26 May 2026

Endstation Strafjustiz

Zur infrastrukturellen Logik des § 265a StGB

Die Diskussion über die Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein bewegt sich derzeit in vertrauten Bahnen. Sie fragt nach dem Unrechtsgehalt der Tat, nach der Verhältnismäßigkeit der Sanktion, nach der Rolle des Strafrechts als „ultima ratio“ staatlicher Reaktion. Hinzu kommen Hinweise auf die Überlastung der Justiz und die Frage, ob es angemessen ist, dass Personen, die die Geldstrafe nicht zahlen können, Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Der Bundestag hat sich vorerst dagegen entschieden, das Verhalten zu entkriminalisieren. Doch möglicherweise dient es der Debatte, den Blick zu weiten.

Wer ohne Fahrschein in Bahn oder Bus sitzt, verschafft sich keinen Gegenstand, er täuscht in vielen Fällen nicht aktiv über Tatsachen und er entzieht dem Anbieter auch kein Gut im klassischen Sinne – das Verkehrsmittel fährt ja ohnehin. Was die Person aber sehr wohl tut: Sie nutzt eine öffentliche Infrastruktur, ohne dafür zu bezahlen. Damit entgehen dem Anbieter Einnahmen, was möglicherweise steigende Preise für andere Fahrgäste zur Folge hat und damit einen kollektiven Kollateralschaden darstellt. Dabei handelt es sich aber um einen mittelbaren Schaden. Aus dieser zweifellos banalen Beobachtung folgt, dass § 265a StGB nicht primär eine Eigentumsordnung schützt, sondern eine Zugangsordnung stabilisiert. Der Straftatbestand reagiert damit nicht auf die Verletzung eines originären Vermögensinteresses, sondern auf die Inanspruchnahme einer gesellschaftlich bereitgestellten Struktur ohne formale Legitimation.

Damit verschiebt sich der Gegenstand der Analyse. Im Zentrum stehen jedenfalls nicht mehr allein Fragen der Täuschung oder Bereicherung (auch wenn diese damit nicht irrelevant sind), sondern die Art und Weise, wie moderne Gesellschaften den Zugang zu ihren Infrastrukturen organisieren und welche Rolle das Strafrecht in dieser Organisation spielt.

Infrastruktur und gesellschaftliche Teilhabe

Der Begriff der Infrastruktur bezeichnet hier mehr als eine technische Einrichtung. Gemeint sind jene institutionellen Arrangements, die gesellschaftliche Teilnahme ermöglichen oder zumindest erleichtern: Straßen, Schienen, Strom, Telefon, Internet. Mobilität gehört zweifellos dazu. Sie ermöglicht nicht nur wirtschaftliche Aktivitäten, sondern strukturiert auch soziale Beziehungen, politische Partizipation und den Zugang zu staatlichen Leistungen. Wer sich nicht fortbewegen kann, ist in seiner gesellschaftlichen Existenz partiell suspendiert.

Das Recht trägt dieser Funktion von Infrastruktur nur selektiv Rechnung; der öffentliche Nahverkehr ist nicht bundesweit als Voraussetzung von Teilhabe anerkannt. Ob ein Sozialticket existiert, ist eine lokale Entscheidung. Damit bleibt der öffentliche Nahverkehr Marktgut: eine Leistung, die wie andere Leistungen auch gegen Entgelt angeboten wird und deren Nutzung damit an individuelle Zahlungsfähigkeit gebunden ist. Eine Täuschung darüber, das Entgelt geleistet zu haben, ist somit ein Erschleichen dieser Leistung. Diese Perspektive ist dogmatisch konsistent. Die vorgelagerte politische Entscheidung, Mobilität als Frage der persönlichen Ressourcen statt als Bedingung von Zugehörigkeit zu organisieren, gerät dabei leicht aus dem Blick.

Vor diesem Hintergrund erhält § 265a StGB eine spezifische Funktion. Die Norm sichert die Verbindlichkeit dieser Ordnung und markiert mit Sanktionen bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe, unter welchen Bedingungen gesellschaftliche Teilnahme erlaubt ist – und wann sie zum Normverstoß wird. Damit ist das Strafrecht hier im Besonderen Teil einer Architektur, die reale gesellschaftliche Teilhabe begrenzt.

