23 June 2026

Vorauseilende Neutralität

Die Hochschulleitungen und das „Neutralitätsgebot“

Die Berliner Hochschulen sind wieder einmal Schauplatz einer Kontroverse um die Wissenschaftsfreiheit. Nachdem bereits im vergangenen November die Freie Universität Berlin (FU) und die Humboldt-Universität zu Berlin (HU) der Studierendengruppe „Studis gegen Rechts“ keinen Raum für eine „Aktionskonferenz“ zur Verfügung gestellt hatten, konnte die Veranstaltung schlussendlich in Räumlichkeiten der Technischen Universität Berlin (TU) stattfinden. Dem gingen schon damals Schreiben einer Anwaltskanzlei an FU und HU voraus, die die AfD beauftragt hatte. Nun trifft es die TU selbst: Wegen des studentischen Kongresses „Take back the future“ wirft ihr dieselbe Kanzlei Verstöße gegen das „Neutralitätsgebot“ vor. Die Hochschulleitung forderte die Studierendengruppe daraufhin auf, vierzehn Veranstaltungen abzusagen. Nach aufgeregten Medienberichten zog sie diese Forderung zurück und einigte sich mit der Initiative darauf, Vorträge umzubenennen und einzelne Programmpunkte außerhalb der TU-Liegenschaften abzuhalten.

Hier greife die AfD die Wissenschaftsfreiheit an, hört man seither. Man mag der AfD vorwerfen, mit Anwaltsschreiben und Klagedrohungen Politik zu machen. Neu ist diese Strategie nicht.1) Politisch verantworten muss sich jedoch auch eine Hochschulleitung, die ohne Not ein vermeintliches „Neutralitätsgebot“ mobilisiert, statt sich schützend vor die Organisatoren des wissenschaftlichen Kongresses und ihre Hochschulmitglieder zu stellen. Angesichts der Gefahr durch autoritäre Politik für die Wissenschaftsfreiheit und die Universitäten wären Hochschulleitungen gut beraten, sich nicht vor den Karren der AfD spannen zu lassen und politischen Druck an Studierende und Wissenschaftler weiterzugeben. Das „Neutralitätsgebot“, auf das sie sich beruft, bindet sie nicht.

Was geschah

Für das Wochenende vom 13. Juni 2026 hatten der Sozialistisch-Demokratische Studierendenverband (Linke.SDS), anerkannter Studierendenverband der Partei Die Linke, und die Gruppe „Studis gegen Rechts“ den Jugendkongress „Take back the future“ an der TU Berlin geplant: über neunzig Vorträge, Podien und Workshops; das Programm war seit Anfang Mai öffentlich. Der Kongress war ausdrücklich als hybride Veranstaltung gedacht: zugleich Forum für „Ausbildung und Debatte“ sowie Vernetzungstreffen und „zentraler Strategieort“. Auf den Podien sprachen neben Gewerkschafts- und Bewegungsaktiven, Journalisten, Influencern und einzelnen Politikern auch zahlreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, etwa die Ökonomin Clara Mattei, der Soziologe Stefan Schmalz, die Politikwissenschaftlerin Birgit Sauer oder der Philosoph Alex Demirović. Angesiedelt zwischen Wissenschaft und Pop, ließ das Programm keinen Klassiker zeitgenössischer linker Formate aus: von einer marxistischen Religionskritik mit Taylor Swift und Aufklärung über Liebe und Kapitalismus anhand von Temptation Island über „Marx ohne Macker“ und Fleischkonsum bis zu Fragen der Faschismustheorie, Austerität und Chinas Stellung im globalen Kapitalismus. Auch jenseits aller Folklore sieht ein parteipolitisches Programm anders aus.

Rund 1.500 Anmeldungen waren eingegangen. Wenige Tage vor Beginn verlangte die Hochschulleitung dann – nach dem Schreiben der AfD –, vierzehn Programmpunkte zu streichen. Andernfalls könne der Kongress nicht auf dem Campus stattfinden. Die Wissenschaftsverwaltung bestätigte, dass die AfD die Kanzlei beauftragt hatte. Betroffen war unter anderem ein Vortrag des Soziologen Andreas Kemper mit dem Titel „Björn Höcke – Enthüllung eines Faschisten“ sowie ein Vortrag über antifeministische Anti-Gender-Narrative. Die Organisatoren ließen sich auf Verhandlungen mit der Universitätsleitung ein, die den Kongress als Ganzen aus ihren Räumen verweisen wollte. Man einigte sich auf einen Kompromiss: Zehn Programmtitel wurden geändert – aus Kempers Vortrag wurde die Frage „Warum darf man Björn Höcke als Faschisten bezeichnen?“ –, vier Veranstaltungen mit Bezug zu den Wahlkämpfen in den Ost-Bundesländern wurden vom TU-Gelände verlegt. Der Kongress fand so letztendlich mit allen geplanten Vorträgen statt.

