14 May 2022

Versammlungsfreiheit gilt auch für Palästinenser

Zorn ist kein Grund, Protest zu verbieten

Vor einigen Tagen starb die bekannte Al-Jazeera-Journalistin Schirin Abu Akle in Jenin im Westjordanland an einem Kopfschuss; Augenzeugen beschuldigen das israelische Militär, die Journalistin gezielt erschossen zu haben. Ihr Begräbnis wurde zum Spektakel: Videos im Internet zeigen, wie israelische Polizisten das Begräbnis stürmen und auf die Träger des Sargs einschlagen; dieser geht zwischenzeitlich zu Boden. Das ereignete sich nur wenige Tage vor dem Nakba-Tag, dem Tag der Erinnerung an die Flucht und Vertreibung der Palästinenser im Zusammenhang mit der Gründung des Staates Israel und den kriegerischen Angriffen der Anrainerstaaten auf den neugegründeten Staat.

Wie jedes Jahr werden weltweit Demonstrationen stattfinden, die an die Nakba erinnern, und dieses Jahr wird auch der Tod Abu Akles Thema sein. Nicht allerdings in Berlin, zumindest nicht legal. Denn die Polizei hat gleich fünf angemeldete Demonstrationen untersagt; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Verbote aufrechterhalten. Die Berliner Polizei erkennt durchaus an, dass Palästinenser verärgert sind; sie meint, in der jetzigen angespannten Lage in Nahost sei „fortlaufend mit Vorfällen zu rechnen, die den Zorn hier lebender Palästinenser hervorrufen können.“ Erstaunlicherweise sieht sie aber genau in diesem Anlass für Demonstrationen zugleich einen Anlass für deren Verbot. Die Verbindung mit dem historischen „Nakba-Tag“, so die Polizei, dürfte im Zusammengang mit den aktuellen Ereignissen im Westjordanland, im Ostteil Jerusalems und dem Gaza-Streifen zu einer massiven Verstärkung der Emotionalisierung führen. Aber das ist ja genau der Anlass für die Demonstration. Wer nichts auszusetzen hat, demonstriert ja auch nicht.

Was ist also zu befürchten? Nach Ansicht der Polizei „belegen die Erfahrungen, dass zurzeit bei dieser Klientel eine deutlich aggressive Grundhaltung vorherrscht und man gewalttätigem Handeln nicht abgeneigt ist. Bei notwendigen polizeilichen Maßnahmen ist mithin mit Unmutsbekundungen und in der Folge tätlichen Angriffen zum Nachteil der eingesetzten Polizeikräfte, auch in Form von Pyro, Flaschen- und Steinwürfen zu rechnen.“ Der Jurist liest das und reibt sich ein wenig die Augen. Unmutsbekundungen muss die Polizei auch sonst ertragen. Flaschenwürfe auf Polizisten sind selbstverständlich zu verurteilen, wann immer sie vorkommen, aber sie kommen häufig vor, ohne dass ihretwegen Demonstrationen verboten worden wären. Die Berliner Demonstrationen zum 1. Mai sind seit Jahrzehnten regelmäßig mit Gewalt verbunden – auch diese ist zu verurteilen, aber zum Demonstrationsverbot haben sie meines Wissens noch nie geführt.

Das hat einen guten Grund. Wie das Bundesverfassungsgericht regelmäßig betont: Verbot und die Auflösung einer Versammlung kommen nur zur Abwehr von Gefahren elementarer Rechtsgüter in Betracht. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können – durch Auflagen oder Selbstverpflichtung der Organisatoren, oder aber durch polizeiliche Maßnahmen. Es ist erstaunlich, dass man zu solchen milderen Mitteln in den Entscheidungen von Polizei und Gerichten fast nichts findet. Der Veranstalter, so betont die Polizei mehrfach, habe die Demonstranten selbst nicht im Griff gehabt. Selbst wenn das stimmte – ist das nicht auch Aufgabe der Polizei?

