30 July 2026

Wenn Angst Regie führt

Die Ausladung von Danger Dan aus der „Anstalt“

Die Jubiläumsausgabe der ZDF-Satiresendung „Die Anstalt“ sollte der wehrhaften Demokratie gewidmet sein. Kurz vor der Ausstrahlung lud das ZDF den Musiker Danger Dan und den Pianisten Igor Levit wieder aus. Als Begründung führte der Sender an, ihr gemeinsamer Song „Keine Angst“ propagiere Selbstjustiz und rufe zu Gewalt auf. Viele sehen darin vor allem einen Fall von Zensur. Das greift zu kurz. Denn wer eine Ausladung mit dem Vorwurf des Gewaltaufrufs rechtfertigt, trifft nicht nur eine Programmentscheidung, sondern ordnet ein Kunstwerk strafrechtlich ein.

Was bisher geschah

Zwei Tage vor der Aufzeichnung zog das ZDF die Reißleine – gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Redaktion. Diese erklärte anschließend, sie habe „es als [ihre] öffentlich-rechtliche Pflicht angesehen, das Lied zu präsentieren und danach zu diskutieren.“ Der Sender berief sich dagegen auf seine Programmrichtlinien, wonach Beiträge mit verhetzender Wirkung oder mit Anreiz zur Nachahmung von Straftaten unterbleiben sollen. Der Text lese sich als Anleitung zum politischen Extremismus, propagiere Selbstjustiz und schließe rechtswidrige Taten sowie Gewalt nicht aus. Intendant Norbert Himmler verschärfte den Vorwurf später und bezeichnete den Song als „Gebrauchsanweisung zum linken, gewaltbereiten Widerstand“. Ob der Justiziar der Ausladung zugestimmt hat, ist unklar. Jedenfalls hat sich bislang kein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt. Zur Begründung führte das ZDF an, problematisch sei nicht allein der Liedtext gewesen, sondern die mehr als siebenminütige Live-Performance. Sie hätte eine kritische Begleitung verlangt, für die auf einer dynamischen Kabarettbühne kein angemessener Raum gewesen sei. Die letztlich ausgestrahlte Jubiläumssendung hat jedoch genau das geleistet. Sie ordnete den Auftritt ein, schuf die notwendige Distanz und zeigte damit, dass die Programmautonomie dafür ohne Weiteres die nötigen Mittel bereithielt. Damit fällt das Argument des Senders in sich zusammen. Es bestand kein Anlass, Programmverantwortung als vorweggenommene Strafjustiz zu verstehen – und sie dabei auch noch grundrechtswidrig auszulegen. 

Grundrechtsbindung und Grundrechtslockerung

Wer die Entscheidung verteidigt, verweist gern darauf, dass niemand einen Anspruch auf eine bestimmte Bühne hat. Und das stimmt: Ob das ZDF einen Beitrag sendet, entscheidet es ganz im Sinne der redaktionellen Freiheit und seiner Programmautonomie. Nur hat der Sender sich nicht allein auf sein Programmermessen berufen, sondern die Ausladung mit strafrechtlich relevanten Vorwürfen begründet. Damit nimmt er eine rechtliche Bewertung vor, ohne dass es ein Urteil oder ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren in dieser Sache gäbe. Für diese Vorverlagerung werden zwei Erklärungen angeboten, die sich aber gegenseitig entkräften. Die eine: Gerade weil das ZDF grundrechtsgebunden sei, dürfe es einen Text, der Gewalt zumindest billige, nicht aktiv verbreiten; die Bindung gebiete besondere Zurückhaltung. Die andere: Die Ausladung sei ein deutlich milderes Mittel als die Strafverfolgung, weshalb der Sender der wohlwollenden Interpretation nur abgeschwächt verpflichtet sei und auch einen bloß im „Subtext“ erkennbaren gewaltaffinen Gehalt berücksichtigen dürfe. Dieselbe Grundrechtsbindung soll also einmal gesteigerte Sorgfalt verlangen und einmal die Maßstäbe lockern. Aber auch unabhängig voneinander tragen die Argumente in diesem Fall nicht.

Strafbarkeitsschwelle

Richtig ist: Wer an Grundrechte gebunden ist, muss sorgfältig subsumieren, statt die Prüfung durch Vorsicht zu ersetzen.