Gebot ohne Grundlage

Rechtlich steht und fällt die Forderung der AfD ebenso wie der Eingriff der TU-Leitung mit der Behauptung eines diffusen „Neutralitätsgebots“ für Hochschulen. Dieses binde die TU und sei durch das zunächst geplante Programm verletzt. Dabei kennt das Grundgesetz ein solches Gebot nicht. Die vermeintliche Pflicht zerfällt bei näherer Betrachtung in ein Bündel aus Einzelgrundrechten und ihren Nebenfolgen; die lose Klammer der „Neutralität“ vermag es höchstens zur politischen Mobilisierung zusammenzuhalten.

Der eigentlich aus dem Religionsverfassungsrecht stammende Neutralitätsbegriff hat sich – entgegen früher Warnungen, konkrete Rechtsfolgen daraus abzuleiten – in den letzten beiden Jahrzehnten rechtspolitisch verselbstständigt. Die Verwaltungsgerichte haben diese vielfach kritisierte jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungsbefugnissen von Bundesregierungsmitgliedern (vor allem BVerfGE 138, 102; 162, 207) auf andere Amtsträger, etwa auf kommunale Wahlbeamte, erstreckt. Für Hochschulen haben die Gerichte den Begriff bislang nicht scharf gestellt. Dass das rhetorische Geschenk eines „Neutralitätsgebots“ politisch gerne und oft aufgegriffen wird, um gegen unliebsames mehr oder weniger staatliches Handeln vorzugehen, leuchtet ein. Allerdings lassen sich die Neutralitätsforderungen nur in sehr engen Grenzen an Universitäten richten. Anders als etwa der Berliner Senat sind die staatlichen Hochschulen Grundrechtsträgerinnen. Als institutionelles Grundrecht schützt sie namentlich die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Sie schützt die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft als organisierte Kooperation. Die Universitäten haben die Aufgabe, den Betrieb von Forschung und Lehre zu gewährleisten. Politische Enthaltsamkeit schulden sie dabei nicht. Wissenschaftspolitische Stellungnahmen von Hochschulvertretern schützt bereits die Wissenschaftsfreiheit, nicht erst die Meinungsfreiheit.

Allenfalls eine Pflicht zur parteipolitischen „Neutralität“ kann die Hochschulen treffen. Dabei muss man scharf trennen zwischen dem eigenen Handeln der Hochschulen und dem, was bei ihnen stattfindet. Ihren verfassungsrechtlichen Halt findet diese Pflicht in der Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Sicherung des offenen Parteienwettbewerbs soll sie vorrangig verhindern, dass der Staat einzelne politische Parteien verdeckt mit öffentlichen Mitteln begünstigt. An dieses Verbot sind auch die staatlichen Wissenschaftseinrichtungen gebunden, die sich folglich nicht parteipolitisch positionieren dürfen. Der Grundsatz – selbst wenn man seine Begründung trotz berechtigter Kritik annimmt – hindert die Hochschule daran, sich an die Seite einer Partei zu stellen oder ihr verdeckt geldwerte Vorteile zuzuschanzen; zu neutraler Rede zwingt er sie nicht.

Fremde Veranstaltungen

Ausgerichtet hat den „Take back the future“-Kongress nicht die TU, sondern die Hochschulgruppe „Linke.SDS Berlin“ und die – auch aus TU-Studierenden bestehende – Gruppe „Studis gegen Rechts“. Die TU stellte bloß ihre Räume zur Verfügung. Dass Äußerungen im Rahmen des Kongresses der TU nicht zugerechnet werden, haben die Berliner Verwaltungsgerichte erst kürzlich in einem Fall, der auch die „Studis gegen Rechts“ betraf, entschieden. Ein parteipolitisches Banner einer Studierendeninitiative an ihrer Fassade sei der Hochschule nicht zuzurechnen, die Duldung des Banners stehe im Ermessen der Hochschulleitung. Ein im Eilverfahren durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung des hausrechtswidrig angebrachten Banners bestehe nicht. Insofern folgt das VG Berlin auch einer jahrzehntelangen Praxis, die studentische Plakate auch ohne hochschulpolitischen Bezug duldet. Auch politische Kundgebungen auf dem Campus etwa sind keine Äußerungen der Universität. Sie unterfallen daher auch nicht der Wissenschafts-, sondern der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, und die Beteiligten dürfen entsprechend selbstverständlich einseitig argumentieren. Wer sich aber ein prominent angebrachtes Banner an der eigenen Fassade nicht zurechnen lassen muss, dem wird eine bloß in seinen Räumen gastierende Tagung erst recht nicht zur eigenen Aussage.