Ein Verdacht drängt sich auf: Sollte der Verbotsgrund darin liegen, dass „diese Klientel“ – ein eigenartiger Begriff – dem Staat besonders unangenehm ist? Die Polizei erwartet „Personen aus der arabischen Diaspora, insbesondere mit palästinensischem Hintergrund“ und „weitere muslimisch geprägte Personenkreise, vorzugsweise voraussichtlich aus der libanesischen, türkischen sowie syrischen Diaspora.“ Stehen also jetzt Muslime unter Generalverdacht? Und was ist mit den zu erwartenden jüdisch-israelischen Teilnehmern? Eine von einer jüdischen Organisation angemeldete Solidaritätsveranstaltung für Abu Akle wurde als angebliche Ersatzveranstaltung untersagt.

Oder liegt es am deutschen Bedürfnis, Kritik an Israel im Vornherein zu verhindern, damit nicht wieder, wie im letzten Jahr, Vorwürfe laut werden, in Deutschland werde Antisemitismus erlaubt? Ein großer Teil der Begründung widmet sich der Erkenntnis, bei früheren Demonstrationen sei eine „hochgradig israelfeindliche bis in den Antisemitismus reichende Stimmung festgestellt worden;“ zum Teil sei sogar das Existenzrecht Israels abgesprochen worden. Bad, if true. Nun sind aber Feindschaft gegen Israel und sogar Antisemitismus, so schwer erträglich sie auch angesichts der deutschen Geschichte sein mögen, von der Meinungsfreiheit gedeckt, soweit sie nicht strafbar sind, und insoweit auch keine Grundlage für ein Versammlungsverbot. Der bayrische Verwaltungsgerichtshof sagt es ganz klar: „Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst auch extremistische, rassistische  oder antisemitische Äußerungen; für gesetzliche Beschränkungen gelten insoweit dieselben Voraussetzungen wie bei allen sonstigen Meinungsbekundungen.“ Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erst kürzlich sogar die Unterstützung der BDS-Bewegung unter den Schutz der Meinungsfreiheit gestellt. Insofern besonders bedenklich erscheint, dass das Verwaltungsgericht sich auf die umstrittene BDS-Resolution des Bundestages aus dem Jahr 2019 bezieht, die vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestages selbst inhaltlich in Teilen für verfassungswidrig gehalten wird und die mittlerweile selbst ihre Befürworter als bloße Meinungserklärung ohne rechtliche Bindung bezeichnen.

Dies ist nicht das erste Verbot einer propalästinensischen Demonstration; es folgt auf ein gleichartiges Verbot vor zwei Wochen. Eine verhängnisvolle Entwicklung deutet sich an. Offenbar will die Berliner Polizei, mit Duldung der Gerichte, propalästinensische Demonstrationen so lange verbieten, bis Palästinenser nicht mehr „erheblich angespannt und emotionalisiert“ agieren. Aber damit wird das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit pervertiert. Denn die Demonstrationsfreiheit dient ja ganz wesentlich gerade dazu, dass Menschen demonstrieren dürfen, weil sie angespannt und emotionalisiert sind. In letzter Konsequenz bedeutet die Entscheidung: So lange Israel Palästinensern Anlass gibt, erregt zu sein, wird ihnen das Recht auf Demonstration versagt. Demonstrieren dürfen sie erst wieder, wenn sie sich beruhigt haben. Aber tragen Versammlungsverbote zur Beruhigung bei?

Die Demonstrationsfreiheit ist kein Privileg, das der Souverän nach Gutdünken verteilen kann. Sie gilt nicht nur für bestimmte Meinungen, sondern gerade auch für diejenigen, die nicht der deutschen Staatsräson entsprechen; denn die bindet im liberalen Staat die Bevölkerung nicht. Man muss sich die Demonstrationsfreiheit nicht durch Wohlverhalten verdienen, und sie gilt auch – insbesondere –  für „emotionalisierte“ Demonstranten. Ihre Bedeutung hat sie vor allem für marginalisierte Gruppen, die ihre Interessen nur schwer im politischen Prozess durchsetzen können. Es ist schwer erträglich, Antisemitismus auf Demonstrationen zu erleben. Aber Gesellschaft und Rechtsstaat können das eher aushalten als die Beschneidung zentraler Freiheitsrechte.

