05 June 2026

Die Minimierung des Minimums

Zu den Implikationen der neuen AsylbLG-Entscheidung des BVerfG

Am 15. April 2026 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum dritten Mal eine Grundsatzentscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) getroffen. Anders als in den Entscheidungen in den Jahren zuvor (2012 und 2022), in denen das BVerfG die Regelungen für verfassungswidrig erklärt hatte, beanstandete es die vielfach kritisierten Leistungen diesmal nicht umfassend. Das Gericht hielt nur einen Aspekt für verfassungswidrig: Die Berechnungsgrundlage war veraltet und genügte damit nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dabei hob das BVerfG die darauf beruhenden Regelungen jedoch weder auf noch veranlasste es Rückzahlungen. Die Entscheidung fügt sich in einen größeren Kontext zunehmend restriktiver Migrationskontrollen ein – und offenbart innere Grenzpolitiken, die abgesenkte Minimalstandards für bestimmte Personengruppen legitimieren.

Das AsylbLG als Sonderleistungsrecht

Das AsylbLG ist ein kurzes Gesetz, hat jedoch große Relevanz: Das Gesetz regelt den Anwendungsbereich, Umfang und Modus der Sozialleistungsgewährung für Asylsuchende und andere Personengruppen mit prekärem Rechtsstatus aus „Drittstaaten“. Trotz seiner Kürze ist das AsylbLG recht kompliziert – dies ergibt sich vor allem aus der verzweigten Verweisstruktur und der im Migrationsrecht weit verbreiteten Änderungsfrequenz. Die Systematik des AsylbLG teilt sich einerseits in Grundleistungen (der Anwendungsbereich ergibt sich aus § 1 AsylbLG) und anderseits in sogenannte Analogleistungen auf: Während die Analogleistungen (§ 2 AsylbLG), die AsylbLG-Berechtigte, die sich seit 36 Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten, das Leistungsniveau des Sozialgesetzbuchs (SGB) XII erreichen, liegen die Grundleistungen (§§ 3, 3a AsylbLG) weit unter den Sätzen der SGBs. Dass die Grundsicherung in diese verschiedenen Zweige aufgeteilt ist, ist Ergebnis des „Asylkompromisses“ von 1993. Mit dieser Reform wurde auch das Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a GG faktisch abgeschafft – ein Wendepunkt der deutschen Migrationspolitik.

Während die Sozialgesetzbücher das menschenwürdige Existenzminimum, das sich nach dem BVerfG „nur auf diejenigen Mittel […], die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind“ erstreckt, für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Personen mit deutschem Pass oder gesichertem Aufenthaltstitel gewährleisten sollen, ist das AsylbLG das entsprechende Pendant für Drittstaatsangehörige mit unsicherem Aufenthaltstitel (wie einer Duldung). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Existenzminimums im Sozialrecht ist Ausfluss des entsprechenden Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses steht, nach der BVerfG-Entscheidung von 2012, „deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu“.

Bereits während des ursprünglichen AsylbLG-Gesetzgebungsprozesses im Jahr 1993 wurde die differenzielle Gewährleistung von Sozialleistungen nach Staatsangehörigkeit und dem rechtlich zugewiesenen Status kritisiert: Denn, wieso sollte ein geflüchteter Mensch weniger zum existenziellen Überleben benötigen als eine Person mit deutschem Pass? Mittlerweile ist das Gesetz über 30 Jahre alt und steht nach wie vor in der Kritik: Die Bedarfsstufenhöhe der Grundleistungen liegt knapp 20 % unter den Sätzen der Sozialgesetzbücher. Zudem ist der Zugang zu Gesundheitsleistungen auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände beschränkt und wird nicht durch die Krankenkassen gedeckt, sondern durch die zuständige Behörde „sichergestellt“ (§ 4 Abs. 3 AsylbLG). Seit 2023 dürfen Kommunen bundesweit Bezahlkarten einführen, die die autonome Lebensführung von AsylbLG-Berechtigten sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt weiter einschränken. Die vorgebrachte Zielsetzung, „den Verwaltungsaufwand bei den Kommunen zu minimieren“, ist gescheitert. Die Bezahlkarte steht damit exemplarisch vor allem für die zunehmende Kontrolle, Repression und Disziplinierung von Schutzsuchenden.