Auch das Hausrecht, das die Präsidentin ausübt und auf das sich Hochschulleitungen gerne berufen, ist keine Grundlage für den Eingriff der TU. Hochschulfremde haben zwar weder einfach- noch verfassungsrechtlich einen originären Anspruch auf Zugang zu den Räumen. Die TU kann ihre Säle natürlich für externe politische Veranstaltungen generell schließen. Sie hatte den Kongress jedoch zugelassen, dessen Programm seit Anfang Mai öffentlich war. Schon im November hatte zudem die parallele „Aktionskonferenz“, der FU und HU keinen Raum gegeben hatten, an der TU stattgefunden – mit Billigung der zuständigen Senatorin. Wer aber seine Räume öffnet, ist an die Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Veranstalter gebunden. Eine einmal erteilte Gestattung lässt sich nur aus allgemein geltenden Gründen des Hausrechts zurücknehmen – etwa wegen einer Störung des Betriebsablaufs –, nicht wegen der politischen Stoßrichtung der Tagung auf die Beschwerde einer politischen Partei hin. Entgegenhalten könnte die TU den Veranstaltern allein ihre eigene Wissenschaftsfreiheit, und auch das nur, soweit die Veranstaltung die Wahrnehmung der wissenschaftlichen Aufgaben beeinträchtigt. Dass ein Wochenendkongress den Forschungs- und Lehrbetrieb der TU gestört hätte, ist aber weder ersichtlich noch behauptet worden.

Wissenschaft …

Soweit die vierzehn Beanstandungen wissenschaftliche Vorträge betreffen,2) stehen diese unter dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit derer, die sie halten; ob TU-Angehörige oder nicht. Andreas Kemper ist Soziologe und forscht schon lange zu Björn Höcke. Dass man Höcke einen Faschisten nennen darf, haben die Gerichte als zulässiges, tatsachengestütztes Werturteil längst bestätigt. Wenn die Hochschulleitung verlangt, aus „Björn Höcke – Enthüllung eines Faschisten“ die Frage „Warum darf man Björn Höcke als Faschisten bezeichnen?“ zu machen, entpolitisiert sie den Vortrag nicht, sondern greift in das wissenschaftliche Arbeiten ein – ungeachtet dessen, was man konkret davon hält. Nicht nur „man“, auch ein Wissenschaftler darf Faschisten als Faschisten bezeichnen. Ebenso darf eine Wissenschaftlerin „Anti-Gender-Narrative“ von „AfD, CDU und Co.“ analysieren und einen Vortrag entsprechend betiteln. Das darf auch in Hochschulräumen stattfinden.

Die staatliche Wissenschaftsorganisation hat dienende Funktion: Sie soll freie Forschung ermöglichen, nicht ihre Inhalte steuern. Indem die TU-Leitung Titel und Gestaltung der Vorträge vorgibt, kehrt sie dieses Verhältnis rechtswidrig um. Daraus folgt auch, dass die Universitätsleitungen ihre Mitglieder und Wissenschaftler zu schützen haben. Lässt sich aus einem Neutralitätsgedanken im Bereich der Wissenschaft überhaupt etwas ableiten, dann ist es die Pflicht des Staates, sich zurückhaltend gegenüber dem wissenschaftsinternen Diskurs zu verhalten. Daraus mag man eine „wissenschaftliche Wahrheitsunfähigkeit“ des Staates machen. Jedenfalls darf er zu umstrittenen Fachfragen nicht in einer Weise Stellung nehmen, die andere wissenschaftliche Positionen abwertet. Gewiss darf der Staat wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen und sie sich damit auch zu eigen machen oder wissenschaftliche Qualitätsurteile fällen – er tut dies auch oft, ob bei der Stadtplanung und dem Immissionsschutz oder bei der Drittmittelfinanzierung und in Berufungsverfahren. In die Titelgebung, Vortragsgestaltung oder Textproduktion von Wissenschaftlern eingreifen kann die Universitätsleitung als Hoheitsträgerin nicht. Der Neutralitätsbegriff löst sich in konkrete grundrechtliche Rechte und Pflichten auf.

