14 Februar 2022

Unglückliches demokratisches Bewusstsein

Kritische Anmerkungen zum Künast-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

 I

Vor Kurzem hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss die vielbeachtete Causa Renate Künast aufsehenerregend abgeschlossen. Die Grünen-Politikerin hatte in den 1980er Jahren die sehr fragwürdige permissive Position ihrer Partei zur Pädophilie dem Anschein nach zu verteidigen gesucht. Ein entsprechender parlamentarischer Zwischenruf wurde dann vor wenigen Jahren noch einmal als etwas veraltetes Skandalon im Wahlkampf thematisiert. In einer entstellten, missverständlichen Version verbreiteten User:innen die Äußerung in digitalen „sozialen“ Netzwerken. Daraufhin erhob sich der erwartbare Sturm der wütenden Entrüstung, der sich bei zahlreichen Kommentator:innen in heftigen persönlichen Angriffen auf Künast entlud. Künast zog gegen diese Kommentare durch alle Instanzen, dabei ging es ihr um eine Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Herausgabe der User:innendaten, um gegen diese Urheber:innen letztlich auch strafrechtlich wirksam vorgehen zu können. Zum Erstaunen und zur öffentlichen Empörung Vieler urteilten sowohl das Berliner Landgericht als auch mit Abstrichen das Kammergericht sehr liberal und beriefen sich bei ihren für Künast enttäuschenden Entscheidungen insbesondere auf die Linie des Bundesverfassungsgerichts. Dieses zeigte nun in seinem Kammerbeschluss auf, dass es sich grundlegend missverstanden fühlt.

Im Ganzen lässt sich das Judikat – wie nicht selten – vorrangig als Aufforderung zur Abwägung lesen. Außerdem verstärkt Karlsruhe in der gebotenen sorgfältigen Abwägung den Schutz von Politiker:innen (Rn. 35), insbesondere im schriftlichen Medium der „digital-sozialen Netzwerke“. Die bemerkenswerte Volte der Kammer besteht darin, nicht nur schriftliche Medien wie Facebook vom sprichwörtlichen „Wirtshausgespräch“ scharf abzugrenzen (das war schon vorher Stand der Rechtsprechung), sondern auch Politiker:innen im Gegensatz zu anderen öffentlichen Personen einen besonderen Schutzbedarf zu attestieren. Denn wenn diese all die gegenständlichen Verbalinjurien straflos erdulden müssten, verlöre ihr Berufsstand massiv an Attraktivität, was möglicherweise die Demokratie selbst in Gefahr brächte, meint das Gericht.

II

Der Beschluss lässt dabei mit seiner sich hier andeutenden effektiven „Hierarchievergessenheit“ in einem fundamentalen Sinne gespalten zurück.

Einerseits ist die Linie des Gerichts unzweifelhaft eine der fortschreitenden liberalen Zivilisierung, einer zugemuteten Sensibilisierung, des allseitigen Drangs zur „Empathie“ und damit auch der konsequenten Selbstentfaltung des modernen Individualismus. Diesem eignet seit Jahrzehnten ein sich ausweitender Gewaltbegriff, der insbesondere auch psychische individualisierte Gewalt einschließt (aber schon weniger die Galtung´sche strukturelle Gewalt, die demgegenüber auf das Kollektiv zurückführt – sie hatte ihre große Zeit vor 50 Jahren). Beleidigung wird als „Hass“ (ein eher unpassendes Passepartout) und „Hetze“ (nicht: Volksverhetzung!) wahrgenommen und öffentlich stärker tabuisiert als früher. Die Sensibilität, auch die Verletzlichkeit scheinen gewachsen zu sein – schaut man nur auf individuell zurechenbare „Taten“ und benennbare Täter:innen. Darin kann man einen kulturellen Gewinn sehen, insofern das Zusammenleben angenehmer und komfortabler geworden ist. Selten wird diese eigentlich offenkundige Entwicklung öffentlich gewürdigt. Es verhält sich wie ehedem mit der Gleichheit, die nach Tocqueville „unersättlich“ ist: Je größer die gesellschaftliche Gleichheit, desto mehr stören die verbleibenden, kleineren Ungleichheiten. (Damit ist wahrlich nicht gesagt, dass seine Analyse im Hinblick auf die Ungleichheit hier und heute zutrifft.) Verbleibende Disharmonien fallen angesichts zunehmender Komfortansprüche umso stärker ins Auge. Dabei ist der Hass zwar noch eine relativ gesunde und alltägliche Art der Aggressionsbewältigung – es kommt natürlich darauf an, wie und gegen wen er sich äußert. Trotzdem bleibt eine stärkere Selbstbeschränkung der Einzelnen an dieser Front einerseits ein Gewinn für „liberale“ Zivilität im ursprünglichen Sinne liberaler Umgangsformen.