Existenzminimum „nur teilweise“ verletzt

In dem neuen Beschluss stellte das BVerfG nunmehr fest, dass die Leistungen für geduldete Personen in Bedarfsstufe 1 (alleinstehende Erwachsene) bzw. 5 (Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) im Ausgangspunkt mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar waren. Auch die Berechnungsmethode beanstandete das Gericht nicht – einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erkannte es dennoch: Die Berechnungsgrundlage von 2008 war nicht aktuell genug. Das Verfahren wurde ursprünglich von zwei eritreischen Staatsangehörigen vor den Sozialgerichten geführt und bezog sich auf Leistungen im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) setzte das Verfahren aus und legte es dem BVerfG im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vor – das LSG war also von der Verfassungswidrigkeit der Geldbeträge gem. § 3 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 8 Nr. 1 und 5 AsylbLG (jeweils a.F.) überzeugt (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG).

Hiergegen entschied das BVerfG, dass die entsprechenden Grundleistungen nicht evident unzureichend waren. Verfassungswidrig wären die Leistungen nur dann, wenn sie „die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (…) keinesfalls mehr sicherstellen konnten“ (Rn. 134). Diese Schwelle sah das Gericht, anders als in der Entscheidung von 2012, nicht als unterschritten an.

Das BVerfG hielt das Existenzminimum dennoch für „teilweise verletzt“ (Rn. 114). Grund hierfür ist die mangelnde Aktualisierung der Leistungshöhe. Die Gesetzgeberin müsse „die Bedarfe Hilfebedürftiger zeitgerecht erfassen“ (Rn. 199). Die Leistungshöhe der AsylbLG-Sätze wird, wie die der SGBs, auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) festgesetzt. Die Leistungen, die den Kläger*innen im September 2018 gewährt wurden, basierten allerdings auf der EVS 2008 und waren daher veraltet. Weil die Erhebung der EVS „bereits rund zehn Jahre“ zurücklag, würden die Leistungen gegen das Verfassungsgebot verstoßen, den Bedarf stets auf aktueller Grundlage zu ermitteln (Rn. 200). Eine Nachzahlung aufgrund dieses Verfassungsverstoßes ordnete das BVerfG allerdings nicht an (Rn. 224).

Ungesicherte Bleibeperspektive als Ausgangspunkt

Was das BVerfG zudem nicht beanstandete, waren die Berechnung und Höhe der Leistungen. Dass die Gesetzgeberin entsprechende EVS-Daten heranzieht und damit auch den Konsum von Personen in ganz anderen Lebenslagen zugrunde legt, hält das Gericht für „tragfähig begründbar“ (Rn. 136). Auch eine andere Regelung, die in den Stellungnahmen (vgl. bspw. hier) vielfach kritisiert wurde, hielt das Gericht für „hinreichend nachvollziehbar“ (Rn. 137 ff.): Der Gesetzgeber klammerte bestimmte Bedarfe spezifisch für AsylbLG-Berechtigte mit Blick auf die ungesicherte Aufenthaltsperspektive dieser Personengruppe aus. Unter die Bedarfe, die die Gesetzgeberin als für Asylsuchende nicht existenznotwendig ansieht, fallen etwa Kultur- und Sportausrüstung (Rn. 150) oder außerschulischer Unterricht für Erwachsene (Rn. 152). Das BVerfG argumentiert, dass diese Entscheidungen in den legislativen Gestaltungsspielraum fielen, der mit normativen Wertungen gefüllt werden dürfe. Und obwohl das BVerfG betont, es dürfe „nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus“ differenziert werden (Rn. 121), lässt es eine Differenzierung nach der Bleibeperspektive (vgl. z.B. Rn. 135) – die sich allein aus dem Aufenthaltsstatus ergibt – zu. Das erscheint höchst widersprüchlich: Wenn es der Gesetzgeberin nicht erlaubt ist, direkt an den Aufenthaltsstatus anzuknüpfen, sie jedoch Bezug auf die begrenzte Bleibeperspektive (die faktisch nur bei Personen in prekären Migrationsrechtsstatus eine Rolle spielen dürfte) nimmt – wird dann nicht sehr wohl an den Aufenthaltsstatus angeknüpft?