… oder Politik

Nun beanstandeten AfD und TU-Leitung auch mehrere Programmpunkte, die die anstehenden ostdeutschen Wahlkämpfe betrafen. Vier Veranstaltungen wurden daraufhin vom TU-Gelände verlegt. Hinter Titeln wie „Kampf um den Osten – Wie wir der AfD die Landtagswahlen streitig machen können“ oder „Die Hoffnung von unten organisieren – die Linke im AGH-Wahlkampf“ mag sich von wissenschaftlicher Analyse verbrämte Parteipolitik verbergen und „SDS stellt sich vor“ ist nahe der Parteiwerbung. Der Linke.SDS steht der Linkspartei nahe, ist aber ein eigener Verband, der als Arbeitsgemeinschaft von Linksjugend [‘solid] organisiert ist. Eine Universität kann studentische Veranstaltungen, die Wahlkämpfe betreffen, nach den Maßstäben von Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG dulden, solange sie einzelne Parteien nicht bevorzugt. Wenn sie insofern einer etablierten Praxis folgt – etwa indem sie Veranstaltungen parteinaher Verbände oder Auftritten von Politikern parteiunabhängig Räume stellt –, sollte sie zugesagte Räume nicht auf Zuruf parteipolitischer Konkurrenz entziehen. Schief ist eine parteipolitische Neutralität, die erst durch Beschwerde ausgelöst wird.

Die Hochschulleitungen und die Wissenschaftsfreiheit

Die „Causa TU“ fügt sich ins Bild autoritärer Bedrohungen der Wissenschaft. Weder Kongresse in Hochschulgebäuden noch Forderungen von Oppositionsparteien gefährden die Wissenschaftsfreiheit. Auch die AfD darf Politik mit rechtlichen Mitteln machen. Wer ihr das verwehren will, muss sie verbieten. Eine autoritäre Politik wird sich selten mit offenem Zwang gegen die Wissenschaft wenden. Es genügt oft informeller politischer und finanzieller Druck, der für Universitäten gerichtlich schwer zu beanstanden ist. Die Universitätsleitungen sollten sich nicht ohne Grund zu willfährigen Gehilfen bei Übergriffen machen, sondern gemeinsam mit dem Gesetzgeber lieber darüber nachdenken, wie sich häufig diffuse universitätsinterne Verfahren und Kriterien formalisieren lassen. Hierin läge ein probates Mittel, mit dem man politischen Forderungen an die Hochschulen begegnen könnte. Denn Formalisierung erlaubt die Zurechnung und damit gerade auch die politische Adressierung von Handlungen, schützt schwächere Akteure und macht Eingriffe gerichtlich besser handhabbar. In Zeiten, in denen Universitäten nach gemächlichen Jahrzehnten wieder von innen und außen politisiert werden, sollte informeller Konsens nicht das Verfahren der Wahl bleiben. Vor allem aber sollten die Hochschulleitungen bei politischer Skandalisierung nicht in vorauseilendem Gehorsam den Rotstift zücken, sondern auf ihrer starken rechtlichen Stellung beharren. Ein Hochschuljustiziariat kann Anwaltsschreiben beantworten und auf die Wissenschaftsfreiheit der Veranstalter hinweisen. Auch die Hochschulleitungen werden sich dem politischen Kampf, aufgezwungen oder nicht, schwer verweigern können. Die Hochschulen sollten sich schützend vor ihre Mitglieder und die Wissenschaft stellen.

References

References
1 Zum Folgenden Möllers, Christoph/Lenz, Max/Weinberg, Nils, Autoritäre Bedrohungen der Wissenschaftsfreiheit, Wallstein 2026, i. E., insb. S. 69-75.
2 Eine vollständige Auflistung der monierten Programmpunkte ist den Medien nicht zu entnehmen. Das Schreiben der von der AfD beauftragten Anwaltskanzlei liegt dem Verfasser nicht vor. Auch ist nicht bekannt, was die TU im Detail von der Studierendengruppe gefordert hat. Nachdem Hochschulleitung und Veranstalter sich auf den „Kompromiss“ geeinigt haben, bewahren beide Stillschweigen über die Einzelheiten.

SUGGESTED CITATION  Lenz, Max: Vorauseilende Neutralität: Die Hochschulleitungen und das „Neutralitätsgebot“, VerfBlog, 2026/6/23, https://verfassungsblog.de/vorauseilende-neutralitat/, DOI: 10.59704/b228a2b74d9a0c38.

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