Andererseits tut sich rasch eine Spannung zum politischen statt bloß kulturellen Strang des Liberalismus auf. Die universale Freiheit des weit verstandenen Gewissens und die daraus folgende Freiheit, sein Groß-Gewissen auch zu entäußern, frei und möglichst unbefangen zu reden, kommt jedem zu und nicht nur dem, der die Regeln des bürgerlichen Anstands zu wahren weiß. Es gibt eine Art „Pöbelrecht“ als „Recht des Pöbels“, zumindest für den politischen Liberalismus der großen US-Tradition der Redefreiheit. Man sollte sich – gerade im Politischen – beleidigen können und dürfen. Schließlich geht es um viel, vor allem für die Schwachen – weniger für die Politiker:innen. Man muss daher streng darauf achten, nicht mit „klassistischen“ Maßstäben an das Phänomen der vermeintlich enthemmten Digitalrede heranzugehen. Die demokratiespezifische „Revolutionssucht“ (W. Lepenies) und das Verlangen nach radikaler Gleichheit in der Demokratie muss allerlei Grobheiten einbegreifen – vor und gerade auch im Internetzeitalter, in dem jeder frei „veröffentlichen“ darf (nicht nur in „Presse“ und „Kunst“, etwa dem Gangster-Rap oder Böhmermann-Schmähgedichten), manchmal ohne es zu ahnen, dass er nicht im privaten, sondern halböffentlichen Raum seiner (vielleicht berechtigten) Wut freien Lauf lässt.

Die subjektivistische Entfesselung des Affekts betrifft dabei alle Seiten, sie ist nur dialektisch zu begreifen: Hass und Empörung und dann wieder Hass etc. brechen sich jeweils ungefiltert-irrational Bahn. Beiderseits tritt roher, sympathischer oder unangenehmer Affekt auf den Plan – anstatt wahrhaft rationalen, immer auch Böses (Mephisto) und „rationalisierten Affekt“ einschließenden Handelns und nötiger unsentimentaler Begriffsbildung. Besser wäre vielleicht zu fragen: Muss man sich für den Schund der anderen interessieren, zumal im halbprivaten Raum der digitalen „sozialen“ Medien?

Der BVerfG-Beschluss lässt eine gewisse, professionstypische Abneigung gegen Emotionen, „Hass“, Stimmungen erkennen und zollt der Bedeutung der Affekte für die Demokratie zwar rein verbal Tribut, ohne dass daraus aber die gebotene Gleichbehandlung der affektgeladenen („unterklassigen“, „pöbelnden“) Meinungsbeiträge folgen würde. Damit gibt er restbeständig auch ein überholtes, cartesianisches Menschenbild eines leibfreien Geistes zu erkennen.

III

Aus dem beschriebenen Dilemma – kulturliberale Zivilität gegen politisch-liberalen robusten, auch wütenden Streit – folgt ein typisches unglückliches, entzweites Bewusstsein der Demokrat:innen. Wohin sollen wir uns wenden: zu kontinentaler Befriedung des Denkens und Fühlens und dann auch des Handelns oder zu US-amerikanischer, die Revolutionssucht der Demokratie wachhaltender starker Redefreiheit? (Zumal gerade auch letztere ihre Wellen zivilmoralischer kompensatorischer Reglementierung der Sprache kennt.) Politisch mag das in Europa umstritten bleiben. Jedenfalls kann aber eine juristische „Arbeit am Begriff“ dabei helfen, von der in erster Linie denunziatorischen, analytisch nichtssagenden Rede von „Hass“ wegzukommen. Insbesondere auch die so gern behauptete Kausalität „Hass“ – physische Gewalt ist unbewiesen und auch eher unplausibel, das Gerede davon ganz sicher aber schädlich für die gesellschaftliche Freiheit aller Demokrat:innen.

Die hier umrissene liberale Entzweiung – ein unvermeidliches Unglück des Bewusstseins – ist typisch für fortschrittsverpflichtete Demokratien. Man wird sie als ein Bewegungsprinzip der Demokratie selbst charakterisieren können.