Aber auch unterhalb der Schwelle der Verfassungswidrigkeit sollte die Frage erlaubt sein, was mit dieser Strategie erreicht werden soll. Palästinensern dauerhaft elementare Freiheitsrechte zu nehmen, dürfte kaum zur Befriedung führen. Dem Schutz Israels nutzt es wohl kaum (nicht umsonst verbietet Israel solche Demonstrationen nicht). Ob es wirklich langfristig dem Schutz von Juden in Deutschland dient, die Grundrechte von Palästinensern zu beschränken, scheint auch zweifelhaft, eher ist wohl eine Eskalation zu befürchten. Selbst der Zentralrat der Juden in Deutschland, der die Verbote gutheißt, gibt zu bedenken, durch ein Verbot seien die beteiligten Akteure, Israel-Hetze und Antisemitismus nicht verschwunden.

Man wird den Verdacht nicht los: geschützt werden neben der Polizei vor allem der deutsche Staat und die deutsche Mehrheitsgesellschaft, und zwar davor, sich mit Palästinensern und ihren Protesten auseinandersetzen zu müssen. Eine Demonstration im letzten Jahr hatte, so die Polizei, „durch aggressive „Allahu Akbar“-Sprechchöre  einen deutlich militanten Eindruck auf Außenstehende“. Dieses Jahr werden Außenstehende also vielleicht davor geschützt, dass jemand neben ihnen auf arabisch „Gott ist groß“ ruft. Ein Erfolg für den Rechtsstaat?

Es ist eine wichtige Lehre aus dem Nationalsozialismus, dass Antisemitismus entschlossen bekämpft werden muss. Es ist aber auch eine wichtige Lehre, dass Meinungs- und Versammlungsfreiheit zentral sind für einen demokratischen und liberalen Staat, und dass man ihre systematische Beschränkung mit Argwohn sehen sollte. Im liberalen Staat muss der Kampf gegen den Antisemitismus in erster Linie ein gesellschaftlicher sein; der repressive Staat kann allenfalls ergänzend hinzukommen.

Hoffentlich sieht man das bald auch wieder in Berlin.


SUGGESTED CITATION  Michaels, Ralf: Versammlungsfreiheit gilt auch für Palästinenser: Zorn ist kein Grund, Protest zu verbieten, VerfBlog, 2022/5/14, https://verfassungsblog.de/versammlungsfreiheit-gilt-auch-fur-palastinenser/, DOI: 10.17176/20220514-182114-0.

9 Comments

  1. Peter Miller Sun 15 May 2022 at 16:56 - Reply

    Es ist sehr bemerkenswert, dass der Autor des Artikels vollkommen ausser Acht lässt, dass im Verbot (siehe Meldung der Polizei Berlin vom 12.05.2022, Nr. 1014) explizit von Volksverhetzung die Rede ist. Das ist ein klares Unterscheidungsmerkmal gegenüber den 1. Mai Demos. Da diese Auslassung ein Fehler ist, folgt hier ein komplettes Zitat der Gründe:

    “Basierend auf Erfahrungen der vergangenen Jahre und auch der jüngeren Vergangenheit, weitergehenden Erkenntnissen und Erstellung einer Prognose hat die Prüfung der Versammlungsbehörde ergeben, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass es bei den Versammlungen zu volksverhetzenden, antisemitischen Ausrufen, Gewaltverherrlichung, dem Vermitteln von Gewaltbereitschaft und dadurch zu Einschüchterungen sowie Gewalttätigkeiten kommt.”
    Quelle: https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/2022/pressemitteilung.1205876.php

    Wenn Volksverhetzung im Raume steht, sollte sie auch als solche explizit benannt werden.

    PS: Auch wenn sich hier die Polizei Berlin ggf. nicht auf § 130 Abs. 4 StGB bezieht, sei an das 2009er NPD-Urteil zu Volksverhetzung im Kontext der Versammlungsfreiheit erinnert. https://verfassungsblog.de/wo_die_toleranz_endet/

    • Karla Leitner Mon 16 May 2022 at 00:52 - Reply

      Es ist sehr bemerkenswert, dass der Autor des obigen Kommentars vollkommen außer Acht lässt, dass sich aus diesem Umstand keinerlei abweichende Beurteilung der Auffassung von Herrn Michaels ableiten lässt. Wie dort zutreffend argumentiert, kann die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten einzelner Teilnehmer:Innen der Versammlung ein Verbot derselben nicht rechtfertigen.

