Sterbehilfe endlich regeln
Denkanstöße durch neue Gesetze in Frankreich und England
Im Januar 2025 hat der BGH die Verurteilung eines Psychiaters wegen Totschlags bestätigt. Der Arzt hatte einem psychisch kranken Mann auf dessen Wunsch eine Infusion mit einer tödlich wirkenden Substanz gelegt. Obwohl der Patient den Zugang selbst öffnete, nahm der BGH einen Totschlag in mittelbarer Täterschaft an, da der Arzt erkannt habe, dass der Patient aufgrund seiner Erkrankung nicht freiverantwortlich über sein Leben disponieren konnte. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Arztes gegen seine Verurteilung verworfen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass der Fragenkreis von Sterbehilfe und Unterstützung beim Suizid dringend einer durchdachten gesetzlichen Regelung bedarf. Anregungen dazu können neue Normierungen der Materie in Frankreich und England geben, die unterschiedliche, aber jeweils in sich konsistente Regelungsmodelle enthalten.
Sterbehilfe in Deutschland
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht 2020 ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich anerkannt und dabei auch die Möglichkeit eingeschlossen, dass sterbewillige Personen die Hilfe anderer in Anspruch nehmen (BVerfGE 153, 182, Rn. 208 ff.). Dieses Urteil hat (möglicherweise) auch Rückwirkungen auf das nach wie vor bestehende Verbot der Tötung auf Verlangen in § 216 StGB. So erklärte es der 6. Senat des BGH in einer Entscheidung von 2022 für „naheliegend“, dass § 216 StGB bei verfassungskonformer Auslegung nicht auf solche Fälle angewandt werden dürfe, in denen es einer sterbewilligen Person faktisch unmöglich ist, ihre frei von Willensmängeln getroffene Entscheidung, aus dem Leben zu scheiden, selbst umzusetzen (BGHSt 67, 95, Rn. 23).
Der Versuch, eine diesen Grundsätzen entsprechende neue Regelung der Sterbehilfe in Gesetzesform zu gießen, ist jedoch im Bundestag gescheitert. Verschiedene fraktionsübergreifende Gruppen von Abgeordneten brachten Gesetzentwürfe ein (BT-Drs. 20/904, 20/2293, 20/2332), deren Spektrum von einem weitgehenden strafrechtlichen Verbot der geschäftsmäßigen Unterstützung beim Suizid bis zu einer Verpflichtung zur Herausgabe tödlich wirkender Substanzen an Sterbewillige unter bestimmten Voraussetzungen reichte. Keiner dieser Entwürfe fand jedoch eine Mehrheit im Plenum. In Deutschland bleibt es also dabei, dass die aktive Tötung einer sterbewilligen Person nach § 216 StGB strafbar ist, während für die – auch geschäftsmäßige – Hilfe zum Suizid eines freiverantwortlich entscheidenden Menschen kein allgemeines Verbot besteht. Allerdings wird die Verfügbarkeit „sanfter“ Suizidmittel durch Vorschriften des Arzneimittel- und Betäubungsmittelrechts stark eingeschränkt.
Regelungen im europäischen Ausland
Mit dieser unklaren und mangelhaften Rechtslage könnte Deutschland in Europa bald allein dastehen. In Belgien, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Spanien gibt es schon seit mehreren Jahren gesetzliche Regelungen zur ärztlichen Sterbehilfe, die teilweise auch die aktive Tötung sterbewilliger Patienten einschließen. Nun haben sich zwei weitere europäische Rechtsordnungen in dieselbe Richtung bewegt: Sowohl in England und Wales als auch in Frankreich haben die jeweiligen Unterhäuser der Parlamente umfangreiche Normierungen verabschiedet, die Verfahren für eine legale ärztliche Unterstützung des Suizids regeln. In beiden Ländern steht noch die Zustimmung des Senats bzw. des House of Lords aus. Während in England damit gerechnet wird, dass das Oberhaus keine Einwände erhebt, könnte in Frankreich der konservativ dominierte Senat, der im Oktober 2025 über das Gesetz berät, noch Änderungen an dem Entwurf vornehmen.