IV

Jedoch ist in Reaktion auf die geringe Plausibilität einer analytisch unbefriedigenden, ihrerseits affektbetonten Empörung über den „Hass“ eine Reform der juristischen Dogmatik der Meinungsfreiheit anzudenken, die sich insbesondere auch mit demselbigen „Hass“ in der Rede befasst.

Weder ist eine permissive Freigabe sinnvoll, die jede Form der Beleidigung unter den Schutz der Verfassung stellt (im Gegensatz zur in jedem Fall strafwürdigen Verleumdung oder üblen Nachrede). Darauf liefe die durchaus vertretbare Position hinaus, die § 185 StGB per se (und nicht nur wegen seiner problematischen Unbestimmtheit) für verfassungswidrig hält. Das ginge wohl auch zu stark an der Schrankenregelung der Meinungsfreiheit vorbei, die in Art. 5 Abs. 2 GG das „Recht der persönlichen Ehre“ ausdrücklich nennt.

Noch aber kann der Status quo befriedigen, den der Künast-Beschluss noch einmal verfestigt hat. Dass Machtkritik, sofern sie pöbelnde Formen annimmt, dem Grundrecht gar engere Schranken ziehen soll, wenn es um wirklich Mächtige (namentlich Politiker:innen) geht, kann nicht überzeugen.

Geboten ist nun allerdings keine „goldene Mitte“ (Aristoteles), sondern ein Nachvollzug der dialektischen Extreme (Adorno), die das Grundgesetz selbst im Interesse der Freiheit vorgibt. Daraus folgt unmittelbar, dass eine Interpretation der Meinungsfreiheit als bloße Abwägungsposition ohne klares Prae (ein solches Prae wollte noch das Landgericht, teils auch das Kammergericht – instinktiv richtig – erkennen) fehlgeht. Die Priorität für die freie Rede ist entgegen dem BVerfG durchaus eine sinnvolle Leitlinie, sofern es um „das Öffentliche“ zu tun ist, um alles, was politisch zur Debatte steht, dasjenige, wo Uneinigkeit, mithin Demokratie herrscht. Das folgt aber nicht aus einem schlicht postulierten Vorrang, sondern aus der korrekten Interpretation der Schrankenregelung der Meinungsfreiheit.

Allgemeine Gesetze wären übergreifend (nur) als solche Gesetze zu verstehen, die den kollektiven Prozess freier Meinungsbildung absichern. Diese Tradition des Nachdenkens über „free speech“ geht auf den eminenten US-Theoretiker Alexander Meiklejohn zurück und wurde in der Bundesrepublik insbesondere von Helmut Ridder und seiner Schule aufgegriffen.1)

Die demokratisch-kollektive Deutung der Meinungsfreiheit ist nicht die Ausgrenzungsfreiheit privater Willkür des Habens und kommunikativ bloß vermittelten Gelderwerbs, sondern immer schon vergesellschaftete Freiheit gemeinsamer Selbstentfaltung, Interessenverständigung und Wahrheitssuche, und damit stets auch und zuvörderst eine Freiheit zu hören, während eine rein private, wenig riskante Meinungsfreiheit (etwa kommerzieller Natur) vom Grundgesetz von vornherein nicht spezialgrundrechtlich geschützt ist, sondern in der Tat abwägbar bleibt (entsprechend schon Meiklejohn mit Blick auf das 1st/5th US-Amendment). Ihre Kehrseite ist nach hiesiger Auffassung die Interpretation der „Allgemeinheit“ der beschränkenden Gesetze im doppelten Sinne. Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, müssen formal generell sein, was auf ihre nichtdiskriminierende Form hinausläuft (kein Sonderrecht!), aber auch materiell universal, und das bedeutet inhaltlich zur Nichtdiskriminierung gem. Art. 3 GG beitragend. Daraus folgt – entgegen der nicht selten anzutreffenden Präferenz von Verteidiger:innen einer starken Äußerungsfreiheit – eine legitime, wenn nicht gar gebotene Beschränkung dieser Freiheit bei rassistischer, antisemitischer, sexistischer, homo- und transphober etc. Rede. (Daher ist wohl auch keine Sonderschranke des Grundgesetztes als Gegenbild der NS-Schreckensherrschaft nötig, wie das BVerfG im Wunsiedel-Entscheid annahm.) Überdies ist (transzendental-materiell-universell) eine Beschränkung auch in Momenten höchster Gefahr für den Bestand (Existenz stricto sensu) der Kommunikationsgemeinschaft selbst zulässig.2) Ansonsten sind aber nur gewährleistende Normen erlaubt (vor allem die dringend gebotene Plattformregulierung!). Die neuerdings wieder gern bemühte „freiheitliche demokratische Grundordnung“ per se ist hingegen keine „allgemeine“ und damit zulässige Schranke, sondern nur, wenn sie immanent einen grundrechtlichen Menschenwürde- respektive Gleichheitsbezug herstellt. (Soviel und nicht mehr wäre dann auch zur jüngsten Anti-Faeser-Kampagne zu sagen, in der Springers praktischer Antiamerikanismus, das Engagement gegen das US-Heiligtum „free speech“, besonders auffällt…)