      Hierzu Leitsatz 4 des Brokdorf-Beschlusses (BVerfGE 69, 315): “Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. In einem solchen Fall setzt ein vorbeugendes Verbot der gesamten Veranstaltung strenge Anforderungen an die Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller sinnvoll anwendbaren Mittel voraus, welche den friedlichen Demonstranten eine Grundrechtsverwirklichung ermöglichen.”

      Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es auf einer zu verbietenden Versammlung möglicherweise zu Äußerungen kommt, die uU als Volksverhetzung nach § 130 StGB strafbar sind. Dies schon bereits deswegen nicht, weil das mit § 130 StGB geschützte Rechtsgut – der öffentliche Friede (vgl. hierzu BVerfG, 1 BvR 2083/15, insbes. Rz. 26ff.) – zwar legitimerweise geschützt wird, verfassungsrechtlich aber nicht gleichwertig ist mit der ausdrücklich grundrechtlich abgesicherten Versammlungsfreiheit. Die unmittelbare Gefährdung dem Versammlungsrecht gleichwertiger Rechtsgüter ist aber für die verfassungskonforme Lesart von § 15 Abs. 1 Var. 1 VersG zwingende Voraussetzung. Der Argumentation von Herrn Michaels entgeht durch die durch den Vorkommentator gerügte Verkürzung nichts von Gewicht.

      Der Vorkommentator möge im Übrigen auch erklären, welche Rolle der oben völlig unverbunden zitierte Beschluss des BVerfG von 2009 in diesem Zusammenhang spielen soll. Ich kann jedenfalls nicht erkennen, dass in den hier verbotenen Versammlungen die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft hätte gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werden sollen.

      • Gerd Gosman Mon 16 May 2022 at 09:31 - Reply

        @Brokdorf: Der Punkt hier ist doch genau, dass Polizei und Gerichte das Versammlungsverbot auch auf die Prognose von Gewalttaten gestützt haben. Den spärlichen Informationen, die öffentlich verfügbar sind, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, wie genau diese Prognose aussah. Nach meiner Lektüre liegt es aber zumindest nahe, dass Polizei und Gerichte von einer kollektiven Unfriedlichkeit, von durch die Veranstalter gebilligten Ausschreitungen oder von Ausschreitungen durch einen signifikanten Anteil der Teilnehmer ausgegangen sind. In solchen Fällen kann ein Versammlungsverbot gerade gerechtfertigt sein. Zumindest entspräche es der intellektuellen Redlichkeit, die gegebenen Begründungen offenzulegen und zu interpretieren.

        @Volksverhetzung: Das klingt so, als ob Versammlungsverbote wegen drohender Volksverhetzungen immer unzulässig wären. Das ist falsch. Der hier durchaus relevante Wunsiedel-Beschluss hatte genau ein solches Verbot zum Gegenstand, das vom BVerfG gebilligt wurde. Es trifft zu, dass bei der Nakba-Demonstration § 130 Abs. 4 StGB eher keine Rolle spielen dürfte, dafür aber § 130 Abs. 1 StGB. Für die versammlungs- und verfassungsrechtliche Beurteilung macht das aber keinen fundamentalen Unterschied. Schutzgut beider Normen ist der öffentliche Friede, wie das BVerfG zu § 130 Abs. 4 StGB im Wunsiedel-Beschluss eingehend begründet.

        Es ist immer eine gute Idee, bei juristischen Würdigungen vom vollständigen Sachverhalt auszugehen, soweit man ihn überblicken kann. Dann muss niemand nachher mit vielerlei Verrenkungen zu begründen versuchen, warum es auf den vollständigen Sachverhalt gar nicht ankam.

        Ob die Versammlungsverbote letztlich in Ordnung gehen oder nicht, kann ich nicht beurteilen, dafür käme es auf nähere Detailkenntnis an, die ich nicht habe und mir (zumindest derzeit) nicht beschaffen kann. Die in dem Blogbeitrag vorgetragene Kritik überzeugt mich aber jedenfalls nicht, weil sie die kritisierten Entscheidungen nicht vollständig rezipiert und nicht ernstnimmt. So setzt sie sich der Frage aus, was der Kritiker bezweckt hat, wenn es keine redliche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Kritik war.