Frankreich
Der französische Gesetzgeber hatte schon 2016 eine Regelung zur finalen Sedierung in das Gesetzbuch über die öffentliche Gesundheit (Code de la Santé Publique – CSP) aufgenommen. Danach kann der Arzt – in Abstimmung mit dem Behandlungsteam – einen Patienten, der aufgrund einer unheilbaren Erkrankung nur noch eine kurze Lebenserwartung hat und unter großen Schmerzen leidet, auf dessen Wunsch bis zu seinem Tod tiefgreifend und dauerhaft sedieren (Art. L. 1110-5-2 CSP). Das Gesetz spricht jedem Patienten einen Anspruch auf Schmerzlinderung zu; der Arzt soll die notwendigen schmerzstillenden Mittel im Endstadium auch dann anwenden, wenn sie die verbleibende Lebensdauer verkürzen können (Art. L. 1110-5-3 CSP). Es geht also um eine Form der finalen Sedierung, die in Deutschland als „indirekte Sterbehilfe“ bezeichnet und ganz überwiegend als straflos angesehen wird.
Die von der Assemblée Nationale im Mai 2025 verabschiedete umfangreiche Neuregelung soll nun die weitergehende Möglichkeit schaffen, Patienten die Verwirklichung ihres Sterbewunsches durch Suizid zu ermöglichen. In einem neuen Titel des Code de la Santé Publique wird das Recht auf Hilfe beim Sterben im Detail geregelt. Dieses Recht besteht insbesondere im Zugang zu tödlich wirkenden Substanzen, die der Sterbewillige selbst einnimmt oder die er sich, falls er dazu physisch nicht in der Lage ist, von einem Arzt oder einem Krankenpfleger verabreichen lässt (Art. L. 1111-12-1 CSP). Ein Anspruch auf solche Suizidhilfe setzt voraus, dass der Patient mindestens 18 Jahre alt und französischer Staatsbürger ist oder seinen dauernden Aufenthalt in Frankreich hat, dass er seinen Willen frei und klar zum Ausdruck bringen kann, dass er unter einer schweren unheilbaren Krankheit in einem fortgeschrittenen oder finalen Stadium leidet, die seine Lebensqualität beeinträchtigt, und dass die Krankheit dauerndes, unerträgliches Leiden verursacht, entweder weil sie nicht behandelbar ist oder weil der Patient eine weitere Behandlung ablehnt. Dabei reichen allein psychische Leiden nicht für einen Anspruch auf Suizidhilfe aus (Art. L. 1111-12-2 CSP).
Das von dem Gesetz vorgesehene Verfahren beginnt damit, dass der Patient sich an einen Arzt wendet und um Unterstützung bei der Beendigung seines Lebens bittet. Wenn der Arzt nach Aufklärung des Patienten über die vorhandenen Alternativen, insbesondere palliative Betreuung (Art. L. 1111-12-3 CSP), die Voraussetzungen einer Suizidhilfe als gegeben ansieht, beruft er ein Konsultationskollegium ein, das mindestens aus einem (von dem ersten Arzt unabhängigen) weiteren Arzt und einem Krankenpfleger besteht, der an der Pflege des Patienten beteiligt sein soll. Der von dem Patienten aufgesuchte Arzt entscheidet nach Beratung mit dem Kollegium letztlich allein darüber, ob er die erbetene Sterbehilfe leistet (Art. L.1111-12-4 CSP). Eine Behinderung des Patienten, eine neurodegenerative Erkrankung oder auch seine Unterstützung durch einen vom Gericht ernannten Betreuer stehen der Gewährung von Suizidhilfe nicht entgegen; ein vorhandener Betreuer ist an dem Konsultationskollegium zu beteiligen (Art. L.1111-12-4-II.-3 CSP). Suizidhilfe kann nur dann nicht geleistet werden, wenn das Urteilsvermögen des Patienten so stark eingeschränkt ist, dass sein Sterbewunsch nicht mehr als Ausdruck seines freien und klaren Willens angesehen werden kann (Art. L.1111-12-4-I. CSP).