Übersetzung sozialer Wirklichkeit in strafrechtliche Kategorien

Dass die Frage nach Strafbarkeiten auch Bezug zu gesellschaftlicher Teilhabe aufweisen kann, bleibt im Strafrecht häufig unsichtbar, da sie sich nicht in Tatbestandsmerkmalen niederschlägt, sondern in impliziten Voraussetzungen. Dazu gehört etwa, dass das Strafrecht grundsätzlich die Zumutbarkeit des Anders-Handeln-Könnens unterstellt.

Strafrechtliche Normen enthalten, ohne dies explizit zu formulieren, Annahmen darüber, welche Handlungsoptionen Individuen offenstehen. Sie unterstellen, dass Normbefolgung grundsätzlich möglich ist und Abweichungen als individuelle Entscheidungen gegen das Recht zugeschrieben werden können. Diese Unterstellung ist notwendig, um Verantwortung zuzuschreiben. Sie ist aber nicht voraussetzungslos. Im Kontext des § 265a StGB bedeutet das: Allen wird zugemutet, ein Ticket zu kaufen oder auf die Fahrt zu verzichten. Diese Zumutbarkeit scheint formal gleich verteilt. Sie gilt unabhängig von sozialer Lage oder individuellen Lebensbedingungen. Doch gerade darin liegt das Problem. Denn die Gleichförmigkeit der Norm verdeckt die ungleichen Voraussetzungen. Für einen Teil der Bevölkerung ist der Erwerb eines Fahrscheins eine marginale Ausgabe, für einen anderen Teil eine Entscheidung mit spürbaren Konsequenzen für den Alltag, zumal wenn sie täglich erfolgen muss, um etwa einer Erwerbsarbeit nachkommen zu können. § 265a StGB behandelt diesen Unterschied nicht als rechtlich relevant. Die Vorschrift transformiert ihn in eine einheitliche Kategorie: die Verletzung einer Zugangsregel. Ungleichheit entsteht nicht erst als Folge der Sanktion, sondern bereits auf der Ebene der Verantwortungszuschreibung – im stillen Vorverständnis dessen, was als zumutbar gilt.

Das Strafrecht operiert mit impliziten Annahmen über die Lebensrealität seiner Adressaten. Wo diese Annahmen systematisch an bestimmten Gruppen vorbeigehen, entsteht eine Form struktureller Verzerrung, die sich der klassischen Strafbarkeitsprüfung nur schwer erschließt. Dabei ist auch zu beachten, dass es für Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, neben möglichen finanziellen Hindernissen nicht selten schwierig ist, die Anforderungen beim Fahrscheinerwerb oder im Kontext einer Fahrscheinkontrolle zu verstehen und dass sie im Anschluss gelegentlich ebenfalls Hürden im Rechtssystem bewältigen müssen. Zugleich zahlt diese Gruppe oft einen besonders hohen Preis für einen Normbruch: Schon ein Ermittlungsverfahren, erst recht aber ein Urteil, kann einer weiteren Duldung entgegenstehen. Im Wahlkampf vor der letzten Bundestagswahl forderten Teile der Union eine Abschiebung nach zwei Straftaten – ausdrücklich auch für das „Schwarzfahren“. Ein Delikt, das seinem Inhalt nach Teilhabe betrifft, kann so in einer nicht intendierten Nebenfolge Teilhabe massiv beschränken, bis hin zur Pflicht, das Land zu verlassen.

Strafrecht übersetzt soziale Wirklichkeit also in rechtliche Kategorien, die Zuschreibung von Verantwortung ermöglichen. Darin liegt seine produktive Kraft, denn es entscheidet, welche Aspekte eines Sachverhalts relevant werden und welche aus dem Blick geraten. Beim Fahren ohne Fahrschein etwa verwandelt es ein komplexes Geflecht sozialer Bedingungen – Einkommensverhältnisse, Wohnsituation, Arbeitswege, institutionelle Zugänglichkeit von Unterstützung, Verständlichkeit der Erwartungen – in die Bewertung einer individuellen Handlung: das Erschleichen einer Leistung. Erst diese Übersetzung macht den Sachverhalt justiziabel. Sie hat aber ihren Preis: Sie reduziert ein strukturelles Problem auf eine individuelle Normabweichung.