Insgesamt geht es bei „allgemeinen Gesetzen“ daher um eine substantielle, tiefe Allgemeinheit – nicht mehr und nicht weniger.

Das bedeutet für die „Hassrede“: Der Beleidigungstatbestand an sich ist kein allgemeines Gesetz, sondern verwirklicht nur das ebenfalls wörtlich genannte Recht der persönlichen Ehre als „außerordentliche“ Schranke. Dort kommt es dann aber auf keine Abwägung, sondern eine Bestimmung dessen, was Ehre bedeutet, an – und zwar stets rein individuell, gelöst vom (etwa politischen) Amt. In der demokratischen Gesellschaft wird man „Ehre“ sehr zurückhaltend deuten müssen, sofern sie von einer in der Würde verkörperten Universalität gelöst wird. Im Ergebnis wäre wohl stets erst ein Bezug zur Menschenwürde als Höchstwert der Verfassung herzustellen, was aber – horribile dictu – weitgehend mit der eben beschriebenen materiellen Allgemeinheit des Gesetzes zusammenfällt. Einen Ehrenbonus für politische Amtsträger:innen darf es dann freilich nicht geben.

Im Fall Künast hätte sich das BVerfG demzufolge auf das Gebot der Nichtdiskriminierung Künasts als Frau, also die unerträglichen sexistischen Ausfälle einiger User:innen, konzentrieren, aber auch beschränken sollen. Der im Sinne des politischen Liberalismus wohlverstandenen Meinungsfreiheit hat das Gericht bei allem anzuerkennenden kulturellen Zivilisierungswillen keinen Dienst erwiesen. Es sollte sich künftig an Meiklejohns und Ridders Konzeption einer dezidiert demokratischen Meinungsfreiheit orientieren, die sich, so das hiesige Argument, effektiv nur durch substantiell – formal-generelle und materiell-universale – allgemeine Gesetze beschränken lässt. Das böte auch die willkommene Gelegenheit, sogenannte Hasskriminalität konsequent als Diskriminierungstatbestand – nicht als bloße Beleidigung – zu verstehen und von der generell verbotenen Androhung oder Ausübung physischer Gewalt abzugrenzen, was das Gewalttabu, aber auch die freie Rede stärken würde. Das BVerfG hätte so mehr Begriffs- und weniger Abwägungsarbeit zu leisten.

References

References
1 vgl. im Detail Tarik Tabbara in: Feichtner/Wihl (Hg.), Gesamtverfassung, Nomos 2022
2 vgl. US-Supreme Court-Richter Brandeis, Whitney v. California, 1927: „no opportunity for full discussion“, „emergency“

SUGGESTED CITATION  Wihl, Tim: Unglückliches demokratisches Bewusstsein: Kritische Anmerkungen zum Künast-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, VerfBlog, 2022/2/14, https://verfassungsblog.de/ungluckliches-demokratisches-bewusstsein/, DOI: 10.17176/20220215-001045-0.

3 Comments

  1. Hans Reinwatz Di 15 Feb 2022 at 10:14 - Reply

    Ein paar Anmerkungen zu diesem spannenden Artikel:
    1. Das BVerfG sieht ja den Jugendschutz und die persönliche Ehre in stRspr als bloß exemplarische Aufzählungen, die trotzdem dem Gebot des allgemeinen Gesetzes genügen müssen. Das kann man für Quatsch halten – tue ich auch -, es geht hier aber ein bisschen unter.
    2. Es ist richtig, dass die fdGO an sich noch keine Schranke der Meinungsfreiheit ist. Das GG baut ja, wie Karlsruhe in der Wunsiedel-Entscheidung schön sagt, auf der Erwartung auf, dass die ihm zugrundeliegenden Ideen geteilt werden, erzwingt dies aber nicht. Aber wieso ist das bzgl. Art. 3 III GG anders? (Ich würde das auch so sehen, aber der Beitrag greift mir da etwas zu kurz.)
    3. Dass der Meinungsaustausch immer ziviler