        • Karla Leitner Tue 17 May 2022 at 09:20 - Reply

          Ich stimme Ihnen uneingeschränkt zu, dass ohne Kenntnis der Begründung des Verbotstextes und der Entscheidungen von VG und OVG eine kritische Auseinandersetzung immer auf etwas tönernen Füßen steht. Das aber ist dem Verfasser dieses Blogbeitrages nicht anzulasten, und es wäre der Meinungsbildung auch nicht zuträglich gewesen, eine spätere Veröffentlichung der Entscheidungen zunächst abzuwarten. Die Versammlungsbehörde hätte hier mE selbst im Vorfeld für unbedingte Transparenz sorgen und die Verbotsverfügung veröffentlichen müssen.

          @Brokdorf: Freilich darf man davon ausgehen, dass die Versammlungsbehörde die Prognose eines kollektiv unfriedlichen Verlaufs gestellt hat. Nur scheint mir diese Gefahrenprognose selbst angesichts der jüngeren Geschichte dieser Versammlungen nicht einleuchtend. Die zuletzt durchgeführte Versammlung, in der es zum Ausschluss einer unerwünschten Person aus der Versammlung durch die Polizei kam und in diesem Zusammenhang auch zu einer antisemitischen Beleidigung, konnte nach diesem Vorfall weiter durchgeführt werden. Wenn dies nun als Indiz für den kollektiv unfriedlichen Charakter der Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt herhalten soll, so wäre zunächst zu fragen, weshalb diese frühere Versammlung damals nicht bereits sofort aufgelöst worden war. Weiter sind an eine ein Verbot tragende Gefahrenprognose hohe Anforderungen zu stellen. Auch das Kooperationsgebot scheint mir nun nicht beachtet worden zu sein.

          @Volksverhetzung: Was Sie einwenden, trifft zu. Allerdings betreffen die Ausführungen des BVerfG im Wunsiedel-Beschluss zum Rechtsgut die Prüfung der Vereinbarkeit mit den Schranken der Meinungsfreiheit. Soweit ich das sehen kann, wurden die spezifischen Anforderungen an ein Versammlungsverbot, insbesondere die gleichwertigen Rechtsgüter, nicht weiter thematisiert. Das mag damit zusammenhängen, dass die Instanzgerichte noch davon ausgegangen waren, dass § 130 Abs. 4 StGB neben dem öffentlichen Frieden auch die Menschenwürde der Opfer der NS-Herrschaft schützt. Ich halte es für wahrscheinlicher, dass in dieser Frage mit Wunsiedel nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Aber das ist sicher streitbar.

          • Gerd Gosman Tue 17 May 2022 at 11:09

            Da sind wir juristisch nicht weit auseinander. Mein Punkt war allerdings nicht, dass der Verfasser unbedingt die letztgültige Klärung der tatsächlichen Lage abwarten muss, bis er sich äußert. Meine Forderung war nur, “vom vollständigen Sachverhalt auszugehen, soweit man ihn überblicken kann.” Das sehe ich nun in dem Beitrag nicht, soweit ich den Sachverhalt überblicken kann. Die nach Auffassung von Polizei und Gerichten drohenden Volksverhetzungen kommen überhaupt nicht vor (stattdessen finden sich Selbstverständlichkeiten dazu, dass Versammlungen nicht wegen zulässiger Äußerungen verboten werden dürfen), zur drohenden Gewalt fehlen die Differenzierungen, die ja auch Sie anerkennen. Im Übrigen finden sich Spekulationen über die wahren Motive des Verbots, die ihrerseits Spekulationen über die wahren Motive eines Beitrags, der so viel potenziell Relevantes schlicht ignoriert, ziemlich stark provozieren.