Damit verschiebt sich die Perspektive auf die aktuelle Debatte. Was auch als Ausdruck ungleicher Teilhabe verstanden werden könnte, erscheint vor allem anderen als Regelbruch. Was als Frage der Infrastrukturpolitik diskutiert werden könnte, wird zum Gegenstand strafrechtlicher Sanktion. Das Strafrecht überlagert die zugrunde liegenden sozialen Konflikte mit seiner eigenen Logik, ausgerichtet auf Zurechnung, Verantwortung und Sanktion. Sie ist nicht darauf angelegt, Verteilungsfragen zu lösen oder Zugangsbedingungen zu verändern. Indem das Strafrecht soziale Probleme in seine eigenen Kategorien übersetzt, macht es sie für die Justiz handhabbar, entzieht ihnen aber zugleich teilweise ihre politische Dimension.

Selektivität der Sichtbarkeit

Zu dieser strukturellen Transformation tritt eine zweite Ebene, die die Wirkung des Strafrechts maßgeblich prägt: die der Sichtbarkeit. Strafrechtliche Normen entfalten ihre Bedeutung nicht allein durch ihren Inhalt, sondern vor allem durch die Bedingungen ihrer Durchsetzung.

Fahren ohne Fahrschein wird nicht deshalb häufig verfolgt, weil es besonders schwer wiegt, sondern weil es leicht kontrollierbar und einfach nachzuweisen ist. Aufwendige Ermittlungen oder komplexe Beweisführung braucht es dafür nicht, in den meisten Fällen genügt eine Fahrkartenkontrolle. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Delikt grundlegend von anderen Formen normabweichenden Verhaltens, die sich räumlich, sozial oder technisch schwerer erfassen lassen, insbesondere von der Makrokriminalität1) bzw. Kriminalität der Mächtigen2).

Die Folge ist asymmetrische Sichtbarkeit. Manche Normverletzungen treten regelmäßig in Erscheinung, andere bleiben weitgehend latent. Diese Asymmetrie ist kein Zufall, sondern eine strukturelle Eigenschaft strafrechtlicher Praxis. Sie beeinflusst, welche Verhaltensweisen als gesellschaftlich relevant wahrgenommen werden und welche nicht.

Das Strafrecht und die Strafverfolgung reagieren vor allem auf sichtbar gemachtes Unrecht. Die Auswahl dessen, was sichtbar wird, folgt wiederum organisatorischen, ökonomischen und sozialen Logiken. In diesem Sinne ist die Durchsetzung des Strafrechts immer auch ein Akt der Selektion.

Teilhabe und Zugehörigkeit

Die beschriebenen Mechanismen – die Regulierung von Infrastruktur, implizite Zumutbarkeitsannahmen, die Übersetzung sozialer Probleme in strafrechtliche Kategorien und die selektive Sichtbarkeit bestimmter Delikte – verdichten sich zu einer spezifischen staatlichen Praxis. Diese wirkt auf das Verhältnis zwischen Individuum und politischer Gemeinschaft. Strafrecht ist dabei die intensivste Form staatlicher Normdurchsetzung.

Erfahrungen mit der staatlichen Autorität des Strafrechts sind nicht für alle gleich. Entscheidend ist, wie häufig und in welcher Form Einzelne mit strafrechtlicher Kontrolle und Sanktionierung konfrontiert sind. Wenn sich diese Konfrontationen entlang sozialer Linien häufen, entstehen unterschiedliche Wahrnehmungen staatlicher Institutionen.

Für einen Teil der Bevölkerung bleibt das Strafrecht weitgehend abstrakt, vermittelt über Medienberichte und juristische Diskurse, meist in politischen Debatten. Für diese Menschen wirkt es zumindest gelegentlich als Schutz, als Normdurchsetzung, als durch Entscheidungen kommunizierte Gerechtigkeit. Für den anderen Teil der Bevölkerung wird das Strafrecht mittels Kontrolle, Rechtfertigungszwang und Sanktion zur Alltagserfahrung.