Wenn der Arzt dem Patienten seine Bereitschaft zur Suizidhilfe mitgeteilt hat und der Patient nach einer Bedenkzeit von mindestens zwei Tagen an seinem Sterbewunsch festhält, bestellt der Arzt bei einer Apotheke das tödlich wirkende Mittel. Der Arzt oder ein von ihm beauftragter Krankenpfleger begleitet den Patienten persönlich während des Sterbens (Art. L.1111-12-5 CSP). Kann sich der Patient aus körperlichen Gründen das Mittel nicht selbst zuführen, so wird es ihm von dem Arzt oder Pfleger verabreicht (Art. L.1111-12-7 CSP). Der Patient kann seinen Sterbewunsch bis zuletzt zurückziehen; in diesem Fall, oder wenn der Arzt nachträglich feststellt, dass der Patient den Sterbewunsch nicht bei klarem Verstand geäußert hat, bricht er den Vorgang der Sterbehilfe ab (Art. L.1111-12-8 CSP). Der Arzt hat jeden Schritt der Suizidhilfe in einer Datenbank zu dokumentieren (Art. L.1111-12-9 CSP).
Eine Besonderheit des französischen Gesetzes ist die Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gegenüber Personen, die den Versuch unternehmen, den Zugang zur Suizidhilfe zu behindern, zum Beispiel durch Bedrohung oder Einschüchterung der beteiligten Personen oder durch die Verbreitung von Falschinformationen, die darauf gerichtet sind, Interessenten von der Wahrnehmung der Suizidhilfe abzuhalten (Art. L.1115-4 CSP).
Insgesamt kann man sagen, dass das neue französische Recht (wenn es im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht noch abgeändert wird) eine relativ liberale Lösung für ärztliche Sterbehilfe enthält. Eine „aktive“ Sterbehilfe auf Wunsch des Patienten – wie etwa in den Niederlanden – ist in Frankreich grundsätzlich nicht vorgesehen; der begleitende Arzt oder Pfleger kann jedoch die tödliche Handlung vornehmen, wenn der Patient körperlich dazu nicht in der Lage ist.
England und Wales
Die Lösung, die das House of Commons für England und Wales verabschiedet hat, ist demgegenüber erheblich restriktiver. Ausgangspunkt ist der Suicide Act 1961, dessen Sec. 2(1) jede vorsätzliche Handlung unter Strafe stellt, die geeignet ist, eine andere Person zur Begehung von Suizid zu ermutigen oder sie dabei zu unterstützen. Die Strafbarkeit greift auch dann ein, wenn ein Suizid weder ausgeführt noch versucht wurde.
Angesichts dieser strikten Haltung kann es nicht verwundern, dass die jetzt vom Unterhaus verabschiedete Terminally Ill Adults (End of Life) Bill (TIAB) die Suizidhilfe an strenge Voraussetzungen und Kontrollen bindet. Suizidhilfe kann danach Personen über 18 Jahren gewährt werden, die seit mindestens einem Jahr in England ansässig und im Endstadium unheilbar krank (terminally ill) sind. „Terminally ill“ definiert Sec. 2(1) als eine fortschreitende, nicht behandelbare Erkrankung, aufgrund derer der Tod des Patienten innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist. Die Voraussetzungen dürfen nicht angenommen werden, wenn der Patient den lebensgefährlichen Zustand dadurch herbeiführt, dass er Nahrung und Getränke verweigert (Sec. 2(2) TIAB). Anders als in Frankreich kommt es nach der englischen Regelung nur auf die zeitliche Nähe des Todes, nicht auf das Vorhandensein erheblicher Schmerzen an.