Ein Vorwurf richtet sich gegen die Strophen, die zum Ausspähen politischer Gegner, zum Dokumentieren ihres Umfelds und zum Veröffentlichen von Namen, Foto und Adresse anleiten. Seit 2021 erfasst § 126a StGB genau das, die sogenannte Feindesliste. Doch der Song nennt keine Person und gibt keine Daten preis, er beschreibt ein Vorgehen. Dazu kommt die Sozialadäquanzklausel des § 126a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB. Sie nimmt Handlungen aus, die der Kunst oder der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen dienen. Ein Lied über antifaschistische Recherche fällt gleich zweifach darunter.

Auch die von Elisa Hoven und Marco Vöhringer in den Raum gestellte Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB überzeugt nicht. Ob „Nazis“ einen abgrenzbaren homogenen Bevölkerungsteil darstellen, ist sehr fragwürdig. Der BGH hat dort pikanterweise anlässlich eines gegen links gerichteten Songtexts die „Kommunisten“ – gerade im Kontrast zur „Antifa“ – als geschützt angesehen: Entscheidend sei die gemeinsame politisch-ideologische Grundüberzeugung, ein bloß geteiltes Ziel genüge nicht. Das Sammel-Etikett „Nazi“, das vom Parteikader bis zum beschimpften politischen Gegner reicht, erfüllt diesen Maßstab wahrscheinlich noch weniger als die Antifa. Vor allem trägt sich der Vorwurf nicht selbst: Dass der Song die Bezeichneten „zu legitimen Objekten strafbarer Übergriffe“ erkläre, setzt genau den bestimmten Aufruf voraus, an dem schon § 111 StGB scheitert. Fällt der Aufruf weg, fällt die Volksverhetzung mit.

Die öffentliche Empörung entzündete sich vor allem an der Grußformel am Ende des Liedes, „Liebe Grüße an Lina, Gucci, Maja und Nanuk“. Die Zeile rückt den Song in die Nähe von Akteuren des sogenannten Antifa-Ost-Verfahrens, von denen Gerichte einige rechtskräftig verurteilt haben, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, § 224 StGB, und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB. Weil die Belohnung und Billigung von Straftaten, § 140 StGB, auf die gefährliche Körperverletzung als Katalogtat verweist, liegt dieser Vorwurf nahe. Wer billigt, stellt sich hinter eine konkrete, bereits begangene Tat und heißt sie gut. Danger Dan tut etwas anderes. Er arbeitet mit der rhetorischen Figur der Paralipse, kündigt an, aus juristischen Gründen nichts mehr zu sagen, und rückt die Genannten gerade durch das demonstrative Schweigen in ein warmes Licht. Das erzeugt Sympathie, vielleicht Solidarität, und heißt doch keine einzige Tat in friedensgefährdender Weise gut. Ebenso gut lässt sich der Gruß als Protest gegen die Art der Strafverfolgung lesen.

Kunstfreundliche Deutung

Bei solcher Mehrdeutigkeit setzt sich die meinungs- und kunstfreundliche Deutung durch. Das ZDF drehte die Frage stattdessen um und suchte nach einer strafbaren Lesart. Wer so vorgeht, wird bei zugespitzter Kunst nahezu immer fündig. Dabei hat der Sender die Mehrdeutigkeit selbst bestätigt, seine eigene Begründung spricht im vorsichtigen Konjunktiv nur von einer möglichen Billigung. Die Grundrechtsbindung wirkt zudem in beide Richtungen, denn die Rundfunkfreiheit des ZDF dient nach ständiger Rechtsprechung der Meinungsvielfalt (BVerfGE 59, 231, 258), und wer kontroverse Inhalte vorsorglich streicht, verfehlt diesen Auftrag. Legt der Sender einen strafrechtlichen Maßstab an, gilt folgende Auslegungsregel für mehrdeutige Äußerungen: Solange sich die Zeilen schlüssig als Metaphorik, als Anspielung auf die Widerstandstradition eines Bertolt Brecht oder Kurt Tucholsky oder als satirische Überzeichnung deuten lassen, setzt sich die meinungs- und kunstfreundliche Deutung durch (vgl. BVerfGE 93, 266; BVerfGE 30, 173; BVerfGE 54, 129). Daran ändert auch der Einwand nichts, dass der ernste, auf Mobilisierung angelegte Charakter des Liedes strengere Maßstäbe rechtfertige als scherzhafte Kunst. Ein solcher Ernsthaftigkeitsmalus träfe politische Kunst im Kern und privilegierte stattdessen den Klamauk. Je niedrigschwelliger die Sanktion, desto geringer die Begründungslast: Nach dieser Logik darf im Vorfeld gerade das unterbunden werden, was vor Gericht Bestand hätte. Genau dort wirkt ein Einschüchterungseffekt über folgenlose Verdachtszuschreibungen unterhalb jeder gerichtlichen Kontrolle. Dass ausgerechnet der engagierte Charakter des Liedes strengere Auslegungsmaßstäbe rechtfertigen soll, verschärft die Schieflage.