Damit berührt das Strafrecht den Kern demokratischer Ordnung. Demokratie setzt zwar nicht voraus, dass alle Bürgerinnen und Bürger identische Lebensverhältnisse haben. Sie setzt aber sehr wohl voraus, dass sie sich als gleichberechtigte Mitglieder derselben politischen Gemeinschaft verstehen können. Dieses Verständnis wird nicht allein durch formale Rechte vermittelt, sondern auch durch die Art und Weise, in der staatliche Macht praktisch erfahren wird.

Ein Strafrecht, das für verschiedene soziale Gruppen systematisch unterschiedliche Erfahrungswirklichkeiten erzeugt, stellt diese Voraussetzung infrage. Es verschiebt die Wahrnehmung von Staatlichkeit von einer gemeinsamen Ordnung hin zu einem diskriminierenden System von Schutz und Kontrolle.

Konsequenzen für die Debatte

Vielleicht erklärt gerade das die Schärfe, mit der über die Entkriminalisierung des § 265a StGB diskutiert wird. Die Debatte dreht sich nicht mehr nur um kriminalpolitische Zweckmäßigkeit. Zur Diskussion steht nicht nur das Verhältnis dieses Verhaltens zu anderen Ordnungswidrigkeiten wie Falschparken oder Geschwindigkeitsüberschreitungen. Stattdessen wird hier verhandelt, wann der Staat soziale Konflikte mit den Mitteln des Strafrechts beantwortet – und bei welchen gesellschaftlichen Gruppen er besonders schnell darauf zurückgreift.

Die Entkriminalisierung würde das zugrunde liegende Problem nicht umfassend lösen. Sie würde weder soziale Ungleichheiten beseitigen noch zur Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs beitragen. Sie könnte aber deutlich machen, dass das Strafrecht hier eine Funktion übernommen hat, die über seine klassische Rolle hinausgeht, und dass dies nicht angemessen ist. Deshalb reicht es nicht, allein nach der Strafwürdigkeit des Verhaltens zu fragen. Ebenso wichtig ist die Frage, warum der Zugang zu einer zentralen gesellschaftlichen Infrastruktur überhaupt strafrechtlich abgesichert wird – und was das über gesellschaftliche Teilhabe und Zugehörigkeit aussagt, insbesondere für materiell benachteiligte Menschen.

Fazit

Das Delikt des Fahrens ohne Fahrschein wirkt auf den ersten Blick wie ein unspektakuläres Alltagsdelikt. Zugleich lässt sich an ihm besonders deutlich zeigen, wie das Strafrecht über seine dogmatischen Kategorien hinaus wirkt: Strafrecht reguliert Infrastrukturzugänge, trägt und kommuniziert implizite Zumutbarkeitsannahmen, übersetzt soziale Probleme in individuelle Normverstöße und wirkt als Mechanismus selektiver Sichtbarmachung.

Aus dieser Perspektive verliert die Frage nach der Strafbarkeit ihren scheinbar selbstverständlichen Charakter. Sie wird Teil einer umfassenderen Überlegung darüber, wie eine Gesellschaft ihre Ressourcen verteilt und welche Rolle das Strafrecht in dieser Verteilung spielen sollte. Diese Entscheidung lässt sich nicht allein mittels Strafrecht treffen. Ob eine Gesellschaft Teilhabe möglichst offen organisiert oder soziale Grenzen mit den schärfsten Mitteln des Rechts absichert, betrifft ihr demokratisches Selbstverständnis.

References

References
1 Jäger: Makrokriminalität. Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt, Frankfurt am Main 1989.
2 Prittwitz u. a. (Hrsg.): Kriminalität der Mächtigen, Baden-Baden 2008.

SUGGESTED CITATION  Beck, Susanne: Endstation Strafjustiz: Zur infrastrukturellen Logik des § 265a StGB, VerfBlog, 2026/5/26, https://verfassungsblog.de/schwarzfahren-fahren-ohne-fahrschein-strafrecht/, DOI: 10.59704/eee284215e29679b.

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