Das Verfahren bis zur tatsächlichen Leistung medikamentöser Suizidhilfe ist mehrstufig und kompliziert. Der Sterbewillige muss sich zunächst mit seinem Wunsch an einen approbierten Arzt wenden, der ihn untersucht und über (palliativ)medizinische Alternativen aufklärt sowie das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen prüft (Secs. 8-10 TIAB). Kommt dieser coordinating doctor zu dem Schluss, dass die (schriftliche) Bitte um Suizidhilfe den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass der Sterbewunsch auch nicht unter Druck seitens einer anderen Person geäußert wurde, verweist er den Patienten an einen anderen approbierten Arzt (independent doctor). Dieser Arzt untersucht den Patienten erneut, klärt ihn über alle Alternativen und die Durchführung der Suizidhilfe auf und prüft selbständig alle gesetzlichen Voraussetzungen (Sec. 13 TIAB). Nur wenn auch dieses zweite Gutachten die Wirksamkeit des Sterbewunsches bestätigt, wird der Fall dem vom Premierminister ernannten Voluntary Assisted Dying Commissioner vorgelegt, der ihn an eine Fachkommission (Assisted Dying Review Panel) weiterleitet (Sec. 16 TIAB). Die Kommission hört beide zuvor beteiligten Ärzte sowie den Sterbewilligen selbst an und kann darüber hinaus eine beliebige Anzahl an Personen vernehmen, die relevante Informationen haben. Nur wenn die Kommission aufgrund ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt sie eine Zulässigkeitsbescheinigung (certificate of eligibility) (Sec. 17 TIAB). Dann erhält der Patient eine Bedenkzeit von zwei Wochen; nach deren Ablauf kann er ein zweites schriftliches Gesuch auf Suizidhilfe stellen. Auf dessen Basis wird dem coordinating doctor in einer Apotheke ein tödlich wirkendes Mittel ausgehändigt, das er an den Sterbewilligen weitergibt. Während der Einnahme des Mittels und der Zeit bis zum Eintritt des Todes muss der coordinating doctor in der Nähe des Patienten bleiben.
Auch die englische Regelung enthält Strafvorschriften. Diese beziehen sich jedoch nicht – wie in Frankreich – auf Versuche, den Zugang zum assistierten Sterben zu erschweren, sondern auf Täuschungen und Zwang, durch die jemand dazu veranlasst wird, um Suizidhilfe zu ersuchen oder ein bereitgestelltes tödliches Mittel zu verwenden (Sec. 34 TIAB).
Zwei Fragen von großer praktischer Bedeutung werden in dem Gesetz selbst nicht gelöst, sondern der Regelung in einem Code of Practice überlassen, die der Gesundheitsminister (Secretary of State for Health and Social Care) erlassen soll. Dies betrifft zunächst die Frage, in welchem Umfang eine Person, die körperlich nicht in der Lage ist, das verordnete Suizidmittel zu sich zu nehmen, dabei von einem anderen unterstützt werden kann (Sec. 39 TIAB). Bedeutsamer und komplizierter ist die Beurteilung der ausreichenden Fähigkeit zur Selbstbestimmung bei Patienten, die unter einer psychischen Beeinträchtigung leiden. Das Gesetz selbst verweist hier zunächst auf den Mental Capacity Act 2005. Nach dessen Sec. 3(1) ist eine Person unfähig, eine Entscheidung für sich selbst zu treffen, wenn sie die für die Entscheidung bedeutsamen Informationen nicht verstehen oder behalten kann, wenn sie diese Informationen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht verwenden oder abwägen kann oder wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Entscheidung zu kommunizieren.