Wie offen der Text tatsächlich ist, zeigt schließlich seine Rezeption. Die schärfste Kritik an Danger Dans Zeilen kommt, wer hätte es gedacht, von links. Ihm wird vorgeworfen, mit der romantisierenden Grußformel komplexe und hochgradig problematische militante Praxen zu einer konsumierbaren Pop-Attitüde zu verharmlosen. Wer den Song politisch so scharf angreift und strafrechtlich dennoch für zulässig hält, führt dem Sender seine Verwechslung vor Augen. Kritikwürdigkeit ist keine Strafbarkeit.

Vorauseilender Gehorsam

Der Schaden dieser Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus. Ein medienrechtlicher Maßstab, der schon die bloße Möglichkeit einer strafrechtlich belastenden Deutung für ein Auftrittsverbot ausreichen lässt, sendet ein fatales Signal. Künstler:innen müssen fortan einkalkulieren, dass bereits die denkmögliche Behauptung einer Grenzüberschreitung zur Absage führt. Redaktionen wiederum lernen, im Zweifel auf die Verbreitung von kontroversen Künstler:innen oder Werken zu verzichten, weil ihnen die autonome Entscheidung ohnehin im Wege einer paternalistischen Intendanz-Kuratel aus der Hand genommen werden kann. Von einem unangemessenen Eingriff und vorauseilendem Gehorsam sprechen angesichts dessen auch Stimmen aus der Bundespolitik (vgl. Die Linke im Bundestag), während acht Mitglieder des ZDF-Fernsehrats der eigenen Senderleitung öffentlich „fehlenden Mut“ vorwerfen. Die Gewerkschaft ver.di kritisiert die Ausladung als „autoritären Akt“. Andere Stimmen wiederum zeigen mit ihrem Applaus, wie weit die Vorfeldlogik trägt: Der rheinland-pfälzische Justizminister hält die Ausladung für richtig: „Gleich die Kunstfreiheit in Gefahr zu sehen, wenn man im öffentlich-rechtlichen Rundfunk mal ein Stoppschild hinstellt, da sage ich: Eher andersherum.“ Gefährdet sei die Kunstfreiheit erst, wenn Situationen den Konsens gefährdeten, Kunst und öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schützen. Wer Kunst schützen will, indem er schutzbedürftige Kunst aus dem Programm entfernt, schützt den Wald, indem er ihn fällt.

Angst macht Programm

Programmautonomie besteht gerade um der Offenheit willen – und muss sich gerade bei kontroversen Inhalten bewähren. Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der seine eigene Programmautonomie ausgerechnet gegenüber grundrechtlich geschützten künstlerischen Äußerungen präventiv beschneidet und in eine repressive Gefährdungsprognose umdeutet, untergräbt systematisch den demokratischen Auftrag, dem er seine Existenz und Privilegien verdankt.

Am Ende des Songs schweigt das lyrische Ich „aus juristischen Gründen“. Dass ausgerechnet eine öffentlich-rechtliche Satiresendung dieses demonstrative Schweigen auf Geheiß der eigenen Intendanz erzwingen muss, statt es pluralistisch auszuhalten – das ist die eigentliche medienpolitische Nachricht. Am Ende führte die Angst Regie – nicht im Lied, sondern vor dem Lied.


SUGGESTED CITATION  Akay, Buesra: Wenn Angst Regie führt: Die Ausladung von Danger Dan aus der „Anstalt“, VerfBlog, 2026/7/30, https://verfassungsblog.de/danger-dan-zdf-kunstfreiheit/, DOI: 10.59704/4aaeda08d3a98a6f.

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