Der mit Gegenstimmen (ein Sondervotum wurde jedoch nicht veröffentlicht) ergangene Beschluss bezieht sich auf einen spezifischen Zeitraum. Dennoch hat er grundsätzliche Bedeutung – auch für die heutigen AsylbLG-Leistungen. 2012 entschied das BVerfG noch, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen Personen, ganz unabhängig von der Staatsbürger*innenschaft, gleichermaßen zustehe (Ls. 2). In der aktuellen Entscheidung hat der Erste Senat zwar formal an seinen Leitlinien von 2012 festgehalten (vgl. bspw. Rn. 121), materiell aber eine andere Richtung eingeschlagen: Für Personen mit einem entsprechend prekarisierten Rechtsstatus könne ein anderes Existenzminimum gelten als für solche mit gesichertem Aufenthaltsstatus – angeknüpft an und gerechtfertigt durch ihre, auch rechtlich bedingte (begrenzte) Bleibeperspektive in Deutschland. Insbesondere bei der „sozio-kulturellen“ Seite, also der Komponente des Existenzminimums, die über das rein physische Überleben hinausgeht und die sozialen Bezüge der menschlichen Existenz sicherstellen soll, kommt der Gesetzgeberin ein weiter(er) Gestaltungsspielraum zu, so das BVerfG (Rn. 119). Daher sei es dem Gesetzgeber auch möglich, das SGB-Niveau zu unterbieten. Die soziokulturelle Entbehrung verfestigt aber gerade die Prekarisierung, erschwert systematisch die gesellschaftliche Teilhabe und lässt potenzielle Bleibeperspektiven in die Ferne rücken.

Wer bietet weniger?

Das AsylbLG hat sich in den letzten Jahren als Teil eines Unterbietungswettbewerbs verschiedener Regierungskoalitionen zudem weiter verschärft: Beispielsweise ist der Zeitraum, in dem Personen im gegenüber dem SGB-Niveau limitierten Existenzminimum ausharren müssen, von 15 Monaten erst auf 18 und nunmehr auf 36 Monate erhöht worden. Ob die reduzierten Leistungssätze in diesem extensivierten Zeitraum noch verfassungsgemäß wären, bleibt höchst fragwürdig. Auch die Leistungsausschlüsse, insbesondere für sog. Dublin-Geflüchtete, hat der Gesetzgeber erweitert und werden nun von verschiedenen Gerichten überprüft. Vor dem UN-Sozialausschuss ist ein entsprechendes Individualbeschwerdeverfahren anhängig, das zu einer Rüge (sog. interim measures) gegenüber Deutschland geführt hat. Dies hat die Bundesregierung bisher unbeeindruckt hingenommen. Parallel hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die mittlerweile festgezurrte Regelung zur Leistungskürzung für „Dublin-Geflüchtete“ entschieden und, in Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts, klargestellt: § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F.ist mit dem nach der EU-Aufnahmerichtlinie zu gewährleistenden Recht auf einen „angemessenen Lebensstandard“ (Art. 17 Abs. 2) nicht vereinbar – und damit europarechtswidrig. Für die 2024 eingefügte und noch verschärfte Parallelregelung des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG dürfte dies erst recht gelten.

Insgesamt legitimiert die neue BVerfG-Entscheidung eine politische Entwicklung der letzten Jahre: Die Politik nutzt das Sozialrecht, um bestimmte Personen(-gruppen) auszugrenzen – und „internalisiert“ damit zunehmend europäische Grenzlogiken. Innerstaatliche Migrationskontrolle nimmt zwar tendenziell subtilere Repressionsformen an als etwa Pushbacks an den EU-Außengrenzen, weniger gewaltvoll sind sie deshalb nicht. Unmittelbar verhandelt wird die Frage: Wer gehört zur imaginierten (und vermeintlich homogenen) „Gemeinschaft“? Und wer wird, basierend auf Staatsbürger*innenschaft, (fehlender) „Integrationstiefe“ und Rechtsstatus, als „nicht zugehörig“ markiert?

Die Grenzen im Sozialstaat

Auf dem Feld des Migrations„sozial“rechts wird also gerungen – insbesondere um Gemeinschaft, Zugehörigkeit und Ausgrenzung. Dies gilt nicht nur in Deutschland, sondern kann als europäischer Trend gesehen werden (siehe hierzu ein kürzlich ergangenes EuGH-Urteil gegen Italien), in dem das Sozialrecht zunehmend für soziale Ausgrenzung genutzt wird. Mit der neuesten Entscheidung zementiert das BVerfG die Möglichkeit der Gesetzgeberin, Sozialleistungen für manche Gruppen auf ein minimiertes Minimum zurückzuschrauben, und legitimiert damit Grenzlogiken im Landesinneren. Die Frage ist insofern nicht mehr, ob das Existenzminimum migrationspolitisch relativiert wird – sondern wie weit diese Relativierung noch gehen wird.


SUGGESTED CITATION  Freitag, Luise: Die Minimierung des Minimums: Zu den Implikationen der neuen AsylbLG-Entscheidung des BVerfG, VerfBlog, 2026/6/05, https://verfassungsblog.de/bverfg-asylsozialrecht-existenzminimum/.

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