    • JJ. McHellfire Mon 16 May 2022 at 11:44 - Reply

      Bemerkenswert ist ebenfalls, dass der Autor des obigen Kommentars sich in seinem P.S. auf die Wunsiedel-Entscheidung bezieht. In dem von ihm verlinkten Beitrag entgegnet der Hausherr dieses Blogs auf die Kritik Stadlers (und vieler anderer Juristen, siehe Kommentarspalte dort) hinsichtlich der Gefahr eines Dammbruchs: “Das glaube ich nicht. Mir fällt beim besten Willen keine andere Meinung ein, die man auf gleicher Stufe als verfassungsgeschichtlich konstitutiv bezeichnen könnte wie den Nationalsozialismus. Zu was sonst sollte das Grundgesetz ein „Gegenmodell“ sein?” Nun sehen wir m.E. den ersten Versuch einer Ausweitung bzw. Verallgemeinerung: Aus dem Sonderrecht gegen Nationalsozialismus wird ein Sonderrecht gegen Kritik am Staat Israel.

    • Ruth Luschnat Tue 17 May 2022 at 08:49 - Reply

      Dann müssten sie sich endlich zu einem Verbot der Grauen Wölfe durchringen, welche besonders gerne Palästinenser Demos nutzen, um ihre antisemitischen Hassparolen laut und ihre Gewaltverherrlichung deutlich zu machen. Nur, dass das nicht im Kalkül der Regierung ist, die Erdogans Angriffskrieg gegen die Kurden toleriert, seine autokratische Repression gegen Andersdenkende und seine rechtsradikalen Koalitionspartner. Die Grauen Wölfe sind mit diesen verbunden, und da man Erdogan nicht auf die Zehen treten will, lässt man sie gewähren. Wenn diese verboten würden, gäbe es schon viel weniger Volksverhetzung auf den Palästina Demos. Leider aber ist hierbei nicht auf Frau Fasers Versprechen zu trauen, sie wolle Rechtsextremismus zur Priorität machen.
      Lieber doch den unter den mehr oder weniger latent Rechten Deutschen Durchschnittsbürgern alle diese in einen Topf werfen, damit vom hiesigen Antisemitismus, der bei den Corona Leugner Protesten so sichtbar wurde, auf einen so dankbar “andersartigen” Antisemitismus zeigen zu können. Diese Praxis des “othering” wirkt sich dann auch gleich mit auf die sich wegen der -Menschenrechte für alle- Idee auf die Jüdischen Mitdemonstrierenden aus.

  2. Theo Panter Sun 15 May 2022 at 21:44 - Reply

    Dass die Maßnahmen angreifbar erscheinen, kann ich vor dem Hintergrund der Bedeutung des Versammlungsrechts gut nachvollziehen – man wird wohl die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidungen abwarten müssen, um sie u.a. auf die Frage der milderen Mittel hin zu untersuchen.

    Was mich jedoch überrascht, ist die starke Differenz zwischen der Darstellung der Vorfälle in Israel vor einigen Tagen und antisemitischer Vorfälle auf vorangegangenen Demonstrationen anlässlich des Nakba-Tages in Berlin. Zu letzteren kommt nur der Kommentar “Bad, if true”. Antisemitische Äußerungen und die Verneinung des “Existenzrechts” des Staates Israel sind u.a. für die Demonstration 2021 in Berlin nicht nur in der Presse aufgegriffen worden. Entsprechende Banner (“Frieden mit Juden? Ja! Existenz Israels? Nein!”, “Stoppt den Kindermord”) sind sogar bildlich im Internet dokumentiert.

  3. Gerd Gosman Mon 16 May 2022 at 08:25 - Reply

    Der Beitrag lässt mich recht ratlos zurück. Darin finden sich viele zustimmungswürdige Einzelausführungen. Das Problem ist nur, dass nach den derzeit öffentlich zugänglichen Quellen diese Ausführungen mit den tatsächlich ergangenen Versammlungsverboten wenig zu tun haben. Neben der von “Peter Miller” verlinkten polizeilichen Meldung handelt es sich um die Pressemitteilung des VG Berlin: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1206437.php

    Dort werden die Verbote auf die Prognose von Gewalttaten und Äußerungsstraftaten gestützt. Das sind Umstände, die Versammlungsverbote auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchaus tragen können, zumal wenn die Veranstalter gegen diese Straftaten nicht einschreiten können oder wollen.

    Für mich entsteht so der Eindruck, dass der Autor sich einen Pappkameraden gebastelt hat, der mit viel Verve und wohlklingenden Sätzen zerfetzt wird, mit dem Anlass des Beitrags aber höchst wenig zu tun hat. Warum?

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