Aus dem Zusammenhang des neuen Gesetzes wird deutlich, dass bloße Schwächen in der Intelligenz oder Ausdrucksfähigkeit ein Ersuchen um Suizidhilfe nicht unwirksam machen. In solchen Fällen sollen die beteiligten Ärzte ihre Kommunikation dem Verständnisniveau des Patienten anpassen (Sec. 8 (8) TIAB); darüber hinaus kann ein independent advocate ernannt werden, der Personen mit Lernschwäche oder Autismus bei der Kommunikation unterstützt (Sec. 22 TIAB). Problematisch bleibt allerdings die Frage, wie sich das Vorhandensein einer depressiven oder ähnlichen Erkrankung auf die Wirksamkeit eines Gesuchs auf Suizidhilfe auswirken soll; auch darauf soll der Code of Practice des Ministers eine Antwort finden.
Damit liegen insgesamt die materiellen Zugangshürden zur Suizidhilfe nach dem englischen Gesetz zwar insoweit etwas niedriger als in Frankreich, als keine schweren Schmerzen vorausgesetzt werden und für intelligenzschwache und autistische Patienten Kommunikationshilfe angeboten wird. Andererseits setzt das dreistufige – und damit auch zeitaufwendige – Genehmigungsverfahren die Zustimmung mehrerer Akteure voraus, die den Sachverhalt unabhängig voneinander untersuchen. Auch der Umstand, dass der Sterbewillige die Voraussetzungen der Suizidhilfe nicht selbst herbeiführen kann, indem er eine weitere Behandlung ablehnt oder die Flüssigkeitsaufnahme verweigert, dürfte den Zugang zur Suizidhilfe gegenüber der französischen Lösung erschweren.
Schlussfolgerungen
Welche Schlüsse kann man aus den detaillierten Gesetzesmodellen in Frankreich und England für die deutsche Diskussion ziehen?
1. Die niederländische Lösung, der zufolge die aktive Tötung durch den Arzt bei Einwilligung des Patienten eine frei wählbare Option ist, scheint in Europa keine Mehrheit zu finden. Der Schwerpunkt sollte also darauf liegen, die medizinische Begleitung eines mit möglichst „sanften“ und verlässlichen Mitteln herbeigeführten Suizids zu regeln. Bei Personen, die physisch unfähig sind, sich selbst zu töten, sollte allerdings die Begleitung auch die Beibringung des Mittels umfassen.
2. Hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen von Suizidhilfe lassen sich die Kriterien aus Frankreich (starke Schmerzen) und England (kurze Lebenserwartung) möglicherweise kombinieren, und zwar als alternative Voraussetzungen.
3. Ein geregeltes, dokumentiertes Verfahren, das mindestens die Teilnahme eines weiteren Arztes außer dem Suizidhelfer voraussetzt, erscheint schon aus Beweisgründen unverzichtbar. Ob es tatsächlich der Zustimmung zweier unabhängiger Ärzte bedarf, kann man unterschiedlich beurteilen; in Fällen abweichender Beurteilungen der Voraussetzungen für Suizidhilfe sollte aber jedenfalls eine dritte Meinung eingeholt werden.
4. Problematisch bleibt die Verfügbarkeit von Suizidhilfe bei Patienten, die zwar zu rationaler Einsicht und Argumentation in der Lage sind, aber unter mehr oder weniger starken Depressionen leiden. Dass eine Verweigerung von Suizidhilfe Suizide nicht verhindert, sondern nur ihre Ausführung in menschenunwürdiger Form wahrscheinlicher macht, spricht allerdings dafür, die Option der medizinischen Suizidhilfe auch für depressive Patienten zu ermöglichen.
5. Bei einer gesetzlichen Regelung wäre der verfassungsrechtliche Anspruch sterbewilliger Menschen auf angemessene Unterstützung als Ausgangspunkt zu nehmen. In die Reformüberlegungen ist auch die – jedenfalls für manche Fallgestaltungen zu weitreichende – Strafnorm des § 216 StGB einzubeziehen.
Auf jeden Fall sollte der derzeitige Schwebezustand für Sterbehilfe im gesetzlichen Graubereich so bald wie möglich beendet werden.