne.

Die Bundesfrauenministerin forderte, dass eine „nach Art und Intensität einer geschlechtlichen Handlung vergleichbare, der sexuellen Sphäre im weiteren Sinne zugehörige Handlung“ unter Strafe gestellt wird. Im August 2015 wurde § 218 Strafgesetzbuch um einen Absatz 1a ergänzt, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen auch bestraft wird, wer „eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt“. Damit sollen unerwünschte Berührungen an Gesäß oder Oberschenkel künftig miterfasst sein.

Mögliche Regelungsmodelle für das deutsche Recht

Aus der österreichischen Debatte lässt sich Einiges lernen, auch wenn § 218 österreichisches Strafgesetzbuch hier nicht als Vorbild empfohlen wird. So bietet es sich eher nicht an, auf bestimmte geschlechtliche oder sexualbezogene Handlungen zu fokussieren. Sexuelle Autonomie kann durch verschiedene Aktivitäten verletzt werden, eine abschließende Definition dient ihrem Schutz wenig und beflügelt höchstens die Kreativität übergriffiger Personen. So wäre beispielsweise das heimliche Filmen unter dem Rock oder in Damentoiletten im österreichischen Recht höchstens als Beleidigung oder in einigen Bundesländern als Verwaltungsunrecht erfasst, was weder dort noch im deutschen Recht gut funktioniert. Ferner kann aus der deutschen Debatte die Erfahrung mitgenommen werden, dass eine Fokussierung auf eine Würdeverletzung wenig zielführend ist,[xxviii] sondern zu merkwürdigen juristischen Diskussionen um Erniedrigung etc. führt und an jene Zeiten erinnert, als „gefallene Mädchen“ explizit vom Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ausgeschlossen waren. Die Würde der Betroffenen ist durch sexuelle Übergriffe nicht berührt, sondern ihre sexuelle Autonomie verletzt.

Schutzlücke und Gesetzgeber

Das deutsche Recht schützt nicht hinreichend vor sexuellen Übergrif